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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Kaufland Warenhandel GmbH & Co. v. Jürgen Baumgärtner

Verfahren Nr. DMD2015-0001

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Kaufland Warenhandel GmbH & Co. aus Neckarsulm, Deutschland, vertreten durch HK2 Rechtsanwälte, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Jürgen Baumgärtner aus Hassfurt, Deutschland, vertreten durch Giesel Rechtsanwälte, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <kaufland.md> ist bei INTERNETX GMBH (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 13. Oktober 2015 per E-Mail ein. Am 13. Oktober 2015 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 16. Oktober 2015 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung. In Antwort auf eine Mitteilung des Zentrums bzgl. formaler Mängel der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 eine Ergänzung zur Beschwerde.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügen.

Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Englisch. Die Beschwerde wurde in Deutsch eingebracht. Am 29. Oktober 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass das Verfahren auf Deutsch durchgeführt werde. Das Zentrum führte das weitere administrative Verfahren in Englisch und Deutsch durch.

Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 9. November 2015 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5 der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 29. November 2015. Gemäß Paragraph 5(b) der Verfahrensordnung wurde die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung auf Antrag des Beschwerdegegners um 4 Kalendertage bis zum 3. Dezember 2015 verlängert. Am 3. Dezember 2015 brachte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 9. Dezember 2015 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und gehört zur Konzerngruppe der Einzelhandelskette „Kaufland”.

Die Beschwerdeführerin verfügt zum Schutz der Bezeichnung „Kaufland” über zahlreiche registrierte nationale Marken, Gemeinschaftsmarken sowie IR-Marken, darunter:

- Deutsche nationale Marke (Wort-/Bildmarke) KAUFLAND, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Nr. 30577600; Tag der Eintragung: 17. März 2006; Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) KAUFLAND, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Nr. 0878068, Tag der Eintragung: 4. Januar 2006, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Internationale Marke (Wort-/Bildmarke) KAUFLAND, World Intellectual Property Organization (WIPO) Nr. 881337, Tag der Registrierung: 29. August 2005, Aktenzustand: Marke eingetragen.

- Internationale Marke (Wort-/Bildmarke) KAUFLAND, World Intellectual Property Organization (WIPO) Nr. 878062, Tag der Registrierung: 4. Januar 2006, Aktenzustand: Marke eingetragen.

Der Beschwerdegegner ist ebenfalls in Deutschland ansässig und in der Immobilienbranche unternehmerisch tätig.

Neben dem streitigen Domainnamen ist der Beschwerdegegner zugleich registrierter Inhaber der nachfolgenden Domainnamen: <edeka.md> (registriert am 27. November 2006), <netto.md> (registriert am 23. November 2006), <norma.md> (registriert am 23. November 2006) sowie <rewe.md> (registriert am 27. November 2006).

Der streitige Domainname wurde am 27. November 2006 registriert und verlinkt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine Website unter „www.kaufland.md“, von welcher aus eine direkte Weiterleitung auf eine Website unter „www.corbu.de“ eingerichtet ist, auf der verschiedene Landschaftsfotografien unter einer Überschrift „FB□line” sowie diverse Blindtextpassagen zu sehen sind.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Kaufland-Gruppe zu den größten Einzelhandelsketten in Europa zählt und über 1.000 Supermärkte in Europa betreibt, und zwar in Deutschland (mit über 600 Supermärkten), in der Slowakei, in Polen, in Kroatien, in Rumänien und in Bulgarien. Allein im Geschäftsjahr 2014/2015 habe die Beschwerdeführerin Umsatzerlöse von über 10 Mrd. Euro erwirtschaftet. Die Marke KAUFLAND sei dementsprechend eine insbesondere in Deutschland bekannte Marke. Die Beschwerdeführerin nutze und bewerbe ihre Marke KAUFLAND auch intensiv im Internet, dies in diversen Ländern und Sprachen, u.a. durch die Verwendung der Domainnamen <kaufland.com>, <kaufland.cz>, <kaufland.de>, <kaufland.pl> und <kaufland.hr>.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname identisch mit der Marke KAUFLAND sei, insofern die Top-Level-Domain „.md“ bei der Beurteilung von Identität bzw. verwechslungsfähiger Ähnlichkeit im Sinne der Richtlinie außer Betracht zu bleiben habe.

Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen habe. Der Beschwerdegegner nutze den streitigen Domainnamen nicht im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen, insofern der Beschwerdegegner im Wege der direkten Weiterleitung unter dem streitigen Domainnamen Immobilienprojekte einer Firma Corbu Project S.R.L. in Rumänien bewerbe bzw. in der Vergangenheit beworben habe. Dieser Internetauftritt unter dem streitigen Domainnamen entspräche bzw. habe in der Vergangenheit exakt den Internetauftritt entsprochen, der auch unter den Domainnamen <edeka.md>, <netto.md>, <norma.md> sowie <rewe.md> aufrufbar ist bzw. abrufbar gewesen sei. Hierin könne kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen gesehen werden. Der Beschwerdegegner sei auch weder allgemein unter dem streitigen Domainnamen bekannt noch nutze er den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem nicht gewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert und verwendet worden sei, denn (1) der Beschwerdeführer habe den streitigen Domainnamen in der Absicht registriert, die Beschwerdeführerin an der Wiedergabe ihrer Marke als Domainname zu hindern, was durch ein entsprechendes Verhaltensmuster des Beschwerdegegners belegt werde, (2) durch die Nutzung des streitigen Domainnamens habe der Beschwerdegegner absichtlich versucht, Internetnutzer in Gewinnerzielungsabsicht auf seine Website unter „www.corbu.de“ umzuleiten, und (3) der Beschwerdegegner habe den streitigen Domainnamen registriert, um diesen gewinnbringend an die Beschwerdeführerin zu veräußern, insofern er nach einer Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin einen Betrag von 15.000 EUR für die Übertragung sowie eine zusätzliche Spende seitens der Beschwerdeführerin für einen nicht näher bezeichneten gemeinnützigen Zweck in Moldawien verlangt habe.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen sowie Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner verneint eine Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit des streitigen Domainnamens und der Marke KAUFLAND mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie über Wort-/Bildmarken verfüge und ausschließlich die konkrete grafische Ausgestaltung, nicht aber das in der Grafik beinhaltete Wort KAUFLAND geschützt sei; soweit die Beschwerdeführerin über Wortmarken verfüge, seien diese nicht für den eigentlichen Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin, sondern für anderweitige Dienstleistungen geschützt. Auch besäße die Bezeichnung „Kaufland” für den Supermarkthandel mit Lebensmitteln keine nennenswerte Kennzeichnungskraft.

Der Beschwerdegegner trägt weiterhin vor, den streitigen Domainnamen im Rahmen eines gutgläubigen Angebots von Immobilienprojekten der Firma Corbu Project S.R.L. zu nutzen; die Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens sei aus rechtmäßigem Eigeninteresse und nicht in Anlehnung an die Marke der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Domain werde vom Beschwerdegegner auch nicht markenmäßig benutzt, sondern lediglich zur Beschreibung des Angebots des Unternehmens des Beschwerdegegners als solches.

Schließlich sei die Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens auch nicht bösgläubig erfolgt. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin nicht an der Wiedergabe ihrer Marke hindern wollen, insofern er von den Marken der Beschwerdeführerin mit Schutzwirkung für Moldawien keine Kenntnis gehabt habe. Zudem verfügten die Marken der Beschwerdeführerin über keinen Schutzbereich, der eine Verbindung zur Nutzung des streitigen Domainnamens für Immobilienprojekte aufweise. Auch habe der Beschwerdegegner die Domain nicht zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung registriert; die Beschwerdeführerin selbst sei an den Beschwerdegegner mit dem Ziel der Abgabe eines Verkaufsangebots im Juli 2015 herangetreten und bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner keine Absicht zu einer Veräußerung des bereits im Jahre 2006 registrierten streitigen Domainnamens gehabt.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Verfahrenssprache

Das Beschwerdepanel hat entschieden, gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin Deutsch als Verfahrenssprache anzuerkennen.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Registrierungsvertrag bezüglich des streitigen Domainnamens in englischer Sprache gehalten ist, steht es dem Beschwerdepanel nach Paragraph 11 der Verfahrensordnung frei, in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls von der Sprache der Registrierungsvereinbarung abzuweichen.

Im vorliegenden Fall sind die Verfahrensbeteiligten beide in Deutschland ansässig und selbst bzw. deren Mitarbeiter mit der deutschen Sprache bestens vertraut. Sie haben zudem bereits im Vorfeld dieses Verfahrens miteinander auf Deutsch kommuniziert. Insofern ist es angemessen und im Sinne aller Beteiligten, dieses Verfahren auf Deutsch zu führen.

Dies vorausgeschickt, kommt das Beschwerdepanel nunmehr zu folgender Entscheidung in der Sache:

A. Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname (Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie)

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin zahlreicher registrierter Marken zum Schutz der Bezeichnung „Kaufland” ist, sei es in Form von Wortmarken „Kaufland” oder in Form von Wort-/ Bildmarken, die das Wortelement „Kaufland” zum Gegenstand haben.

Die Marke KAUFLAND ist mit dem streitigen Domainnamen <kaufland.md> offensichtlich identisch. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels bleibt die jeweilige Top-Level-Domain-Endung (hier also „.md”) bei dem anzustellenden Vergleich zwischen Domainnamen und Marke regelmäßig außen vor (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition („WIPO Overview 2.0”), Paragraph 1.2). Zudem greift der Einwand des Beschwerdegegners nicht durch, dass die Wortmarken der Beschwerdeführerin andere Waren- oder Dienstleistungsklassen als den eigentlichen Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin umfassen; denn für die Prüfung von Identität oder verwechselbarer Ähnlichkeit im Sinne der Richtlinie ist lediglich ein visueller bzw. klanglicher Vergleich zwischen der Marke KAUFLAND und der in dem streitigen Domainnamen enthaltenen Buchstabenfolge „kaufland” anzustellen, und nicht etwa eine Verwechslungsgefahr im Sinne des deutschen Markengesetzes festzustellen (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraph 1.2).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen (Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie)

Nach dem Vortrag der Parteien steht weiterhin zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen besitzt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch sonstige Genehmigungen erteilt, die Marke KAUFLAND, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner selbst über Marken- oder sonstige Rechte an der Bezeichnung „Kaufland” verfügt oder etwa unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Ferner trägt der Beschwerdegegner selbst vor, er habe den streitigen Domainnamen zum Angebot von kommerziellen Immobilienprojekten der Firma Corbu Project S.R.L. und mithin auch nicht für einen nichtgewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht benutzt.

Schließlich sind auch keine Umstände gegeben, wonach anzunehmen wäre, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor Beginn dieser Streitigkeit benutzt hat.

Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass unter dem streitigen Domainnamen Immobilienprojekte der Firma Corbu Project S.R.L. angeboten werden bzw. angeboten worden sind. Der Beschwerdegegner hat darauf hingewiesen, dass dieses Internetangebot gänzlich verschieden von dem Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sei und hiermit keinerlei Berührungspunkte aufweise. Dem Beschwerdegegner ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass sich der streitige Domainname aus den generischen Begriffen „Kauf” sowie „Land” zusammensetzt und insofern ganz grundsätzlich sicherlich eine Verwendung für ein Angebot für Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt, welches gänzlich unabhängig von der Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand bzw. deren Marke KAUFLAND ist. Entscheidend ist aus der Sicht des Beschwerdepanels jedoch, dass der Vortrag des Beschwerdegegners, die Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens sei aus rechtmäßigem Eigeninteresse und nicht in Anlehnung an die Marke der Beschwerdeführerin erfolgt, keineswegs glaubhaft ist. In diesem Zusammenhang ist nämlich festzustellen, dass der Beschwerdegegner neben dem streitigen Domainnamen zugleich registrierter Inhaber der Domainnamen <edeka.md>, <netto.md>, <norma.md> sowie <rewe.md> ist. Hierbei handelt es sich sämtlich um Domainnamen, die die bekannten Marken der größten deutschen Einzelhandelsketten EDEKA, NETTO, NORMA sowie REWE zum Gegenstand haben. Sämtliche dieser Domainnamen werden und wurden von dem Beschwerdegegner offensichtlich in der gleichen Art und Weise genutzt wie der streitige Domainname; die Registrierung sämtlicher dieser Domainnamen erfolgte zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des streitigen Domainnamens. Damit steht zur Überzeugung des Beschwerdepanels zugleich fest, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen <kaufland.md> sehr wohl in Kenntnis von und mit Blick auf die Bedeutung der Marke der Beschwerdeführerin KAUFLAND registriert und im Internet zur Bewerbung gewerblicher Immobilien Angebote genutzt hat. Hierin kann jedoch kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Richtlinie gesehen werden.

Nach Auffassung des Beschwerdepanels hat die Beschwerdeführerin daher vorliegend einen sog. Anscheinsbeweis (prima facie case) geführt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Dies hat nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraph 2.1) eine Beweislastumkehr zur Folge, aufgrund derer es die Aufgabe des Beschwerdegegners gewesen wäre, seinerseits Tatsachen vorzubringen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, wonach das Gegenteil der Fall ist. Dies hat der Beschwerdegegner vorliegend aber gerade nicht getan. Er hat sich insbesondere eben zu der entscheidungserheblichen Tatsache ausgeschwiegen, dass er Inhaber zahlreicher weiterer Domainnamen ist, die ebenfalls die bekannten Marken von anderen deutschen und europäischen Einzelhandelsketten (EDEKA, NETTO, NORMA sowie REWE) zum Gegenstand haben.

Im Ergebnis sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens (Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie)

Das Beschwerdepanel ist schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in bösem Glauben registriert hat und nutzt.

Es ist dem Beschwerdegegner insofern beizutreten, als dass er einen Kaufpreis für den streitigen Domainnamen in Höhe von 15.000 EUR erst verlangt hat, nachdem die Beschwerdeführerin selbst im Juli 2015 an den Beschwerdegegner zum Zwecke der gütlichen Beilegung dieser Streitigkeit herangetreten war. Damit ist auch nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen tatsächlich vornehmlich für den Zweck einer späteren Veräußerung an die Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie erworben hat.

Ungeachtet dessen fällt jedoch auch bei der Prüfung der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf die Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens entscheidend ins Gewicht, dass er neben dem streitigen Domainnamen auch Inhaber der Domainnamen <edeka.md>, <netto.md>, <norma.md> sowie <rewe.md> ist. Dies lässt zur Überzeugung des Beschwerdepanels letztlich nur den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in der Absicht registriert hat und nutzt, um hieraus einen wie auch immer gearteten (finanziellen) Vorteil zu ziehen, der letztlich auf der Bekanntheit/Berühmtheit der Marke KAUFLAND ebenso wie der Marken EDEKA, NETTO, NORMA und REWE fußt. Dabei kann es nach Auffassung des Beschwerdepanels offen bleiben, ob der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen erworben hat, um die Beschwerdeführerin an einer eigenen Verwendung ihrer Marke KAUFLAND als Domainnamen in Moldawien unter der TLD „.md“ zu behindern (vgl. Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie), oder um durch den streitigen Domainnamen unter Ausnutzung von dessen Verwechslungsfähigkeit mit der Marke KAUFLAND zu Gewinnzwecken auf einen eigenen Internetauftritt der Firma Corbu Project S.R.L. aufmerksam zu machen (vgl. Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie). Denn die konkreten Umstände im vorliegenden Fall lassen nur eine bösgläubige Nutzung des streitigen Domainnamens in der einen oder anderen Richtung möglich erscheinen.

Zusammenfassend ist daher auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie auszugehen, weshalb im Ergebnis alle drei Voraussetzungen einer Beschwerde im Rahmen der UDRP gegeben sind.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <kaufland.md> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 21. Dezember 2015