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Regeln für das Mediationsverfahren der WIPO

(Gültig ab 1. July 2021)

Abgekürzt verwendete Begriffe

Artikel 1

Im Sinne dieser Regeln ist:

„Mediationsvereinbarung” eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dem Mediationsverfahren alle oder bestimmte Streitfälle zu unterwerfen, die zwischen ihnen aufgetreten sind oder auftreten könnten; eine Mediationsvereinbarung kann die Form einer Mediationsklausel in einem Vertrag oder die Form eines separaten Vertrags haben;

„Mediator” ein einzelner Mediator oder alle Mediatoren, sofern mehr als einer bestellt wurde;

„WIPO” die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization);

„Zentrum” das Schiedsgerichts- und Mediationszentrum der WIPO.

In der Einzahl verwendete Wörter beziehen sich auch auf die Mehrzahl und umgekehrt, wenn der Gesamtzusammenhang dies erforder.

Anwendungsbereich der Regeln

Artikel 2

Sieht eine Mediationsvereinbarung ein Mediationsverfahren nach den Regeln für das Mediationsverfahren der WIPO vor, so gelten diese Regeln als Teil der Mediationsvereinbarung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die am Tag des Beginns des Mediationsverfahrens geltenden Regeln anzuwenden.

Beginn des Mediationsverfahrens

Artikel 3

(a) Die Partei einer Mediationsvereinbarung, die ein Mediationsverfahren einleiten will, hat einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Mediationsverfahrens (Mediationsantrag) bei dem Zentrum und der anderen Partei einzureichen. Der Antrag ist per E-Mail oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel, die einen Nachweis der Übertragung ermöglichen, einzureichen, es sei denn, eine Partei entscheidet sich für eine zusätzliche Nutzung von Post oder Botendiensten.

(b) Folgende Angaben müssen in dem Mediationsantrag enthalten sein oder ihn begleiten:

(i) die Namen, Anschriften, Telefonnummern, E-Mail Adressen oder andere Kommunikationsreferenzen der Parteien und des Vertreters der Partei, die den Mediationsantrag gestellt hat;
(ii) eine Abschrift der Mediationsvereinbarung; und
(iii) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit.

Artikel 4

(a) Sofern keine Mediationsvereinbarung besteht, hat eine Partei, die ein Mediationsverfahren vorschlagen möchte, einen schriftlichen Mediationsantrag bei dem Zentrum einzureichen. Gleichzeitig hat die Partei eine Abschrift des Mediationsantrags an die andere Partei zu übersenden. Der Mediationsantrag muss die in Artikel 3(b)(i) und (iii) genannten Angaben enthalten. Das Zentrum kann die Parteien bei der Berücksichtigung des Mediationsantrags unterstützen.

(b) Auf Antrag einer Partei kann das Zentrum einen externen neutralen Dritten bestellen, der die Parteien bei der Berücksichtigung des Mediationsantrags unterstützt. Der externe neutrale Dritte kann als Mediator in der Streitigkeit auftreten, sofern alle Parteien zustimmen. Artikel 15 bis 18 sind entsprechend anwendbar.

Artikel 5

Der Tag des Beginns des Mediationsverfahrens ist der Tag, an dem der Mediationsantrag bei dem Zentrum eingeht.

Artikel 6

Das Zentrum hat die Parteien unverzüglich über den Eingang des Mediationsantrags sowie den Tag des Beginns des Mediationsverfahrens zu informieren.

Bestellung des Mediators

Artikel 7

(a) Sofern sich die Parteien nicht auf die Person des Mediators oder auf ein anderes Verfahren zur Bestellung des Mediators geeinigt haben, ist der Mediator gemäss dem folgenden Verfahren zu bestellen.

(i) Das Zentrum hat jeder Partei eine identische Kandidatenliste zu übersenden. Die Liste hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen von in der Regel mindestens drei Kandidaten anzugeben. Die Liste hat eine Beschreibung der Qualifikationen eines jeden Kandidaten zu enthalten oder ist von einer solchen zu begleiten. Haben sich die Parteien über irgendwelche besonderen Qualifikationen geeinigt, so hat die Liste die Namen von Kandidaten, die diesen Qualifikationen entsprechen, zu enthalten.

(ii) Jede Partei hat das Recht, den Namen eines oder mehrerer Kandidaten zu streichen, gegen dessen oder deren Bestellung sie einen Einwand hat, und die verbleibenden Kandidaten in der von ihr bevorzugten Reihenfolge aufzuführen.

(iii) Jede Partei hat dem Zentrum die Liste mit ihren Anmerkungen innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag zurückzusenden, an welchem sie die Liste erhalten hat. Versäumt eine Partei, eine Liste mit ihren Anmerkungen innerhalb dieser Frist zurückzusenden, so gilt dies als Einverständnis mit allen in der Liste aufgeführten Kandidaten.

(iv) Sobald als möglich nach Eingang der Listen von den Parteien oder anderenfalls nach Ablauf der im vorangehenden Unterabsatz festgelegten Frist hat das Zentrum eine Person aus der Liste als Mediator zu bestellen, wobei es den von den Parteien geäusserten Präferenzen und Einwänden Rechnung zu tragen hat.

(v) Enthalten die zurückgesandten Listen keine Person, die von beiden Parteien als Mediator akzeptiert werden kann, so ist das Zentrum befugt, den Mediator zu bestellen. Das Zentrum ist hierzu gleicherweise befugt, wenn eine Person die Einladung des Zentrums, der Mediator zu sein, nicht annehmen kann oder nicht anzunehmen wünscht, oder wenn andere Gründe dafür vorhanden zu sein scheinen, die diese Person als Mediator ausschliessen, und wenn auf den Listen keine Person mehr bleibt, die für beide Parteien als Mediator akzeptabel ist.

(b) Unbeschadet des Verfahrens in Absatz (a) ist das Zentrum befugt, den Mediator anderweitig zu bestellen, wenn es im Rahmen seines Ermessens bestimmt, dass das in jenem Absatz beschriebene Verfahren für den Fall nicht angebracht ist.

(c) Die Annahme der Bestellung gilt als Zusage des Mediators, hinreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, damit das Mediationsverfahren zügig durchgeführt werden kann.

Artikel 8

Der Mediator hat neutral, unparteiisch und unabhängig zu sein.

Vertretung der Parteien und Teilnahme an Sitzungen

Artikel 9

(a) Die Parteien können sich in ihren Sitzungen mit dem Mediator vertreten oder unterstützen lassen.

(b) Unverzüglich nach der Bestellung des Mediators sind die Namen und Anschriften der zur Vertretung einer Partei befugten Personen sowie die Namen und Stellungen der Personen, die an den Sitzungen der Parteien mit dem Mediator für diese Partei teilnehmen, von der betreffenden Partei der anderen Partei, dem Mediator und dem Zentrum mitzuteilen.

Durchführung des Mediationsverfahrens

Artikel 10

Das Mediationsverfahren ist in der von den Parteien vereinbarten Weise durchzuführen, einschliesslich Sitzungen per Telefon, Videokonferenz oder anderer Onlinedienste. Soweit die Parteien keine derartige Vereinbarung getroffen haben, hat der Mediator in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln die Art und Weise, in der das Mediationsverfahren durchgeführt wird, zu bestimmen.

Artikel 11

Jede Partei hat gemäss den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem Mediator zusammenzuarbeiten, damit das Mediationsverfahren so rasch wie möglich vorangeht.

Artikel 12

Dem Mediator steht frei, sich mit einer Partei separat zu treffen und mit ihr separat zu kommunizieren, mit der Massgabe, dass die in solchen Zusammenkünften oder Kommunikationen gegebenen Informationen der anderen Partei nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei offengelegt werden dürfen, die die Informationen erteilt hat.

Artikel 12

(a) Sobald als möglich nach seiner Bestellung hat der Mediator in Beratung mit den Parteien einen Zeitplan für die Einreichung einer Stellungnahme jeder Partei an den Mediator und an die andere Partei festzulegen, in der der Hintergrund des Streitfalls, die Interessen der Partei, die Argumente in Bezug auf den Streitfall und der gegenwärtige Stand des Streitfalls sowie alle anderen Informationen und Schriftstücke zusammengefasst sind, die die betreffende Partei für die Zwecke des Mediationsverfahrens für notwen dig und insbesondere dazu geeignet erachtet, die Streitfragen zu verdeutlichen.

(b) Der Mediator kann zu jeder Zeit während des Mediationsverfahrens vorschlagen, dass eine Partei zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellt, die der Mediator für nützlich erachtet.

(c) Jede Partei kann zu jeder Zeit dem Mediator ausschliesslich für seine Überlegungen bestimmte schriftliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, welche sie als vertraulich betrachtet. Der Mediator darf ohne die schriftliche Zustimmung dieser Partei derartige Informationen oder Unterlagen der anderen Partei nicht offenlegen.

Rolle des Mediators

Article 14

(a) Der Mediator hat die Beilegung der Streitfragen zwischen den Parteien in jeder Art und Weise, die er für angemessen hält, zu fördern; er hat jedoch nicht die Befugnis, den Parteien eine Beilegung des Streitfalls aufzuerlegen.

(b) Sind nach Auffassung des Mediators irgendwelche Streitfragen zwischen den Parteien für eine Beilegung im Mediationsverfahren nicht geeignet, so kann der Mediator den Parteien Verfahren oder Mittel vorschlagen, die nach seinem Dafürhalten unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls und eventueller Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien am wahrscheinlichsten zu der wirksamsten, kostengünstigsten und produktivsten Beilegung dieser Streitfragen führen. Insbesondere kann der Mediator vorschlagen:

(i) ein Sachverständigengutachten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen;
(ii) ein Schiedsgerichtsverfahren;
(iii) die Vorlage letzter Vergleichsangebote durch jede Partei mit der Massgabe, dass, falls der Streitfall nicht durch Mediation beigelegt wird, ein Schiedsgerichtsverfahren auf der Grundlage dieser letzten Angebote durchzuführen ist, in welchem die Aufgabe des Schiedsgerichts auf die Feststellung beschränkt ist, welches der letzten Angebote bindend sein soll.

Vertraulichkeit

Artikel 15

Über die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind keine Protokollierungen irgendwelcher Art vorzunehmen.

Artikel 16

Jede an einem Mediationsverfahren beteiligte Person einschliesslich insbesondere des Mediators, der Parteien und deren Vertreter und Berater, alle unabhängigen Sachverständigen und alle anderen während der Sitzungen der Parteien mit dem Mediator anwesenden Personen haben die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu wahren und dürfen, sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien und dem Mediator vereinbart, einem Dritten gegenüber keine Informationen benutzen oder offenlegen, die das Mediationsverfahren betreffen oder die sie im Verlauf des Mediationsverfahrens erhalten haben. Jede dieser Personen hat eine angemessene Erklärung über ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu unterzeichnen, bevor sie sich an dem Mediationsverfahren beteiligt.

Artikel 17

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, hat jede an dem Mediationsverfahren beteiligte Person nach Beendigung des Mediationsverfahrens alle Schriftsätze, Schriftstücke oder andere von einer Partei bereitgestellte Unterlagen zurückzugeben, ohne eine Kopie davon zu behalten. Alle von einer Person aufgenommenen Notizen betreffend die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind nach Beendigung des Mediationsverfahrens zu vernichten.

Artikel 18

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, dürfen der Mediator und die Parteien in einem Gerichtsoder Schiedsgerichtsverfahren Folgendes nicht als Beweismittel oder in irgendeiner anderen Weise einführen:

(i) von einer Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung des Streitfalls geäusserte Ansichten oder Vorschläge;
(ii) von einer Partei im Verlauf des Mediationsverfahrens gemachte Zugeständnisse;
(iii) vom Mediator gemachte Vorschläge oder geäusserte Ansichten;
(iv) die Tatsache, dass eine Partei Bereitschaft zur Annahme eines Vorschlags zur Beilegung gezeigt oder nicht gezeigt hat, den der Mediator oder die andere Partei gemacht hat;
(v) Vergleichsvereinbarungen zwischen den Parteien, es sei denn, dies ist im Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Vollstreckung solcher Vereinbarungen erforderlich oder anderweitig gesetzlich vorgeschrieben.

Beendigung des Mediationsverfahrens

Artikel 19

Das Mediationsverfahren wird beendet:

(i) durch die Unterzeichnung eines Vergleichs durch die Parteien über einzelne oder alle zwischen den Parteien streitigen Punkte;
(ii) durch die Entscheidung des Mediators, wenn es nach der Einschätzung des Mediators unwahrscheinlich ist, dass weitere Bemühungen um eine Mediation zu einer Beilegung des Streitfalls führen werden;
(iii) durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung einer Partei zu irgendeinem Zeitpunkt.

Artikel 20

(a) Nach Ende des Mediationsverfahrens hat der Mediator das Zentrum unverzüglich in schriftlicher Form von dem Ende des Mediationsverfahrens zu benachrichtigen, den Tag der Beendigung mitzuteilen und anzugeben, ob das Mediationsverfahren zu einem Vergleich des Streitfalls geführt und, wenn das der Fall ist, ob es sich um einen vollständigen oder teilweisen Vergleich gehandelt hat. Alsdann hat der Mediator den Parteien eine Abschrift der an das Zentrum gerichteten Benachrichtigung zu übersenden.

(b) Das Zentrum hat die genannte Benachrichtigung des Mediators vertraulich zu behandeln und darf ohne die schriftliche Zustimmung der Parteien Dritten weder die Tatsache der Durchführung noch das Ergebnis des Mediationsverfahrens offenlegen, es sei denn, dies ist im Zusammenhang mit einer Massnahme zur Vollstreckung einer Vergleichsvereinbarung erforderlich oder anderweitig gesetzlich vorgeschrieben.

(c) Das Zentrum ist aber berechtigt, Informationen über das Mediationsverfahren in eine Zusammenstellung statistischer Daten, die es über seine Tätigkeiten veröffentlicht, unter der Voraussetzung aufzunehmen, dass solche Informationen weder die Identität der Parteien offenlegen noch eine Identifizierung der Einzelheiten des Streitfalls erlauben.

Artikel 21

Sofern nicht ein Gericht dies anordnet oder die Parteien dies schriftlich genehmigt haben, darf der Mediator in keinem anhängigen oder künftigen Verfahren, gleich ob es sich um ein Gerichts-, Schiedsgerichts- oder anderes Verfahren handelt, das eine Beziehung zum Gegenstand des Streitfalls hat, in einer anderen Eigenschaft als derjenigen des Mediators handeln.

Verwaltungsgebühr

Artikel 22

(a) Mit dem Mediationsantrag ist eine Verwaltungsgebühr an das Zentrum zu zahlen. Die Höhe der Gebühr wird gemäss der Gebührentabelle festgelegt, die am Tag des Eingangs des Mediationsantrags anwendbar ist.

(b) Die Gebühr wird nicht zurückerstattet.

(c) Das Zentrum wird erst dann aufgrund eines Mediationsantrags tätig, wenn die Verwaltungsgebühr gezahlt worden ist.

(d) Versäumt eine Partei, die einen Mediationsantrag gestellt hat, binnen einer Frist von 15 Tagen nach der schriftlichen Mahnung des Zentrums die Gebühr zu zahlen, so gilt der Mediationsantrag als zurückgenommen.

Honorar des Mediators

Artikel 23

(a) Die Höhe und die Währungseinheit des Honorars des Mediators sowie die Bedingungen und der Zeitpunkt seiner Zahlung sind von dem Zentrum nach Beratung mit dem Mediator und den Parteien festzulegen.

(b) Sofern die Parteien und der Mediator nichts Gegenteiliges vereinbaren, ist die Höhe der Gebühren auf der Grundlage der Stunden- oder, soweit anwendbar, Tagessätze zu berechnen, welche am Tag des Eingangs des Mediationsantrags gemäss der Gebührentabelle anwendbar sind, wobei die Höhe des Streitwerts, der Schwierigkeitsgrad der Streitsache sowie alle anderen relevanten Umstände des Streitfalls zu berücksichtigen sind.

Leistung von Kostenvorschüssen

Artikel 24

(a) Das Zentrum kann bei der Bestellung des Mediators von jeder Partei verlangen, einen Betrag gleicher Höhe als Vorschuss für die Kosten des Mediationsverfahrens zu leisten, insbesondere für das geschätzte Honorar des Mediators und die anderen Kosten des Mediationsverfahrens. Die Höhe des Vorschusses ist von dem Zentrum festzulegen.

(b) Das Zentrum kann von den Parteien verlangen, zusätzliche Vorschüsse zu leisten.

(c) Versäumt eine Partei binnen einer Frist von 15 Tagen nach der schriftlichen Mahnung des Zentrums, die verlangte Sicherheit zu leisten, so gilt das Mediationsverfahren als beendet. Das Zentrum hat die Parteien und den Mediator dementsprechend schriftlich zu benachrichtigen und den Zeitpunkt der Beendigung anzugeben.

(d) Nach Beendigung des Mediationsverfahrens hat das Zentrum den Parteien eine Abrechnung aller geleisteten Kostenvorschüsse zu übermitteln und den Parteien jeden nicht verwendeten Saldobetrag zurückzuerstatten oder die Zahlung eines von den Parteien geschuldeten Betrags zu verlangen.

Kosten

Artikel 25

Sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, haben die Parteien die Verwaltungsgebühr, das Honorar des Mediators und alle sonstigen Kosten des Mediationsverfahrens einschliesslich insbesondere der erforderlichen Reisekosten des Mediators und aller mit der Beauftragung von Sachverständigen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.

Haftungsausschluss

Artikel 26

Ausser im Falle vorsätzlichen Handelns sind der Mediator, die WIPO und das Zentrum keiner Partei gegenüber für irgendeine Handlung oder Unterlassung haftbar, die mit einem unter Anwendung dieser Regeln durchgeführten Mediationsverfahren in Verbindung steht.

Verzicht auf Klage und Strafantrag wegen Beleidigung

Artikel 27

Die Parteien und, durch die Annahme seiner Bestellung, der Mediator verpflichten sich, dass alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Kommentare, die sie oder ihre Vertreter zur Vorbereitung oder im Verlaufe des Mediationsverfahrens gemacht oder verwendet haben, nicht als Grundlage oder zur Aufrechterhaltung einer Klage oder eines Strafantrags wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung verwendet werden dürfen und erklären sich damit einverstanden, dass dieser Artikel als Verzicht auf jede derartige Klage und jeden derartigen Strafantrag angeführt werden kann.

Unterbrechung von Verjährungsfristen

Artikel 28

Die Parteien vereinbaren, dass der Lauf von Verjährungsfristen, insoweit das anwendbare Recht dies zulässt, in Bezug auf den Streitfall unterbrochen wird, welcher Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, und zwar vom Zeitpunkt des Beginns des Mediationsverfahrens an bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mediationsverfahrens.