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Liechtenstein

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Verordnung über bestimmte Schutzrechte im Bereich des Geistigen Eigentums (VGE)

 Verordnung vom 30. Januar 1996 über bestimmte Schutzrechte im Bereich des Geistigen Eigentums (VGE)

Liechtensteinisclles Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 31 ausgegeben am 14. März 1996

Verordnung vom 30.1anuar 1996

über bestimmte Schutzrechte im Bereich des . Geistigen Eigent~ms (VGE)

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Aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBI. 1995 Nr. 68, (insbesondere Anhang XVII) und des Abkommens vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS) sowie von Art. 66 Abs.2 des Gesetzes vom 26. Oktober 1928 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (URG), LGBI. 1928 Nr. 12, und von

,Art. 26 des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wett­ bewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die Anwendung bestimmter Schutzrechte im . B.ereich des Urheberrechtes und der Topographien von Halbleitererzeug­

nassen.

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II. Urheberrecht

A. Werke der Literatur und Kunst

t. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Senderecht

1) Art. 12 Abs. 2 URG gilt auch für die öffentliche Wiedergabe urhe-···· berrechtlich geschützter Werke über Satellit. . '

2) Die Übertragung dieses Rechts kann nur durch Vertrag erfolgen.

Art. 4

Vermiet- und Verleihrecht. 1) Art. 12 Abs. 1 URG schliesst auch das Recht, die Vermietung und

das Verleihen zu gestatten, ein.' .

2) Wer, Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder ver­ leiht, schuldet dem Urheber dafür eine angemessene Vergütung. .

3) Der Verleih durch öffentliche Institutionen sowie Bildungs- und Forschungsstätten ist vergütungsfrei, soweit durch diese keine über die Verwaltungskosten pinausgehende Bezahlung' verlangt wird.

4) Diese Bestimmung ist auf Bauwerke und Werke der angewandten Kunst nicht anwendbar.' .. . ,

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2. Computerprogramme

Art. 5

Schutz von Computerprogrammen

1) Als Werke der Literatur und Kunst gemäss Art. 1 URG gelten auch Computerprogramme und das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

2) Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt sind der zur Ver­ wendung einer Programmkopie berechtigten Person:

a) das Berichtigen von Programmfehlern;

b) das Herstellen einer Sicherungskopie;

c) das Testen des Programms;

d) die Dekompilierung gemäss Art. 6 der Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 5.01).

3) Vertragliche Bestimmungen, die Abs. 2 Bst. b, c und d entgegenste­ hen, sind unwirksam.

4) Hat ein Urheber ein Computerprogramm veräussert oder der Ver­ äusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder :w.~iterveräussert, nicht aber weitervermietet werden. '~::f:~ .

B. Verwandte Schutzrechte

Art. 6

Schutz

t) Verwandte Schutzrechte geniessen ungeachtet ihrer Ausgestaltung den Schutz von Art. 4 URG. Es sind dies:,~ , ,

a) die Rechte der ausübenden Künstler; ,

b) die Rechte.der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern; "

c) die Rechte ,

der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Fil­ men;

d) die Rechte der Sendeunternehmen.

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2) Die Einschr~nkungen gemäss Art. ~2 bis 35 URG gelten sinn­ gemäss. ),., 'Co".

Art. 7

Rechte der ausübenden Künstler

1) Die ausübenden Künstler haben das ausschliessliche Recht:

a) die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbie­ ten;

b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen zu er- ,. lauben oder zu verbieten; .. . .

c) die direkte und unmittelbare öffentliche Wiedergabe, auch in Form drahtlos übertragener Rundfunksendungen, zu erlauben oder zu ver­ bieten; . .

d) die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen zu vermiete~, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten. ,. .

2) Schliessen ausübende Künstler mit einem Filmproduzenten einen. Vertrag über eine Filmproduktion; so wird vermutet, dass die Rechte gemäss Abs. 1 Bst. d an den Filmproduzenten abgetreten wurden.

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Art. 8

Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern

Die Hersteller von Ton- und Tonbildträgern haben das ausschliess­ liehe Recht:

a) die Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten;

b) ihre Tonträger ~u vermieten, z~ verleihen oder sonstwie zu ~erbreiten. 1.'-...:-: :~,,..--' • '.,'

Art. 9

Rechte der Hersteller d~.r erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen

Die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen haben das ausschliessliche Recht:

a) die Vervielfältigung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ih­ rer Filme zu erlauben oder zu verbieten; .

b) das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten. .,:,

Art. 10

Rechte der Sendeunternehmen

1) Die Sendeunternehmen,haben das ausschliessliche Recht:

a) die Aufzeichnungen ihrer Sendungen ungeachtet ihrer Übertragungs­ art zu erlauben oder zu verbieten;

b) die Vervielfältigung der Aufzeichnungen ihrer Sendungen gemäss Bst. a zu erlauben oder zu, verbieten; .

c) die drahtlose Weitersendung sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Ein­ trittsgeldes zugänglich ist, zu erlauben oder zu verbieten;

d) die Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten.

2) Kabelunternehmen, die lediglich Sendungen anderer Sendeunter­ nehmer weiterverbreiten, steht das Recht gemäss Abs. 1Bst. a nicht zu.

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Art. II

Kabelweiterverbreitung

Ausländis~he Rundfunksendungen dürfen zur gleichzeitigen, voll­ ständigen unq unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen be­ nutzt werden. Dem Sendeunternehmen gebührt hiefür eine angemessene Vergütung.

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Art. 12

Vergütungspflichi

1) Wer Ausgestaltungen verwandter Schutzrechte vermietet oder ver­ leiht, schuldet dem ausübenden Künstler dafür eine angemessene Vergü­

. -"__ tung.

- 2) Der Verleih durch öffentliche Institutionen sowie Bildungs- und Forschungsstätten ist vergütungsfrei, soweit durch diese keine über die Verwaltungskosten hinausgehende Bezahlung verlangt w!!d.

Art. 13

Schutzdauer

1) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung inner- "! halb dieser Prist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffent­ lich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betref­ fenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergege­ ben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, wel­ ches Ereignis zuerst stattgef~nden hat. .

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3) Die Rechte det Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubter­ weise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder öffentlichen Wieder­ gabe, je nachde~, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

. 4) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen fünfzig Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon~ ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel dder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.

c. Rechtsschutz

Art. 14

.Verweisung

Der Rechtsschutz gemäss Art. 42 bis 59 URG findet auf die Schutz­ rechte im Bereich des Urheberrechtes und der Topographien von Halbleitererzeugnissen (Art. 1) sinngemässe Anwendung.

111. Topographien

Art. 15

Grundsatz

1) Gemäss Art. 5 Bst. c UWG sind ;tuch dreidimensionale Strukturen von Halbleitererzeugnissen (Topographien), einschliesslich ihrer Teile und Entwürfe; unabhängig von der Art ihrer Festlegung oder Kodierung, geschützt, soweit sie nicht alltäglich sind.

2) Auch Topographien aus alltäglichen Bestandteilen sind geschützt, sofern deren Auswahl oder Anordnung nicht alltäglich ist.

Art. Ir,

Rechtsinhaber

Auf den Rechtserwerb ist § 1173a Art. 41 ABGB anwendbar.

Art. 17 ,I,

Sthutzdaue'r

1) Der Schutz der Topographie erlischt zehn Jahre nach dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde.

2) Der Schutz endet auf jeden Fall 15 Jahre nach der Entwicklung der Topographie.

3) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an be­ rechnet, in' dem die Topdgraphie erstmals verbreitet wl!rde. '

Art. 18

Rechtsschutz -'

Der Rechtsschutz bestimmt sich nach Art. 22 bis 25 UWG.

IV. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

, Art. 19

Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Auf die Massnahmen bei der Ein- und' Ausfuhr, Insbesondere

a) den Antrag apf ~ilfeleistung,

b) die Anzeige verdächtiger Sendungen, und

c) das Zurückbehalten 'von Waren,

finden die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangab~n Anwendung.

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v~ Übergangs- und Schlussbestimmupgen,' ,. I

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Art. 20 I '...• ..-

Übergangsbestimmung

Hängige Verfahren werden nach altem Recht beurteilt.

Art. 21

I nkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 19 tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Schutz von Mar- ken und Herkunftsangaben' in Kraft. ,

'",' . Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick , Fürstlicher Regierungsch~f