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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

ALSTOM v. Martin Schuster

Verfahren Nr. DCH2014-0004

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist ALSTOM aus Levallois-Perret, Frankreich, vertreten durch P&TS Marques SA, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Martin Schuster aus Nürnberg, Deutschland.

2. Streitiger Domainname

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <alstompreis.ch> (nachfolgend der „Domainname”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum”) am 31. Januar 2014 elektronisch und am 4. Februar 2014 in Hardcopy ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch” und „.li” Domainnamen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 3. Februar 2014 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist.

Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht. Am 18. Februar 2014 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 10. März 2014.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 11. März 2014 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht habe. Die Gesuchstellerin wurde durch das Zentrum von der Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 13. März 2014 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 25. März 2014 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist ALSTOM, ein bekanntes Unternehmen in der Energie- und Transportbranche. Sie ist Inhaberin der IR-Marke ALSTOM (Nr. 706292). Die Marke der Gesuchstellerin ist in der Schweiz mit Prioritätsdatum 28. August 1998 u.a. auch für Dienstleistungen im Energiesektor geschützt.

Der streitige Domainname wurde am 28. August 2011 registriert. Die entsprechende Website enthielt zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (31. Januar 2014) Informationen und Beratung zu Solar-, Wind- und Bioenergie (vgl. Ausdruck vom 16. Januar 2014, Anhang 6 zum Gesuch). In der Zwischenzeit wurde der streitige Domainname deaktiviert.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst folgendes vor:

Der streitige Domainname unterscheidet sich von der Marke ALSTOM lediglich durch den Zusatz “preis” und ist damit der Marke der Gesuchstellerin verwechselbar ähnlich.

Die Webseite des Gesuchsgegners enthält Informationen und Beratung zu Solarenergie, Windenergie und Bioenergie. Die Marke der Gesuchstellerin ist u.a. für Maschinen und Anlagen geschützt, die zur Erzeugung von Solar-, Wind- und Bioenergie dienen. Das Anbieten der Information und Beratung durch den Gesuchsgegner lässt sich unter die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 der Marke ALSTOM der Gesuchstellerin subsumieren und stellt damit eine gleiche oder gleichartige Dienstleistung dar.

Es besteht somit eine erhebliche Gefahr, dass Besucher der Webseite <alstompreis.ch> annehmen, es handle sich um eine Seite der Gesuchstellerin, oder um die Seite eines mit ihr verbunden Unternehmens, welche Informationen zum Preis von Solar-, Wind- und Bioenergie anbietet. Dadurch wird das Marken-, Firmen- und Namensrecht der Gesuchstellerin verletzt.

Die Gesuchstellerin beantragt aus diesen Gründen eine Löschung des streitigen Domainnamens.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Bestand von schweizerischen Kennzeichenrechten

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der für die Schweiz geschützten Marke ALSTOM.

Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.

B. Die Registrierung und/oder die Verwendung des Domainnamens ist eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Diese Kennzeichenfunktion von Domainnamen habe zur Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten hätten (BGE 126 III 239, 244 f.).

Art. 13 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG) verleiht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, das die Rechte des Markeninhabers verletzt, z.B. indem es mit einer älteren Marke für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a-c MSchG).

Zeichenähnlichkeit:

Der beschreibende Zusatz “preis” vermag keine nennenswerte Distanz zwischen dem streitigen Domainnamen und der gesamthaft übernommenen Wortmarke der Gesuchstellerin zu schaffen.

Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit:

Der streitige Domainname wird für gleichartige Dienstleistungen verwendet wie jene im Schutzbereich der Marke der Gesuchstellerin, weshalb Gleichartigkeit der Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG vorliegt.

Verwechslungsgefahr:

In Anbetracht der Umstände (s. Ziff. 4 oben) ist der Experte der Auffassung, dass zwischen der Marke ALSTOM und dem streitigen Domainnamen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Man kann auch davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner diese Verwechslungsgefahr bewusst im Wissen um die Marke der Gesuchstellerin geschaffen und somit die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG klar verletzt hat.

An diesem Befund ändert sich nichts durch die Tatsache, dass der streitige Domainname (bzw. die damit verbundene Webseite) seit Einreichung des Gesuchs deaktiviert wurde. Wie die Gesuchstellerin bewiesen hat, war die unter dem streitigen Domainnamen aufgeschaltete Webseite im Januar 2014 noch aktiv. Sie könnte auch jederzeit reaktiviert werden. Da somit eine Verletzung der Markenrechte der Gesuchstellerin durch den streitigen Domainnamen droht, kann die weitere Benutzung des streitigen Domainnamens gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG verboten werden (vgl. Mark Schweizer, 5 Jahre SWITCH-Streitbeilegungsverfahren: Fair.ch?, AJP 8/2009 971 ff., S. 982-985; Freecom Technologies GmbH v. Urs Frei, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0012; The Toro Company v. Toro User Club, WIPO Verfahren Nr. DCH2004-0014).

Damit muss nicht näher untersucht werden, ob der streitige Domainname allenfalls auch Bestimmungen des UWG bzw. das Firmen- oder Namensrecht der Gesuchstellerin verletzt.

Da der Gesuchsgegner keine Verteidigungsgründe vorgebracht hat, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder sein eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens seitens des Gesuchsgegners eine Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

7. Entscheidung

Aus den vorstehenden Gründen entscheidet der Experte, dass der Domainname <alstompreis.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements zu löschen ist.

Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 15. April 2014