Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV)
Änderung vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:
Art. 37 Bereich Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins oder aus dem Zoll gebiet.
Art. 38 Antrag auf Hilfeleistung 1 Die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. 2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 39 Abs. 2 2 Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.
Art. 39a Proben oder Muster 1 Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch die Antragstellerin ermöglichen. 2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzoll direktion oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt bei der Zoll stelle gestellt werden, welche die Gegenstände zurückbehält.
1 SR 232.121
2008-0675 2549
Designverordnung AS 2008
Art. 39b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1 Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bezie hungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist. 2 Gestattet die Zollverwaltung der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehal tenen Gegenstände, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interes sen der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bezie hungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 39c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände 1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 48 Absatz 1 des Designgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie die Anmelde rin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren beziehungsweise seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigen tümer dazu nicht bereit oder lässt sie beziehungsweise er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Mus ter. 2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotogra fien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 40 Gebühren Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver ordnung vom 4. April 20072 über die Gebühren der Zollverwaltung.
II
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 631.035
2550