About Intellectual Property IP Training Respect for IP IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships AI Tools & Services The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars IP Enforcement WIPO ALERT Raising Awareness World IP Day WIPO Magazine Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Webcast WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO Translate Speech-to-Text Classification Assistant Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Laws Treaties Judgments Browse By Jurisdiction

Switzerland

CH248

Back

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenständ (stand am 1. Januar 2012)

 Microsoft Word - 817.0.de.doc

1

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2012)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 19893, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schüt- zen, welche die Gesundheit gefährden können;

b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen; c. die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen

zu schützen.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Das Gesetz erfasst:

a. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Le- bensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

b. das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen- ständen;

c. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchs- gegenständen.

2 Es erfasst auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.

AS 1995 1469 1 [BS 1 3; AS 1985 659]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 97 Abs. 1, 105, 118

Abs. 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit

1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 3 BBl 1989 I 893

817.0

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

2

817.0

3 Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestimmungen, soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen. 4 Das Gesetz gilt nicht:

a.4 für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch be- stimmt sind;

b. für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst wer- den; vorbehalten bleiben die lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln.

5 Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Lebensmittelgesetzgebung oder der Heilmittelgesetzgebung bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern nach Anhören der betroffenen Behörden.

Art. 3 Lebensmittel 1 Lebensmittel sind Nahrungs- und Genussmittel. 2 Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des mensch- lichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. 3 Genussmittel sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren. 4 Zutaten sind Lebensmittel, die andern Lebensmitteln zugesetzt werden oder aus denen ein Lebensmittel zusammengesetzt ist, sowie Zusatzstoffe.5

Art. 4 Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe 1 Inhaltsstoffe sind Stoffe, die in einem bestimmten Lebensmittel natürlicherweise vorkommen. 2 Zusatzstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet werden. 3 Fremdstoffe sind unerwünschte Stoffe, die natürlicherweise nicht in ein Lebens- mittel gehören (wie Rückstände, Verunreinigungen, mikrobielle Stoffwechselpro- dukte und radioaktive Nuklide).

Art. 5 Gebrauchsgegenstände Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:6

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 971; BBl 2004 1455 1465).

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handels- hemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1725; BBl 1995 II 521).

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).

Lebensmittelgesetz

3

817.0

a. Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterian( �

b. Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Be- stimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;

c. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Be- rührung kommen;

d. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spiel- zeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);

e. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel; f. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von

Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unter- stellt sind.

2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Grundsatz 1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbeson- dere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an den Konsumenten abgegeben werden. 2 Für Lebensmittel, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Regelungen des Bestimmungslandes, soweit der Bundesrat nichts anderes vor- schreibt.

Art. 7 Ausgangsprodukte 1 Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und Trinkwasser müssen, soweit sie zum Herstellen von Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet werden, so beschaffen sein, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. 2 Für die Beurteilung massgeblich sind:

a. bei Tieren: Fütterung und Pflege; b. bei Pflanzen: Anbau, Düngung und Pflanzenschutz; c. bei Mineralstoffen: Herstellung und Zusammensetzung; d. bei Trinkwasser: Zusammensetzung, mikrobiologischer Zustand und Auf-

bereitung.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

4

817.0

3 Der Bundesrat kann andere Ausgangsprodukte zulassen. Er bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.

Art. 8 Zulässige Lebensmittel 1 Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen regeln. 2 Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen. 3 Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilli- gung zugelassen wurden. 4 Sachbezeichnungen müssen:

a. das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren;

b. verständlich und unverwechselbar sein. 5 Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist. 6 Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmitteln regeln, die:

a. für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen beson- dere Ernährungsbedürfnisse haben; oder

b. mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen an- gepriesen werden.7

Art. 9 Herstellungsverfahren Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefähr- dung nicht ausgeschlossen werden kann:

a.8 landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Art. 158 und 159 des Landwirtschaftsgeset- zes vom 29. April 19989), Tierarzneimittel und bestimmte landwirtschaft- liche Produktionsverfahren;

b.10 physikalische, chemische, mikrobiologische oder gentechnische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegen- ständen; er beachtet dabei auch die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200311.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).

9 SR 910.1 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit

1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 11 SR 814.91

Lebensmittelgesetz

5

817.0

Art. 10 Grenz- und Toleranzwerte 1 Lebensmittel dürfen Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe und Mikroorganismen (wie Bakterien, Hefen, Schimmelpilze oder Viren) nur soweit enthalten, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden kann. 2 Der Bundesrat bestimmt auf Grund einer toxikologischen oder einer epidemiologi- schen Beurteilung:

a. die zulässigen Zusatzstoffe für die einzelnen Lebensmittel sowie ihre Höchstmengen (Grenzwerte);

b. die Höchstkonzentrationen (Grenzwerte) für Fremd- und Inhaltsstoffe; c. die Höchstmengen von Mikroorganismen (Grenzwerte).

3 Der Bundesrat kann: a. die Höchstkonzentrationen und Höchstmengen nach Absatz 2 tiefer anset-

zen, als dies der Schutz der Gesundheit zwingend erfordern würde, sofern dies technisch möglich ist (Toleranzwerte);

b. die Verwendung von Zusatz- und Fremdstoffen sowie Organismen für Le- bensmittel nach Absatz 1 ganz verbieten, wenn deren Verwendung für die Herstellung, Behandlung oder Lagerung technisch nicht notwendig ist oder eine geeignete Nachweismethode für sie fehlt.

Art. 1112

Art. 12 Information der Öffentlichkeit 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert wird. Er kann die Öffent- lichkeit auch über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheits- schutz von Bedeutung sind, informieren. 2 Er kann die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Insti- tutionen unterstützen.

2. Abschnitt: Gesundheit

Art. 13 Nahrungs- und Genussmittel 1 Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefähr- den. 2 Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.

12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 971; BBl 2004 1455 1465).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

6

817.0

3 Besonders beliebte und nur in kleinen Mengen genossene Nahrungsmittel können vom Bundesrat ausnahmsweise den Vorschriften über die Genussmittel nach Ab- satz 2 unterstellt werden.

Art. 14 Gebrauchsgegenstände 1 Gebrauchsgegenstände dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. 2 Der Bundesrat kann zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe ein- schränken oder verbieten.

3. Abschnitt: Umgang mit Lebensmitteln

Art. 15 Hygiene 1 Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese:

a. sauber und geordnet gelagert werden; b. so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesund-

heitsgefährdenden Stoffen oder sonst wie nachteilig beeinflusst werden kön- nen;

c. nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmateria- lien, Einrichtungen, Werkzeugen und dergleichen in unmittelbare oder mit- telbare Berührung kommen;

d. nur in Räumen gelagert oder in Fahrzeugen transportiert werden, die sauber, genügend gross und für eine geordnete Lagerung zweckmässig eingerichtet sind;

e. soweit möglich nicht durch Schädlinge und Parasiten beeinträchtigt werden. 2 Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, welche die Gesundheit der Konsu- menten gefährden können, müssen im Umgang mit Lebensmitteln besondere Schutzmassnahmen einhalten. 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmit- teln. 4 Wenn es zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist, kann der Bundesrat durch Verordnung für Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben, Ausbildungsanforderungen aus dem Bereich der Hygiene vor- sehen.13

13 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363; BBl 2005 465).

Lebensmittelgesetz

7

817.0

Art. 16 Schlachtung 1 Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden. 2 Der Bundesrat regelt:

a. die Ausnahmen für Wild, Fische und gelegentliche Schlachtungen; b. die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere.

Art. 17 Schlachtanlagen 1 Schlachtanlagen müssen zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu rei- nigen sein. 2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestgrösse sowie die erforderlichen Räume und Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen. 3 und 4 ...14

Art. 17a15 Bewilligungs- und Meldepflicht 1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. 2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:

a. die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein

geringes Risiko darstellen.

4. Abschnitt: Täuschung bei Lebensmitteln

Art. 18 Täuschungsverbot 1 Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen. 2 Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsu- menten nicht täuschen. 3 Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaf- fenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.

14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 775; BBl 1999 6128). Fas- sung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

8

817.0

Art. 19 Nachahmung und Verwechslung 1 Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt oder in täuschender Weise hergestellt, behandelt, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden. 2 Waren, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekenn- zeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.

5. Abschnitt: Angaben über Lebensmittel

Art. 20 Auskunftspflicht und Bezeichnung 1 Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Artikel 21 vorgeschriebenen Angaben.16 2 Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, informiert auf der Packung über die Sach- bezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge. 3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumenten nicht täuschen. 4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne weiteres erkennbar ist.

Art. 21 Besondere Kennzeichnung 1 Der Bundesrat bestimmt, ob dem Konsumenten weitere Angaben, namentlich über Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller, Importeur oder Verkäu- fer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind. Er kann besondere Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung fertig zubereiteter Speisen auf Menükarten. 2 Er kann überdies Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz:

a. der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährde- ten Menschen;

b. vor Täuschung, vor allem für Bereiche, in denen Konsumenten auf Grund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden kön- nen.

3 Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zuge- setzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden (Vitamine, Spuren- und Mengenelemente). 4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, denen die Lebensmittel entsprechen müssen, wenn sie mit dem Hinweis auf die spezifischen Anbauarten (insbesondere

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1725; BBl 1995 II 521).

Lebensmittelgesetz

9

817.0

integrierter, biologischer Anbau) angepriesen werden; es kann sich um die Anerken- nung privatrechtlicher Zulassungskriterien handeln.

3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 22 Untersuchungsmethoden 1 Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind. 2 Er sorgt für eine gesonderte Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittel- buch). 3 Er kann durch Verordnung einzelne Teile des Lebensmittelbuches, insbesondere die dort festgelegten Referenzmethoden, für verbindlich erklären.

Art. 23 Selbstkontrolle 1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen. 2 Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. 2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefähr- den können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden. Befinden sich die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle der betreffenden Person, so muss diese unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde informieren und mit dieser zusam- menarbeiten.17 3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer Untersuchung abgesehen werden kann. 4 Halter und Abnehmer von Schlachttieren müssen den amtlichen Tierarzt oder den amtlichen Fachassistenten informieren, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist.18 5 Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.19

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775; BBl 1999 6128).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

10

817.0

Art. 23a20 Rückverfolgbarkeit 1 Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmit- tel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Ver- triebsstufen rückverfolgbar sein. 2 Es müssen Systeme und Verfahren eingerichtet werden, damit den Behörden auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.

2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle

Art. 24 Inspektion und Probenerhebung 1 Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen, Mineral- stoffe und landwirtschaftlich genutzte Böden sowie die hygienischen Verhältnisse; die Kontrolle erfolgt in der Regel stichprobenweise. 2 Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und Kontrollunterlagen Einblick nehmen. 3 Sie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grund- stücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten.

Art. 25 Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler 1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen. 2 Wer Tiere schlachtet, stellt die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung. 3 Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Kontrolle; die Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle. 4 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.

Art. 26 Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlach- tung das Fleisch von:21

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

Lebensmittelgesetz

11

817.0

a. Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b. Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen

geschlachtet werden. 2 Er entscheidet über die Verwendbarkeit des Fleisches. 3 Der Bundesrat regelt:

a. das Verfahren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b. das Kontrollverfahren beim Geflügel.

4 Er kann vorsehen: a. die Schlachttieruntersuchung; b. die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten; c. Ausnahmen für die Jagd.

Art. 26a22 Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systema- tisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.

Art. 27 Beanstandungen 1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforde- rungen nicht erfüllt sind. Sie kann sich erstrecken auf:

a. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände; b. die hygienischen Verhältnisse; c. Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge; d. Herstellungsverfahren; e. Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.

2 Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte über- schritten sind. 3 Die Kontrollorgane teilen die Beanstandung den Betroffenen schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen. 4 Die Kontrollorgane beanstanden für die Ausfuhr bestimmte Waren, wenn diese:

a. offenkundig gesundheitsgefährdend sind; b. soweit erkennbar den Anforderungen des Bestimmungslandes nicht entspre-

chen. 5 Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beanstanden.

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775; BBl 1999 6128).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

12

817.0

3. Abschnitt: Massnahmen

Art. 28 Beanstandete Waren 1 Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren:

a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen; b. durch die Betroffenen beseitigt werden müssen; c. auf Kosten der Betroffenen eingezogen sowie unschädlich gemacht, un-

schädlich verwertet oder beseitigt werden. 2 Die Kontrollorgane können die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren. 3 Ist ein Grenzwert überschritten, so ordnen die Kontrollorgane die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen an. 4 Ist ein Toleranzwert überschritten und liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, so kann die Ware mit oder ohne Auflagen der Kontrollorgane verwertet werden. Wenn die Auflagen wiederholt missachtet werden, können die Kontrollorgane die Beseiti- gung oder Einziehung anordnen. 5 Bei der Einfuhr oder Ausfuhr können beanstandete Waren auch zurückgewiesen oder an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen überwiesen werden.

Art. 29 Andere Beanstandungen 1 Bei Beanstandungen von Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeu- gen oder der hygienischen Verhältnisse ordnen die Kontrollorgane die Behebung der Mängel an. 2 Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten. 3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittel- bar und in erheblichem Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort schliessen.

Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten erforderlich ist. 2 Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnah- men. 3 Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden. 4 Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berück- sichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.

Lebensmittelgesetz

13

817.0

Art. 31 Anzeige und Verwarnung 1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhand- lungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. 2 In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige ver- zichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe.

4. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund

Art. 32 Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr und sorgt für die entsprechende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen. 2 Der Bund kontrolliert die Einfuhr von Tierarzneimitteln, um die Produktion von Lebensmitteln zu verhindern, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. 3 Er kann bestimmte Kontrollen und den abschliessenden Entscheid der kantonalen Lebensmittelkontrolle überlassen.

Art. 33 Einfuhrverbot Das zuständige Departement kann die Einfuhr bestimmter gesundheitsgefährdender Waren verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.

Art. 34 Forschung und Ausbildung Der Bund:

a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforder- lichen wissenschaftlichen Grundlagen;

b. kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch- führen;

c. wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.

Art. 35 Vollzug in der Armee In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsorgane. Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes ein- gehalten werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeit.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

14

817.0

Art. 36 Aufsicht und Koordination 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätig- keit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. 3 Er kann zu diesem Zweck:23

a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Unter- suchungsergebnisse zu informieren;

b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben; c. bei ausserordentlichen Verhältnissen bestimmte Vollzugsmassnahmen ge-

genüber den Kantonen anordnen. 4 Die zuständige Bundesstelle kann:

a. für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Refe- renzlaboratorien bezeichnen;

b. die Ringversuche der kantonalen Laboratorien koordinieren und unterstüt- zen; sie kann mit den kantonalen Laboratorien auch eigene Ringversuche durchführen.24

5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes, des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025, des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199826 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196627.28

Art. 37 Ausführungsvorschriften des Bundesrates 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.29

Art. 38 Internationale Zusammenarbeit 1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen internationale Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen. 2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Normen über Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände für anwendbar erklären, die von internationalen Organisationen emp- fohlen werden, sowie ausländische Prüfstellen und Zeugnisse anerkennen.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775; BBl 1999 6128).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

25 SR 812.21 26 SR 910.1 27 SR 916.40 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit

1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452). 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002

(AS 2002 775; BBl 1999 6128).

Lebensmittelgesetz

15

817.0

3 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, völkerrechtliche Verträge abschliessen. 4 Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen. Sie nehmen die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; namentlich erstatten sie die notwendigen Meldungen, leisten Amtshilfe und beteiligen sich an amtlichen Inspektionen.30

2. Abschnitt: Kantone

Art. 39 Kantonale Vorschriften Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.

Art. 40 Lebensmittelkontrolle 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist, und sorgen für die Lebensmittelkontrolle im Inland. 2 Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwen- dige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten ein.31 3 Die Kantone regeln die Aufgaben dieser Kontrollorgane im Rahmen dieses Geset- zes; sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen. 4 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem Bereich. Er koor- diniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure. 5 Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforde- rungen erfüllt, leitet die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbei- tung des Fleisches beauftragen.32 6 Zur Untersuchung der Proben betreiben die Kantone hiefür spezialisierte Laborato- rien. Die Kantone können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammen- schliessen. Sie können auch geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen.

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

16

817.0

Art. 41 Aus- und Weiterbildung 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen die vom Bundesrat für die jewei- ligen Funktionen festgelegten Anforderungen erfüllen. 2 Die Kantone sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung.

Art. 41a33 Prüfungskommissionen 1 Der Bundesrat ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfungen der Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.34 2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü- gung. 3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen, an die Kantone delegieren.

3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften

Art. 42 Schweigepflicht Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 43 Öffentliche Warnung 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumen- ten abgegeben worden sind, so informieren sie die Öffentlichkeit und empfehlen der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll. 2 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, die Hersteller, Importeure, Verteiler oder Verkäufer sowie die Konsumentenorganisationen an. 3 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so obliegen die Information und die Abgabe von Empfehlungen den Bundesbehörden.

Art. 43a35 Mitarbeit Dritter 1 Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

34 Fassung gemäss Ziff. I 2.8 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

Lebensmittelgesetz

17

817.0

a. nach Bundesrecht akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt

sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

3 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen. 4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. 5 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behör- de über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechen- schaft abzulegen.

5. Kapitel: Finanzierung

Art. 44 Aufgabenteilung Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Voll- zug dieses Gesetzes.

Art. 45 Gebühren 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Lebensmittelkontrolle gebüh- renfrei. 2 Gebühren werden erhoben für:

a.36 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Ge- setzes dient;

abis.37 die Kontrollen von Zerlegebetrieben; b. Kontrollen, die von den Bundesbehörden durchgeführt werden; c. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; d. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen

durchgeführt worden sind und einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht;

e.38 Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 17a Absatz 1 sind gebührenfrei.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

18

817.0

3 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Kontrolle durch Bundesbehörden fest und bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

6. Kapitel: Schlachtgewicht

Art. 46 Der Bundesrat regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts.

7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz 1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 47 Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich:39

a. Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden;

b. Genussmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;

c. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder ab- gibt, dass sie bei ihrem bestimmungsgemässen oder üblicherweise zu erwar- tenden Gebrauch die Gesundheit gefährden;

d. ...40

e. gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.41 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.42 4 Die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis kann als Straf- milderungsgrund berücksichtigt werden.43

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

40 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 971; BBl 2004 1455 1465).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

Lebensmittelgesetz

19

817.0

Art. 48 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:44

a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwi- derhandelt;

b. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Le- bensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;

c. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhan- delt;

d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr von Tierarz- neimitteln zuwiderhandelt;

e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;

f. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Unter- suchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder er- schwert;

g. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behan- delt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Ge- setzes nicht entsprechen;

h. über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht; i. die vorgeschriebene Meldung an die Kontrollorgane über Gesundheits-

störungen und Behandlungen von Tieren vor der Schlachtung unterlässt; k. vorgeschriebene Angaben über Lebensmittel weglässt oder unrichtig wieder-

gibt; l. den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Ge-

tränke oder Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt; m. den Vorschriften über die Ermittlung des Schlachtgewichts zuwiderhandelt; n. 45 den Vorschriften über die Bewilligungs- und Meldepflicht nach Artikel 17a,

die Selbstkontrolle nach Artikel 23 Absatz 1, die Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis Buchstabe a oder die Rückverfolgbarkeit nach Arti- kel 23a zuwiderhandelt.

1bis Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.46 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

20

817.0

3 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Art. 49 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung Die Artikel 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197447 gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden.

Art. 50 Strafverfolgung 1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Behörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten. 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Widerhandlungen gegen die auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr. 3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 197848, das Zollgesetz vom 1. Oktober 192549, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196650, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198651 oder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197352 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Wider- handlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. 4 Die Kantone verleihen den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle die Eigen- schaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

Art. 51 Verfahrenskosten Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten des Verwal- tungsverfahrens.

47 SR 313.0 48 [AS 1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3,

2003 4181, 2006 2197 Anhang Ziff. 45. AS 2008 2965 Art. 43]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455).

49 [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Heute: das BG vom 18. März 2005 (SR 631.0).

50 SR 916.40 51 SR 922.0 52 [AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1991 362 Ziff. III, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1.

AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).

Lebensmittelgesetz

21

817.0

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 52 Einspracheverfahren Verfügungen über Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes können bei der verfügen- den Behörde mit Einsprache angefochten werden.

Art. 53 Kantonales Beschwerdeverfahren 1 Die Kantone regeln das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht im Rahmen dieses Gesetzes. 2 Sie setzen eine Beschwerdeinstanz ein, die Verfügungen, einschliesslich des Er- messens ihrer Vollzugsorgane, nach diesem Gesetz überprüfen kann.

Art. 5453 Bundesrechtspflege Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 55 Fristen 1 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage. 2 Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebens- mittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 24 und 28–30). 3 Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleisch- untersuchung (Art. 26, 28 und 30) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.

Art. 56 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 1 Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 2 Wird der Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, so kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnah- men treffen.

Art. 57 Haftung Die Körperschaft haftet für den Schaden, wenn ihre Behörde beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich:

a. einen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen getroffen hat (Art. 30 und 56);

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 94 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

22

817.0

b. eine unangemessene Massnahme getroffen oder einen Entscheid verweigert hat (Art. 28 und 29);

c. die aufschiebende Wirkung entzogen hat; d. einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht

oder verspätet entsprochen hat.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

a. das Bundesgesetz vom 8. Dezember 190554 betreffend den Verkehr mit Le- bensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

b. das Bundesgesetz vom 24. Juni 191055 betreffend das Absinthverbot; c. das Bundesgesetz vom 7. März 191256 betreffend das Verbot von Kunstwein

und Kunstmost.

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts ...57

Art. 60 Übergangsbestimmung Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebeschränkungen in diesem Gesetz kann der Bundesrat die Werbung für alkoholische Getränke und für Tabak, welche sich speziell an die Jugend richtet, einschränken. Vorbehalten bleiben die Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199158 über Radio und Fernsehen.

Art. 61 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199559

54 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404] 55 [BS 4 658] 56 [BS 4 682] 57 Die Änderungen können unter AS 1995 1469 konsultiert werden. 58 SR 784.40 59 BRB vom 1. März 1995