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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Düring AG v. Hans Hauser, c/o H. Hauser Handel & Dienstleistungen

Verfahren Nr. D2011-0990

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Düring AG aus Dällikon, Schweiz, vertreten durch EBD Rechtsanwälte, Schweiz.

Beschwerdegegner ist Hans Hauser, c/o H. Hauser Handel & Dienstleistungen aus Thayngen, Schweiz.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <durgol.biz>, <durgol.info>, <durgol.net> und <durgol.org> (die „Domainnamen“) sind bei der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg (der „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 10. Juni 2011 per

E-Mail und am 11. Juni 2011 per Post ein. Am 10. Juni 2011 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der strittigen Domainnamen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 10. Juni 2011 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die strittigen Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 21. Juni 2011 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. Juli 2011. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 12. Juli 2011 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 25. Juli 2011 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin produziert das bekannte Entkalkungsmittel Durgol und ist Inhaberin diverser nationaler und internationaler DURGOL-Marken. Die Hinterlegungsdaten reichen bis ins Jahr 1963 zurück. Überdies ist die Beschwerdeführerin Inhaberin des Domainnamens <durgol.ch>.

Der Beschwerdegegner hat die strittigen Domainnamen am 13. November 2005 registriert und hat diese mit seinem Portal <hhauser.com> verknüpft, unter welchem ein Versandhandel für Reinigungsmittel (u.a. Produkte der Beschwerdeführerin und solche von deren Konkurrenten) betrieben wird.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin folgendes geltend:

Die strittigen Domainnamen sind offensichtlich identisch mit der Marke DURGOL, die von der Beschwerdeführerin in vielen Ländern hinterlegt wurde.

Der Beschwerdegegner hat die strittigen Domainnamen lange Zeit nach der Eintragung der DURGOL-Marke der Beschwerdeführerin registriert. Der sehr hohe Bekanntheitsgrad dieser zu diesem Zeitpunkt seit über 40 Jahren registrierten Marke war dem Beschwerdegegner wohl bewusst. Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, die strittigen Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Der Beschwerdegegner ist auch nicht unter dem Kennzeichen DURGOL allgemein bekannt. Zweifellos hat der Beschwerdegegner keinerlei Rechte an dem von ihm als Domainnamen verwendeten Zeichen DURGOL.

Der Beschwerdegegner verwendet die strittigen Domainnamen zum Zweck der inhaltlichen Weiterleitung auf seine Website <hhauser.com>. Auf dieser Website bietet der Beschwerdegegner eine Palette von Reinigungsmitteln an, darunter auch Entkalkungsmittel verschiedener Hersteller. Der Beschwerdegegner nutzt somit das Kennzeichen DURGOL für identische Waren wie diejenigen, für die die Beschwerdeführerin die Marke vor inzwischen bald 50 Jahren erstmals eingetragen hat. Indem das Publikum, das die Beschwerdeführerin unter ihrer überaus bekannten Marke DURGOL sucht, über die streitgegenständlichen Domainnamen auf die Website eines ihrer Konkurrenten gelangt, wird das Publikum getäuscht.

Wenn das Publikum nach Eingabe der streitgegenständlichen Domainnamen auf die Website des Beschwerdegegners kommt, wird es das Kennzeichen DURGOL zu Unrecht dem Beschwerdegegner zurechnen oder zumindest zu Unrecht annehmen, dass der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeführerin wirtschaftlich verbunden ist. Damit wird eine Verwechslungsgefahr geschaffen und das Publikum getäuscht. Als Folge davon wird ein Teil der potentiellen Kunden (Konkurrenz-) Produkte vom Beschwerdegegner beziehen. Damit nutzt der Beschwerdegegner den Ruf der Beschwerdeführerin bzw. des Kennzeichens DURGOL aus, um einen missbräuchlichen Gewinn zu erzielen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Identität der Domainnamen mit der Marke der Beschwerdeführerin ist offensichtlich, da sie exakt denselben Wortlaut ("durgol") haben. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den Domainnamen. Da die Beschwerdeführerin somit ihre Position glaubhaft gemacht hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen bleiben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Unter den gegebenen Umständen darf man davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner die Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er die strittigen Domainnamen registrierte.

Indem der Beschwerdegegner die strittigen Domainnamen für ein Portal zum Vertrieb der Produkte der Beschwerdeführerin und von Konkurrenzprodukten benutzte, hat er gemäss Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung der strittigen Domainnamen Internetbenutzer auf seine Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Gesuchstellerin geschaffen hat. Somit ist auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <durgol.biz>, <durgol.info>, <durgol.net> und <durgol.org> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.

Tobias Zuberbühler
Einzelpanelmitglied
Datum: 8. August 2011