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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

easy inks gmbh v. Kai Fröhlich, printbox

Verfahren Nr. D2016-1739

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist easy inks gmbh aus Denzlingen, Deutschland, vertreten durch SNP Schlawien Partnerschaft mbB, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Kai Fröhlich, printbox, aus Reinfeld, Deutschland, vertreten durch [f200] ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <easy-inks.com> (der "Domainname") ist bei Mesh Digital Limited (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 25. August 2016 auf Englisch per E-Mail ein. Am 25. August 2016 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an Mesh Digital Limited. Am 30. August 2016 übermittelte die Mesh Digital Limited das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den Domainnamen/s ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung. Des Weiteren bestätigte die Domainvergabestelle, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch ist. Am 2. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch übersetzt ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde zusammen mit der Beschwerde auf Deutsch den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 9. September 2016 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 29. September 2016. Am 28. September 2016 beantragte der Beschwerdegegner die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung bis zum 5. Oktober 2016. In Übereinstimmung mit Paragraph 5(b) der Verfahrensordnung wurde die Frist bis zum 3. Oktober 2016 verlängert und die Beschwerdeführerin eingeladen, zum Antrag des Beschwerdegegners auf Verlängerung der Frist bis zum 5. Oktober 2016 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte keine derartige Stellungnahme und das Zentrum verlängerte die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung in Übereinstimmung mit Paragraph 5(e) der Verfahrensordnung bis zum 5. Oktober 2016. Der Beschwerdegegner reichte eine Beschwerdeerwiderung am 5. Oktober 2016 ein.

Am 6. Oktober 2016 machte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Eingabe.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 11. Oktober 2016 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein in Denzlingen, Deutschland, ansässiges Unternehmen, welches seit dem 16. Juli 2015 unter der Bezeichnung "easy inks gmbh" firmiert und dessen Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Tinten, Tinten- und Druckerpatronen, Nachfülltinten etc. über einen Online-Shop unter >"www.easy-inks.de" ist.

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin der nachfolgenden registrierten Marken mit den Bestandteilen "Easy" bzw. "Easy Inks" ist:

- Deutsche nationale Marke (Wort-/Bildmarke) EASY, Deutsches Patent- und Markenamt ("DPMA"), Registrierungs-Nr. 3020152148307; Tag der Anmeldung: 29. Juli 2015: Tag der Eintragung: 20. November 2015; Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Unionsmarke (Wort-/Bildmarke) EASY INKS; Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum ("AEUGE"); Registrierungs-Nr. 015225915; Tag der Anmeldung: 17. März 2016; Tag der Eintragung: 7. Juli 2016; Aktenzustand: Marke eingetragen.

Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin nachweislich über die Domainnamen <easy-inks.de> (registriert am 16. Juli 2015) sowie <easy-inks.eu> (registriert am 30. Juni 2015), welche beide auf den Online-Shop der Beschwerdeführerin unter "www.easy-inks.de" weiterleiten.

Der Beschwerdegegner ist in Reinfeld, Deutschland, ansässig und verkauft nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin ebenfalls Tinten, Tinten- und Druckerpatronen, Nachfülltinten und anderes Zubehör für Großformatdrucker u.a. über die Online-Shops "printbox" ("www.printbox-online.de") und "LFP-Partner" ("www.lfp-partner.com").

Der streitige Domainname <easy-inks.com> wurde erstmals am 19. September 2015 registriert und ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung im Internet nicht aufrufbar. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat in der Vergangenheit noch keine aktive Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner stattgefunden.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, bereits seit 25 Jahren auf dem deutschen Markt unter dem Namen "easy" tätig zu sein.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname identisch mit der Marke EASY INKS sowie verwechselbar ähnlich mit der Marke EASY sei.

Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen habe. Der Beschwerdegegner stand weder in der Vergangenheit noch stehe er gegenwärtig in Geschäftsbeziehungen zu der Beschwerdeführerin und habe von dieser auch niemals eine Lizenz oder eine Befugnis zur Nutzung der Marken der Beschwerdeführerin erhalten. Der Beschwerdegegner sei vielmehr der direkte Konkurrent der Beschwerdeführerin und befände sich seit nunmehr drei Jahren mit dieser in diversen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner stehe daher auch nicht im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen. Ferner sei der Beschwerdegegner nicht allgemein unter dem streitigen Domainnamen, sondern vielmehr unter den Namen "printbox" und "LFP-Partner" gewerblich tätig und verkaufe über gleichnamige Online-Shops seine Waren. Schließlich verwende der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen auch nicht für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck, sondern vielmehr, um die Beschwerdeführerin an der Registrierung des streitigen Domainnamens zu hindern.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sei und verwendet werde. Bei dem Beschwerdegegner handele es sich um einen direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin in der identischen Branche und auf demselben territorialen Markt. Aufgrund der nunmehr seit drei Jahren zwischen den Parteien geführten wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen habe der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens um die an der Bezeichnung "easy inks" bestehenden Rechte der Beschwerdeführerin gewusst, weshalb diese Registrierung in der Absicht geschehen sei, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu behindern. Aufgrund der verwechselbaren Ähnlichkeit des streitigen Domainnamens zu den Marken der Beschwerdeführerin sei es undenkbar, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen aktiv nutzen könne, ohne den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung zur Beschwerdeführerin herzustellen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass es sich bei den Marken der Beschwerdeführerin sämtlich um Wort-/Bildmarken handele, deren verbale Bestandteile absolut beschreibend seien und keine Kennzeichnungskraft entfalteten. Zudem sei die Beschwerdeführerin in den letzten 25 Jahren nicht unter dem Namen "easy", sondern unter der Firmierung "easy electronische anlagen und systeme gmbh" tätig gewesen. Zudem gehe es bei dem streitigen Domainnamen aufgrund der generischen Top-Level-Domain ("gTLD") ".com" lediglich um einen internationalen Auftritt, der seitens der Beschwerdeführerin nicht angestrebt werde.

Der Beschwerdegegner führt weiterhin aus, ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen zu haben, insofern er unter diesem lediglich eine außereuropäische Tätigkeit insbesondere in Nordamerika und Asien plane. Hier aber verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Schutzrechte. Dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen bisher noch nicht genutzt habe, sei allein auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in den vergangenen drei Jahren mit diversen Gerichtsverfahren überzogen habe, die die finanziellen und zeitlichen Ressourcen des Beschwerdegegners derart gebunden hätten, dass eine geplante geschäftliche Expansion einschließlich der Nutzung des streitigen Domainnamens zurückgestellt werden musste.

Schließlich habe der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen auch nicht bösgläubig registriert und genutzt, insofern dieser nicht auf dem europäischen Markt verwendet werden solle und das Unternehmen der Beschwerdeführerin etwa in Amerika oder Asien nicht bekannt sei. Es stehe dem Beschwerdegegner zu, den streitigen Domainnamen außerhalb des Schutzgebietes der Kennzeichenrechte der Beschwerdeführerin für die Präsentation seiner Waren zu benutzen, insbesondere da es sich um einen generischen Domainnamen handele.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

6.1. Zusätzliche Eingabe

Die Beschwerdeführerin hat am 6. Oktober 2016 eine zusätzliche Eingabe gemacht, die nach der Verfahrensordnung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das Beschwerdepanel hat diese Eingabe im Rahmen seiner allgemeine Befugnisse nach Paragraph 10 der Verfahrensordnung zur Kenntnis genommen, jedoch sind die dort enthaltenen Ausführungen ohne Einfluss auf den Ausgang dieser Entscheidung geblieben, weshalb es auch nicht erforderlich war, dem Beschwerdegegner seinerseits die Möglichkeit zu einer Erwiderung auf diese Eingabe einzuräumen.

6.2. Entscheidung in der Sache

A. Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname (Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie)

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin einer deutschen nationalen Marke (Wort-/ Bildmarke) EASY sowie einer Unionsmarke (Wort-/Bildmarke) EASY INKS ist. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition ("WIPO Overview 2.0"), Paragraph 1.2) dient die Vorschrift des sog. ersten Elements gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie lediglich einer allgemeinen Überprüfung des Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers und ist bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn bei einem direkten visuellen oder klanglichen Vergleich der in Streit befangenen Marke mit dem streitigen Domainnamen die Marke in demselben jedenfalls erkennbar ist. Dies trifft vorliegend sowohl mit Blick auf die deutsche nationale Marke EASY als auch auf die Unionsmarke EASY INKS zu, insofern beide Marken die prägenden Wortelemente "easy" bzw. "easy inks" enthalten, aus welchen sich der streitige Domainname ganz bzw. teilweise zusammensetzt. Dabei kann es jedenfalls an dieser Stelle dahin stehen, dass die Unionsmarke EASY INKS erst nach der Registrierung des streitigen Domainnamens von der Beschwerdeführerin angemeldet worden ist, und die deutsche nationale Marke EASY von der Beschwerdeführerin angemeldet, aber erst nach Registrierung des streitigen Domainnamens registriert worden ist, insofern die Richtlinie keine spezifischen Angaben dazu macht, wann der Beschwerdeführer die relevanten Markenrechte erworben haben muss (vgl. insoweit auch WIPO Overview 2.0, Paragraph 1.4).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen (Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie)

Nach dem Vortrag der Parteien steht weiterhin zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen besitzt.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch sonstige Genehmigungen erteilt hat, die Marken EASY oder EASY INKS, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Unstreitig ist weiterhin, dass der Beschwerdegegner selbst weder über

Marken- noch sonstige Rechte an den Bezeichnungen "easy" oder "easy inks" verfügt; überdies ist der Beschwerdegegner auch nicht allgemein unter dem streitigen Domainnamen bekannt, sondern vielmehr unter den Namen "printbox" und "LFP-Partner" gewerblich tätig. Auch kann nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdegegners ausgeschlossen werden, dass er den streitigen Domainnamen für einen nicht gewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht benutzt hat oder jedenfalls zu benutzen gedenkt.

Folglich war für das Beschwerdepanel insbesondere zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen vor Beginn dieser Streitigkeit im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt oder jedenfalls nachweisliche Vorbereitungshandlungen für eine entsprechende Nutzung unternommen hat (vgl. Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie).

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, und der Beschwerdegegner hat diesen Vortrag seinerseits bestätigt, dass die Parteien nicht nur direkte Konkurrenten beim Vertrieb von Tinten-Produkten auf dem deutschen und europäischen Markt sind, sondern überdies bereits seit drei Jahren diverse wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen miteinander führen, bei denen es offensichtlich u.a. um die Verwendung der Bezeichnungen "easy" sowie "easy inks" zum Zwecke der Bewerbung der Produkte der Parteien geht. Damit steht zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens am 19. September 2015 Kenntnis von den an den Bezeichnungen "easy" sowie "easy inks" bestehenden Rechte der Beschwerdeführerin hatte. Zu diesen Rechten zählte die am 29. Juli 2015 angemeldete deutsche nationalen Marke DPMA 3020152148307 EASY; überdies verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund der am 16. Juli 2015 erfolgten Umfirmierung in "easy inks gmbh" ab diesem Zeitpunkt über Kennzeichenrechte an der geschäftlichen Bezeichnung "easy inks" gemäß den Paragraphen 1 Nr. 2 sowie 15 des deutschen Markengesetzes. Zudem besaß die Beschwerdeführerin bereits seit Juni bzw. Juli 2015 die Domainnamen <easy-inks.de> sowie <easy‑inks.eu>, was offenbar auch dem Beschwerdegegner bekannt war. Dies aber lässt wiederum die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Bewusstsein um die an den Bezeichnungen "easy" bzw. "easy inks" bestehenden Rechte der Beschwerdeführerin und vor dem Eindruck der mit dieser geführten rechtlichen Auseinandersetzungen für sich registriert hat.

Zur Rechtfertigung dieses Umstandes hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass es sich bei der Bezeichnung "easy inks" um eine klar erkennbare, nicht monopolisierbare Aussage handele, die mit "einfache Tinte" zu übersetzen sei, insbesondere jedoch der Beschwerdegegner unter dem streitigen Domainnamen lediglich eine außereuropäische Tätigkeit in Nordamerika und Asien plane und den streitigen Domainnamen bisher lediglich deswegen noch nicht genutzt habe, weil die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in den vergangenen drei Jahren durch diverse Gerichtsverfahren finanziell und zeitlich derart gebunden habe, dass eine geplante geschäftliche Expansion zurückgestellt werden musste. Den Einlassungen des Beschwerdegegners ist zuzugeben, dass es sich bei den Begriffen "easy" sowie "ink(s)" um generische Begriffe des englischen Grundwortschatzes handelt, für deren Nutzung grundsätzlich eine Vielzahl von Berechtigten in Betracht kommen. Überdies ist der Begriff "ink(s)" tatsächlich für die von beiden Parteien vertriebenen Tinten-Produkte glatt beschreibend, was eine gutgläubige Nutzung dieses Begriffs durch den Beschwerdegegner grundsätzlich als denkbar erscheinen lässt. Anders verhält es sich indes mit dem Begriff "easy", dem diese glattbeschreibende Qualität für die von den Parteien vertriebenen Produkte fehlt. Zudem können nach der herrschenden Meinung vorheriger UDRP-Beschwerdepanels Rechte oder berechtigte Interessen an der Nutzung eines Domainnamens bestehend aus generischen Begriffen nur dann begründet werden, wenn der Domainname tatsächlich allein mit Blick auf diese generische Bedeutung genutzt wird oder nachweisbar für eine solche Nutzung geplant ist, und nicht mit Blick auf die Existenz der Rechte Dritter an diesen generischen Bezeichnungen (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraph 2.2). Es sind vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Beschwerdegegner habe aus freien Motiven und aus plausiblen, nachvollziehbaren Gründen ein Nutzungsinteresse insbesondere an der Bezeichnung "easy" gehabt, das sich aus dieser Bezeichnung selbst heraus erklärt. Der Beschwerdegegner hat weder erklärt noch nachgewiesen, weshalb er gerade auf die geschäftliche Verwendung dieses Begriffs "easy", der sich mit "einfach, leicht, locker, ruhig, bequem, ungezwungen, lässig, mühelos" und diversen weiteren Varianten übersetzen lässt, angewiesen war, und dies aus einem Grund, der nicht im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin und den mit dieser geführten Rechtsstreitigkeiten stand. Der Beschwerdegegner beschränkt sich in seiner Beschwerdeerwiderung unter Absatz (12) allein auf einen Verweis auf die Beschwerdeschrift und den dortigen Vortrag der Beschwerdeführerin, dass die Parteien identische Tintenprodukte vertreiben. Der Beschwerdegegner selbst schweigt sich jedoch dazu aus, weshalb hieraus ein eigenes Recht oder Interesse an der Verwendung der Bezeichnung "easy" folgen sollte, das losgelöst von den hieran bestehenden Rechten der Beschwerdeführerin zu sehen ist. Der plakative Hinweis auf eine beabsichtigte außereuropäische Tätigkeit des Beschwerdegegners (z.B. in Nordamerika und Asien) mangelt nicht nur an Belegen, sondern er enthält seinerseits wiederum keine Begründung für eine als "gutgläubig" im Sinne der Richtlinie einzustufende Nutzung des streitigen Domainnamens, die losgelöst von den zugunsten der Beschwerdeführerin bestehenden Kennzeichenrechte an den Bezeichnungen "easy" und "easy ink(s)" zu bewerten wäre.

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin daher vorliegend jedenfalls einen sog. Anscheinsbeweis (prima facie case) erbracht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Dies führt nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraph 2.1) zu einer Beweislastumkehr, wonach es die Aufgabe des Beschwerdegegners gewesen wäre, seinerseits Tatsachen vorzubringen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass das Gegenteil der Fall ist. Dies aber hat der Beschwerdegegner hier eben nicht getan.

Im Ergebnis sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens (Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie)

Das Beschwerdepanel ist schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im bösen Glauben registriert hat und nutzt.

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, und der Beschwerdegegner ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen am 19. September 2016 in Kenntnis der bestehenden Kennzeichenrechte der Beschwerdeführerin registriert hat. Wie bereits unter Abschnitt B. ausgeführt, zählten hierzu jedenfalls die bereits am 29. Juli 2015 angemeldete deutsche nationale Marke DPMA 3020152148307 "EASY" sowie die seit dem 16. Juli 2015 bestehende geschäftliche Bezeichnung "easy inks gmbh"; zudem war dem Beschwerdegegner offenbar bekannt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit unter der Bezeichnung "easy" mit dem erläuternden Zusatz "electronische anlagen und systeme gmbh" firmierte, und überdies seit Juni bzw. Juli 2015 über die Domainnamen <easy-inks.de> sowie <easy-inks.eu> verfügte. Dies veranlasst das Beschwerdepanel zu der Feststellung, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen registriert hat, um die Beschwerdeführerin als Kennzeicheninhaberin an den Bezeichnungen "easy" sowie "easy inks" daran zu hindern, einen Domainnamen dieses Namens selbst einzurichten bzw. dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert hat, die Beschwerdeführerin als Mitbewerberin auf dem Markt für Tinten-Produkte in ihrer Geschäftstätigkeit zu schädigen (vgl. Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie).

Dabei steht der Umstand allein, dass der streitige Domainname bisher von dem Beschwerdegegner noch nicht aktiv im Internet genutzt wurde (sog. passives Halten von Domainnamen) der Feststellung einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung desselben nach herrschender Meinung der UDRP‑Beschwerdepanels nicht entgegen (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraph 3.2). Denn der Beschwerdegegner stand im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens bereits seit 3 Jahren im Streit mit der Beschwerdeführerin über bestehende oder in der Entstehung befindliche Kennzeichenrechte an den Begriffen "easy" sowie "easy inks". Für den Vortrag des Beschwerdegegners, er habe den streitigen Domainnamen ausschließlich für eine außereuropäische Tätigkeit in Nordamerika und Asien nutzen wollen, fehlt es an jeglichem Nachweis, zumal eine entsprechende geschäftliche Expansion jederzeit auch unter den bereits existierenden Domainnamen des Beschwerdegegners und den dazugehörigen Websites "www.printbox-online.de" und "www.lfp-partner.com" denkbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang vermag insbesondere auch das Argument des Beschwerdegegners nicht zu überzeugen, dass wegen der gTLD ".com" der streitige Domainname im Prinzip auf einen internationalen Auftritt zugeschnitten sei, der seitens der Beschwerdeführerin nicht angestrebt werde. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der gTLD ".com" nach wie vor um die weltweit verbreitetste gTLD handelt, die sich für jeglichen Internetauftritt anbietet, der nicht ausschließlich nationalen oder streng lokalen Charakter hat. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auf dem deutschen und auf dem europäischen Markt tätig ist und hier insbesondere auch über entsprechende Kennzeichenrechte verfügt. Einem Domainnamen unter der gTLD ".com" wohnt keinerlei Charakter inne, der gegen eine sinnvolle Verwendung eines solchen Domainnamens auf dem deutschen sowie auf dem europäischen Markt spricht. Das Gegenteil ist der Fall.

Zusammenfassend ist daher auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie auszugehen, weshalb im Ergebnis alle drei Voraussetzungen einer erfolgreichen Beschwerde im Rahmen der Richtlinie gegeben sind.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <easy-inks.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 25. Oktober 2016