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Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)

 AS 2004 5085

2001-1277 5085

Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20012, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt:

a. die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungs- diensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können;

b. die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungs- diensten.

2 Es hat zum Zweck: a. ein breites Angebot an sicheren Diensten der elektronischen Zertifizierung

zu fördern; b. die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen zu begünstigen; c. die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiens-

ten und ihrer Leistungen zu ermöglichen.

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten:

a. elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektro- nischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen;

SR 943.03 1 SR 101 2 BBl 2001 5679

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b. fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die fol- gende Anforderungen erfüllt: 1. Sie ist ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet. 2. Sie ermöglicht die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers. 3. Sie wird mit Mitteln erzeugt, welche die Inhaberin oder der Inhaber

unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann. 4. Sie ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass eine

nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann; c. qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische

Signatur, die auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 und auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Erzeu- gung gültigen Zertifikat beruht;

d. Signaturschlüssel: einmalige Daten wie Codes oder private kryptografische Schlüssel, die von der Inhaberin oder vom Inhaber zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

e. Signaturprüfschlüssel: Daten wie Codes oder öffentliche kryptografische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

f. qualifiziertes Zertifikat: ein digitales Zertifikat, das die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt;

g. Anbieterin von Zertifizierungsdiensten: Stelle, die im Rahmen einer elektro- nischen Umgebung Daten bestätigt und zu diesem Zweck digitale Zertifikate ausstellt;

h. Anerkennungsstelle: Stelle, die nach dem Akkreditierungsrecht3 für die Anerkennung und die Überwachung der Anbieterinnen von Zertifizierungs- diensten akkreditiert ist.

2. Abschnitt: Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 3 Anerkennungsvoraussetzungen 1 Als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden können natür- liche oder juristische Personen, die:

a. im Handelsregister eingetragen sind; b. in der Lage sind, qualifizierte Zertifikate gemäss den Anforderungen dieses

Gesetzes auszustellen und zu verwalten; c. Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifi-

kationen beschäftigen;

3 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften.

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d. Informatiksysteme und -produkte, insbesondere Signaturerstellungseinheiten verwenden, die verlässlich und vertrauenswürdig sind;

e. über ausreichende Finanzmittel oder -garantien verfügen; f. die notwendigen Versicherungen zur Deckung allfälliger Haftungsansprüche

aus Artikel 16 und der Kosten, welche aus den in Artikel 13 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen erwachsen könnten, abschliessen;

g. die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften, gewährleisten.

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten auch für ausländische Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Ist eine ausländische Anbieterin bereits von einer ausländischen Anerkennungsstelle anerkannt worden, so kann die schweizerische Anerkennungsstelle sie anerkennen, wenn erwiesen ist, dass:

a. sie die Anerkennung nach ausländischem Recht erworben hat; b. die für die Anerkennung massgebenden Vorschriften des ausländischen

Rechts den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind; c. die ausländische Anerkennungsstelle über Qualifikationen verfügt, die

denen, die von schweizerischen Anerkennungsstellen gefordert werden, gleichwertig sind;

d. die ausländische Anerkennungsstelle die Zusammenarbeit mit der schweize- rischen Anerkennungsstelle zur Überwachung der Anbieterin in der Schweiz gewährleistet.

3 Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden dürfen als Anbieterin- nen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden, ohne im Handelsregister einge- tragen zu sein.

Art. 4 Bezeichnung der Akkreditierungsstelle 1 Der Bundesrat bezeichnet die für die Akkreditierung der Anerkennungsstellen zuständige Stelle (Akkreditierungsstelle). 2 Wird keine Stelle für die Anerkennung akkreditiert, so bezeichnet der Bundesrat die Akkreditierungsstelle oder eine andere geeignete Stelle als Anerkennungsstelle.

Art. 5 Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten 1 Die Anerkennungsstellen melden der Akkreditierungsstelle die von ihnen aner- kannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. 2 Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit die Liste der anerkannten Anbie- terinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung.

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3. Abschnitt: Generierung und Verwendung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln

Art. 6 1 Der Bundesrat regelt die Generierung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln, für die qualifizierte Zertifikate im Sinne dieses Gesetzes ausgestellt werden können. Er sorgt dabei für ein der technischen Entwicklung entsprechendes hohes Sicher- heitsniveau. 2 Die Signaturerstellungseinheiten müssen zumindest gewährleisten, dass die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturschlüssel:

a. praktisch nur einmal auftreten können und ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist;

b. mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die Signa- tur bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie vor Fälschungen geschützt ist;

c. von der rechtmässigen Inhaberin oder vom rechtmässigen Inhaber vor der missbräuchlichen Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können.

3 Bei der Gestaltung des Signaturprüfungsvorgangs ist darauf zu achten, dass fol- gende Anforderungen mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sind:

a. Die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten entsprechen den Daten, die der Überprüferin oder dem Überprüfer angezeigt werden.

b. Die Signatur wird zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprü- fung wird korrekt angezeigt.

c. Die Überprüferin oder der Überprüfer kann bei Bedarf den Inhalt der unter- zeichneten Daten zuverlässig feststellen.

d. Die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung der Sig- natur verlangten Zertifikats werden zuverlässig überprüft und das Ergebnis der Überprüfung wird korrekt angezeigt.

e. Die Identität der Inhaberin oder des Inhabers des Signaturschlüssels wird korrekt angezeigt.

f. Die Verwendung eines Pseudonyms wird eindeutig angegeben. g. Die sicherheitsrelevanten Veränderungen können erkannt werden.

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4. Abschnitt: Qualifizierte Zertifikate

Art. 7 1 Ein qualifiziertes Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. die Seriennummer; b. den Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt; c. den Namen oder das Pseudonym der natürlichen Person, die den Signatur-

prüfschlüssel innehat; im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit ist der Name mit einem unterscheidenden Zusatz zu versehen;

d. den Signaturprüfschlüssel; e. die Gültigkeitsdauer; f. den Namen, den Niederlassungsstaat und die qualifizierte elektronische

Signatur der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die das Zertifikat aus- stellt;

g. den Hinweis darauf, ob die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten anerkannt ist oder nicht und bei allfälliger Anerkennung den Namen der Anerken- nungsstelle.

2 Ins Zertifikat aufzunehmen sind ferner: a. spezifische Attribute der Inhaberin oder des Inhabers des Signaturschlüssels,

wie die Tatsache, dass sie oder er zur Vertretung einer bestimmten juristi- schen Person berechtigt ist;

b. den Geltungsbereich des Zertifikats; c. den Wert der Transaktionen, für die das Zertifikat verwendet werden kann.

3 Der Bundesrat regelt das Format der Zertifikate.

5. Abschnitt: Pflichten anerkannter Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 8 Ausstellung qualifizierter Zertifikate 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Perso- nen, die einen Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats stellen, verlan- gen, dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen. Im Falle von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ist die Einwilligung der vertretenen Person nachzuweisen; berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person sind durch die zuständige Stelle zu bestätigen.

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2 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann. Er kann vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet wird. 3 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen sich ferner vergewissern, dass die Person, die ein qualifiziertes Zertifikat verlangt, im Besitz des entsprechenden Signaturschlüssels ist. 4 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten können ihre Aufgabe zur Identifikation einer Antragstellerin oder eines Antragstellers an Dritte delegieren (Registrierungsstellen). Sie haften für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrierungsstelle.

Art. 9 Informations- und Dokumentationspflicht 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen ihre allgemei- nen Vertragsbedingungen sowie Informationen über ihre Zertifizierungspolitik allge- mein zugänglich machen. 2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden spätestens bei der Ausstellung der qualifi- zierten Zertifikate auf die Folgen eines möglichen Missbrauchs des Signatur- schlüssels und auf die nach den Umständen notwendigen Vorkehrungen zur Geheimhaltung des Signaturschlüssels aufmerksam machen. 3 Sie führen ein Tätigkeitsjournal. Der Bundesrat regelt, wie lange das Tätigkeits- journal und die dazugehörenden Belege aufzubewahren sind.

Art. 10 Ungültigerklärung qualifizierter Zertifikate 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten erklären ein qualifi- ziertes Zertifikat unverzüglich für ungültig, wenn:

a. die Inhaberin oder der Inhaber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, einen entsprechenden Antrag stellt;

b. sich herausstellt, dass dieses unrechtmässig erlangt worden ist; c. es keine Gewähr mehr bietet für die Zuordnung eines Signaturprüfschlüssels

zu einer bestimmten Person. 2 Bei der Ungültigerklärung nach Absatz 1 Buchstabe a müssen sie sich vergewis- sern, dass die Person, welche die Ungültigerklärung beantragt, dazu berechtigt ist. 3 Sie informieren die Inhaberinnen und Inhaber qualifizierter Zertifikate unverzüg- lich über die erfolgte Ungültigerklärung.

Art. 11 Verzeichnisdienste für qualifizierte Zertifikate 1 Jede anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten stellt sicher, dass die Gültigkeit aller qualifizierten Zertifikate, die sie ausgestellt hat, mit einem gebräuch- lichen Verfahren jederzeit zuverlässig überprüft werden kann.

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2 Sie kann zudem einen Verzeichnisdienst anbieten, über den jedermann die qualifi- zierten Zertifikate dieser Anbieterin suchen und abrufen kann. In dieses Verzeichnis wird ein Zertifikat nur auf Verlangen des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin eingetragen. 3 Abfragen der öffentlichen Hand sind unentgeltlich. 4 Der Bundesrat bestimmt die Mindestdauer, während der die Überprüfung von nicht mehr gültigen qualifizierten Zertifikaten möglich bleiben muss.

Art. 12 Zeitstempel Auf entsprechendes Begehren müssen die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizie- rungsdiensten eine mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Bescheinigung abgeben, wonach bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen.

Art. 13 Einstellung der Geschäftstätigkeit 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten melden der Akkreditie- rungsstelle die Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit rechtzeitig. Eine gegen sie gerichte- te Konkursandrohung melden sie unverzüglich. 2 Die Akkreditierungsstelle beauftragt eine andere anerkannte Anbieterin von Zerti- fizierungsdiensten, das Verzeichnis der gültigen, der abgelaufenen und der für ungültig erklärten qualifizierten Zertifikate zu führen und das Tätigkeitsjournal sowie die entsprechenden Belege aufzubewahren. Der Bundesrat bezeichnet eine geeignete Stelle zur Übernahme der Aufgabe, wenn es an einer anerkannten Anbie- terin von Zertifizierungsdiensten fehlt. Die anerkannte Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten, die ihre Tätigkeit aufgibt, trägt die daraus entstehenden Kosten. 3 Absatz 2 gilt auch dann, wenn eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungs- diensten in Konkurs fällt.

Art. 14 Datenschutz 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und die von ihnen beauftragten Registrierungsstellen dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie dürfen mit diesen Daten kei- nen Handel treiben. 2 Im Übrigen gilt die Datenschutzgesetzgebung.

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6. Abschnitt: Aufsicht über die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 15 1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden nach den Regeln des Akkreditierungsrechts4 von den Anerkennungsstellen beaufsichtigt. 2 Eine Anerkennungsstelle meldet der Akkreditierungsstelle unverzüglich den Ent- zug der Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. Artikel 13 Absatz 2 findet Anwendung.

7. Abschnitt: Haftung

Art. 16 Haftung der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten 1 Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten haftet der Inhaberin oder dem Inhaber des Signaturschlüssels und Drittpersonen, die sich auf ein gültiges qualifiziertes Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anbieterin den Pflichten aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften nicht nachgekommen ist. 2 Sie trägt die Beweislast dafür, den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausfüh- rungsvorschriften nachgekommen zu sein. 3 Sie kann ihre Haftung aus diesem Gesetz weder für sich noch für Hilfspersonen wegbedingen. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschränkung (Art. 7 Abs. 2) ergeben.

Art. 17 Haftung der Anerkennungsstelle Die Anerkennungsstelle nach Artikel 2 Buchstabe h haftet der Inhaberin oder dem Inhaber des Signaturschlüssels und Drittpersonen, die sich auf ein gültiges qualifi- ziertes Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anerken- nungsstelle ihren Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nicht nachgekommen ist. Artikel 16 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 18 Verjährung Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren ein Jahr, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Vorbe- halten bleiben vertragliche Ansprüche.

4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften.

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8. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 19 1 Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schlies- sen, namentlich über:

a. die Anerkennung elektronischer Signaturen und Zertifikate; b. die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und von

Anerkennungsstellen; c. die Anerkennung von Prüfungen und Konformitätsbewertungen; d. die Anerkennung von Konformitätszeichen; e. die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen; f. die Erteilung von Normungsaufträgen an internationale Normungsorganisa-

tionen, soweit in Vorschriften über elektronische Signaturen auf bestimmte technische Normen verwiesen wird oder verwiesen werden soll;

g. die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung solcher Vorschriften oder Normen.

2 Zur Durchführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften. 3 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von Vorschriften oder von techni- schen Normen über elektronische Signaturen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären. 2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Kommunikation übertragen. 3 Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er eine Verwaltungseinheit des Bundes beauftragen, qualifizierte Zertifikate auch für den Privatrechtsverkehr auszustellen oder sich an einer privaten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten zu beteiligen.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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Art. 22 Übergangsbestimmung 1 Die Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach der Verord- nung vom 12. April 20005 über Dienste der elektronischen Zertifizierung behält ihre Gültigkeit auch nach diesem Gesetz. 2 Soweit die nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate nicht den Anforderun- gen von Artikel 7 entsprechen, müssen sie innert Jahresfrist an die neue Rechtslage angepasst werden.

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Dezember 2003 Ständerat, 19. Dezember 2003

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. April 2004 unbenützt abge- laufen.6 2 Es wird auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 784.103 6 BBl 2003 8221

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Anhang (Art. 21)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch7

Art. 942 Abs. 3 und 4 3 Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt wer- den. 4 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechts- wirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.

Art. 949 Randtitel 4. Verordnungen a. Im Allgemeinen

Art. 949a b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik

1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements. 2 Der Bundesrat regelt:

1. das Ermächtigungsverfahren; 2. den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuch-

führung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;

3. ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;

4. ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessen- nachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlich- keit zur Verfügung gestellt werden;

5. den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsbe- rechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;

7 SR 210

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6. den Datenschutz; 7. die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eid- genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.

Art. 970 C. Öffentlichkeit des Grundbuchs I. Auskunfts- erteilung und Einsichtnahme

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. 2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:

1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbe- schreibung;

2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.

3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkei- ten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. 4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 970a II. Veröffent- lichungen

1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigen- tums an Grundstücken vorsehen. 2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbtei- lung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtli- chen Auseinandersetzung.

2. Obligationenrecht 8

Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben

8 SR 220

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Art. 14 Abs. 2bis 2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20039 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelun- gen bleiben vorbehalten.

Art. 59a F. Haftung für Signaturschlüssel

1 Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet Drittpersonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200310 über die elek- tronische Signatur verlassen haben. 2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber des Signaturschlüssels glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendi- gen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des Signaturschlüssels zu verhindern. 3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.

Art. 60 Randtitel G. Verjährung

Art. 61 Randtitel H. Verantwortlich- keit öffentlicher Beamter und Angestellter

Art. 929 Randtitel III. Verordnung 1. Im Allgemeinen

Art. 929a 2. Bei Führung des Handels- registers mittels Informatik

1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Führung des Han- delsregisters mittels Informatik und den elektronischen Datenaus- tausch zwischen den Handelsregisterbehörden. Insbesondere kann er den Kantonen die Führung des Handelsregisters mittels Informatik,

9 SR 943.03; AS 2004 5085 10 SR 943.03; AS 2004 5085

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die Entgegennahme elektronisch eingereichter Belege, die elektroni- sche Erfassung von Belegen und die elektronische Datenübermittlung vorschreiben. 2 Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Belegen beim Handelsregisteramt zulässig ist. Er kann Vorschriften zur elektroni- schen Aufbewahrung von Belegen erlassen und den Kantonen die Ausstellung beglaubigter Handelsregisterauszüge in elektronischer Form vorschreiben.

Art. 931 Abs. 2bis 2bis Der Bundesrat kann die im Schweizerischen Handelsamtsblatt ver- öffentlichten Daten dem Publikum auch auf andere Art zur Verfügung stellen.

3. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199211

Ersatz eines Ausdrucks12

In Artikel 13 wird der Ausdruck «Bundesamt für geistiges Eigentum (Bundesamt)» durch «Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (Institut)» ersetzt. In den Artikeln 15 Absatz 1 und 17 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «Insti- tut» ersetzt; die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 16a Elektronischer Behördenverkehr 1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln. 2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbe- wahrt werden. 3 Das Topographienregister kann in elektronischer Form geführt werden. 4 Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abruf- verfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen. 5 Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

11 SR 231.2 12 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers ( Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

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4. Markenschutzgesetz vom 28. August 199213

Gliederungstitel vor Art. 37

5. Abschnitt: Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr

Art. 40 Elektronischer Behördenverkehr 1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln. 2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbe- wahrt werden. 3 Das Markenregister kann in elektronischer Form geführt werden. 4 Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abruf- verfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen. 5 Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

5. Designgesetz vom 5. Oktober 200114

Gliederungstitel vor Art. 24

3. Abschnitt: Eintragung und Schutzverlängerung; elektronischer Behördenverkehr

Art. 26a Elektronischer Behördenverkehr 1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln. 2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbe- wahrt werden. 3 Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. 4 Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufver- fahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen. 5 Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

13 SR 232.11 14 SR 232.12

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5100

6. Patentgesetz vom 25. Juni 195415

Gliederungstitel vor Art. 60

3. Abschnitt: Patentregister; Veröffentlichungen des Institutes; elektronischer Behördenverkehr

Art. 65a E. Elektronischer Behördenverkehr

1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bun- desrechtspflege zu regeln. 2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden. 3 Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden. 4 Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektroni- schen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen. 5 Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

15 SR 232.14