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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (stand am 1. Juli 2010)

 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Juli 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf die Artikel 31bis Absätze 1 und 2 und 64bis der Bundesverfassung1, in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 20012 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und seines Anhanges H, in Anwendung des Abkommens vom 22. Juli 19723 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Anwendung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 19944 über technische Handelshemmnisse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19955,6

beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden. 2 Es enthält insbesondere:

a. Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlass und die Änderung von techni- schen Vorschriften;

b. Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates; bbis.7Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländi-

schen technischen Vorschriften hergestellt worden sind;

AS 1996 1725 1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 54, 95 und 101 der

BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 SR 0.632.31 3 SR 0.632.401 4 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 5 BBl 1995 II 521 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002

(AS 2002 883; BBl 2001 4963). 7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010

(AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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c. allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwend- bare Strafbestimmungen.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt. 2 Es ist anwendbar, soweit nicht andere Bundesgesetze oder internationale Abkom- men abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten. Das Inverkehrbrin- gen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, richtet sich nach diesem Gesetz.8 3 Die Artikel 3 und 19 gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abwei- chendes regeln.

Art. 3 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

a. technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund: 1. unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, 2. der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen

oder 3. der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbe-

wertungen, Anmeldungen oder Zulassungen; b. technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die

Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif-

tung oder des Konformitätszeichens von Produkten, 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten, 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas-

sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens; c. technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Or-

ganisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver- packung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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d.9 Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Pro- dukts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind: 1. der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts, 2. die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des

Erbringens einer Dienstleistung, 3. das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte, 4. das Anbieten eines Produkts;

e.10 Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch End- benutzerinnen und Endbenutzer;

f. Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Pro- dukts nach einem festgelegten Verfahren;

g. Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;

h. Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transpor- tiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;

i. Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;

k. Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;

l. Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konfor- mität angezeigt wird;

m. Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Un- terlagen bei der zuständigen Behörde;

n. Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;

o. Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, be- stimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;

p.11 Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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q.12 Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kenn- zeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzer- handbücher und Sicherheitsdatenblätter.

2. Kapitel: Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften

Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen 1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. 2 Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die tech- nischen Vorschriften:

a. möglichst einfach und transparent sind; b. zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.

3 Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit: a. überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern; b. sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschlei-

erte Beschränkung des Handels darstellen; c.13 sie verhältnismässig sind.

4 Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz: a. der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; b. des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; c. der natürlichen Umwelt; d. der Sicherheit am Arbeitsplatz; e.14 der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handels-

verkehrs; f. des nationalen Kulturgutes; g. des Eigentums.

5 Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

a. Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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b. Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssek- retariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugs- quelle im Bundesblatt.

c. Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15

6 Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16

Art. 4a17 Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Produktinformation

1 Technische Vorschriften über die Produktinformation sind nach folgenden Grund- sätzen auszugestalten:

a. Die Produktinformation muss in mindestens einer schweizerischen Amts- sprache abgefasst sein; Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.

b. Für Warn- und Sicherheitshinweise in Textform einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen kann vorgesehen werden, dass sie in mehr als einer schweizerischen Amtssprache oder mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein müssen.

2 Für bestimmte Produkte kann ausnahmsweise vorgesehen werden, dass die Pro- duktinformation in einer anderen Sprache abgefasst sein darf, wenn damit genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wird. 3 Für folgende importierte Produkte kann vorgesehen werden, dass eine verantwort- liche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben wird:

a. Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; b. anmeldepflichtige Stoffe oder meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen

nach der Chemikaliengesetzgebung; c. Produkte, die einer besonderen Verbrauchssteuer unterliegen.

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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Art. 5 Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Verfahren zum Inverkehrbringen von Produkten18

1 Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel: a. zur Konformitätsbewertung mehrere Verfahrenstypen zur Wahl gestellt, wo-

bei mindestens bei einem dieser Verfahren die Person, welche das Produkt herstellt oder in Verkehr bringt, die Möglichkeit haben soll, die Konformi- tätsbewertung selbst vorzunehmen;

b. Prüfungen und Konformitätsbewertungen durch Dritte, soweit sie eine Vor- aussetzung für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Entsorgung von Produkten bilden, als privatrechtliche Tätigkeiten vorgesehen.

2 Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig, so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden. 3 Für Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen und im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassen sind, sind Vereinfachungen, namentlich in Bezug auf die Begutachtung, und ermässigte Gebühren vorzusehen.19

Art. 5a20 Ausgestaltung der technischen Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung

Technische Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung eines Pro- dukts dürfen keine Anforderungen enthalten, die im Widerspruch zu den Anforde- rungen für das Inverkehrbringen des Produkts stehen oder dessen bauliche Änderung erfordern.

Art. 621 Internationale Information und Konsultation Im Rahmen von internationalen Abkommen werden:

a. Entwürfe von technischen Vorschriften und von Vorschriften betreffend Dienstleistungen zur Information und Konsultation unterbreitet;

b. Texte angenommener Vorschriften gemäss Buchstabe a mitgeteilt.

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

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3. Kapitel: Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates 1. Abschnitt: Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung, Zulassung, Konformitätszeichen

Art. 7 Verfahren Der Bundesrat kann Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsver- fahren festlegen.

Art. 8 Stellen Der Bundesrat kann die Anforderungen festlegen, welche Stellen erfüllen müssen, die Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- oder Zulassungsverfahren durchfüh- ren.

Art. 9 Konformitätszeichen 1 Der Bundesrat kann Zeichen festlegen, welche die Konformität anzeigen; er kann die betreffenden Verfahren regeln. 2 Er kann Vorschriften erlassen, um solche Zeichen vor Verwechslung und Miss- brauch zu schützen.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 10 1 Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforde- rungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen. 2 Er bestimmt insbesondere:

a. die Behörde, welche für die Erteilung von Akkreditierungen zuständig ist; b. die Anforderungen und das Verfahren der Akkreditierung; c. die Rechtsstellung akkreditierter Stellen und die Rechtswirkungen ihrer Tä-

tigkeit. 3 Im Hinblick auf die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Gewähr- leistung eines international koordinierten Vollzugs im Bereich der Akkreditierung und Konformitätsbewertung kann der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde:

a. beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Auf- trägen beteiligt, die internationalen Akkreditierungsgremien oder mit ihnen zusammenarbeitenden Gremien erteilt werden;

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b. die für die Erteilung von Akkreditierungen zuständige Stelle beauftragen, die schweizerischen Interessen in den internationalen Akkreditierungsgremien wahrzunehmen.22

3. Abschnitt: Normung

Art. 11 Der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Erarbeitung technischer Normen, auf die in Vorschriften verwiesen wird oder ver- wiesen werden soll:23

a.24 beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Nor- mungsaufträgen beteiligt, die internationalen Normungsorganisationen oder anderen am Normungsprozess beteiligten Gremien erteilt werden;

b. nationale Normungsorganisationen beauftragen, die schweizerischen Interes- sen in den Lenkungsgremien internationaler Normungsorganisationen wahr- zunehmen, und dafür eine Abgeltung vorsehen.

4. Abschnitt: Technische Vorschriften anderer Staaten

Art. 12 Verlangt ein anderer Staat für einzuführende Produkte eine Bestätigung des Aus- fuhrstaates dafür, dass die technischen Vorschriften des Einfuhrstaates erfüllt sind, so kann der Bundesrat Vorschriften über die Erteilung solcher Bestätigungen erlas- sen.

5. Abschnitt: Auskunftsstelle

Art. 13 1 Der Bundesrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer nationalen Auskunfts- stelle für technische Vorschriften und Normen. 2 Er kann die Schaffung und den Betrieb der Auskunftsstelle Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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6. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 14 Abschluss 1 Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handels- hemmnissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulas- sungsstellen;

b. die Anerkennung von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen und Zulassungen;

c. die Anerkennung von Konformitätszeichen; d. die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen; e.25 die Erteilung von Aufträgen an internationale Normungsorganisationen und

Akkreditierungsgremien nach den Artikeln 10 Absatz 3 Buchstabe a und 11 Buchstabe a;

f. die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von technischen Vorschriften oder Normen.

2 Der Bundesrat kann auch internationale Abkommen über die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von Vor- schriften oder Normen betreffend Dienstleistungen schliessen.26 3 Die Absätze 1 Buchstabe f und 2 sind auch auf Vorschriften der Kantone anwend- bar.27

Art. 15 Durchführung 1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen über Gegenstände nach Arti- kel 14 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften. 2 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften oder Normen sowie von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.28

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

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7. Abschnitt: Gebühren

Art. 16 1 Stellen, welche Vollzugsaufgaben aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Erlasse im Bereich der technischen Vorschriften wahrnehmen, können Gebühren erheben. 2 Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften. …29

3a. Kapitel:30 Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 16a Grundsatz 1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

a. den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) entsprechen; und

b. im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.

2 Absatz 1 gilt nicht für: a. Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; b. anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; c. Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; d. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; e. Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Aus-

nahme beschliesst. 3 Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslan- des entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.

29 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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Art. 16b Massnahmen zur Verhinderung einer Diskriminierung inländischer Hersteller

Hersteller in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren, können ihre Produkte nach den technischen Vorschriften gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr bringen.

2. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 16c Bewilligungspflicht Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Art. 16d Voraussetzungen und Form der Bewilligung 1 Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn:

a. der Gesuchsteller: 1. nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach

Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und 2. glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mit-

gliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buch-

staben a–e gefährdet sind. 2 Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel. 3 Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen. 4 Das BAG entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewil- ligung.

3. Abschnitt: Produktinformation

Art. 16e31 1 Für ein Produkt, das nach diesem Kapitel in Verkehr gebracht wird, richtet sich die Produktinformation:

a. nach den technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt wor- den ist;

31 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

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b. nach der Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel und Rohstoffe nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199232;

c. nach Artikel 4a. 2 Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b ist es zulässig, die Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. 3 Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht.

4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Betroffenen 1. Abschnitt: Nachweis der Konformität

Art. 17 Grundsatz 1 Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. 2 Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:

a. der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht wer- den kann;

b. sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind;

c.33 ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind.

3 Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.34

Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen 1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:

32 SR 817.0 33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010

(AS 2010 2617; BBl 2008 7275). 34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010

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a. in der Schweiz akkreditiert ist; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt

ist; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt

ist. 2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schwei- zerischen Anforderungen genügen; und

b. die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.

3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft35 kann, im Einvernehmen mit dem im betref- fenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konfor- mitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

2. Abschnitt:36 Marktüberwachung

Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane 1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwa- chung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Infor- mationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunfts- pflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen. 2 Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen. 3 Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:

35 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 16).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemes- sener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder

b. ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht. 4 Sie können insbesondere:

a. das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; b. die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder sei-

nen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; c. die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buch-

stabe a verboten worden ist, verbieten; d. ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen

und vernichten oder unbrauchbar machen. 5 Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden. 6 Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbrin- ger nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Infor- mationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. 7 Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öf- fentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffent- licht. 8 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196837 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

Art. 19a Mitwirkungs- und Auskunftspflicht Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgelt- lich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erfor- derlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.

Art. 20 Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten

1 Für die Marktüberwachung eines Produkts, das nach Artikel 16a Absatz 1 in Verkehr gebracht wurde, ist:

a. nachzuweisen, dass es den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht; und

b. glaubhaft zu machen, dass es im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist.

37 SR 172.021

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2 Für die Marktüberwachung eines Produktes, das nach Artikel 16b in Verkehr gebracht wurde, ist der Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe a zu erbringen. 3 Das zuständige Vollzugsorgan hat die Befugnisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2. Es kann verlangen, dass die benannten ausländischen Vorschriften und eine allfäl- lige Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amts- sprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden. 4 Ergibt die Kontrolle, dass die Nachweispflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind oder das Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 438 Buchstaben a–e darstellt, so trifft das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19. 5 Hat ein kantonales Vollzugsorgan das Produkt überprüft, so kann es dem zustän- digen Vollzugsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 stellen. 6 Betrifft die Kontrolle nach Absatz 3 ein Lebensmittel und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BAG entsprechend Antrag.

Art. 20a Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege. 2 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 3 Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinver- fügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu.

Art. 20b Datenschutz 1 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199239 über den Datenschutz. 2 Die Vollzugsorgane können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

38 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 39 SR 235.1

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3. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 2140 Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln einander Aus- künfte und Unterlagen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes oder technischer Vorschriften notwendig ist.

Art. 22 Internationale Amtshilfe 1 Die für den Vollzug oder die Aufsicht über den Vollzug technischer Vorschriften zuständige Behörde kann ausländische Behörden sowie ausländische oder interna- tionale Institutionen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.41 2 Sie darf ausländischen Behörden oder ausländischen oder internationalen Instituti- onen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sicherge- stellt ist, dass:42

a. die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;

b. die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen aus- schliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug von technischen Vorschriften verwenden und nicht an Dritte wei- terleiten;

c. ausschliesslich solche Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug von technischen Vorschriften notwendig sind;

d. keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, es sei denn, die Übermittlung der Informationen sei erforderlich, um eine unmittel- bare und ernste Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen abzuwenden.

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

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5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Fälschungen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu- schung im Rechtsverkehr:43

a. Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen fälscht oder verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das Zeichen der aus- stellenden Stelle zur Herstellung solcher unechter Urkunden benutzt;

b. den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder ver- fälscht, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung von Stellen abzuklären hat, welche Aufgaben im Bereich der Prüfung, Konfor- mitätsbewertung oder Zulassung wahrnehmen;

c. die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Her- stellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht;

d. den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder ver- fälscht, die Tatsachen abzuklären hat, welche als Voraussetzungen für das Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Produkten wesentlich sind;

e. die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Her- stellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht.

Art. 24 Falschbeurkundungen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu- schung im Rechtsverkehr:44

a. als Organ einer Akkreditierungsstelle einen unrichtigen Befund über das Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen bescheinigt;

b. als Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle einen unrichtigen Befund über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Anbie- ten, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten beschei- nigt;

c. als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Akkreditierung, Konformitätsbescheinigung oder Zulassung erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt.

43 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

44 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

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Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täu- schung bewirkt:45

a. dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungs- bescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklä- rung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkre- ditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt;

b. dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Ab- klärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer sol- chen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein un- richtiges Gutachten abgibt.

Art. 26 Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu- schung im Rechtsverkehr:46

a. von einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen gebraucht oder gebrauchen lässt;

b. auf andere Weise als nach den in Buchstabe a und in den Artikeln 23–25 aufgeführten Tatbeständen das Vorhandensein einer Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigung vorgibt.

Art. 2747 Ausländische Urkunden Die Artikel 23–26 und 28 gelten auch für ausländische Urkunden.

Art. 28 Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberech- tigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu- schung im Rechtsverkehr:48

45 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

46 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

48 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

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a. Konformitätserklärungen ausstellt oder mit einer Konformitätserklärung ver- sehene Produkte in Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den techni- schen Vorschriften entsprechen;

b. Konformitätszeichen an Produkten anbringt oder Produkte mit einem Kon- formitätszeichen in Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den techni- schen Vorschriften entsprechen;

c.49 Erklärungen über die Konformität von Produkten mit ausländischen techni- schen Vorschriften ausstellt, ohne dass diese Produkte den technischen Vor- schriften des betreffenden Staates entsprechen.

Art. 28a50 Nichteinholen einer Bewilligung nach Artikel 16c Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne eine Bewilligung nach Artikel 16c Lebensmittel, die den schweizeri- schen technischen Vorschriften nicht entsprechen, in der Schweiz in Verkehr bringt;

b. an eine Bewilligung nach Artikel 16c geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

c. eine Bewilligung nach Artikel 16c durch falsche Angaben erschleicht, wel- che für die zuständige Behörde schwierig zu überprüfen sind.

Art. 29 Unrechtmässige Vermögensvorteile Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 23–28 un- rechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 69 ff. des Strafgesetzbu- ches51 eingezogen werden.52

Art. 30 Strafverfolgung Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

51 SR 311.0 52 Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez.

2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 3153 Ausführungsvorschriften 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. 2 Die zuständigen Behörden des Bundes führen Listen:

a. der Produktegruppen und Produkte, die keinen Zugang zum schweizerischen Markt im Sinne der Artikel 16a Absatz 2 und 20 haben;

b. der rechtskräftigen Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2.

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199654

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

54 BRB vom 17. Juni 1996

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Anhang

Änderungen bisherigen Rechts …55

55 Die Änd. können unter AS 1996 1725 konsultiert werden.

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