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European Union (EU)

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Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

 Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)Text von Bedeutung für den EWR

I

(Gesetzgebungsakte)

VERORDNUNGEN

VERORDNUNG (EU) Nr. 386/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. April 2012

zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

Modelle)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die na­ tionalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ ausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das wirtschaftliche Wohlergehen der Union wird von anhaltender Kreativität und Innovation getragen. Soll der Wohlstand der Union auch künftig gesichert werden, so sind Maßnahmen zum wirksamen Schutz von Kreati­ vität und Innovation unverzichtbar.

(2) Rechte des geistigen Eigentums sind wesentlicher Teil des Betriebsvermögens von Unternehmen und tragen dazu bei, Erfindern und Innovatoren eine angemessene Rendite für ihre Arbeit zu sichern und ihre Investitionen in For­ schung und neue Ideen zu schützen.

(3) Ein solider, harmonisierter und schrittweiser Ansatz im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums ist bei der Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele der Strategie Europa 2020, zu der auch die digitale Agenda für Europa gehört, von fundamentaler Bedeutung.

(4) Die stetige Zunahme der Zahl der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums stellt eine ernsthafte Be­ drohung nicht nur für die Wirtschaft der Union, sondern in vielen Fällen auch für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in der Union dar. Eine erfolgreiche Be­ kämpfung dieses Phänomens erfordert daher wirksame, sofortige und koordinierte Maßnahmen auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.

(5) Im Rahmen der umfassenden Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, die in der Entschließung des Rates vom 25. September 2008 über einen europäi­ schen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie (3) angestrebt wurde, forderte der Rat die Kommission auf, eine Europäische Beobachtungsstelle für Nachahmungen und Piraterie einzurichten. Deshalb hat die Kommission ein Netz von Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor geschaffen und hat die Aufgaben dieses Netzes in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Verbesserung der Durchsetzung von Rech­ ten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt“ beschrie­ ben. Der Name der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie sollte in „Europäische Be­ obachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geis­ tigen Eigentums“ (im Folgenden „Beobachtungsstelle“) ge­ ändert werden.

DE16.5.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 129/1

(1) ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 62. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012

(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 253 vom 4.10.2008, S. 1.

(6) In dieser Mitteilung wurde festgestellt, dass die Beobach­ tungsstelle als Ressourcenzentrum dienen sollte, das In­ formationen und Daten über alle Verletzungen von Rech­ ten des geistigen Eigentums zentral erfasst, überwacht und darüber Bericht erstattet. Sie sollte als Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Vertretern der nationalen Behörden und Interessenvertretern dienen, um diesen Ge­ legenheit zu bieten, Gedanken und Erkenntnisse über bewährte Praktiken auszutauschen und Empfehlungen an politische Entscheidungsträger hinsichtlich gemein­ samer Durchsetzungsstrategien zu formulieren. Der Mit­ teilung zufolge sollte die Beobachtungsstelle bei der Kommission eingerichtet und von den Kommissions­ dienststellen verwaltet werden.

(7) In seiner Entschließung vom 1. März 2010 über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt (1) forderte der Rat die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft auf, der Beobachtungs­ stelle ihnen zugängliche zuverlässige und vergleichbare Informationen über Nachahmungen und Piraterie zur Verfügung zu stellen und unter dem Dach der Beobach­ tungsstelle gemeinsam Pläne für die Erhebung weiterer Informationen zu entwickeln und zu vereinbaren. Ferner forderte der Rat die Beobachtungsstelle auf, jährlich einen umfassenden Bericht zu Ausmaß, Größenordnung und Hauptmerkmalen der Nachahmung und Piraterie sowie zu deren Folgen für den Binnenmarkt vorzulegen. Dieser Jahresbericht sollte im Einklang mit dem Datenschutz­ recht unter Verwendung der dafür von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Privatwirt­ schaft zur Verfügung gestellten relevanten Informationen erstellt werden. Der Rat hat ferner darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, neue wettbewerbsfähige Geschäfts­ modelle zur Erweiterung des legalen Angebots an kultu­ rellen und kreativen Inhalten zu entwickeln und gleich­ zeitig Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen und diese zu bekämpfen, und zwar als not­ wendiges Mittel zur Förderung von Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und kultureller Vielfalt.

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Euro­ päischen Union (2) forderte der Rat die Kommission auf, eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Harmonisie­ rungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden „das Amt“) an durchsetzungs­ bezogenen Tätigkeiten, auch bei der Bekämpfung von Nachahmungen, zu schaffen, insbesondere durch die För­ derung der Zusammenarbeit des Amtes mit den nationa­ len Markenämtern und mit der Beobachtungsstelle. Hierzu sieht die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (3) un­ ter anderem bestimmte Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaus­ tauschs, zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor.

(9) In seiner Empfehlung vom 26. März 2009 zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet (4) hat das Europäische Parlament dem Rat empfohlen, einen

uneingeschränkten und sicheren Internetzugang zu ge­ währleisten und die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Akteuren bei der Verbesserung der Zu­ sammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu fördern.

(10) In seiner Entschließung vom 22. September 2010 zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt (5) forderte das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Zusammen­ arbeit zwischen dem Amt und den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum auszubauen und auch die Bekämp­ fung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigen­ tums einzubeziehen.

(11) In seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Er­ schließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindus­ trien (6) forderte das Europäische Parlament die Kommis­ sion auf, den besonderen Problemen von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Stärkung ihrer Rechte des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen sowie be­ währte Verfahren und wirksame Methoden zur Achtung dieser Rechte zu fördern.

(12) In seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zu einem Ge­ samtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union (7) forderte das Europäische Parlament die Kom­ mission auf, eine vollumfängliche Harmonisierung und Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit für ein ein­ heitliches und hohes Schutzniveau für den Einzelnen un­ ter allen Umständen zu sorgen.

(13) Angesichts der zahlreichen der Beobachtungsstelle zuge­ wiesenen Aufgaben bedarf es einer Lösung für die Sicher­ stellung einer angemessenen und tragfähigen Infrastruk­ tur mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(14) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (8) leisten sich das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe und tauschen das Amt und die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz gegenseitig Veröffent­ lichungen aus. Entsprechend hat das Amt eine Zusam­ menarbeit mit den für den Schutz der Rechte des geisti­ gen Eigentums zuständigen nationalen Ämtern auf­ genommen. Somit verfügt das Amt bereits weitgehend über die notwendige Erfahrung und Sachkunde, um eine angemessene und tragfähige Infrastruktur in dem Bereich sicherzustellen, in dem die von der Beobach­ tungsstelle wahrzunehmenden Aufgaben angesiedelt sind.

(15) Das Amt ist somit gut aufgestellt, um mit der Durch­ führung der betreffenden Aufgaben betraut zu werden.

(16) Diese Aufgaben sollten sämtliche durch die Richtlinie 2004/48/EG geregelten Rechte des geistigen Eigentums umfassen, da es bei rechtsverletzenden Handlungen viel­ fach um ein ganzes Bündel von Rechten geht. Darüber hinaus sind Daten und ein Austausch bewährter Prakti­ ken über die gesamte oben erwähnte Bandbreite von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich, um ein vollständiges Bild der Situation zu erhalten und umfas­ sende Strategien zur Verringerung der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu entwickeln.

DEL 129/2 Amtsblatt der Europäischen Union 16.5.2012

(1) ABl. C 56 vom 6.3.2010, S. 1. (2) ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22. (3) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195

vom 2.6.2004, S. 16. (4) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 206.

(5) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 48. (6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (7) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (8) ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

(17) Die Aufgaben, die das Amt wahrnehmen sollte, können mit den in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Durchsetzungs- und Berichterstattungsmaßnahmen ver­ knüpft werden. So sollte das Amt nationalen Behörden oder Betreibern gegenüber Dienstleistungen erbringen, die insbesondere auf eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie abzielen und deren Anwendung erleichtern dürften. Die Aufgaben des Amtes sind somit in engem Zusammenhang mit dem Regelungsbereich von Rechts­ akten zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor­ schriften der Mitgliedstaaten zu sehen.

(18) Nach ihrer Einrichtung durch das Amt sollte die Be­ obachtungsstelle zu einem Exzellenzzentrum für Infor­ mationen und Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums werden, indem sie auf die Sach­ kunde, Erfahrung und Ressourcen des Amtes zurück­ greift.

(19) Das Amt sollte ein Forum bieten, das Behörden und Akteure des privaten Sektors zusammenführt und sicher­ stellt, dass einschlägige objektive, vergleichbare und zu­ verlässige Daten zum Wert von Rechten des geistigen Eigentums und zu Verletzungen dieser Rechte gesammelt, analysiert und verbreitet werden, das bewährte Praktiken und Strategien zur Durchsetzung von Rechten des geis­ tigen Eigentums ermittelt und fördert und das die öffent­ liche Wahrnehmung der Auswirkungen von Verletzun­ gen von Rechten des geistigen Eigentums erhöht. Darü­ ber hinaus sollte das Amt zusätzliche Aufgaben wahr­ nehmen, wie etwa für ein besseres Verständnis des Wer­ tes von Rechten des geistigen Eigentums, für die För­ derung eines Informationsaustauschs über neue wett­ bewerbsfähige Geschäftsmodelle, die das legale Angebot an kulturellen und kreativen Inhalten erweitern, für die Verbesserung der Sachkunde der mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befassten Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen, für eine bessere Kenntnis der Methoden zur Verhinderung von Nach­ ahmungen sowie für eine bessere Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sorgen. Die Kommission sollte an den gemäß dieser Verordnung von dem Amt ausgeübten Tätigkeiten beteiligt werden.

(20) Das Amt sollte die Tätigkeiten der nationalen Behörden, des privaten Sektors und der Unionsorgane im Hinblick auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere deren Tätigkeiten zur Bekämpfung von Verletzungen dieser Rechte erleichtern und unterstützen. Die Ausübung der Befugnisse durch das Amt nach dieser Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aus­ übung ihrer Befugnisse. Die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes gemäß dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf die Teilnahme an einzelnen Einsätzen oder Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden durch­ geführt werden.

(21) Um diese Aufgaben möglichst wirksam wahrzunehmen, sollte sich das Amt mit anderen Behörden auf nationaler, europäischer und gegebenenfalls internationaler Ebene beraten und mit diesen zusammenarbeiten, Synergien mit den von diesen Behörden wahrgenommenen Tätig­ keiten schaffen und Doppelarbeit vermeiden.

(22) Das Amt sollte die Durchführung der Aufgaben und Tä­ tigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums aus seinen eigenen Haus­ haltsmitteln finanzieren.

(23) Was die Vertreter des privaten Sektors anbelangt, so sollte das Amt bei der Einberufung der Beobachtungs­ stelle mit Blick auf die geplanten Tätigkeiten eine reprä­ sentative Auswahl derjenigen Branchen einbinden, die am stärksten betroffen sind oder die größte Erfahrung in der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums haben — darunter die Kreativindustrien —, und insbesondere Rechteinhaber, einschließlich Autoren und anderer Schöpfer, sowie Internet-Akteure. Ferner sollte eine angemessene Vertretung der Verbraucher und der kleinen und mittleren Unternehmen gewährleistet sein.

(24) Die den Mitgliedstaaten und dem privaten Sektor durch diese Verordnung auferlegten Informationspflichten soll­ ten nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen und Doppelarbeit im Hinblick auf Daten, die den Unionsorga­ nen bereits im Rahmen der bestehenden Meldepflichten in der Union von Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors zur Verfügung gestellt wurden, mög­ lichst vermeiden.

(25) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich dem Amt Auf­ gaben zu übertragen, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, auf Ebene der Mitglied­ staaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verord­ nung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforder­ liche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Durch diese Verordnung werden dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden „das Amt“) Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums übertragen, mit dem Ziel, die Tätigkeiten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union im Bereich der Bekämpfung von Ver­ letzungen der Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richt­ linie 2004/48/EG zu erleichtern und zu unterstützen. In Wahr­ nehmung dieser Aufgaben organisiert, verwaltet und unterstützt das Amt die Zusammenkunft von Sachverständigen, Behörden und Interessenvertretern als „Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums“ (im Folgen­ den „die Beobachtungsstelle“).

Die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes gemäß dieser Verord­ nung erstrecken sich nicht auf die Teilnahme an einzelnen Ein­ sätzen oder Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Dem Amt werden folgende Aufgaben übertragen:

a) Verbesserung des Verständnisses des Werts des geistigen Ei­ gentums;

DE16.5.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 129/3

b) Verbesserung des Verständnisses von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums in ihrem Umfang und ihren Folgen;

c) Verbesserung der Kenntnis bewährter Praktiken des öffent­ lichen und des privaten Sektors zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums;

d) Unterstützung bei der Sensibilisierung der Bürger für die Folgen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums;

e) Verbesserung der Sachkunde der an der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mitwirkenden Personen;

f) Verbesserung der Kenntnis der technischen Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Verfolgungs- und Rückverfolgungssystemen, die es erleichtern, echte Produkte von nachgeahmten Produkten zu unterscheiden;

g) Schaffung von Mechanismen, die zur Verbesserung des On­ line-Austauschs von Informationen über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen den dafür zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beitragen, und Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Behörden;

h) Leistung eines Beitrags — im Benehmen mit den Mitglied­ staaten — zur Förderung der internationalen Zusammen­ arbeit mit den für Fragen des geistigen Eigentums zuständi­ gen Ämtern in Drittländern mit dem Ziel der Ausarbeitung von Strategien und der Entwicklung von Methoden, Kom­ petenzen und Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das Amt im Einklang mit dem gemäß Artikel 7 angenommenen Arbeitsprogramm und dem Unionsrecht folgende Tätigkeiten durch:

a) Festlegung einer transparenten Methodik für die Sammlung und Analyse unabhängiger, objektiver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und für die Berichterstattung darüber;

b) Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger objekti­ ver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten über Verletzun­ gen von Rechten des geistigen Eigentums;

c) Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger objekti­ ver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten zum wirtschaft­ lichen Wert des geistigen Eigentums und seinem Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Wohlstand, Innovation, Kreativität, kultureller Vielfalt, zur Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze und zur Entwicklung hochwertiger Produkte und Dienstleistungen in der Union;

d) Vorlage regelmäßiger Bewertungen und spezifischer Berichte nach Branchen, geografischen Gebieten und Art der verletz­ ten Rechte des geistigen Eigentums, wobei unter anderem die Folgen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums für Gesellschaft und Wirtschaft — einschließlich einer Beurteilung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen — sowie Gesundheit, Umwelt und Sicherheit zu bewerten sind;

e) Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über bewährte Praktiken zwischen den als Beobachtungs­ stelle zusammenkommenden Vertretern und gegebenenfalls Formulierung von Empfehlungen für Strategien auf der Grundlage solcher Praktiken;

f) Erstellen von Berichten und Veröffentlichungen zur Sensibi­ lisierung der Unionsbürger für die Folgen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und — zu diesem Zweck — Organisation von Konferenzen, Veranstaltungen und Sitzungen auf europäischer und internationaler Ebene sowie Unterstützung nationaler und europaweiter Maßnah­ men, darunter Online- und Offline-Kampagnen, hauptsäch­ lich durch die Bereitstellung von Daten und Informationen;

g) Beobachtung der Entwicklung neuer wettbewerbsfähiger Ge­ schäftsmodelle, die das legale Angebot an kulturellen und kreativen Inhalten erweitern, sowie Förderung des Informa­ tionsaustauschs und entsprechende Sensibilisierung der Ver­ braucher;

h) Planung und Organisation von Online-Schulungen und an­ deren Formen von Schulungsmaßnahmen für nationale Be­ amte, die im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums tätig sind;

i) Organisation von Ad-hoc-Sitzungen mit Sachverständigen, darunter Sitzungen mit wissenschaftlichen Sachverständigen und Sitzungen mit geeigneten Vertretern der Zivilgesell­ schaft, zur Unterstützung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten der Beobachtungsstelle;

j) Ermittlung und Schaffung von Anreizen für den Einsatz technischer Instrumente für den professionellen Gebrauch sowie von Benchmark-Techniken, einschließlich Verfol­ gungs- und Rückverfolgungssystemen, die es erleichtern, echte Produkte von gefälschten Produkten zu unterscheiden;

k) Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und der Kommission zum Aufbau eines Online-Netzes zur Erleich­ terung des Austauschs von Informationen über die Verlet­ zungen von Rechten des geistigen Eigentums zwischen Be­ hörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitglied­ staaten, die im Bereich des Schutzes und der Durchsetzung dieser Rechte tätig sind;

l) Zusammenarbeit mit und Aufbau von Synergien zwischen den Zentralbehörden für gewerblichen Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Büros für geisti­ ges Eigentum und anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums tätig sind, mit dem Ziel der Entwicklung und Förderung von Techniken, Kompetenzen und Instrumenten, die bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums relevant sind, einschließlich Schulungsprogrammen und Sensibilisie­ rungskampagnen;

m) im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Ausarbeitung von Programmen für die technische Unterstützung von Drittlän­ dern sowie Ausarbeitung und Durchführung spezieller Schu­ lungsprogramme und -veranstaltungen für Beamte aus Dritt­ ländern, die im Bereich des Schutzes von Rechten des geis­ tigen Eigentums tätig sind;

DEL 129/4 Amtsblatt der Europäischen Union 16.5.2012

n) auf Anforderung der Kommission Formulierung von Emp­ fehlungen an die Kommission zu unter diese Verordnung fallenden Aspekten;

o) Durchführung verwandter Tätigkeiten, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch das Amt erforder­ lich sind.

(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten beachtet das Amt die geltenden Be­ stimmungen des Unionsrechts zum Datenschutz.

Artikel 3

Finanzierung

Das Amt stellt zu jedem Zeitpunkt sicher, dass die Durchfüh­ rung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Tätigkeiten aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert wird.

Artikel 4

Sitzungen der Beobachtungsstelle

(1) Zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Ab­ satz 2 lädt das Amt mindestens einmal im Jahr Vertreter von mit den Rechten des geistigen Eigentums befassten Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten sowie Vertreter des privaten Sektors zu den Sitzungen der Beobach­ tungsstelle ein, und zwar zum Zwecke ihrer Beteiligung an der Arbeit des Amtes gemäß dieser Verordnung.

(2) Die zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle eingelade­ nen Vertreter des privaten Sektors decken ein breites, repräsen­ tatives und ausgewogenes Spektrum von Einrichtungen der Union und nationalen Einrichtungen ab, die diejenigen Bran­ chen, die am stärksten betroffen sind oder die größte Erfahrung in der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums haben — darunter die Kreativindustrien —, repräsen­ tieren.

Verbraucherorganisationen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Autoren und andere Schöpfer sollten angemessen vertre­ ten sein.

(3) Das Amt fordert jeden Mitgliedstaat auf, mindestens einen Vertreter seiner öffentlichen Verwaltung zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle zu entsenden. In diesem Zusammenhang gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kontinuität der Arbeit der Beobachtungsstelle.

(4) Die Sitzungen gemäß Absatz 1 können durch Arbeits­ gruppen innerhalb der Beobachtungsstelle, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors bestehen, ergänzt werden.

(5) Gegebenenfalls organisiert das Amt — zusätzlich zu den Sitzungen gemäß Absatz 1 — Sitzungen mit

a) Vertretern von Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten oder

b) Vertretern des privaten Sektors.

(6) Mitglieder oder andere Vertreter des Europäischen Par­ laments sowie Vertreter der Kommission werden zu allen Sit­ zungen gemäß diesem Artikel eingeladen, und zwar je nach Erfordernis als Teilnehmer oder Beobachter.

(7) Die Namen der anwesenden Vertreter, die Tagesordnung und die Protokolle der Sitzungen gemäß diesem Artikel werden auf der Website des Amtes veröffentlicht.

Artikel 5

Informationspflichten

(1) Gegebenenfalls und im Einklang mit dem nationalen Recht, einschließlich der für die Verarbeitung personenbezoge­ ner Daten geltenden Rechtsvorschriften, haben die Mitgliedstaa­ ten auf Ersuchen des Amtes oder auf eigene Initiative

a) das Amt allgemein über ihre Politik und ihre Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie et­ waige Änderungen derselben zu unterrichten;

b) verfügbare statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums bereitzustellen;

c) das Amt über wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zu informieren.

(2) Unbeschadet der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften und des Schutzes vertrauli­ cher Informationen haben die der Beobachtungsstelle angehö­ renden Vertreter des privaten Sektors auf Ersuchen des Amtes nach Möglichkeit

a) das Amt über die in ihrem Tätigkeitsbereich ergriffenen Maß­ nahmen und Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und über etwaige Änderungen dieser Maßnahmen und Strategien zu unterrichten;

b) statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geisti­ gen Eigentums in ihrem Tätigkeitsbereich bereitzustellen.

Artikel 6

Das Amt

(1) Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 findet auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung Anwendung.

(2) Im Rahmen der durch Artikel 124 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse erlässt der Präsident des Amtes die internen Verwaltungsvorschriften und veröffentlicht die Mitteilungen, die zur Erfüllung sämtlicher dem Amt durch diese Verordnung übertragener Aufgaben erforderlich sind.

DE16.5.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 129/5

Artikel 7

Inhalt des Arbeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts

(1) Das Amt stellt ein Jahresarbeitsprogramm auf, in dem es in geeigneter Weise die Prioritäten im Hinblick auf die im Rah­ men dieser Verordnung erfolgenden Tätigkeiten und die Sitzun­ gen der Beobachtungsstelle festlegt, und zwar im Einklang mit der Politik und den Prioritäten der Union im Bereich des Schut­ zes von Rechten des geistigen Eigentums und in Zusammen­ arbeit mit den Vertretern gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a.

(2) Das Arbeitsprogramm nach Absatz 1 wird zu Informati­ onszwecken dem Verwaltungsrat des Amtes vorgelegt.

(3) Der Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buch­ stabe d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält mindestens folgende Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Amts im Rahmen dieser Verordnung:

a) Überblick über die Haupttätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr;

b) im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Ergebnisse und gegebenenfalls sektorale Berichte zur Analyse der Situation in den verschiedenen Branchen und Produktbereichen;

c) Gesamtbewertung der Erfüllung der in dieser Verordnung und in dem gemäß Absatz 1 aufgestellten Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufgaben des Amtes;

d) Überblick über die vom Amt geplanten künftigen Tätigkei­ ten;

e) Anmerkungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zu etwaigen künftigen Maßnahmen und Stra­ tegien, auch im Hinblick auf eine wirksamere Zusammen­ arbeit mit und zwischen den Mitgliedstaaten;

f) Gesamtbewertung betreffend die angemessene Vertretung al­ ler in Artikel 4 Absatz 2 genannten Akteure in der Beobach­ tungsstelle.

Der Präsident des Amtes konsultiert die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a genannten Vertreter zu den relevanten Teilen des Tätigkeitsberichts, bevor er den Bericht dem Europäischen Par­ lament, der Kommission und dem Verwaltungsrat vorlegt.

Artikel 8

Evaluierung

(1) Die Kommission nimmt bis zum 6. Juni 2017 einen Bericht zur Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung an.

(2) Im Evaluierungsbericht wird die Durchführung dieser Ver­ ordnung bewertet, insbesondere die Auswirkungen auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Binnen­ markt.

(3) Bei der Ausarbeitung des Evaluierungsberichts konsultiert die Kommission das Amt, die Mitgliedstaaten und die der Be­ obachtungsstelle angehörenden Vertreter zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.

(4) Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirt­ schafts- und Sozialausschuss und führt eine den Evaluierungs­ bericht betreffende umfassende Anhörung der Interessenvertre­ ter durch.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Ver­ öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat.

Geschehen zu Straßburg am 19. April 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ

Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV

DEL 129/6 Amtsblatt der Europäischen Union 16.5.2012