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Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte

 2597_______Titelseite

2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:

1. § 21a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplan- stellen aus zehn gewählten Richtern,

2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplan- stellen aus acht gewählten Richtern,

3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplan- stellen aus sechs gewählten Richtern,

4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplan- stellen aus vier gewählten Richtern,

5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.“

2. § 21b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „an ein ande- res Gericht für mehr als drei Monate“ durch die Wörter „für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beur- laubt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von Richtern.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die Landesregierung durch Rechts- verordnung die erforderlichen Wahlordnungsvor- schriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das Los.“

3. § 21c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate

an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungs- behörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mit- glied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.“

4. § 21d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefal- len, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter,

2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter,

3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter.

Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mit- gliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, aus.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsi- diums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 statt- findet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter,

2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter,

3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter.

Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.“

5. § 21e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr- heit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.“

Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte

Vom 22. Dezember 1999

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2599

c) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

„(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmun- gen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entspre- chend.“

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

6. § 21g wird wie folgt gefasst:

㤠21g

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Ge- schäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grund- sätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlas- tung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dau- ernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruch- körpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vor- schriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Ent- scheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungs- plan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechen- de Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vor- sitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.“

7. In § 22a wird die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Die Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) wird wie folgt ge- ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorsitzenden Richter und“ gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden Richter und“ gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Nicht aufzuführen sind die Namen der Richter, die dem Präsidium angehören und deren Amts- zeit noch nicht abläuft.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vorsitzender Rich- ter und Richter“ durch die Wörter „von Richtern“ er- setzt.

4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die vorge- schriebene Zahl von Namen Vorsitzender Richter und Richter“ durch die Wörter „einen oder mehrere Namen von Richtern“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5 wird gestrichen.

6. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Vorsitzenden Richter und“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes

Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerich- ten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 30 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 2 werden die Angaben „Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Angaben „Nr. 1 bis 4“ er- setzt.

Artikel 4

Änderung des Patentgesetzes

§ 68 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergeb- nisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat.“

2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999

Artikel 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts- verordnung geändert werden.

Artikel 5a

Übergangsvorschrift

Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2 und 4 finden erst- malig Anwendung auf Präsidien, deren Mitglieder gemäß

§ 21b Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge- setzes neu gewählt werden. Bei dieser Wahl sind ab- weichend von § 21b Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gerichtsver- fassungsgesetzes alle Mitglieder des Präsidiums neu zu wählen. § 21b Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungs- gesetzes gilt entsprechend.

Artikel 6

Inkrafttreten

Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 22. Dezember 1999

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