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Bundesgesetz, womit das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953) (BGBl. Nr. 106/1953)

 Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953)

106. Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 206, betreffend Abänderung des Urheberrechtsgesetzes, wird in folgender Weise geändert:

1. § 3 hat zu lauten:

„§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und des Kunstgewerbes.

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke."

2. § 6 hat zu lauten:

„§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt."

3. § 7 hat zu lauten:

„§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke."

4. § 9 hat zu lauten:

„§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu den im Inland erschienenen Werken."

5. § 28 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:

„2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst (Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen werden."

6. § 33 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden (§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild­ oder Schallträgern festzuhalten."

7. Im § 53 Abs. 1 hat die Z. 3 zu entfallen; die bisherigen Z. 4 und 5 werden zu Z. 3 und 4.

8. Im § 53 Abs. 1 Z. 4 ist vor dem Strichpunkt einzufügen:

„ , und wenn bei dieser Aufführung — zumindest weitaus überwiegend — volkstümliche Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener Musik gepflegt werden".

9. § 53 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z. 3 gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten."

10. § 55 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können."

11. Die Überschrift vor § 60 und der § 60 haben zu lauten:

„Werke der Literatur , der Tonkunst und der bildenden Künste.

§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§10 Abs. 1); bei einem von mehreren gemeinsam geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht fünfzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1)."

12. Die Überschrift zu § 61 entfällt; § 61 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt."

13. Im § 70 Abs. 1 hat der letzte Satzteil nach dem Strichpunkt zu lauten:

„§ 33 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 gelten entsprechend."

14. Die Überschrift des § 95 hat zu lauten:

„Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke."

15. § 95 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteil oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind."

16. Die Überschrift des § 96 hat zu lauten:

„ Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern."

17. § 96 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Für nicht im Inland erschienene, auch nicht einen Bestandteil oder ein Zugehör einer inländischen Liegenschaft bildende und für im Ausland erschienene Werke ausländischer Urheber

(§ 10 Abs. 1) besteht der urheberrechtliche Schutz nach Inhalt der Staatsverträge; darin vorgesehene Ausnahmen und Beschränkungen können durch Verordnung getroffen werden."

18. In den §§ 94, 95, 97, 99 und 100 ist jeweils das Wort „Bundesbürger" durch das Wort „Staatsbürger", im § 98 das Wort „Bundesbürgerschaft" durch das Wort „Staatsbürgerschaft" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen durch die Änderung des § 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt werden.

(3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im Sinne des Art. I Z. 1 anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind, entsprechend.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 11 und 12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielfältigungen sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet werden.

(5) Werke der im § 2 Z. 3 Urheberrechtsgesetz genannten Art, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.

Artikel III.

(1) Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Schutzfristen

a) an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste und an Filmwerken (§§ 60 bis 63), b) an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst (§ 67 Abs. 1), c) an Lichtbildern (§ 74 Abs. 6) und d) an Schallträgern (§ 76 Abs. 4) werden um einen Zeitraum von sieben Jahren verlängert, wenn das geschützte Recht vor dem 1. Jänner 1949 entstanden und die Schutzfrist bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(2) Den nicht im Inland erschienenen Werken ausländischer Urheber kommt, sofern nicht in Staatsverträgen etwas anderes bestimmt ist, die Begünstigung nach Abs. 1 nur insoweit zu, als der Heimatstaat des Urhebers den Werken österreichischer Staatsbürger eine längere Schutzfrist einräumt, als diese Werke ohne die Begünstigung nach Abs. 1 im Inland hätten. Dies gilt entsprechend für die im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträge und Aufführungen, Lichtbilder und Schallträger von Ausländern, wenn die Vorträge und Aufführungen im Ausland stattfanden, die Lichtbilder im Ausland erschienen und die Schallträger im Ausland aufgenommen wurden.

(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz wird an dem Tage wirksam, an dem die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Fassung in Österreich in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens der im Abs. 1 bezeichneten Übereinkunft ist durch Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Art. IV Abs. 2 das Bundeskanzleramt, im übrigen das Bundesministerium für Justiz betraut.

Körner Raab Gerö Gruber