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Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007

 Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007

VERORDNUNG (EG) Nr. 2246/2002 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2002

über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

(ABl. EG Nr. L 341 vom 17.12.2002, S. 54)

geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem

Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

(ABl. EG Nr. L 193 vom 25.7.2007, S. 16) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster1, insbesondere auf Artikel 107,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke2, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/943, die gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auch für diese Verordnung gilt, ist die Höhe der Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster befasst sich auch mit den Bedingungen, unter denen die Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an das Amt zu entrichten sind.

(3) Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten, sollte der Präsident des Amtes unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, die Preise für Leistungen des Amtes, für den Zugang zu den Datenbanken des Amtes und die Bereitstellung der Datenbankinhalte in maschinenlesbarer Form sowie für die Publikationen des Amtes festzusetzen.

(4) Um die Entrichtung der Gebühren und Preise zu erleichtern, sollte der Präsident ermächtigt werden, auch andere als die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsarten zuzulassen. (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

1 ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1 2 ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1 3 ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83

Artikel 1 Gegenstand4

Diese Verordnung setzt die Beträge und Zahlungsmodalitäten fest für:

1. die Gebühren, die zu entrichten sind an:

a) das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002,

b) das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates5 genehmigt wurde,

2. die vom Präsidenten des Amtes festgesetzten Entgelte.

Artikel 2 Gebühren6

(1) Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte und in Zusammenhang mit Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Internationale Büro zu entrichtenden individuellen Benennungsgebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3 Vom Präsidenten festgesetzte Preise

(1) Der Präsident setzt die Beträge fest, die für andere als die im Anhang genannten Leistungen des Amtes zu entrichten sind.

(2) Der Präsident setzt außerdem die Beträge fest, die für das Amtsblatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und für sonstige Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind.

(3) Alle Beträge werden in Euro festgesetzt.

(4) Die Preise, die der Präsident gemäß den Absätzen 1 und 2 festsetzt, werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

4 Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24.7.2007. Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten 5 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28. 6 Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24.7.2007. Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

Artikel 4 Fälligkeit der Gebühren und Preise

(1) Gebühren und Preise, deren Fälligkeit sich nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder aus der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der entgeltlichen Leistung fällig.

(2) Der Präsident kann davon absehen, die Leistungen nach Absatz 2 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Preise abhängig zu machen.

Artikel 5 Zahlung der Gebühren und Preise

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen.7

(2) Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten bestimmen, insbesondere mittels laufender Konten beim Amt. Diese Zahlungsarten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 6 Zahlungsmodalitäten

(1) Bei jeder Zahlung sind der Name des Einzahlers und die notwendigen Angaben anzugeben, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen. Insbesondere ist anzugeben:

a) bei Zahlung der Eintragungsgebühr der Zweck der Zahlung, d. h. "Eintragungsgebühr", und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;

b) bei Zahlung der Bekanntmachungsgebühr der Zweck der Zahlung, d. h. "Bekanntmachungsgebühr", und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;

c) bei Zahlung der Bekanntmachungsgebühr gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 der Zweck der Zahlung, d. h. "Bekanntmachungsgebühr", sowie die Nummer der Eintragung;

d) bei Zahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung der Zweck der Zahlung, d. h. "Aufschiebungsgebühr", und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;

e) bei Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung die Nummer der Eintragung und der Name des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, gegen das sich der Antrag richtet, sowie der Zweck der Zahlung, d. h. "Nichtigkeitsgebühr".

(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der

7 Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24.7.2007. Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

Einzahler der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

Artikel 7 Maßgebender Zahlungstag

(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.8

a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird;

b) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern er eingelöst wird;

c) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Tag des Eingangs der Barzahlung.

(2) Lässt der Präsident gemäß Artikel 5 Absatz 2 andere als in Artikel 5 Absatz 1 genannte Zahlungsarten zu, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlungen als eingegangen gelten.

(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist als erfolgt, in der sie fällig war, so gilt die Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler

a) innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und9

i) die Zahlung bei einer Bank veranlasst hat oder

ii) einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat oder

iii) bei einem Postamt oder auf anderem Wege einen an das Amt gerichteten Brief mit einem Scheck im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) aufgegeben hat, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und

b) einen Zuschlag von 10 % der entsprechenden Gebühren, jedoch nicht mehr als 200 EUR, entrichtet hat.

Der Zuschlag entfällt, wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfüllt wurde.

(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, dass er nachweist, an welchem Tag eine der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt wurde, und dass er gegebenenfalls den Zuschlag gemäß Absatz 3 Buchstabe b) innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist entrichtet. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis unzureichend oder wird der Zuschlag nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

8 Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24.7.2007. Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten 9 Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24.7.2007. Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

Artikel 8 Nicht ausreichender Gebührenbetrag

(1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist die Gebühr nicht in voller Höhe gezahlt worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2) Das Amt kann jedoch, soweit es die laufende Frist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit geben, den Fehlbetrag nachzuzahlen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.

Artikel 9 Erstattung geringfügiger Beträge

(1) Zu viel gezahlte Gebühren oder Preise werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich verlangt hat.

Der Präsident bestimmt, was unter einem geringfügigen Betrag zu verstehen ist.

(2) Entscheidungen des Präsidenten nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2002

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

ANHANG (in EUR)

1. Eintragungsgebühr (Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

230

1a.1 Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster)

62

2. Zusätzliche Eintragungsgebühr für jedes weitere Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung (Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002):

a) für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster jeweils 115

b) ab dem elften Geschmacksmuster jeweils 50

3. Bekanntmachungsgebühr (Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

120

4. Zusätzliche Bekanntmachungsgebühr für jedes weitere Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung (Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002):

a) für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster jeweils 60

b) ab dem elften Geschmacksmuster jeweils 30

5. Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung (Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

40

6. Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Geschmacksmustereiner Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung aufgeschoben werden soll (Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002):

a) für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster jeweils 20 20

b) ab dem elften Geschmacksmuster jeweils 10

7. Gebühr für die verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

60

1 Eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24.7.2007. Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

8. Gebühr für die verspätete Zahlung der Bekanntmachungsgebühr (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

30

9. Gebühr für die verspätete Zahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

10

10. Gebühr für die verspätete Zahlung der zusätzlichen Gebühren für Sammelanmeldungen, wie in 2, 4 und 6 dieser Anlage erwähnt (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

25 % der zusätzlichen Gebühren

11. Verlängerungsgebühr (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002), für jedes Geschmacksmuster, unabhängig davon, ob es Teil einer Sammeleintragung ist oder nicht:

a) für die erste Verlängerung 90

b) für die zweite Verlängerung 120

c) für die dritte Verlängerung 150

d) für die vierte Verlängerung 180

11a.2 Individuelle Verlängerungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002) je Geschmacksmuster:

a) für die erste Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31

b) für die zweite Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31

c) für die dritte Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31

d) für die vierte Verlängerung (je Geschmacksmuster) 31

12. Gebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Stellung des Verlängerungsantrags (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/ 2002, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

25% der Verlängerungsgebühr

13. Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung (Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

350

2 Eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24.7.2007. Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

14. Beschwerdegebühr (Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

800

15. Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

200

16. Gebühr für die Eintragung des Rechtsübergangs einer Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

200 je Geschmacksmuster, höchstens jedoch 1 000, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden

17. Gebühr für die Eintragung des Rechtsübergangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

200 je Geschmacksmuster, höchstens jedoch 1 000, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden

18. Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002) oder an einer Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002): a) Erteilung einer Lizenz b) Übertragung einer Lizenz c) Bestellung eines dinglichen Rechts d) Übertragung eines dinglichen Rechts e) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

200 je Geschmacksmuster, höchstens jedoch 1 000, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden

19. Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

200 je Löschung, höchstens jedoch 1 000, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Löschung einer Lizenz odereines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden

20. Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe n) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002), einer Kopie der Eintragungsurkunde (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002) odereines Auszugs aus dem Register (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002):

a) unbeglaubigte Kopie oder ungeblaubigter Auszug 10

b) beglaubigte Kopie oder beglaubigter Auszug 30

21. Gebühr für die Akteneinsicht (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

30

22. Gebühr für Kopien aus den Akten (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe k) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002):

a) unbeglaubigte Kopie 10

b) beglaubigte Kopie 30

zuzüglich für jede Seite, die über die zehnte Seite hinausgeht 1

23. Gebühr für die Auskunft aus den Akten (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

10

zuzüglich für jede Seite, die über die zehnte Seite hinausgeht 1

24. Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe m) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002)

100