VERORDNUNG (EG) Nr. 1650/2003 DES RATES
vom 18. Juni 2003
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haus- haltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäi- schen Gemeinschaften (4) wird das System der zentrali- sierten Ex-ante-Finanzkontrolle durch zeitgemäßere Kon- troll- und Auditsysteme ersetzt.
(2) Das Gemeinschaftliche Sortenamt sollte über Kontroll- und Auditsysteme verfügen, die den von den Gemein- schaftsorganen verwendeten Systemen vergleichbar sind.
(3) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen, die für das in Artikel 255 EG-Vertrag festgeschriebene Recht auf Zugang zu Dokumenten gelten, sind in der Verord- nung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Par- laments, des Rates und der Kommission (5) festgelegt.
(4) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abge- geben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtun- gen Vorschriften erlassen sollten, die mit dieser Verord- nung in Einklang stehen.
(5) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf das Gemeinschaftliche Sorten- amt zu sorgen, indem die erforderlichen Bestimmungen in die Verordnung (EWG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sorten- schutz (6) aufgenommen werden; außerdem ist eine
Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweige- rung des Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf ein- gelegt werden kann.
(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2100/94 sollte daher ent- sprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 33a
Zugang zu den Dokumenten
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Euro- päischen Parlaments, des Rates und der Kommission (*) fin- det Anwendung auf die Dokumente des Amtes.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftli- chen Sortenschutz (**) die praktischen Durchführungs- bestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen die Entscheidungen, die das Amt gemäß Arti- kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Arti- kels 230 EG-Vertrag eingelegt werden.
(*) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (**) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28.“
2. Artikel 111 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
„Rechnungsprüfung und Kontrolle“.
(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 69. (2) Stellungnahme vom 27.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-
licht). (3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4. (4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom
30.1.2003, S. 43. (5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (6) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3).
L 245/28 29.9.2003Amtsblatt der Europäischen UnionDE
b) Artikel 111 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Beim Gemeinschaftlichen Sortenamt wird das Amt eines Internen Prüfers eingerichtet, das unter Ein- haltung der einschlägigen internationalen Normen aus- geübt werden muss. Der vom Präsidenten benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprü- fung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Verfahren zum Vollzug des Amtshaushalts ver- antwortlich.
Der Interne Prüfer berät den Präsidenten in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen
zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.
Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Auf- gaben geeignet sind.“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident G. DRYS
29.9.2003 L 245/29Amtsblatt der Europäischen UnionDE