About Intellectual Property IP Training Respect for IP IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships AI Tools & Services The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars IP Enforcement WIPO ALERT Raising Awareness World IP Day WIPO Magazine Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Webcast WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO Translate Speech-to-Text Classification Assistant Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Laws Treaties Judgments Browse By Jurisdiction

Switzerland

CH447

Back

Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)(OR) Änderung vom 16. Dezember 2005

 Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)(OR) Änderung vom 16. Dezember 2005

I

Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR)

Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst:

1. Buchstabe C des dritten Abschnitts des sechsundzwanzigsten Titels des Obli- gationenrechts3 erhält folgende Fassung:

C. Revisionsstelle

Art. 727 I. Revisions- 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe- pflicht nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich1. Ordentliche Revision prüfen lassen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes

zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buch- stabe a oder b beitragen;

2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung ver- pflichtet sind.

1 BBl 2002 3148 2 BBl 2004 3969 3 SR 220

2001-2722 4791

Obligationenrecht AS 2007

2. Eingeschränk- te Revision

II. Anforderun- gen an die Revisionsstelle 1. Bei ordentli- cher Revision

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien- kapitals vertreten, dies verlangen. 3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

Art. 727a 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. 2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die einge- schränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. 4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversamm- lung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalver- sammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. 5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

Art. 727b 1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20054 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexper- ten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen. 2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflich- tet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisions- experten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzu-

SR 221.302

4792

4

Obligationenrecht AS 2007

2. Bei ein- geschränkter Revision

III. Ordentliche Revision 1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

nehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

Art. 727c Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 bezeichnen.

Art. 728 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungs- urteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. 2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

1. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheid- funktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Ver- hältnis zu ihr;

2. eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktien- kapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegen- über der Gesellschaft;

3. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheid- funktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;

4. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

5. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;

6. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedin- gungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisions- stelle am Prüfergebnis begründet;

7. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von beson- deren Vorteilen.

3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Perso- nengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestim- mungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Ent- scheidfunktion.

SR 221.302

4793

5

Obligationenrecht AS 2007

2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

b. Revisions- bericht

4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben. 5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisions- stelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen. 6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesell- schaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisions- stelle unter einheitlicher Leitung stehen.

Art. 728a 1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl- ten Regelwerk entsprechen;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

3. ein internes Kontrollsystem existiert. 2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem. 3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 728b 1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revi- sion. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung; 2. Angaben zur Unabhängigkeit; 3. Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und

zu deren fachlicher Befähigung; 4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzern-

rechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

4794

Obligationenrecht AS 2007

c. Anzeige- pflichten

IV. Einge- schränkte Revision (Review) 1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Art. 728c 1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat. 2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:

1. diese wesentlich sind; oder 2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der

Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift. 3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 729 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsur- teil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. 2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verläss- liche Prüfung sichergestellt werden.

Art. 729a 1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:

1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetz- lichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungs- handlungen und angemessene Detailprüfungen. 3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

4795

Obligationenrecht AS 2007

b. Revisions- bericht

c. Anzeigepflicht

V. Gemeinsame Bestimmungen 1. Wahl der Revisionsstelle

2. Amtsdauer der Revisionsstelle

Art. 729b 1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision; 2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung; 3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mit-

wirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Art. 729c Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 730 1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. 2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristi- sche Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. 3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforde- rungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unab- hängigkeit gelten sinngemäss. 4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Art. 730a 1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wie- derwahl ist möglich. 2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wie- der aufnehmen.

4796

Obligationenrecht AS 2007

3. Auskunft und Geheimhaltung

4. Dokumenta- tion und Aufbewahrung

5. Abnahme der Rechnung und Gewinn- verwendung

3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten General- versammlung mit. 4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.

Art. 730b 1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich. 2 Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

Art. 730c 1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unter- lagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. 2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.

Art. 731 1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prü- fen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Gene- ralversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung geneh- migt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. 2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revi- sionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die General- versammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesen- heit der Revisionsstelle verzichten. 3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzern- rechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle miss- achtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

4797

Obligationenrecht AS 2007

6. Besondere Bestimmungen

Art. 731a 1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern. 2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden. 3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

2. Der achtundzwanzigste Titel des Obligationenrechts6 erhält folgende Fassung:

A. Begriff

B. Stammkapital

C. Stammanteile

D. Genuss- scheine

Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 772 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezo- gene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Sta- tuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesell- schaftsvermögen. 2 Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

Art. 773 Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.

Art. 774 1 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden. 2 Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.

Art. 774a Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.

SR 220

4798

6

Obligationenrecht AS 2007

E. Gesellschafter

F. Statuten I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

II. Bedingt notwendiger Inhalt

Art. 775 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handels- gesellschaften gegründet werden.

Art. 776 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Zweck der Gesellschaft; 3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nenn-

wert der Stammanteile; 4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-

machungen.

Art. 776a 1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;

2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vor- kaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesell- schaft an den Stammanteilen;

3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter; 4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher

oder statutarischer Pflichten; 5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen

verbunden sind (Vorzugsstammanteile); 6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der

Gesellschafterversammlung; 7. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesell-

schafter, sich vertreten zu lassen; 8. Genussscheine; 9. statutarische Reserven; 10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über

die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden; 11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer

durch die Gesellschafterversammlung;

4799

Obligationenrecht AS 2007

G. Gründung I. Errichtungsakt

12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversamm- lung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesell- schaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;

13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;

14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer; 15. die Zusicherung von Bauzinsen; 16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern

dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedin- gungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfin- dung;

18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;

19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe. 2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:

1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;

2. der Übertragung von Stammanteilen; 3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung; 4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter; 5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung; 6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer; 7. der Geschäftsführung und der Vertretung; 8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.

Art. 777 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. 2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind; 2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die

Leistung der Einlagen erfüllt sind;

4800

Obligationenrecht AS 2007

II. Zeichnung der Stammanteile

III. Belege

IV. Einlagen

4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflich- ten übernehmen.

Art 777a 1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebe- nenfalls der Kategorie der Stammanteile. 2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:

1. Nachschusspflichten; 2. Nebenleistungspflichten; 3. Konkurrenzverbote für die Gesellschafter; 4. Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder

der Gesellschaft; 5. Konventionalstrafen.

Art. 777b 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben. 2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten; 2. der Gründungsbericht; 3. die Prüfungsbestätigung; 4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld; 5. die Sacheinlageverträge; 6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art 777c 1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabe- betrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;

3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

4801

Obligationenrecht AS 2007

H. Eintragung ins Handels- register I. Gesellschaft

II. Zweignieder- lassungen

J. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen

K. Statuten- änderung

L. Erhöhung des Stammkapitals

Art. 778 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 778a Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Art. 779 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister. 2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Vor- aussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind. 3 Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraus- setzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen. 4 Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 779a 1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch. 2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen einge- gangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 780 Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 781 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stamm- kapitals beschliessen. 2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. 3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vor- schriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwend-

4802

Obligationenrecht AS 2007

M. Herabsetzung des Stamm- kapitals

N. Erwerb eigener Stamm- anteile

bar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen. 4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handels- register zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin. 5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordent- liche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:

1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafter- versammlung;

2. das Bezugsrecht der Gesellschafter; 3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; 4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; 5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäfts-

führer; 6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handels-

register und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.

Art. 782 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stamm- kapitals beschliessen. 2 Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herab- gesetzt werden. 3 Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben. 4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktien- kapitals entsprechend anwendbar.

Art. 783 1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt. 2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stamm- kapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernich- ten.

4803

Obligationenrecht AS 2007

A. Stammanteile I. Urkunde

II. Übertragung 1. Abtretung a. Form

b. Zustimmungs- erfordernisse

3 Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nach- schusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden. 4 Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Art. 784 1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden. 2 In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

Art. 785 1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form. 2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statuta- rische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

Art. 786 1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. 2 Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:

1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten; 2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung

zur Abtretung rechtfertigen; 3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert

werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;

4. die Abtretung ausschliessen; 5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert

werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

4804

Obligationenrecht AS 2007

c. Rechtsüber- gang

2. Besondere Erwerbsarten

3. Bestimmung des wirklichen Werts

3 Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 787 1 Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam. 2 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 788 1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güter- recht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesell- schafterversammlung auf die erwerbende Person über. 2 Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammen- hängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Aner- kennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter. 3 Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur verweigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stamm- anteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen. 4 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Aner- kennung als erteilt. 5 Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzich- ten.

Art. 789 1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird. 2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.

4805

Obligationenrecht AS 2007

4. Nutzniessung

5. Pfandrecht

III. Anteilbuch

IV. Eintragung ins Handels- register

Art. 789a 1 Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar. 2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung einer Nutzniessung an den Stammanteilen ausgeschlossen.

Art. 789b 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wich- tiger Grund vorliegt. 2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung eines Pfandrechts an den Stammanteilen ausgeschlossen.

Art. 790 1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. 2 In das Anteilbuch sind einzutragen:

1. die Gesellschafter mit Namen und Adresse; 2. die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der

Stammanteile jedes Gesellschafters; 3. die Nutzniesser mit Namen und Adresse; 4. die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.

3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesell- schafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden. 4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.

Art. 791 1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handels- register einzutragen. 2 Die Gesellschaft muss die Eintragung anmelden.

4806

Obligationenrecht AS 2007

V. Gemein- schaftliches Eigentum

B. Leistung der Einlagen

C. Haftung der Gesellschafter

D. Nachschüsse und Neben- leistungen I. Nachschüsse 1. Grundsatz und Betrag

2. Einforderung

Art. 792 Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:

1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;

2. haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungs- pflichten solidarisch.

Art. 793 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet. 2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.

Art. 794 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesell- schaftsvermögen.

Art. 795 1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nach- schüssen verpflichten. 2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen. 3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.

Art. 795a 1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert. 2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;

2. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;

3. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

3 Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

4807

Obligationenrecht AS 2007

3. Rückzahlung

4. Herabsetzung

5. Fortdauer

II. Neben- leistungen

Art. 795b Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurück- bezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapi- tal gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.

Art. 795c 1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind. 2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar.

Art. 795d 1 Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister. 2 Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt. 3 Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnach- folger erfüllt wurde. 4 Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.

Art. 796 1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen ver- pflichten. 2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wah- rung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen. 3 Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Neben- leistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafter- versammlung verwiesen werden. 4 Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leis- tung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.

4808

Obligationenrecht AS 2007

III. Nachträg- liche Einführung

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen I. Dividenden

II. Zinsen

III. Tantiemen

F. Vorzugs- stammanteile

G. Rück- erstattung von Leistungen

H. Geschäfts- bericht, Reserven und Offenlegung

Art. 797 Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nach- schuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.

Art. 798 1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- deten Reserven ausgerichtet werden. 2 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind. 3 Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

Art. 798a 1 Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt werden. 2 Die Ausrichtung von Bauzinsen ist zulässig. Die Vorschrift des Aktienrechts über Bauzinse ist entsprechend anwendbar.

Art. 798b Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäfts- führer vorsehen. Die Vorschriften des Aktienrechts über Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 799 Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

Art. 800 Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesell- schafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801 Für den Geschäftsbericht, für die Reserven sowie für die Offenlegung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

4809

Obligationenrecht AS 2007

J. Zustellung des Geschäfts- berichts

K. Auskunfts- und Einsichts- recht

L. Treuepflicht und Konkurrenz- verbot

Art. 801a 1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaf- tern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesell- schafterversammlung zuzustellen. 2 Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesell- schafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäfts- berichts zugestellt wird.

Art. 802 1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. 2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesell- schafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke ver- wendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Ein- sichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung. 4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

Art. 803 1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. 2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen. 3 Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treue- pflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung erforderlich ist. 4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern bleiben vorbehalten.

4810

Obligationenrecht AS 2007

A. Gesellschaf- terversammlung I. Aufgaben

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

Art. 804 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. 2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Änderung der Statuten; 2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern; 3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revi-

sionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers; 4. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrech-

nung; 5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschluss-

fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbeson- dere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer; 7. die Entlastung der Geschäftsführer; 8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs-

weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter; 9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stamm-

anteilen, falls die Statuten dies vorsehen; 10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vor-

hand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte; 11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener

Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;

12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;

13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;

14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt wer- den soll, ein Gesellschafter aus wichtigem Grund auszu- schliessen;

15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

16. die Auflösung der Gesellschaft;

4811

Obligationenrecht AS 2007

II. Einberufung und Durch- führung

17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;

18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.

3 Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Proku- risten sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.

Art. 805 1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungs- recht steht auch den Liquidatoren zu. 2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen. 3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist ver- längern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten. 4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt. 5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Einberufung; 2. das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter; 3. die Verhandlungsgegenstände; 4. die Anträge; 5. die Universalversammlung; 6. die vorbereitenden Massnahmen; 7. das Protokoll; 8. die Vertretung der Gesellschafter; 9. die unbefugte Teilnahme.

4812

Obligationenrecht AS 2007

III. Stimmrecht 1. Bemessung

2. Aus- schliessung vom Stimmrecht

3. Nutzniessung

IV. Vetorecht

Art. 806 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken. 2 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen. 3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle; 2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der

Geschäftsführung oder einzelner Teile davon; 3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwort-

lichkeitsklage.

Art. 806a 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht. 2 Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft hat der Gesellschafter, der die Stammanteile abtritt, kein Stimmrecht. 3 Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesell- schafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot ver- stossen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.

Art. 806b Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Aus- übung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.

Art. 807 1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.

4813

Obligationenrecht AS 2007

V. Beschluss- fassung 1. Im Allgemeinen

2. Stichentscheid

3. Wichtige Beschlüsse

2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustim- mung aller Gesellschafter. 3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

Art. 808 Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

Art. 808a Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichent- scheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.

Art. 808b 1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes; 2. die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen; 3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der

Übertragbarkeit der Stammanteile; 4. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs-

weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter; 5. die Erhöhung des Stammkapitals; 6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 7. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der

Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen;

8. den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;

9. den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 11. die Auflösung der Gesellschaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

4814

Obligationenrecht AS 2007

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschaf- terversammlung

B. Geschäfts- führung und Vertretung I. Bezeichnung der Geschäfts- führer und Organisation

II. Aufgaben der Geschäftsführer

Art. 808c Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 809 1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln. 2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Han- delsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natür- liche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ver- langen. 3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesell- schafterversammlung den Vorsitz regeln. 4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.

Art. 810 1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. 2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufga- ben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz- kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Füh- rung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts- führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahres- bericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);

6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

4815

Obligationenrecht AS 2007

III. Genehmi- gung durch die Gesellschafter- versammlung

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenz- verbot

V. Gleich- behandlung

VI. Vertretung

7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschul- dung.

3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung; 2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern; 3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Han-

delsregister.

Art. 811 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesell- schafterversammlung:

1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; 2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

Art. 812 1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. 2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter. 3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesell- schafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafter- versammlung erforderlich ist.

Art. 813 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 814 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. 2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Ein- zelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen.

4816

Obligationenrecht AS 2007

VII. Abberufung von Geschäfts- führern; Entziehung der Vertretungs- befugnis

VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen

IX. Haftung

3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden. 4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwend- bar. 5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen. 6 Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 815 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäfts- führer jederzeit abberufen. 2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäfts- führer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat. 3 Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Hand- lungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen. 4 Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzu- berufen. 5 Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.

Art. 816 Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die glei- chen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversamm- lung der Aktiengesellschaft.

Art. 817 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

4817

Obligationenrecht AS 2007

C. Revisions- stelle

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

E. Kapitalverlust und Über- schuldung

A. Auflösung I. Gründe

Art. 818 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar. 2 Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

Art. 819 Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschrif- ten des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 820 1 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Kon- kurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwend- bar. 2 Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers aufschieben, namentlich wenn ausstehende Nach- schüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 821 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund ein- tritt;

2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst; 3. wenn der Konkurs eröffnet wird; 4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung. 3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesell- schaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumut- bare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagen- den Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.

4818

Obligationenrecht AS 2007

II. Folgen

B. Ausscheiden von Gesell- schaftern I. Austritt

II. Anschluss- austritt

III. Ausschluss

IV. Vorsorgliche Massnahme

Art. 821a 1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 2 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister einge- tragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

Art. 822 1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen. 2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Art. 822a 1 Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unver- züglich die übrigen Gesellschafter informieren. 2 Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesell- schafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen.

Art. 823 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen. 2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimm- te Gründe vorliegen. 3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.

Art. 824 In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.

4819

Obligationenrecht AS 2007

V. Abfindung 1. Anspruch und Höhe

2. Auszahlung

C. Liquidation

Art. 825 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht. 2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.

Art. 825a 1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesell- schaft:

1. über verwendbares Eigenkapital verfügt; 2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann; 3. ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vor-

schriften herabsetzen darf. 2 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte. 3 Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschie- dene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird. 4 Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revi- dieren lässt.

Art. 826 1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidations- ergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen. 2 Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

4820

Obligationenrecht AS 2007

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquida- tion befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

3. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts7 werden wie folgt geändert:

Art. 181 Abs. 4 4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handels- gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.

Art. 227i 5. Geltungs- Die Artikel 227a–227h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als bereich Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigter eines Einzelunter-

nehmens oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister einge- tragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vor- wiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.

Art. 554 C. Register- Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem eintrag sie ihren Sitz hat.I. Ort der Eintragung

Art. 596 Randtitel, Abs. 1 und 2 C. Register- 1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an eintrag dem sie ihren Sitz hat.I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen

2 Aufgehoben

SR 220 SR 221.301

4821

7 8

Obligationenrecht AS 2007

D. Aktionäre

II. Belege

b. Prüfungs- bestätigung

G. Eintragung ins Handels- register I. Gesellschaft

II. Zweig- niederlassungen

Art. 625 Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.

Art. 628 Abs. 2 und 4 zweiter Satz 2 Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sach- übernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben. 4 ... Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.

Art. 631 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben. 2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten; 2. der Gründungsbericht; 3. die Prüfungsbestätigung; 4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld; 5. die Sacheinlageverträge; 6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 635a Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 640 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 641 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

4822

Obligationenrecht AS 2007

III. Sacheinla- gen, Sach- übernahmen, besondere Vorteile

J. Statuten- änderung

Art. 642 Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 643 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 647 Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 652a Abs. 3 3 Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, muss der Verwaltungsrat durch einen zugelassenen Revisor einen Revi- sionsbericht erstellen lassen und über das Ergebnis der Revision im Emissionsprospekt Aufschluss geben.

Art. 652d Abs. 2 2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.

Art. 652f Abs. 1 1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 653f Abs. 1 1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.

4823

Obligationenrecht AS 2007

7. Streichung

V. Beteiligungs- verhältnisse bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

Art. 653i 1 Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prüfungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statuten- bestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf. 2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.

Art. 662 Randtitel Betrifft nur den französischen Text.

Art. 663b Ziff. 12-14 Der Anhang enthält:

12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung; 13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revi-

sionsstelle geführt haben; 14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben.

Art. 663c Randtitel 9

Art. 663e Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 Ziff. 1 und 2 2 Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzern- rechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

3. 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. 3 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:

1. die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat;

2. die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;

Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der Änd. vom 7. Okt. 2005 des OR (BBl 2005 5963) oder später in Kraft, so wird die vorliegende Änd. gegenstandslos. (Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers; Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

4824

9

Obligationenrecht AS 2007

IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwal- tungsrates

V. Beschluss- fassung und Wahlen 1. Im Allgemeinen

VI. Abberufung des Verwal- tungsrates und der Revisions- stelle

Art. 670 Abs. 2 2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

Art. 695 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 698 Abs. 2 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 700 Abs. 3 3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegen- ständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.

Art. 702a Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der General- versammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.

Art. 703 Randtitel

Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

8. die Auflösung der Gesellschaft.

Art. 705 Randtitel

4825

Obligationenrecht AS 2007

Art. 706 Randtitel VII. Anfechtung von General- versammlungs- beschlüssen 1. Legitimation und Gründe

VIII. Nichtigkeit

2. Vertretung von Aktionärs- kategorien und -gruppen

3. Amtsdauer

Art. 706b Randtitel

Art. 707 Abs. 1 und 2 1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehre- ren Mitgliedern. 2 Aufgehoben

Art. 708 Aufgehoben

Art. 709 Randtitel

Art. 710 Randtitel

Art. 711 Aufgehoben

Art. 716a Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 718 Abs. 410 4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.

10 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

4826

Obligationenrecht AS 2007

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter

4. Zeichnung

5. Eintragung

6. Prokuristen und Bevoll- mächtigte

VI. Haftung der Organe

Art. 718b Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 719 Randtitel

Art. 720 Randtitel

Art. 721 Randtitel

Art. 722 Randtitel

Art. 725 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. ... 3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfen- den Revisionsstelle.

Gliederungstitel vor Art. 731b

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 731b 1 Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann insbesondere:

1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder her- zustellen ist;

4827

Obligationenrecht AS 2007

B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung

C. Aufforderung an die Gläubiger

D. Durchführung der Herab- setzung

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen; 3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vor-

schriften über den Konkurs anordnen. 2 Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt hat.

Art. 732 Abs. 2, 3 und 5 2 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forde- rungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein. 3 Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durch- geführt werden soll. 5 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt wer- den, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.

Art. 732a 1 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herab- gesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden. 2 Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Art. 733 Randtitel

Art. 734 Randtitel und zweiter Satz … Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen.

4828

Obligationenrecht AS 2007

E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz

IV. Eintragung ins Handels- register 1. Gesellschaft

Art. 735 Randtitel

Art. 740 Abs. 3 3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.

Art. 745 Abs. 3 3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.

Art. 755 Abs. 2 2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betref- fende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

Art. 765 Abs. 2 2 Der Name, der Wohnsitz, der Heimatort und die Funktion der Mit- glieder der Verwaltung sowie der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.

Art. 831 Abs. 2 2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Min- destzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.

Art. 832 Ziff. 4 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

4. die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;

Art. 835 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

4829

Obligationenrecht AS 2007

2. Zweig- niederlassungen

3. Verzeichnis der Genossen- schafter

VIII. Ab- berufung der Verwaltung und der Revisions- stelle

IV. Geschäfts- führung und Vertretung 1. Im Allgemeinen

Art. 836 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Art. 837 Genossenschaften, deren Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen, müssen dem Handelsregisteramt ein Verzeichnis der Genossenschafter einreichen. Dieses wird nicht ins Handelsregister eingetragen, steht jedoch zur Einsicht offen.

Art. 857 Abs. 1 1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse ver- langen.

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

2. die Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;

Art. 881 Abs. 1 erster Satz 1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein ande- res nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. ...

Art. 887 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 890 Randtitel und Abs. 1 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwal- tung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevoll- mächtigte und Beauftragte abzuberufen.

Art. 895 Aufgehoben

Art. 898 1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer

4830

Obligationenrecht AS 2007

3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter

4. Zeichnung

5. Eintragung

C. Revisions- stelle I. Im Allgemeinen

oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossen- schaft zu sein brauchen. 2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden kön- nen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied der Verwaltung, einen Geschäftsführer oder einen Direk- tor erfüllt werden.

Art. 899a Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 900 Randtitel

Art. 901 Randtitel

Art. 902 Abs. 3 3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäfts- bücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

Art. 906 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar. 2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisions- stelle können verlangen:

1. 10 Prozent der Genossenschafter; 2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des

Anteilscheinkapitals vertreten; 3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer

Nachschusspflicht unterliegen.

4831

Obligationenrecht AS 2007

II. Prüfung des Genossenschaf- terverzeichnisses

D. Mängel in der Organisation

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft

Art. 907 Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschuss- pflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschafterverzeichnis11 korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschafterverzeichnis12 durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 908 Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 909 und 910 Aufgehoben

Art. 916 Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquida- tion befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verlet- zung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 926 Abs. 1 und 3 erster Satz 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genos- senschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen. 3 Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu. …

Art. 929 Abs. 1 1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Bele- ge und deren Prüfung, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

11 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 12 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

4832

Obligationenrecht AS 2007

B. Eintragungen I. Anmeldung

II. Beginn der Wirksamkeit

III. Wirkungen

IV. Eintragung ins Handels- register 1. Recht und Pflicht

V. Änderungen

VI. Löschung 1. Pflicht zur Löschung

Art. 931a 1 Bei juristischen Personen obliegt die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Spezialgesetzliche Vorschriften betreffend öffentlich-rechtliche Kör- perschaften und Anstalten bleiben vorbehalten. 2 Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeich- nungsberechtigung unterzeichnet werden. Die Anmeldung ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften einzureichen.

Art. 932 Randtitel

Art. 933 Randtitel

Art. 934 1 Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen. 2 Wer unter einer Firma ein Gewerbe betreibt, das nicht eingetragen werden muss, hat das Recht, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 936a Abs. 1 1 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollek- tiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossen- schaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Identifikationsnummer.

Art. 937 Randtitel

Art. 938 Wenn ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe zu bestehen aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Eintragung löschen zu lassen.

4833

Obligationenrecht AS 2007

2. Löschung von Amtes wegen

3. Organe und Vertretungs- befugnisse

VII. Konkurs von Handels- gesellschaften und Genossen- schaften

VIII. Pflichten des Register- führers 1. Prüfungspflicht

3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichts- behörde

Art. 938a 1 Weist eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so kann sie der Handelsregister- führer nach dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handels- register löschen. 2 Macht ein Gesellschafter beziehungsweise ein Aktionär oder Genos- senschafter oder ein Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend, so entscheidet der Richter. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 938b 1 Scheiden im Handelsregister als Organ eingetragene Personen aus ihrem Amt aus, so muss die betroffene juristische Person unverzüglich deren Löschung verlangen. 2 Die ausgeschiedenen Personen können ihre Löschung auch selbst anmelden. Der Registerführer teilt der juristischen Person die Löschung unverzüglich mit. 3 Diese Vorschriften sind für die Löschung eingetragener Zeichnungs- berechtigter ebenfalls anwendbar.

Art. 939 Randtitel

Art. 940 Randtitel

Art. 941a 1 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisa- tion der Gesellschaft stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. 2 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Stiftung stellt der Registerführer der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. 3 Sind die zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle im Ver- ein verletzt, so stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

4834

Obligationenrecht AS 2007

IX. Nicht- befolgung der Vorschriften 1. Haftung für Schaden

II. Einzel- unternehmen 1. Wesentlicher Inhalt

2. Aktien- gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaft

3. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

B. Firmen- und Namens- gebrauchspflicht

Art. 942 Randtitel

Art 945 Randtitel

Art. 946 Randtitel Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 949 Aufgehoben

Art. 950 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

Art. 951 1 Die Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma von Einzelunternehmen gelten auch für die Firma der Kollek- tivgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditak- tiengesellschaft. 2 Die Firmen der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden.

Art. 954a 1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. 2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeich- nungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

4835

Obligationenrecht AS 2007

Art. 955 Randtitel C. Überwachung

Art. 956 Randtitel D. Schutz der Firma

Art. 1175 c. Status und Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen Bilanz darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerver-

sammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ord- nungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005

A. Allgemeine Regel

B. Anpassungs- frist

Art. 1 1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkraft- treten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmun- gen anpassen. 2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, in Kraft.

4836

Obligationenrecht AS 2007

C. Leistung der Einlagen

D. Partizipa- tionsscheine und Genussscheine

3 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, finden die Artikel 808a und 809 Absatz 4 zweiter Satz erst nach Ablauf der Frist zur Anpassung der Statuten Anwendung. 4 Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestim- mungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handels- registeramt die Firma von Amtes wegen.

Art. 3 1 Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra- gen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechen- den Einlagen geleistet, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren erbracht werden. 2 Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stamm- kapitals haften die Gesellschafter nach Artikel 802 des Obligationen- rechts in der Fassung vom 18. Dezember 193613.

Art. 4 1 Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Nennwert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablauf von zwei Jahren als Stammanteile mit gleichen Vermögensrechten, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch Kapi- talherabsetzung vernichtet werden. Werden die Anteile vernichtet, so muss den bisherigen Partizipanten eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Werts ausgerichtet werden. 2 Die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen. 3 Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

BS 53 185

4837

13

Obligationenrecht AS 2007

E. Eigene Stammanteile

F. Nachschuss- pflicht

G. Revisions- stelle

H. Stimmrecht

J. Anpassung statutarischer Mehrheits- erfordernisse

Art. 5 Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie 10 Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten.

Art. 6 1 Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechtsgültig und können nur im Verfahren nach Artikel 795c herab- gesetzt werden. 2 Im Übrigen finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen Vorschriften Anwendung, so namentlich für die Einforderung der Nachschüsse.

Art. 7 Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

Art. 8 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestim- mungen nicht an die Anforderungen von Artikel 806 anpassen. 2 Bei der Ausgabe neuer Stammanteile muss Artikel 806 Absatz 2 zweiter Satz in jedem Fall beachtet werden.

Art. 9 Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wieder- gabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesellschafter- versammlung qualifizierte Mehrheiten vorsehen, so kann die Gesell- schafterversammlung innerhalb von zwei Jahren mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen die Anpassung dieser Bestim- mungen an das neue Recht beschliessen.

4838

IV

Obligationenrecht AS 2007

Art. 10 K. Vernichtung Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten von Aktien und Stammanteilen dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und im Fall einer anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der Sanierung früheren Aktionäre oder Gesellschafter mit dem Inkrafttreten unter.

Art. 11 L. Ausschliess- Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses lichkeit eingetra- gener Firmen Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach

Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 193614.

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abgelaufen.15 2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

14 BS 53 185 15 BBl 2005 7289

4839

Obligationenrecht AS 2007

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch16

D. Sitz

II. Eintragung ins Handels- register

II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

2. Buchführung

III. Revisions- stelle

16 SR 210 17 SR 220

Art. 56 Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

Art. 61 Randtitel und Abs. 2 2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;

2. revisionspflichtig ist.

Art. 69 Randtitel

Art. 69a Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so finden die Vorschriften des Obli- gationenrechts17 über die kaufmännische Buchführung Anwendung.

Art. 69b 1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

4840

Obligationenrecht AS 2007

IV. Mängel in der Organisation

B. Organisation I. Im Allgemeinen

II. Buchführung

SR 220

2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ein- geschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer per- sönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies ver- langt. 3 Die Vorschriften des Obligationenrechts18 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar. 4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversamm- lung19 in der Ordnung der Revision frei.

Art. 69c 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforder- lichen Massnahmen zu ergreifen. 2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen. 3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leis- ten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

Art. 8320

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.

Art. 83a21 1 Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts22 über die kaufmän- nische Buchführung. 2 Betreibt die Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung für Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

19 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 20 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545). 21 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545). 22 SR 220

4841

18

Obligationenrecht AS 2007

III. Revisions- stelle 1. Revisions- pflicht und anwendbares Recht

2. Verhältnis zur Aufsichts- behörde

IV. Mängel in der Organisation

Art. 83b23 1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle. 2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraus- setzungen der Befreiung fest. 3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts24 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. 4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Art. 83c Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.

Art. 83d 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:

1. der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen. 2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden. 3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichts- behörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Auf- sichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese ein- gesetzt hat.

23 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545). 24 SR 220

4842

Obligationenrecht AS 2007

Art. 84b25

Aufgehoben

Art. 393 Ziff. 4 Aufgehoben

Art. 905 Randtitel und Abs. 2 II. Vertretung 2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter verpfändeter Aktien und Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesell- Stammanteile schafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten. von Gesell- schaften mit beschränkter Haftung

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 6b Randtitel III. Juristische Personen 1. Im Allgemeinen

Art. 6c 2. Buchführung Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 200526 betref- und Revisions- stelle fend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten

Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200327

Art. 1 Abs. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapital- gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Verei- nen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.

25 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545). 26 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969 27 SR 221.301

4843

Obligationenrecht AS 2007

Art. 2 Bst. a In diesem Gesetz gelten als:

a. Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen und Institute des öffentlichen Rechts;

Art. 6 Abs. 2 2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt eine Bestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revi- sionsexperten einreichen, wonach die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 Einleitungssatz 1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz von einer zuge- lassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen, falls die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist. Sie können eine gemeinsame Revisions- expertin oder einen gemeinsamen Revisionsexperten bestimmen. 3 Die beteiligten Gesellschaften müssen der Revisionsexpertin oder dem Revisions- experten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben. 4 Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte legt in einem schriftlichen Prüfungsbericht dar:

Art. 18 Abs. 1 Bst. c 1 Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Fusionsvertrag der Generalver- sammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erfor- derlich:

c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht ver- bunden ist;

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Sie können von einer Publikation absehen, wenn eine zugelassene Revi- sionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine For- derungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht.

4844

Obligationenrecht AS 2007

Art. 55 Abs. 3 3 Die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzel- unternehmen nach Artikel 579 des Obligationenrechts28 bleibt vorbehalten.

Art. 62 Abs. 1, 3 und 4 1 Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einer zugelassenen Revisions- expertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen. 3 Die Gesellschaft muss der Revisionsexpertin oder dem Revisionsexperten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben. 4 Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte muss prüfen, ob die Voraus- setzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere, ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt.

Art. 64 Abs. 1 Bst. c 1 Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Umwandlungsplan der Generalver- sammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erfor- derlich:

c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Kapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist;

Art. 81 Abs. 1 1 Die Stiftungen müssen den Fusionsvertrag sowie die Bilanzen von einer zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 83 Abs. 1 dritter Satz 1 … Mit dem Antrag sind der Aufsichtsbehörde die von der zugelassenen Revisorin oder dem zugelassenen Revisor geprüften Bilanzen der beteiligten Stiftungen sowie der Revisionsbericht einzureichen.

Art. 85 Abs. 2 2 Die Aufsichtsbehörde oder, bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, das oberste Stiftungsorgan kann von einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger absehen, wenn auf Grund des Berichts der zugelassenen Revisorin oder des zugelassenen Revisors keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Stiftungsvermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.

SR 220

4845

28

Obligationenrecht AS 2007

Art. 100 Abs. 2 dritter Satz 2 … Das Inventar muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden, sofern nicht in anderer Weise sichergestellt ist, dass die Erstellung und die Bewertung des Inventars den aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen.

3. Bundesgesetz vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198730 über das Internationale Privatrecht

Art. 162 Abs. 3 3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisionsauf- sichtsgesetzes vom 16. Dezember 200531 nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

Art. 164 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b 1 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht eines zugelas- senen Revisionsexperten bestätigt wird, dass die Forderungen der Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200332 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind. 2 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in aus- ländische Gesellschaften auf, so muss überdies:

b. ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass die auslän- dische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitglied- schaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszah- lung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat.

29 SR 281.1 30 SR 291 31 SR 221.302 32 SR 221.301

4846

Obligationenrecht AS 2007

5. Strafgesetzbuch33

Art. 326ter Übertretung Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder firmen- und namens- eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine rechtlicher Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen. nicht übereinstimmt und die irreführen kann,

wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder Busse bestraft.

6. Bundesgesetz vom 27. Juni 197334 über die Stempelabgaben

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und b Ziff. 3 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:

a. auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 2. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteil-

scheine von Genossenschaften, b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:

3. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteil- scheine von Genossenschaften,

Art. 5 Abs. 1 Bst. a zweites Lemma und Abs. 2 Bst. b 1 Gegenstand der Abgabe sind:

a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nenn- wertes von Beteiligungsrechten in Form von: – Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

2 Der Begründung von Beteiligungsrechten in Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:

b. der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossen- schaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;

33 SR 311.0 34 SR 641.10

4847

Obligationenrecht AS 2007

Art. 7 Abs. 1 Bst. a 1 Die Abgabeforderung entsteht:

a. bei Aktien, Partizipationsscheinen und bei Stammanteilen von Gesell- schaften mit beschränkter Haftung: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister;

Art. 9 Abs. 1 Bst. e 1 Die Abgabe beträgt:

e. auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handels- gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 2 Steuerbare Urkunden sind:

a. die von einem Inländer ausgegebenen: 2. Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genuss- scheine,

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b 1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

a. die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipations- scheine, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emis- sion;

b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stamm- anteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und Anteile an einem Anlagefonds;

4848

Obligationenrecht AS 2007

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199035 über die direkte Bundessteuer

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesell- schaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fort- besteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199036 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personenge- sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte über- nommen werden:

9. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196537 über die Verrechnungssteuer

Art. 4 Abs. 1 Bst. b 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sons- tigen Erträge:

b. der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und Genussscheine.

35 SR 642.11 36 SR 642.14 37 SR 642.21

4849

Obligationenrecht AS 2007

Art. 4a Abs. 1 und 2 1 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unter- liegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts38 überschreitet. 2 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft im Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts eigene Beteiligungs- rechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.

SR 220

4850

38