DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/582 DER KOMMISSION
vom 12. April 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der
Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission (2) wurde das in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vorgesehene Antragsformblatt festgelegt, mit dem das Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zu beantragen ist („Antragsformblatt“).
(2) Das Antragsformblatt muss geändert werden, um den praktischen Erfahrungen mit seiner Verwendung Rechnung zu tragen und eine reibungslose Übermittlung von Informationen und den reibungslosen Austausch von Daten über die zentrale Datenbank im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sicherzustellen.
(3) Wird ein Antrag gestellt, nachdem die Zollbehörden auf eigene Initiative die Überlassung der Waren ausgesetzt oder die Waren zurückgehalten haben, so sollte der Antragsteller dies auf dem Antragsformblatt angeben.
(4) Durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke“ in der Rechtsordnung der Union durch die Bezeichnung „Unionsmarke“ ersetzt. Das Antragsformblatt muss entsprechend angepasst werden.
(5) Beantragt der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, so sollte er die Möglichkeit haben, anzugeben, ob er die Anwendung dieses Verfahrens in allen Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren bestimmten Mitgliedstaaten wünscht.
(6) Antragsteller sollten im Antragsformblatt Namen und Anschriften der betroffenen Unternehmen und Händler angeben müssen, da diese Informationen für die von den Zollbehörden vorgenommene Analyse und Bewertung des Risikos einer Verletzung von Rechten wichtig sind.
(7) Da gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 der gesamte Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren über eine zentrale Datenbank der Kommission zu erfolgen hat und diese Datenbank an das neue Antragsformblatt angepasst werden muss, sollten die Änderungen der Anhänge I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 ab dem 15. Mai 2018 gelten.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
18.4.2018L 98/4 Amtsblatt der Europäischen UnionDE
(1) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15. (2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU)
Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10).
(3) Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21).
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. Mai 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2018
Für die Kommission
Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
18.4.2018 L 98/5Amtsblatt der Europäischen UnionDE
ANHANG I
„ANHANG I
18.4.2018L 98/6 Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018 L 98/7Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018L 98/8 Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018 L 98/9Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018L 98/10 Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018 L 98/11Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018L 98/12 Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018 L 98/13Amtsblatt der Europäischen UnionDE
18.4.2018L 98/14 Amtsblatt der Europäischen UnionDE
“.
18.4.2018 L 98/15Amtsblatt der Europäischen UnionDE
ANHANG II
Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:
1. Die Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 1 („Antragsteller“) erhält folgende Fassung:
„Einzelheiten zum Antragsteller sind in dieses Feld einzutragen. Es muss den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers, seine Steuer-Identifikationsnummer, andere nationale Kennnummern oder seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.), bei der es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an Wirtschaftsbeteiligte vergibt, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind, handelt, seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer und seine E-Mail-Adresse enthalten. Gegebenenfalls kann der Antragsteller die Adresse seiner Webseite angeben.“;
2. in der Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 2 („Unionsantrag/Nationaler Antrag“) wird folgender Absatz angefügt:
„Wird der Antrag nach Aussetzung der Überlassung oder nach Zurückhaltung der Waren im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gestellt, so ist das Feld ‚Nationaler Antrag (vgl. Artikel 5 Absatz 3)‘ anzukreuzen.“;
3. der Wortlaut der Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 10 („Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen“) erhält folgende Fassung:
„Möchte der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beantragen, hat er das entsprechende Feld des Mitgliedstaats oder — im Fall eines Unionsantrags — der Mitgliedstaaten anzukreuzen, in denen das Verfahren angewandt werden soll.“
18.4.2018L 98/16 Amtsblatt der Europäischen UnionDE