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Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz-ErstrG, geändert durch Gesetz vom 4. August 1994)

 Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft*)

Vom 10. September 2003

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemesse­ nen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nut­ zungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“

2. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst ins­ besondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs­ recht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton­ träger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit be­ stimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörper­ licher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo­ nisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10).

3. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „gleichviel“ die Wörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ einge­ fügt.

4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funk­ sendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglich­ machung“ eingefügt.

5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:

㤠19a

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht­ los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

6. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von

öffentlicher Zugänglichmachung

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglich­ machung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wieder­ gaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entspre­ chend.“

6a. § 36a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erfor­ derlichen Vorschuss zu leisten.“

7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

㤠42a

Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nut­ zungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1775

verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträ­ gern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs­ recht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingun­ gen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeich­ nete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Ver­ wertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht ver­ pflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.

(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträ­ gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohn­ sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministe­ riums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entspre­ chendes Recht gewährt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Gel­ tungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.

(4) Hat der Urheber einem anderen das aus­ schließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Ton­ träger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestim­ mungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des aus­ schließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflich­ tet ist.

(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehen­ den Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungs­ recht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu verviel­ fältigen und zu verbreiten.

(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Ein­ räumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemei­ nen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einst­ weilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess­ ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu­ treffen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nut­ zungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.“

8. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a eingefügt:

㤠44a

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungs­ handlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines techni­ schen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirt­ schaftliche Bedeutung haben.“

9. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

㤠45a

Behinderte Menschen

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken die­ nende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit die­ sen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfüg­ baren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zu­ gangs erforderlich ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend ge­ macht werden.“

10. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zu­ gänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bil­ denden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichts­ gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Ein­ richtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfälti­ gungsstücken oder bei der öffentlichen Zugäng­ lichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Aus­ nahme der Musikschulen bestimmt ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver­ vielfältigung“ die Wörter „oder der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingefügt.

1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003

c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör­ ter „Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung“ ersetzt.

11. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tages­ interessen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,“.

12. § 50 wird wie folgt gefasst:

㤠50

Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zei­ tungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereig­ nisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“

13. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erschienenen“ durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Aufführungen“ durch die Angabe „Darstellungen, öffentliche Zugäng­ lichmachungen“ ersetzt.

14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschau­ lichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufs­ bildung ausschließlich für den bestimmt abge­ grenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke gerin­ gen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitun­ gen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtig­ ten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung

eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Film­ theatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforder­ lichen Vervielfältigungen.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs­ gesellschaft geltend gemacht werden.“

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs­ zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vor­ lage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Ver­ vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photo­ mechanischer Verfahren oder anderer Verfah­ ren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung statt­ findet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “

c) In Absatz 3 werden

aa) das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter „Werkes, von Werken von geringem Um­ fang“ ersetzt und

bb) nach dem Wort „erschienen“ die Wörter „oder öffentlich zugänglich gemacht wor­ den“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbank­ werke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektroni­ scher Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissen­ schaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfol­ gen.“

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16. § 56 wird wie folgt gefasst:

㤠56

Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Ton­ trägern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffent­ liche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zu­ lässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.“

17. § 58 wird wie folgt gefasst:

㤠58

Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf

und öffentlich zugänglichen Einrichtungen

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Ver­ breitung der in Absatz 1 genannten Werke in Ver­ zeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Biblio­ theken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“

18. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60

Bildnisse

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die un­ entgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vor­ genommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnach­ folger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.“

19. § 61 wird aufgehoben.

20. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 60 Abs. 2)“ ersetzt.

21. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle ein­ schließlich des Namens des Urhebers stets anzu­ geben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“

22. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.“

23. § 69c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vermiet­ rechts“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange­ fügt:

„4. die drahtgebundene oder drahtlose öffent­ liche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglich­ machung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

24. In § 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Teils 1“ ersetzt.

25. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:

㤠73

Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volks­ kunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

§ 74

Anerkennung als ausübender Künstler

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit wel­ chem Namen er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemein­ sam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nen­ nung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnis­ mäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künst­ lergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu

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wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.

§ 75

Beeinträchtigungen der Darbietung

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Ent­ stellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein An­ sehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemes­ sene Rücksicht zu nehmen.

§ 76

Dauer der Persönlichkeitsrechte

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte er­ löschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstor­ ben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwer­ tungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausüben­ den Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

§ 77

Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ­ liche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Ton­ träger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließ­ liche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verviel­ fältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

§ 78

Öffentliche Wiedergabe

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ­ liche Recht, seine Darbietung

1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),

2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufge­ nommen worden ist, die erschienen oder erlaub­ terweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehm­ bar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemes­ sene Vergütung zu zahlen, wenn

1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubter­ weise gesendet,

2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder

3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglich­ machung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs­ gesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

§ 79

Nutzungsrechte

(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

§ 80

Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler ge­ meinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre An­ teile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Ein­ willigung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist ent­ sprechend anzuwenden.

(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 81

Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

§ 82

Dauer der Verwertungsrechte

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Ton­ trägers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers er­ löschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Ver­ anstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wie­

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dergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.

§ 83

Schranken der Verwertungsrechte

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zuste­ henden Rechte sind die Vorschriften des Ab­ schnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.“

26. § 84 wird aufgehoben.

27. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠85

Verwertungsrechte“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden

aa) nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und

bb) nach dem Wort „verbreiten“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträger­ hersteller kann einem anderen das Recht ein­ räumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffent­ lichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be­ nutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt.

28. In § 86 werden

a) nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“ eingefügt und

b) die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.

29. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „weiter­ zusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunter­ nehmen kann einem anderen das Recht einräu­ men, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. “

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm wird das Wort „fünfzig“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.

30. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1“ durch die Wörter „Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künst­ ler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nut­ zen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmher­ steller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 90 gilt entsprechend.“

31. § 93 wird wie folgt gefasst:

㤠93

Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber ver­ wandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Ent­ stellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigun­ gen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erfor­ derlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf- wand bedeutet.“

32. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden

aa) nach dem Wort „Vorführung“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und

1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003

bb) nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentlichen Zugänglichmachung“ ein­ gefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt.

33. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1

Ergänzende Schutzbestimmungen“.

34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:

㤠95a

Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermög­ lichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu be­ stimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzu­ schränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechts­ inhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutz­ mechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Wer­ bung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vor­ richtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer tech­ nischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirt­ schaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirk­ samer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unbe­ rührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

§ 95b

Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnah­ men nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutz­ gegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Ver­ fügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu kön­ nen:

1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

2. § 45a (Behinderte Menschen),

3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchen­ gebrauchs,

4. § 47 (Schulfunksendungen),

5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unter­ richt und Forschung),

6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonsti­ gen eigenen Gebrauch)

a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung han­ delt,

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,

c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,

d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbin­ dung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,

e) Absatz 3,

7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).

Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtun­ gen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen wer­ den, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1781

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitglie­ dern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen ange­ wandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.

§ 95c

Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betref­ fenden Informationen an einem Vervielfältigungs­ stück eines Werkes oder eines sonstigen Schutz­ gegenstandes angebracht ist oder im Zusammen­ hang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informa­ tionen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt wer­ den.

(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

§ 95d

Kennzeichnungspflichten

(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kenn­ zeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.“

35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠96

Verwertungsverbot“.

36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Glie­ derung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2

Straf- und Bußgeldvorschriften“.

37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1“ ersetzt.

38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:

㤠108b

Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur

Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

(1) Wer

1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschütz­ ten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder

2. wissentlich unbefugt

a) eine von Rechtsinhabern stammende Infor­ mation für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betref­ fenden Informationen an einem Vervielfälti­ gungsstück eines Werkes oder eines sons­ tigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder

b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegen­ stand, bei dem eine Information für die Rech­ tewahrnehmung unbefugt entfernt oder geän­ dert wurde, verbreitet, zur Verbreitung ein­ führt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verlet­ zung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheits­ strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, ein­ führt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003

39. In § 109 wird nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die Angabe „und des § 108b“ eingefügt.

40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe „§§ 108 und 108a“ durch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt.

41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe „108a“ durch die Angabe „108b“ ersetzt.

42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

㤠111a

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 95a Abs. 3

a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbunde­ nen Personen hinaus verbreitet oder

b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,

2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder

3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

43. Der bisherige § 111a wird neuer § 111b.

44. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

45. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch die Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden

aa) die Angabe „(§ 75 Abs. 1)“ durch die Angabe „(§ 77 Abs. 1)“,

bb) die Angabe „(§ 76 Abs. 1)“ durch die Angabe „(§ 78 Abs. 1 Nr. 2)“ und

cc) die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2“

ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 und § 83“ durch die Angabe „§§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

46. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.

47. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt.

48. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die Wörter „und 79“ werden gestrichen und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend.“

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „28. März 2002“ jeweils durch die Angabe „30. Juni 2002“ ersetzt.

49. In § 137d werden die Wörter „des Achten Abschnitts des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Ab­ schnitts 8 des Teils 1“ ersetzt.

50. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe „75 Abs. 2“ durch die Angabe „77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

51. In § 137g Abs. 3 werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils“ durch die Angabe „des Abschnitts 6 des Teils 2“ ersetzt.

52. Nach § 137i werden folgende §§ 137j und 137k ein­ gefügt:

㤠137j

Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.

(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Ton­ trägers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.

(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder über­ tragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Ver­ längerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Ein­ räumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine ange­ messene Vergütung zu zahlen.

§ 137k

Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglich­

machung für Unterricht und Forschung

§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden.“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1783

53. § 142 wird aufgehoben.

(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhalts­ übersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Ur­ heberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fas­ sung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An­ lage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Ur­ heberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

Artikel 2

Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep­ tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti­ kel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Einwilligungen zu erteilen“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Ver­ gütung für die Einräumung der Nutzungsrechte nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungs­ gesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinaus­ gehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.“

2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54 und 54a des Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaß­ nahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die betreffenden Werke oder die betreffenden Schutz­ gegenstände angewendet werden.“

3. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3, § 85 Abs. 3 oder § 94 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5“ ersetzt.

4. In § 21 wird die Angabe „fünftausend Euro“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 tätig, kann die Aufsichts­ behörde die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann alle erfor­ derlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustel­ len, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

Artikel 3

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgeset­ zes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch ge­ nommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlich­ keit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a

Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a

Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unter­ lassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden För­ derung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.“

3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Erman­ gelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in All­ gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wur­ den,

2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder

3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.“

Artikel 4

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt­ machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:

1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003

1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „bis § 108“ den Fassung und das Unterlassungsklagengesetz in der die Angabe „sowie § 108b Abs. 1 und 2“ eingefügt. vom 1. Dezember 2003 an geltenden Fassung im Bundes­

gesetzblatt bekannt machen. 2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „und § 108a“

durch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs. 3“ ersetzt. Artikel 6

Inkrafttreten Artikel 5

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 amNeufassung Tage nach der Verkündung in Kraft.des Urheberrechtsgesetzes

und des Unterlassungsklagengesetzes (2) Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der Das Bundesministerium der Justiz kann das Urheber- § 95d Abs. 2 sowie in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3

rechtsgesetz in der vom 13. September 2003 an gelten- und der Artikel 3 am 1. September 2004 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 10. September 2003

F ü r d e n B u n d e s p r ä s i d e n t e n

D e r P r ä s i d e n t d e s B u n d e s r a t e s K l a u s W o w e r e i t

D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1785

Anlage (zu Artikel 1 Abs. 2)

Inhaltsübersicht

T e i l 1 § 20 Senderecht

U r h e b e r r e c h t § 20a Europäische Satellitensendung

§ 20b Kabelweitersendung Abschnitt 1

Allgemeines §

§

21

22

Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von § 1 Allgemeines öffentlicher Zugänglichmachung

Abschnitt 2 § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Das Werk § 24 Freie Benutzung

§ 2 Geschützte Werke Unterabschnitt 4

§ 3 Bearbeitungen Sonstige Rechte des Urhebers

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 25 Zugang zu Werkstücken

§ 5 Amtliche Werke § 26 Folgerecht

§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

Abschnitt 3 Abschnitt 5 Der Urheber Rechtsverkehr im Urheberrecht

§ 7 Urheber

§ 8 Miturheber Unterabschnitt 1

§ 9 Urheber verbundener Werke Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

§ 10 Vermutung der Urheberschaft § 28 Vererbung des Urheberrechts

§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht Abschnitt 4 § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 2

Unterabschnitt 1 Nutzungsrechte Allgemeines § 31 Einräumung von Nutzungsrechten

§ 11 Allgemeines § 32 Angemessene Vergütung

Unterabschnitt 2 § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

§

§

§

12

13

14

Urheberpersönlichkeitsrecht

Veröffentlichungsrecht

Anerkennung der Urheberschaft

Entstellung des Werkes

§

§

§

§

§

32b Zwingende Anwendung

33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten

34 Übertragung von Nutzungsrechten

35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte

36 Gemeinsame Vergütungsregeln

Unterabschnitt 3 § 36a Schlichtungsstelle

Verwertungsrechte § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

§ 15 Allgemeines § 38 Beiträge zu Sammlungen

§ 16 Vervielfältigungsrecht § 39 Änderungen des Werkes

§ 17 Verbreitungsrecht § 40 Verträge über künftige Werke

§ 18 Ausstellungsrecht § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes

Abschnitt 6

Schranken des Urheberrechts

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

§ 45a Behinderte Menschen

§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichts­ gebrauch

§ 47 Schulfunksendungen

§ 48 Öffentliche Reden

§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

§ 51 Zitate

§ 52 Öffentliche Wiedergabe

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For­ schung

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild­ und Tonaufzeichnung

§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung

§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers

§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr

§ 54d Vergütungshöhe

§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen

§ 54f Meldepflicht

§ 54g Auskunftspflicht

§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun­ gen

§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes

§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge­ schäftsbetrieben

§ 57 Unwesentliches Beiwerk

§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

§ 60 Bildnisse

§ 61 (weggefallen)

§ 62 Änderungsverbot

§ 63 Quellenangabe

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche

Abschnitt 7

Dauer des Urheberrechts

§ 64 Allgemeines

§ 65 Miturheber, Filmwerke

§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke

§ 67 Lieferungswerke

§ 68 (weggefallen)

§ 69 Berechnung der Fristen

Abschnitt 8

Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69a Gegenstand des Schutzes

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlun­ gen

§ 69e Dekompilierung

§ 69f Rechtsverletzungen

§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertrags­ recht

T e i l 2

V e r w a n d t e S c h u t z r e c h t e

Abschnitt 1

Schutz bestimmter Ausgaben

§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben

§ 71 Nachgelassene Werke

Abschnitt 2

Schutz der Lichtbilder

§ 72 Lichtbilder

Abschnitt 3

Schutz des ausübenden Künstlers

§ 73 Ausübender Künstler

§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler

§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung

§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

§ 78 Öffentliche Wiedergabe

§ 79 Nutzungsrechte

§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

§ 81 Schutz des Veranstalters

§ 82 Dauer der Verwertungsrechte

§ 83 Schranken der Verwertungsrechte

§ 84 (weggefallen)

Abschnitt 4

Schutz des Herstellers von Tonträgern

§ 85 Verwertungsrechte

§ 86 Anspruch auf Beteiligung

Abschnitt 5

Schutz des Sendeunternehmens

§ 87 Sendeunternehmen

Abschnitt 6

Schutz des Datenbankherstellers

§ 87a Begriffsbestimmungen

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

§ 87d Dauer der Rechte

§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1787

§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio­ nen

§ 109

§ 110

§ 111

§ 111a

Strafantrag

Einziehung

Bekanntgabe der Verurteilung

Bußgeldvorschriften

Unterabschnitt 3

Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden

Abschnitt 3

Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 1

§ 112 Allgemeines

Allgemeines

Unterabschnitt 2

§ 113

§ 114

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

Urheberrecht

Originale von Werken

Unterabschnitt 3

§ 115

§ 116

§ 117

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers

Urheberrecht

Originale von Werken

Testamentsvollstrecker

Unterabschnitt 4

§ 118

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner

Entsprechende Anwendung

Unterabschnitt 5

§ 119

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen

Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen

T e i l 5

A n w e n d u n g s b e r e i c h , Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

Abschnitt 1

Anwendungsbereich des Gesetzes

Unterabschnitt 1

Urheberrecht

§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

§ 121

§ 122

§ 123

Ausländische Staatsangehörige

Staatenlose

Ausländische Flüchtlinge

§ 95a

§ 95b

§ 95c

§ 95d

§ 96

§ 97

§ 98

§ 99

§ 100

§ 101

§ 101a

§ 102

§ 103

§ 104

§ 105

§ 106

§ 107

§ 108

§ 108a

T e i l 3

B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n f ü r F i l m e

Abschnitt 1

Filmwerke

§ 88 Recht zur Verfilmung

§ 89 Rechte am Filmwerk

§ 90 Einschränkung der Rechte

§ 91 (weggefallen)

§ 92 Ausübende Künstler

§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

§ 94 Schutz des Filmherstellers

Abschnitt 2

Laufbilder

§ 95 Laufbilder

T e i l 4

G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n f ü r U r h e b e r r e c h t u n d v e r w a n d t e S c h u t z r e c h t e

Abschnitt 1

Ergänzende Schutzbestimmungen

Schutz technischer Maßnahmen

Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

Kennzeichnungspflichten

Verwertungsverbot

Abschnitt 2

Rechtsverletzungen

Unterabschnitt 1

Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver­ vielfältigungsstücke

Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor­ richtungen

Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ausnahmen

Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter

Verjährung

Bekanntmachung des Urteils

Rechtsweg

Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Unterabschnitt 2

Straf- und Bußgeldvorschriften

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich Werke

Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

geschützter

1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003

Unterabschnitt 2

Verwandte Schutzrechte

§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers

§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern

§ 127 Schutz des Sendeunternehmens

§ 127a Schutz des Datenbankherstellers

§ 128 Schutz des Filmherstellers

Abschnitt 2

Übergangsbestimmungen

§ 129 Werke

§ 130 Übersetzungen

§ 131 Vertonte Sprachwerke

§ 132 Verträge

§ 133 (weggefallen)

§ 134 Urheber

§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte

§ 135a Berechnung der Schutzfrist

§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung

§ 137 Übertragung von Rechten

§ 137a Lichtbildwerke

§ 137b Bestimmte Ausgaben

§ 137c Ausübende Künstler

§ 137d

§ 137e

§ 137f

§ 137g

§ 137h

§ 137i

Computerprogramme

Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/ 100/EWG

Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/ 98/EWG

Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/ 9/EG

Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/ 83/EWG

Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

§ 137j

§ 137k

Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma­ chung für Unterricht und Forschung

Abschnitt 3

Schlussbestimmungen

§ 138

§ 139

§ 140

Register anonymer und pseudonymer Werke

Änderung der Strafprozessordnung

Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

§ 141 Aufgehobene Vorschriften

§ 142 (weggefallen)

§ 143 Inkrafttreten

Anlage (zu § 54d Abs. 1)