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Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1982 - UrhGNov. 1982) (BGBI. Nr. 295/1982)

 Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1982 - UrhGNov. 1982)

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni 1982 124. Stück

295. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1982 — UrhGNov. 1982 (NR: GP XV RV 385 AB 973 S. 106. BR: AB 2459 S. 419.)

2 9 5 . Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1982 —

UrhGNov. 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl. Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 492/1972 und BGBl. Nr. 321/1980 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert:

1. Dem §24, der die Bezeichnung „(1)" erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Ein- räumung oder Übertragung eines Werknutzungs- rechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts ande- res vereinbart ist."

2. Im § 26 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 24 Satz 2" der Ausdruck „§ 24 Abs. 1 Satz 2".

3. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Film- hersteller, wer als solcher auf den Vervielfältigungs- stücken eines Filmwerkes in der üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rund- funksendung des Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist."

4. Nach dem § 42 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„ B e r i c h t e r s t a t t u n g ü b e r T a g e s e r - e i g n i s s e

§ 42 a. Zur Berichterstattung über Tagesereig- nisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertig- ten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rund- funk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Auf- führungen und Vorführungen benutzt werden."

5. Der § 49 wird aufgehoben.

6. Der Abs. 2 des § 52 wird aufgehoben.

7. Im verbleibenden Abs. 1 des § 52 entfällt die Absatzbezeichnung.

8. Im Abs. 2 des § 57 treten an die Stelle der Aus- drücke „§ 52 Abs. 1 Z 1" und „§ 52 Abs. 1 Z 2 oder 3" die Ausdrücke „§ 52 Z 1" und „§ 52 Z 2 oder 3".

9. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten:

„(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestat- tet, ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemes- senes Entgelt bewilligt wird; dies gilt, wenn der Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptnie- derlassung im Ausland hat, unbeschadet von Staats- verträgen nur unter der Voraussetzung, daß Her- steller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung im Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher Weise behandelt werden, jedenfalls aber in gleicher Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder Haupt- niederlassung in diesem Staat. Diese Gegenseitig- keit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kund- machung des Bundesministers für Justiz im Hin- blick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitig- keit mit einem anderen Staat vertraglich vereinba- ren, wenn dies zur Wahrung der Interessen öster- reichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur

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für die Vervielfältigung und Verbreitung des Wer- kes auf Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern genießt."

10. Die Abs. 2 bis 4 des § 61 werden aufgehoben.

11. Im verbleibenden Abs. 1 des § 61 entfällt die Absatzbezeichnung.

12. Nach dem § 61 werden folgende Bestimmun- gen samt Überschrift eingefügt:

„ U r h e b e r r e g i s t e r

§ 61 a. Innerhalb der im §61 bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist.

§ 61 b. (1) Die Anmeldung bedarf der Schrift- form. Jede Anmeldung hat Art und Titel des Wer- kes oder seine andere Bezeichnung, Zeit, Ort und Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers (§ 10 Abs. 1) und Vor- und Familien- namen, Beschäftigung und Wohnort des Anmelders zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere Werke, die demselben Urheber zugeschrieben wer- den, umfassen.

(2) Die Eintragung ist vom Bundesminister für Justiz ohne Prüfung der Befugnis des Anmelders zum Einschreiten und der Richtigkeit der angemel- deten Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls die im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthal- ten. Gibt eine Anmeldung auch den Tag und den Ort der Geburt des Urhebers oder seines Ablebens oder seine Staatsangehörigkeit an, so sind auch diese Angaben einzutragen.

§ 61 c. (1) Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich bekanntzumachen.

(2) Jedermann kann in das Urheberregister Ein- sicht nehmen und die Ausfertigung amtlich beglau- bigter Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnis- sen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist."

13. Der Abs. 5 des § 66 hat zu lauten:

„(5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anord- nung eines Veranstalters stattfinden, dürfen, soweit das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung des Veranstalters auf Bild- oder Schallträgern festgehalten werden.

Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch verbreitet werden."

14. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten:

„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5 bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig Jahre verstrichen sind."

15. Der Abs. 1 des §69 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 69 erhalten die Absatz- bezeichnung „(1)" bis „(3)".

16. Der Abs. 2 des § 70 hat zu lauten:

„(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht erforderlich, es sei denn, daß diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69 Abs. 2 zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen."

17. Der Abs. 3 des § 72 hat zu lauten:

„(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vor- gängen, über die berichtet wird, öffentlich wahr- nehmbar werden, in einem durch den Informations- zweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesen- det und öffentlich wiedergegeben werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. Ob und inwie- weit in einem solchen Fall die nach § 66 Abs. 1 Ver- wertungsberechtigten verlangen können, daß ihr Name auf dem Bild- oder Schallträger angegeben wird, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen."

18. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 72 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)" bis „(6)".

19. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten:

„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§16, 17, 18 Abs. 3, §23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 42 a, 54 Z 3 und 4, §§ 56 und 59 a sowie die für Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmun- gen des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Lichtbilder entsprechend."

20. Der Abs. 3 des § 76 hat zu lauten:

„(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benut- zer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66 Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemes- sene Vergütung zu entrichten. Die im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen haben gegen den Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergü-

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tung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergü- tung. Die Ansprüche des Herstellers und der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen können nur von Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

21. Der Abs. 6 des § 76 hat zu lauten:

„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 42 a, 56, 72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend; im Fall der Abs. 2 und 4 gilt ferner § 59 a entspre- chend."

22. Der Abs. 5 des § 76 a hat zu lauten:

„(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 42 a, 56, 59 a, 72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."

23. Der § 79 hat zu lauten:

„§ 79. (1) Presseberichte der im §44 Abs. 3 bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften die- nenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zei- tungen oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den Zeitungen und Zeitschriften alle anderen Einrich- tungen gleich, die die periodische Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen. § 59 a gilt jedoch entsprechend."

24. Die Überschrift des III. Hauptstücks hat zu lauten:

„Rechtsdurchsetzung"

25. Der Abs. 1 des § 81 hat zu lauten:

„(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unterneh- mens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauf- tragten begangen worden ist oder droht."

26. Der § 85 hat zu lauten:

„§ 85. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseiti- gung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbe- stehens eines auf dieses Gesetz gegründeten Aus- schließungsrechtes oder der Urheberschaft (§ 19) geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.

(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteils- spruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestim- men. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.

(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentli- chung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechts- kräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen."

27. In den Abs. 1 und 2 des § 86 tritt jeweils an die Stelle des Ausdrucks „§ 69 Abs. 3" der Aus- druck „§ 69 Abs. 2".

28. Der Abs. 3 des § 87 hat zu lauten:

„(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuho- len gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuld- haft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Ent- gelts begehren."

29. Nach dem § 87 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„ A n s p r u c h auf R e c h n u n g s l e g u n g

§ 87 a. Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemesse- nen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Her- ausgabe des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen."

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30. Der § 90 hat zu lauten:

„§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung und Herausgabe des Gewinnes richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen .

(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsbe- rechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtig- ten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsbe- rechtigten von den die Zahlungspflicht der Ver- wertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt."

31. Der § 91 hat zu lauten:

„§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauf- tragten begangenen Eingriff dieser Art nicht ver- hindert.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.

(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffent- lichung gilt entsprechend.

(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz."

32. Der § 96 hat zu lauten:

„§96. (1) Für Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat ver- traglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint.

(2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Urheber für ihre Werke in Öster- reich nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden."

33. Der Abs. 2 des § 97 hat zu lauten:

„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugun- sten österreichischer Staatsbürger. Ausländer wer- den bei solchen Vorträgen und Aufführungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraus- setzung geschützt, daß die Vorträge und Auffüh- rungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Vorträge und Aufführungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitig- keit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kund- machung des Bundesministers für Justiz im Hin- blick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitig- keit mit einem anderen Staat vertraglich vereinba- ren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen nach § 66 Abs. 1 Verwertungsbe- rechtigten geboten erscheint."

34. An die Stelle der Überschrift vor dem § 99 treten folgende Überschriften:

„4. Schallträger und Rundfunksendungen

S c h a l l t r ä g e r "

35. Der § 99 hat zu lauten:

„§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschie- nen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn sie im Inland erschie- nen sind.

(3) Schallträger ausländischer Hersteller, die nicht im Inland erschienen sind, werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unbeschadet von Staatsverträ- gen unter der Voraussetzung geschützt, daß Schall- träger österreichischer Hersteller auch in dem Staat, dem der ausländische Hersteller angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Schallträger der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundma- chung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitig- keit mit einem anderen Staat vertraglich vereinba- ren, wenn dies zur Wahrung der Interessen öster- reichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint.

(4) Nicht im Inland erschienene Schallträger aus- ländischer Hersteller werden ferner nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn der Hersteller einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom

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29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum Schut2 der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ange- hört.

(5) Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Aus- länder jedenfalls nur nach Maßgabe von Staatsver- trägen Anspruch."

36. Vor dem § 99 a ist als Überschrift einzufü- gen:

„Rundfunksendungen"

37. Im Abs. 2 des § 110 tritt an die Stelle des Aus- drucks „§ 66 Abs. 1 oder 2" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".

38. Der Abs. 2 des § 114 hat zu lauten:

„(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesmini- ster für Justiz betraut."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat das nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1936 geführte Urheberregister mit den nach den Verord- nungen RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl. Nr. 92/1921 geführten Urheberregistern samt allen Aktenstücken, die diese Register betreffen, unver- züglich dem Bundesminister für Justiz zu überge- ben.

(2) Für die Einsicht in diese Register sowie für die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der § 61 c Abs. 2 Urheber- rechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Der Art. 1 Z 35 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfälti- gung ihrer Tonträger für Österreich in Kraft tritt.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. die Verordnung des Bundesministers für Unterricht im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern über das Urheberregister, BGBl. Nr. 171/1936,

2. das Bundesgesetz vom 7. November 1956, BGBl. Nr. 109/1957, zur Durchführung des Welt- urheberrechtsabkommens vom 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. II Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nister für Unterricht und Kunst, betraut.

Kirchschläger

Kreisky

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