About Intellectual Property IP Training Respect for IP IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships AI Tools & Services The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars IP Enforcement WIPO ALERT Raising Awareness World IP Day WIPO Magazine Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Webcast WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO Translate Speech-to-Text Classification Assistant Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Laws Treaties Judgments Browse By Jurisdiction

Switzerland

CH436

Back

Verordnung vom 2. Dezember 2016 über Änderung über der Patentverordnung vom 19. Oktober 1977

 Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

2016-2576 4837

Verordnung über die Erfindungspatente

(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 2. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 9. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 4 Abs. 1

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 232.141

Patentverordnung AS 2016

4838

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 6–8

Aufgehoben

Art. 8a

1 Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 93 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Patentinhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

Art. 10 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 11–13

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 Bst. k und l sowie 2

1 Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

k. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der V des IGE vom 14. Juni 20162 über Gebühren, GebV-IGE);

l. Aufgehoben

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen.

Art. 17 Gebührenverordnung

Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der GebV-IGE3 festgelegt.

2 SR 232.148 3 SR 232.148

Patentverordnung AS 2016

4839

Art. 18d Zahlungserinnerung

Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahres- gebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmäs- sig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

Art. 19 Löschung des Patents

Die Löschung eines Patents ist gebührenfrei.

Art. 20 Abs. 2

2 Wird ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, im Register gelöscht, so wird die Jahresgebühr zurückerstattet.

Art. 23 Abs. 2

2 Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

Art. 25 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 1

1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Name, Vorname und Wohn- sitz zu nennen.

Art. 40 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 43 Abs. 1

1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.

Art. 46a Abs. 1 und 3 erster Satz

1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so tritt das IGE nicht auf die Anmel- dung ein.

3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein. …

Patentverordnung AS 2016

4840

Art. 48c Abs. 3 und 4

3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

4 Aufgehoben

Art. 48d

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 49 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. c

1 Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

c. die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–11, Art. 28) eingehalten ist.

Art. 52 Abs. 1

1 Das IGE fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht ver- wirkt.

Art. 53 Abs. 2

2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recher- chengebühr und die Anmeldegebühr gezahlt sind.

Art. 57 Abs. 2

2 Das IGE teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Es setzt dem Anmelder dafür eine Frist von einem Monat an.

Art. 58 Abs. 2

2 Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.

Patentverordnung AS 2016

4841

Art. 60c Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. d und e

Das IGE veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:

d. zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patent- anmeldung hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung be- reits veröffentlicht worden ist;

e. zu Teilanmeldungen nach Artikel 57 des Gesetzes.

Art. 63 Abs. 1 und 3

1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die formellen Anforderungen nach den Artikeln 46–52 erfüllt sind.

3 Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 des Gesetzes wird die Anmeldung nur auf Antrag des Anmelders veröffentlicht.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintra- gung ins Patentregister schriftlich einzureichen und muss enthalten:

Art. 79

Aufgehoben

Art. 90 Abs. 2bis, 4 und 8

2bis Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterlei- ten (Art. 58 Abs. 2).

4 und 8 Aufgehoben

Art. 94 Abs. 1 Bst. q

1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Register eingetragen:

q. hängige Einspruchsverfahren.

Art. 95 Abs. 2

2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister.

Art. 96 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) darf an keine Bedingung geknüpft sein.

Patentverordnung AS 2016

4842

Art. 105 Abs. 1bis

1bis Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Patentinhaber oder vom Lizenz- nehmer zu stellen.

Art. 107a Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Patentinhabers unverzüglich berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 115 Abs. 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 117 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 118 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung um- gewandelt, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:

Art. 119 Abs. 1

1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.

Art. 125a Abs. 1

1 Ist nach Artikel 138 Buchstabe d des Gesetzes eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.

Art. 126 Abs. 2

2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.

Patentverordnung AS 2016

4843

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Patentverordnung AS 2016

4844