P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
234. Bundesgesetz: Patentrechts-Novelle 1984
(NR: GP XVI RV 265 AB 287 S. 47. BR: AB 2834 S. 447.)
234. Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBI. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr.58111973, 349/1977,526/1981,20111982 und 126/1984 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschriften der §§ 1 bis 3 sowie diese haben zu lauten:
"Patentierbare Erfmdungen
§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. Patente werden nicht erteilt:
1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
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(4) Abs.3 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist."
2. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 1 haben zu lauten:
,,§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen."
3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:
,,§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger, im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird."
4. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 20 haben zu lauten:
"Anspruch auf ErfIndemennung
§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder."
5. In § 20 Abs. 4 und 5 lit. a hat an die Stelle des Wortes "Urheber" das Wort "Erfinder" zu treten.
6. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen:
,,§ 22 a. Der Schutzbereich des Patentes und der bekanntgemachten Anmeldung (§ 101 Abs. 2) wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBI. Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."
7. § 25 hat zu lauten:
,,§ 25. Soweit der Gegenstand einer patentierten Erfindung einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunüt
8. § 28 hat zu lauten:
,,§ 28. (1) Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt (§ 101), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes."
9. In § 31 Abs. 1 und 5 sowie in § 32 Abs. 3 hat an die Stelle des Wortes "Patentbeschreibung" das Wort ,,Anmeldung" zu treten.
1O. § 46 Abs. 1 hat zu lauten:
,,§ 46. (1) Das Patent erlischt
11. § 46 Abs. 3 hat zu lauten:
,,(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag."
12. § 48 hat zu lauten:
,,§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
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als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
13. Der letzte Satz des § 56 hat zu lauten:
,,§ 163 Abs. 4 bleibt unberührt."
14. § 57 hat zu lauten:
,,§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service-und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57 a, 57 b) und alle Eintragungen in das Patentregister obliegen dem Patentamt.
(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht."
15. Nach § 57 ist § 57 a mit folgender: Überschrift sowie § 57 beinzufügen:
"Service-und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 57 a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche Gutachten
zu erstatten.
§ 57 b. (1) Das Patentamt hat seine Service-und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.
,,(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
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6. über eine Ordnungs-oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist."
20. Dem § 64 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
,,( 4) Mitteilungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden."
21. § 73 Abs. 6 hat zu lauten:
,,(6) Beratung und Abstimmung der Beschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. § 65 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht."
22. § 78 Abs. 1 hat zu lauten:
,,§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
Tätigkeiten anbietet, macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen."
23. § 80 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:
,,(3) Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat."
24. § 81 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:
,,(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Bekanntmachung einer gesonderten Anmeldung (§ 92 a) kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der noch nicht bekanntgemachten früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
(4) In Akten, die Patente gemäß § 110 betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten (§ 57 a) betreffen, nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren."
"Proben hinterlegter Mikroorganismen
§ 81 a. Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor
27. Nach § 87 ist als § 87 a mit folgender Überschrift einzufügen:
"Offenbarung
§ 87 a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
(2) Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und wird dabei ein Mikroorganismus verwendet, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß danach ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn
28. Die §§ 88 und 89 haben samt Überschrift zu lauten:
"Einheitlichkeit
§ 88. Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe vori Erfindungen enthalten,
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die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Erfordernisse der Anmeldung
§ 89. (1) Die Anmeldung muß enthalten:
(2) Die im Abs. 1 Z.4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfenigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein."
29. Die Überschrift des § 90 hat zu entfallen.
30. Die Überschriften der §§ 91 und 92 haben zu entfallen. Die §§ 91, 91 a und 92 haben zu lauten:
,,§ 91. (1) Die Patentansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehn wird. Sie müssen VOn der Beschreibung gestützt sein.
§ 91 a. (1) Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt (§ 89 Abs. 2), so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen, deren Richtigkeit von einem im Inland gerichtlich beeideten Dolmetsch, VOn einem in § 77 angefühnen Paneienvenreter oder vom Anmelder, wenn dieser seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat, bestätigt sein muß. Diese Übersetzung ist dem V orprüfungsverfahren zugrunde zu legen; die Berichtigung von Übersetzungsfehlern ist unzulässig.
(2) Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
§ 92. Durch Verordnung sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen."
31. Nach § 92 ist als § 92 a mit folgender Überschrift einzufügen:
"Teilung der Anmeldung
§ 92 a. (1) Der Anmelder kann die Anmeldung bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) freiwillig teilen. Wird der ausgeschiedene Teil nicht zugleich mit der Teilung gesonden angemeldet, so ist dem Anmelder hiefür eine Frist zu setzen, wenn er dies bei der Teilung beantragt hat.
,,§ 94. (1) Gesondene Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher
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Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist nachgewiesen (§ 168 Abs. 3), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (§ 93). Soweit der eingezahlte Teilbetrag die einfache Anmeldegebühr übersteigt, ist er zurückzuerstatten."
34. § 95 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:
,,(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Ver-ordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland."
,,(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
b) bei einer gesonderten Anmeldung gemäß § 92 a oder einer Anmeldung gemäß § 106 über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
5. daß der gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Anmelder weist nach,
a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Veruages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat;
(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 7 nur der Beeinträch tigte."
37. § 103 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBI. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben."
"In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (§ 101 Abs.3) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. "
42. § 110 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung unterblieben ist, beträgt achtzehn Jahre
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ab der endgültig beschlossenen Erteilung, längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag."
43. An die Stelle der Abschnittsbezeichnung "B. Recherchen" hat die Abschnittsbezeichnung "B. Gutachten" zu treten.
44. § 111 a hat zu lauten:
,,§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57 a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
,,(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBI. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben."
47. § 121 hat zu lauten:
,,§ 121. Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. "
48. Dem § 129 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Eine V ersäumung, die auf einem minderen Grade des Versehe·ns beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht."
,,(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet."
51. § 149 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
,,(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
(3) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen."
52. § 153 hat zu lauten:
,,§ 153. Soweit derselbe Anspruch in Geld (§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand."
53. § 154 hat zu lauten:
,,§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150) und den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen."
54. Der erste Satz des § 156 Abs. 3 hat zu lauten:
,,(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist."
55. Dem § 156 ist folgender Abs. 5 anzufügen:
,,(5) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten
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Patent-und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist."
56. § 157 Z 4 hat zu lauten:
,,4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht."
57. § 162 Abs. 1 hat zu lauten:
,,§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streirwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einsrweilige Verfügungen."
58. § 163 Abs. 5 hat zu lauten:
,,(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen."
"Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:"
62. § 167 hat zu lauten:
,,§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen Aufforderung gestellten Antrag des AnmeIders auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen oder der Zusammenfassung (§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 370 S zu zahlen."
63. In § 168 Abs. 1 Z 6 lit. a ist die Zitierung ,,§ 57 Abs. 2 lit. a" durch die Zitierung ,,§ 57 a Z 1" und in § 168 Abs. 1 Z 6 lit. bund c die Zitierung ,,§ 57 Abs. 2 lit. b" durch die Zitierung ,,§ 57 a Z 2" zu ersetzen.
64. § 168 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden."
65. Der erste Satz des § 168 Abs. 6 hat zu lauten:
"Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden."
,,8. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie."
Artikel 11
Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBI. Nr. 5211979, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:
,,§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungs gebühr (§ 22) zu zahlen. Das Österreich ische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift."
2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten:
,,(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach § 166 PatG zu zahlen."
3. § 10 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:
,,§ 10. (1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. abis d EPÜ einschließlich § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.
(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 21it. a EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeug
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nisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels."
4. Nach § 14 ist § 14 a mit folgender Überschrift einzufügen:
"Rechtshilfeersuchen
§ 14 a. (1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBI. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."
5. Der erste Satz des § 16 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 peT vorgesehenen Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung einzureichen, sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 peT übermittelt worden ist, und, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen."
6. § 17 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des
19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a peT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b peT in Anspruch nehmen will."
9. Der erste Satz des § 23 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und internationaler Patentanmeldungen sowie europäischer Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigung bietet."
Artikel III
Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die §§ 11 und 12 Abs. 2 Z2 des Datenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung nicht.
Artikel IV
Artikel V
Artikel VI
Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) eingereichten Patentanmeldungen beruhen, sind' § 28, § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 11 0 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 259, weiterhin maßgebend.
Artikel VII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 mit dem Beginn des sechsten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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Artikel VIII Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Kirchschläger
Sinowatz