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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

SAP AG v. Mehmet Erdas

Verfahren Nr. DCH2010-0033

1. Die Parteien

Der Gesuchsteller ist SAP AG aus Walldorf, Deutschland, vertreten durch Meyerlustenberger, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Mehmet Erdas aus Berlin, Deutschland, vertreten durch Rolf Haase, Deutschland.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <sapsolutions.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 17 November 2010 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 18. November 2010 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht

Am 22. November 2010 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 12. Dezember 2010.

Die Gesuchserwiderung traf elektronisch am 23. November 2010 bei dem Zentrum ein. Am 24. November 2010 bestätigte das Zentrum den Empfang der Gesuchserwiderung des Gesuchsgegners. Mit Schreiben vom 13.Dezember 2010 fragte das Zentrum beim Gesuchsgegner an, ob er an einer telephonischen Schlichtungsverhandlung teilnehmen würde. Die Schlichtungsverhandlung wurde auf den 31. Januar 2011 angesetzt. Nach dem Schlichtungsgespräch erklärten sich beide Parteien einverstanden, die Gespräche unter sich weiterzuführen und das Schlichtungsverfahren dafür auf Antrag bis zum 28. Februar 2011 zu sisiteren. Der Gesuchsteller stellte in einem Email vom 1. März 2011 gemäss Artikel 19 des Verfahrensreglements gegenüber dem Zentrum einen Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens. Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 2. März 2011 mit, dass die Schlichtungsverhandlung nicht zu einem Vergleichschluss geführt habe und dass es in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortsetze und einen Experten bestimmen werde. Das Zentrum bestellte am 8. März 2011 Dr. Kamen Troller als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine führende Anbieterin von Unternehmenssoftware und diesbezüglichen Dienstleistungen. Sie wurde 1972 gegründet und ist an mehreren Börsen gelistet, darunter an der Frankfurter Börse und der New York Stock Exchange. Die Gesuchstellerin hat auch eine Tochter in der Schweiz, die SAP (Schweiz).

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der Marke SAP, die in der Schweiz und international registriert ist ( CH P-366 280 SAP; IR 557 756 SAP für Dienstleistungen der Klasse 42 (Advice regarding the use and application of data processing programs) sowie IR 726 890 "SAP". Diese Marken wurden alle vor dem Jahre 2000 eingetragen und werden konstant gebraucht.

Der strittige Domainnamen wurde am 13. April 2009 eingetragen.

Der Gesuchsgegner bezeichnet sich als Internationaler Zertifizierter Business Intelligence und Strategie Planungsberater oder als ERP BW BI Berater, und unterschreibt mit „Engineering Design & Services Outsourcing“ und als „Certified SAP ORACLE BI Consultant“.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin führt aus:

sie sei die weltweit führende Anbieterin von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen, mit denen Firmen jeder Grösse und in über 25 Branchen ihre Geschäftsprozesse auf Wachstum und Profitabilität ausrichten können; Anwendungen von SAP seien bei mehr als 97.000 Kunden in gut 120 Ländern im Einsatz;

gegründet 1972, sei SAP heute der drittgrösste unabhängige Softwareanbieter der Welt, mit Niederlassungen in über 50 Ländern und mehr als 47.000 Mitarbeitenden; im Geschäftsjahr 2009 habe das Unternehmen einen Umsatz von EUR 10.672 Milliarden erzielt;

SAP sei an mehreren Börsen gelistet, darunter an der Frankfurter Börse und der New York Stock Exchange;

SAP (Schweiz) AG sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gesuchstellerin mit Niederlassungen in Biel, Regensdorf und Lausanne und zählt rund 530 Mitarbeitende; die Niederlassung Biel führe den Zeichenbestandteil SAP seit dem 6. September 1984 in ihrer Firma als prägenden Bestandteil;

die Gesuchstellerin sei Inhaberin der Marke "SAP", die in der Schweiz und international registriert sei;. unter anderem habe die Gesuchstellerin die Marke CH P-366 280 SAP, eingetragen, welche Schutz für Computerprogramme beanspruche; diese Marke sei am 19. August 1988 hinterlegt worden; des weiteren habe die Gesuchstellerin die Marke IR 557 756 SAP (mit Schutzbereich u.a. für die Schweiz) für Dienstleistungen der Klasse 42 (Advice regarding the use and application of data processing programs) am 13. Februar 1990 hinterlegt sowie IR 726 890 SAP (mit Schutzbereich u.a. für die Schweiz), unter anderem für Internetdienstleistungen, am 15. November 1999;

alle Marken seien vor Eintragung der streitgegenständlichen Domain auf die Gesuchsgegnerin hinterlegt worden;

die Marke SAP werde von sämtlichen Gesellschaften der SAP-Gruppe, darunter auch der Gesuchstellerin und ihrer Schweizer Tochtergesellschaft, intensiv markenmäßig benutzt; alle Gesellschaften setzten SAP bewusst als Kennzeichen ein; SAP sei eine Marke von weltweit herausragender Bekanntheit und werde auf Rang 21 der von "Brandz" jährlich herausgegebenen Liste der international wertvollsten Marken geführt; das annähernd gleiche Bild widerspiegle sich in der ebenfalls jährlich von Interbrand herausgegebenen Studie der weltweit wertvollsten Marken, wo SAP auf Rang 27 der weltweit wertvollsten Marken geführt werde;

die streitgegenständliche Domain scheine derzeit nicht unterhalten zu werden, jedoch sei der Gesuchsgegner auf anderen Domains (siehe bspw. www.mehmeterdassapbidanismani.com) im Bereiche Beratungsdienstleistungen aktiv; der Gesuchsgegner biete diverse Beratungsdienstleistungen im Bereich, Personal und Finanzen, wie auch im Bereich Informationstechnologie und ganz allgemeine Beratungsdienstleistungen an;

die Zeichen ständen sich in Bezug auf Beratungsdienstleistungen direkt gegenüber, es bestehe Identität der Dienstleistungen.

Die Gesuchstellerin hat ihre Ausführungen durch ausreichende Dokumentierung glaubhaft gemacht; der Gesuchsgegner hat ihren Ausführungen nicht widersprochen.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat zum Gesuch der Gesuschstellerin nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er hat es vorgezogen, eigene Vorwürfe und Forderungen wie folgt vorzubringen:

SAP AG versuche, ihn als ERP BW BI Berater komplett auszuschalten. Das sei sein professioneller Beruf und keiner habe ein Recht, ihm ein Berufsverbot zu verhaengen. Er habe umsonst Werbung für SAP gemacht. Ohne SAP Berater Persönlichkeiten könne SAP keine Lizenz verkaufen.

Er habe saemtliche SAP Wörter in seiner Web Adresse „www.mehmeterdassapbidanismani.com“ gelöscht.

Er verlange Schadenersatz von SAP und insbesondere SAP Türkei, da er seit 2006 SAP Werbung mache und, das erste SAP Buch auf Türkisch mit Unterstützung von SAP CEO Leo Apotheker verfasst habe.

SAP verkaufe in der Türkei SAP Software halb türkisch halb Englisch und halb Deutsch, so dass mann nicht einmal ganzheitlich verfahren könne.

Er kritisiere SAP wegen dieser falschen Vorgangsweise und die Monopolstellung auf dem türkischen Markt in bezug auf Training und Zertifizierung.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Verletzung eines Kennzeichenrechts

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie seit über 10 Jahren Inhaberin mehrerer Schweizer Marken SAP ist. Sie hat des weiteren bewiesen, dass die Bezeichnung SAP weltweit genutzt wird und mindestens in den eingschlägigen Kreisen einen sehr hohen Bekanntheitsgrad und eine sehr starke Wertschätzung besitzt. Die Marke SAP geniesst daher einen verstärkten Schutz und einen erweiterten Schutzbereich (BGE 122 III 386, RKGE vom 13. Juni 2000, MAC/MAC DISCOUNT (fig.), sic! 2000, 511).

Das schweizerische Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244).

Ist ein Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domainnamen verbieten, weil die unbefugte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die entsprechende Website dem Falschen zugerechnet werden kann (BGE 4C.141/2002 in sic! 2003 438 ff.).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Gemäss unbestrittener Darstellung der Gesuchstellerin handelt es sich bei der Marke SAP um eine sehr bekannte Marke. Unbestritten ist weiter, dass die unter der Marke SAP beanspruchten Dienstleistungen und die vom Imhaber des streitgegenständlichen Domainnamens angebotenen Dienstleistungen gleichartig sind im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG.

Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass die Marke SAP dank ihrer herausragenden Markstellung für das Gesamtbild des Domainnamens kennzeichnend ist. Der Bestandteil „solutions” des streitigen Domainnamens ist rein beschreibend für die Aktivität des Gesuchsgegners und reicht nicht aus, um den markenmässigen Eindruck von SAP zu entkräften und eine verwechselbare Ähnlichkeit mit der Marke der Gesuchstellerin auszuschliessen (vgl. RKGE sic! 11/2005, 804 – otto-office.com). Zum Vergleich ist erwähnenswert, dass es nach ständiger WIPO UDRP Praxis zur Vermeidung der verwechselbaren Ähnlichkeit nicht genügt, einer bekannten Marke einen beschreibenden Zusatz im Domainnamen beizufügen (vgl. Koninklijke Philips Electronics N.V. v. Whois Agent, WIPO Verfahren Nr. D2011-0059; Barclays Bank PLC v. Barclaysmobile.com / Rampe Purda WIPO Verfahren Nr. D2011-0124).

Zudem besteht, angesichts der überragenden Bekanntheit der Firma und der Kennzeichen der Gesuchstellerin, kein Zweifel, dass interessierte Kunden unter dem Domainnamen <sapsolutions.ch> in erster Linie Produkte der Gesuchstellerin zu finden erwarten und nicht die Dienstleistungen des Gesuchsgegners (vgl. Feldschlösschen Getränke Holding AG v. Raphael Hintermann, WIPO Verfahren Nr. DCH2004-0017). Vor diesem Hintergrund muss eine Verwechslungsgefahr und damit auch die Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin bejaht werden.

Die Anforderungen von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements sind erfüllt.

B. Verteidigungsgründe

Der Gesuchsgegner hat auf das Vorbringen von Verteidigungsgründen verzichtet. Es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich. Seine Vorbringen haben nichts mit seiner Usurpation der Bezeichnung SAP zu tun Demgemäss liegen keine gültigen Verteidigungsgründe vor.

C. Rechtsverletzung rechtfertigt die Übertragung

Aufgrund der von der Gesuchstellerin erhobenen Rechtsbegehren, und in Anbetracht der Rechtsverletzung durch den Gesuchsgegner rechtfertigt sich die Übertragung des Domainnamens auf die Gesuchstellerin.

7. Entscheidung

Der Domain Namen <sapsolutions.ch> ist gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchsstellerin zu übertragen.

Dr. Kamen Troller
Experte
Datum: 24. März 2011