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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

DELL Inc. v. Dr. Rene

Verfahren Nr. D2019-1612

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist DELL Inc. aus den Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch Hogan Lovells International LLP, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Dr. Rene aus Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <alienware-gaming-pc.com> (der „Domainname“) ist bei EPAG Domainservices GmbH (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 9. Juli 2019 auf Deutsch per E-Mail ein. Am 10. Juli 2019 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungs-daten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 19. Juli 2019, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche von der in der Beschwerde angegebenen Identität des Beschwerdegegners und dessen Kontaktangaben abwichen. Ausserdem informierte die Domainvergabestelle das Zentrum darüber, dass die Sprache der Registrierungs-vereinbarung Englisch sei. Am 19. Juli 2019 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Parteien betreffend der Verfahrenssprache und der von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Juli 2019 eine Ergänzung zur Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 26. Juli 2019 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Ver-fahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 15. August 2019. Der Beschwerde-gegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 16. August 2019 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Thomas Legler am 4. September 2019 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerde-panel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

Das Beschwerdepanel folgt dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Festlegung von Deutsch als Verfahrenssprache. Der Domaininhaber hat einen Wohnsitz in Deutschland und wendete nichts dagegen ein, dass Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt wird.

Bis zu einem gewissen Zeitpunkt wurde unter dem streitigen Domainnamen eine auf Deutsch gehaltene Webseite betrieben. Die Beschwerdeführerin legt zudem in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2019 auf Deutsch geführte Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner ins Recht, welche dafür spricht, dass der Beschwerdegegner der deutschen Sprache mächtig ist. Aus all diesen Gründen ist es angebracht, im vorliegenden Fall trotz der Englisch gehaltenen Registrierungsvereinbarung Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine weitherum bekannte Herstellerin von Computersystemen und Peripheriegeräten sowie Softwareprodukten. Sie wurde 1983 von Michael Dell gegründet und verfügt weltweit über 100.000 Mitarbeiter. Sie erwirtschaftet einen Umsatz von mehr als 70 Mrd. USD. Zu den diversen Tochterunternehmen der Beschwerdeführerin gehört die im Jahre 1996 gegründete und von DELL 2006 übernommene Alienware Limited, ein Anbieter von Computern mit besonders leistungsfähiger Hardware.

Die Bezeichnung „Alienware“ wurde von der Beschwerdegegnerin als Marke und Unternehmenskennzeichen geschützt. Gemäss den ins Recht gelegten Registerauszügen (Beilage 8), ist die Beschwerdeführerin Inhaberin diverser Marken mit der Bezeichnung ALIENWARE, wobei an dieser Stelle nur zwei erwähnt werden sollen: die Unionsmarke EUTM 2879112 ALIENWARE (Wortmarke), eingetragen am 9. Februar 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 38, 41 und 42, sowie die Unionsmarke EUTM 6049472 ALIENWARE (Wort-/Bildmarke), eingetragen am 29. Mai 2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 37, 38, 41 und 42.

Der streitige Domainname <alienware-gaming-pc.com> wurde am 26. Mai 2019 registriert und führt derzeit nicht zu einer aktiven Webseite. Aus den seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Beilagen geht hervor, dass der streitige Domainname vor Einreichung der Beschwerde auf eine deutschsprachige Webseite führte, auf der Computer und anverwandte Dienstleistungen angeboten wurden.

Vom Beschwerdegegner ist nichts Genaueres bekannt. Er hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Gemäss der Beschwerdeführerin wird unter dem streitigen Domainnamen eine Webseite betrieben, auf der überwiegend Computer, aber auch IT-nahe Dienstleistungen angeboten werden. Die Internetseite befinde sich allerdings im Aufbau. Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2019 wurde der Betrieb der Webseite mittlerweile eingestellt.

Auf der damals im Aufbau befindlichen Webseite erkannte man das berühmte Logo der Beschwerdeführerin wie es als Wort-/Bildmarke von der EUTM 6049472 geschützt werde. Die Beschwerdeführerin habe aber die Nutzung ihrer Rechte weder lizensiert noch anderweitig an den Beschwerdegegner übertragen.

Der streitgegenständliche Domainname sei mit den geschützten ALIENWARE-Marken verwechselbar ähnlich, hinsichtlich des prägenden Teils sogar identisch. Lediglich der rein beschreibende Zusatz „gaming-pc“ wurde hinzugefügt. Dieser sei aber nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuräumen.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner Waren und Dienstleistungen auf seiner Webseite anbot, die mit denjenigen, welche die Beschwerdeführerin anbietet, identisch sind.

Im Übrigen sei hervorgehoben, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch die Tatsache ins Gewicht falle, dass die Marken der Beschwerdeführerin infolge ihrer Bekannt- und Beliebtheit auf dem Markt besonders kennzeichnungsstark seien.

Der Beschwerdegegner habe auch kein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen. Keines der in Paragraph 4(c) der Richtlinie aufgezählten Beispiele sei vorliegend erfüllt. Der Beschwerdegegner habe kein eigenes Recht an dem Domainnamen, insbesondere sei er nicht Inhaber eines Kennzeichenrechts, aus dem die Second-Level Domain nachvollziehbar abgeleitet wurde. Er habe auch kein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens und sei unter dem Domainnamen nicht allgemein bekannt. Weder Registrierung noch Nutzung des Domainnamens erfolgen gutgläubig.

Der Beschwerdegegner habe im Gegenteil den Domainnamen bösgläubig registriert und genutzt. Es lägen die Voraussetzungen von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie vor: die Registrierung und Nutzung des Domainnamens sei mit Gewinnerzielungsabsicht und in der Absicht erfolgt, Internetnutzer auf die eigenen Webseite zu leiten. Aufgrund der Bekanntheit der Marke könne der Beschwerdegegner auch nicht geltend machen, er sei sich im Zeitpunkt der Anmeldung der Bekanntheit der Marke nicht bewusst gewesen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner das markenrechtlich geschützte Logo der Beschwerdeführerin an zentraler Stelle auf der Startseite positioniert habe zeige, dass ihm die Bekanntheit der Marken der Beschwerdeführerin nicht nur bewusst waren, sondern dass es ihm gerade darauf ankam, davon zu profitieren.

Aus all diesen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin die Übertragung des streitigen Domainnamens.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) das der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Die Säumnis des Beschwerdegegners führt vorliegend nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin, jedoch sieht Paragraph 5(f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung alleine auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen. Siehe in diesem Zusammenhang auch Abschnitt 4.3 des WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“)

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin diverser Marken ALIENWARE ist, die jeweils deutlich vor der Registrierung des streitigen Domainnamens eingetragen worden sind.

Der streitige Domainname <alienware-gaming-pc.com> ist mit der Wortmarke ALIENWARE EUTM 2879112 sowie der Bild-/Wortmarke ALIENWARE EUTM 6049472 der Beschwerdeführerin offensichtlich verwechslungsfähig ähnlich, insofern dieser die betroffene Marke vollständig beinhaltet. Dieser Feststellung steht der in dem streitigen Domainnamen enthaltene rein beschreibende Zusatz „gaming-pc“ nicht entgegen. Siehe WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.8.

Im weiteren bleibt auch die generische Top-Level-Domain „.com” bei der hier anzustellenden Ähnlichkeits-prüfung nach übereinstimmender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels ausser Betracht (siehe WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.11.1).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Die Beschwerdeführerin obliegt es ferner, vorzutragen und entsprechend nachzuweisen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen besitzt. Insoweit es typischerweise schwierig ist, eine negative Tatsache (hier das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen) nachzuweisen, entspricht es der herrschenden Meinung von Beschwerdepanels in UDRP-Verfahren, dass es ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer einen sogenannten Anscheinsbeweis (prima facie) für das Fehlen entsprechender Rechte oder berechtigten Interessen liefert, womit es in der Folge zu einer Beweislastumkehr kommt und es nun dem Beschwerdegegner obliegt, seinerseits vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass entsprechende Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen bestehen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.1).

Dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch eine andere Form der Ermächtigung zur Nutzung der Marke ALIENWARE, auch nicht als Domainname, eingeräumt hat. Im Weiteren verfügt der Beschwerdegegner selbst offensichtlich über keine Rechte an der Marke ALIENWARE und es besteht mit dieser und seinem Namen offensichtlich auch keinerlei Verbindung (vgl. Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner vor seiner Kenntnis von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren den streitigen Domainnamen in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot (Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie) bzw. in einer legitimen nicht gewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils genutzt habe (Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie). Die zeitweilig aufgeschaltete Webseite belegt vielmehr das Gegenteil (siehe unten, C.).

Schliesslich hat sich der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht geäussert und somit auch keine Rechte oder berechtigte Interessen seinerseits angebracht hat.

Im Ergebnis ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen zustehen, folglich auch die Voraussetzung des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt sind.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Aufgrund der relativen Bekanntheit der Marke ALIENWARE in Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens Kenntnis von den an der Bezeichnung ALIENWARE bestehenden Markenrechte der Beschwerdeführerin hatte und dass die Registrierung des streitigen Domainnamens folglich konkret auf die Marke ALIENWARE der Beschwerdeführerin abzielte.

Der Umstand, dass der streitige Domainname zeitweilig für eine Webseite benutzt wurde, auf welcher die Wort-/Bildmarke der Beschwerdeführerin in prominenter Weise ohne irgendwelche Berechtigung angezeigt wurde, belegt, dass der Beschwerdegegner nicht gutgläubig gehandelt hat. Da er zu dieser Zeit mit der Beschwerdeführerin konkurrenzierende Produkte und Dienstleistungen anbot, kann daraus geschlossen werden, dass er die Registrierung und Nutzung des Domainnamens im Sinne des Paragraphen 4(b)(iv) der Richtlinie mit Gewinnerzielungsabsicht und mit dem Ziel vorgenommen hat, Internetnutzer auf die eigene Webseite zu leiten.

Auch die sonstigen Umstände des vorliegenden Falls liefern zusätzliche Hinweise dafür, dass das Verhalten des Beschwerdegegners nicht gutgläubig ist, so z.B. die Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen bzw. auf das Abmahnschreiben der Beschwerdeführerin zu antworten.

Somit kommt das Beschwerdepanel beim dritten Kriterium zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat und nutzt, womit vorliegend auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt sind.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <alienware-gaming-pc.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Thomas Legler
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 12. September 2019