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Liechtenstein

LI047

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Gesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)


231.2

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1999 Nr. 162 ausgegeben am 23. Juli 1999

Gesetz

vom 19. Mai 1999

über den Schutz von Topographien

von Halbleitererzeugnissen

(Topographiengesetz, ToG)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz schützt Topographien von Halbleitererzeugnissen unter der Voraussetzung, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich sind.

2) Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Gesamtheit die in Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt.

231.2 Topographiengesetz (ToG)

Art. 2

Definitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

a) "Halbleitererzeugnis" die endgültige Form oder die Zwischenform eines Erzeugnisses,

- das aus einem Materialteil besteht, welches eine Schicht aus halbleitendem Material enthält, und

- mit einer oder mehreren Schichten aus leitendem, isolierendem oder hableitendem Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und

- das ausschliesslich oder neben anderen Funktionen eine elektronische Funktion übernehmen soll.

b) "Topographie" eines Halbleitererzeugnisses eine Reihe in Verbindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer Fixierung oder Kodierung,

-
die ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten darstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht, und
-
die Bilder dabei so miteinander in Verbindung stehen, dass jedes Bild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche des Halbleiterzeugnisses in einem beliebigen Fertigungsstadium aufweist.

Art. 3

Geltungsbereich

1) Der Schutz dieses Gesetzes gilt für:

a) Topographien natürlicher Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums haben;

b) Topographien von Gesellschaften oder anderen juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben.

2) Soweit ein Schutzanspruch gemäss anderen Bestimmungen dieses Artikels nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Personen, die

a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschäftlich verwertet haben und

b) vom Verfügungsberechtigten die ausschliessliche Zustimmung erhalten haben, die Topographie innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums geschäftlich zu verwerten.

3) Der Schutzanspruch gilt auch für die Rechtsnachfolger der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen.

4) Schutzausdehnungen auf Drittstaaten im Rahmen völkerrechtlicher Verträge bleiben vorbehalten.

2. Rechtszuordnung

Art. 4

Rechtsinhaber

1) Andere vertragliche Vereinbarung vorbehalten, ist der Produzent originärer Rechtsinhaber.

2) Produzent ist die natürliche oder juristische Person, personenrechtliche Gemeinschaft oder Treuhänderschaft, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.

Art. 5

Rechtsübergang

Die Rechte an der Topographie sind übertragbar und vererblich.

231.2 Topographiengesetz (ToG)

3. Schutzumfang

Art. 6

Nutzungsrechte

Der Produzent hat das ausschliessliche Recht:

a) die Topographie nachzubilden, gleichgültig mit welchen Mitteln oder in welcher Form;

b) die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen, einzuführen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken einzuführen.

Art. 7

Erschöpfungsgrundsatz

Hat ein Produzent eine Ausführung einer Topographie veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese im Europäischen Wirtschaftsraum weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden.

Art. 8

Rechtmässige Nachbildung und Weiterentwicklung

1) Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichtszwecke nachzubilden.

2) Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterentwicklung selbständig genutzt werden, sofern sie nicht alltäglich ist.

Art. 9

Gutgläubiger Erwerb

1) In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine unrechtmässig nachgebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbreitet werden.

2) Der Produzent hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn Handlungen nach Abs. 1 vorgenommen wurden, nachdem der Betreffende gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, dass das Halbleitererzeugnis in dieser Weise geschützt ist. Auf Antrag entscheidet das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren über das Bestehen des Anspruchs und die Höhe der Vergütung.

4. Schutzdauer

Art. 10

1) Der Schutz der Topographie erlischt zehn Jahre nach der gültigen Anmeldung zum Registereintrag (Art. 15) oder dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde, falls dieser Zeitpunkt der frühere ist. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Der Schutz von Topographien, die nicht zum Registereintrag angemeldet werden, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde.

3) Der Schutz endet auf jeden Fall 15 Jahre nach der Entwicklung der Topographie.

4) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

5. Rechtsschutz

Art. 11

Zivilrechtlicher Schutz

1) Der zivilrechtliche Schutz der Topographie richtet sich nach Art. 56 bis 60 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999.

2) Die Einziehung nach Art. 58 des vorgenannten Gesetzes gilt nicht für gutgläubig erworbene Halbleitererzeugnisse (Art. 9).

231.2 Topographiengesetz (ToG)

Art. 12

Strafbestimmungen

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Verge-hens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) mit irgendwelchen Mitteln oder in irgendwelcher Form eine Topographie nachbildet;

b) eine Topographie oder nachgebildete Ausführungen einer Topographie in Verkehr bringt, anbietet, veräussert, vermietet, verleiht oder sonstwie verbreitet oder zu diesen Zwecken einführt;

c) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.

2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

3) Im übrigen sind Art. 66 bis 69 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999 anwendbar.

Art. 13

Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Die Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr richten sich nach Art. 70 bis 73 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999.

B. Das Register

Art. 141

Zuständigkeit

Das Amt für Handel und Transport führt das Register über die Topographien.

Art. 15

Anmeldung

1) Die Anmeldung zum Registereintrag umfasst für jede Topographie: a) das Eintragungsgesuch mit einer genauen Bezeichnung der Topogra

phie und ihres Verwendungszweckes; b) Unterlagen zur Identifizierung der Topographie; c) das Datum der ersten Verbreitung der Topographie, wenn diese be

reits verbreitet wurde; d) Angaben, aus denen sich die formelle Schutzberechtigung nach Art. 2 ergibt. 2) Für jede Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen. 3) Eine Topographie gilt als angemeldet, sobald die Anmeldegebühr bezahlt ist und alle Unterlagen nach Abs. 1 eingereicht worden sind.

Art. 16

Eintragung und Löschung

1) Das Amt für Handel und Transport trägt die Topographie in das Register ein, sobald die Anmeldung vollständig erfolgt ist.2 2) Es löscht die Eintragung der Topographie ganz oder teilweise, wenn: a) der Hersteller die Löschung beantragt; b) der Schutz durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil aberkannt wird.

1 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

231.2 Topographiengesetz (ToG)

Art. 17

Öffentlichkeit des Registers

Jede Person kann gegen eine Gebühr in das Register und die Anmeldungsunterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt der Dokumente Auskünfte einholen.

Art. 181

Rechtsmittel

Verfügungen des Amtes für Handel und Transport betreffend die Registrierung von Topographien können mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

C. Schlussbestimmungen
1. Vollzug

Art. 19

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2. Übergangsbestimmungen

Art. 20

Bestehende Topographien

1) Dieses Gesetz gilt auch für Topographien, die vor seinem Inkrafttreten entwickelt worden sind.

2) Der Schutz von Topographien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registereintrag angemeldet worden sind.

1 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Art. 21

Bestehende Verträge

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Rechte an Topographien und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.

2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die durch dieses Gesetz geschaffen werden.

3. Inkrafttreten

Art. 22

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem neuen Urheberrechtsgesetz vom 19. Mai 1999 in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef