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Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (stand am 10. Dezember 2002)

 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (stand am 10. Dezember 2002)

241Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

vom 19. Dezember 1986 (Stand am 10. Dezember 2002)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies, 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 19833,

beschliesst:

1. Kapitel: Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.

2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs

Art. 2 Grundsatz

Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab­ nehmern beeinflusst.

Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten

Unlauter handelt insbesondere, wer:

a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsver­ hältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserun­ gen herabsetzt;

AS 1988 223 1 [BS 1 3; AS 1981 1244]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 97,

122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in

Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272). 3 BBl 1983 II 10

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b.4 über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufs­ veranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh­ rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;

c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;

d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Wer­ ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;

e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre­ führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ih­ ren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent­ sprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;

f. ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandsprei­ sen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und da­ mit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewer­ bern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Lei­ stungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;

g. den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;

h. den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Ent­ scheidungsfreiheit beeinträchtigt;

i. die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und da­ durch den Kunden täuscht;

k.5 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

l.6 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzie­ rung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu be­ zeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kredit­ vertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

m.7 im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsfor-

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086 4087; BBl 1994 III 442). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).

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mulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertrags­ dauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;

n.8 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistun­ gen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt.

Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung

Unlauter handelt insbesondere, wer:

a. Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;

b. sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen sucht, indem er Arbeitneh­ mern, Beauftragten oder anderen Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigun­ gen gewährt oder anbietet, die diesen rechtmässig nicht zustehen und die ge­ eignet sind, diese Personen zu pflichtwidrigem Verhalten bei ihren dienstli­ chen oder geschäftlichen Verrichtungen zu verleiten;

c. Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Ar­ beitgebers oder Auftraggebers verleitet;

d.9 einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu wider­ rufen, oder wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.

Art. 5 Verwertung fremder Leistung

Unlauter handelt insbesondere, wer:

a. ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;

b. ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;

c. das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.

8 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).

9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).

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Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonstwie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.

Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüb­ lich sind.

Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingun­ gen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:

a. von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung er­ heblich abweichen oder

b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

2. Abschnitt: Klageberechtigung

Art. 9 Grundsatz 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder be­ ruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:

a. eine drohende Verletzung zu verbieten;

b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese wei­ terhin störend auswirkt.

2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts10 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmun­ gen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.

SR 220

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Art. 10 Klagen von Kunden und Organisationen sowie des Bundes11

1 Die Klagen gemäss Artikel 9 stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. 2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:

a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;

b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen;

c.12 der Bund, wenn er es zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind.

Art. 11 Klagen gegen den Geschäftsherrn

Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch ge­ gen den Geschäftsherrn nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 geklagt werden.

3. Abschnitt: Prozessrechtliche Bestimmungen

Art. 12 Sachzusammenhang13

141 ... 2 Steht ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammen­ hang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht, so kann die Kla­ ge wegen unlauteren Wettbewerbs auch an diese angehoben werden. Ist eine einzige kantonale Instanz vorgesehen, so ist die Berufung an das Bundesgericht ohne Rück­ sicht auf den Streitwert zulässig.

Art. 13 Schlichtungsverfahren oder einfaches und rasches Prozessverfahren

Die Kantone sehen für Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein ein­ faches und rasches Prozessverfahren vor. Dieses Verfahren ist auch auf Streitigkei­ ten ohne Streitwert anwendbar.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1514 1515; BBl 1992 I 355).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1514 1515; BBl 1992 I 355).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272).

14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

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Art. 13a15 Beweislastumkehr 1 Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Wer­ bung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn dies unter Berücksichti­ gung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteilig­ ter Personen im Einzelfall angemessen erscheint. 2 Der Richter kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.

Art. 14 Vorsorgliche Massnahmen

Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches16 sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1 In Streitigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe f und im Falle von Artikel 13a sind die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren.17

2 Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

3. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Preisbekanntgabe an Konsumenten

Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe 1 Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsäch­ lich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistun­ gen. 2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern. 3 Für messbare Güter und Leistungen gelten zudem die Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197718 über das Messwesen.

Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung

Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich de­ ren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 375 376; BBl 1993 I 805).

16 SR 210 17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994

375 376; BBl 1993 I 805). 18 SR 941.20

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Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe

Es ist unzulässig, in irreführender Weise:

a. Preise bekanntzugeben;

b. auf Preisreduktionen hinzuweisen oder

c. neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.

Art. 19 Auskunftspflicht 1 Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert. 2 Der Auskunftspflicht unterstehen:

a. Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder sol­ che Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;

b. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;

c. Organisationen der Wirtschaft;

d. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

3 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess19 die Aussage verweigert werden kann. 4 Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungs- und Strafverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 20 Vollzug 1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund. 2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen

Art. 21–2220

19 SR 273 20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).

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4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Unlauterer Wettbewerb

Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Strafan­ trag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.

Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten 1 Wer vorsätzlich:

a. die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) verletzt;

b. den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwi­ derhandelt;

c. in irreführender Weise Preise bekanntgibt (Art. 18);

d. die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt;

e. den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe (Art. 16 und 20) zuwiderhandelt,

wird mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 2521

Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes22 anwendbar.

Art. 27 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstel­ lungsbeschlüsse aus dem Bereich der Preisbekanntgabe an Konsumenten unverzüg­ lich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhan­ den des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements mit.23

21 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442). 22 SR 313.0 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995

4086 4087; BBl 1994 III 442).

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5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 30. September 194324 über den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 198825

24 [BS 2 951; AS 1962 1047 Art. 2, 1978 2057] 25 BRB vom 14. Dez. 1987 (AS 1988 231)

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