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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Audi AG v. Next Development Ltd., Malkhaz Kapanadze

Verfahren Nr. DCH2018-0011

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Audi AG aus Ingolstadt, Deutschland, vertreten durch HK2 Rechtsanwälte, Deutschland.

Die Gesuchgegnerin ist Next Development Ltd., Malkhaz Kapanadze, aus London, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich").

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <myaudi.ch> (nachfolgend der "Domain-Name").

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das "Zentrum") am 25. Mai 2018 per Email und am 29. Mai 2018 per Post ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ".ch" und ".li" Domainnamen ("Verfahrensreglement"), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 28. Mai 2018 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchgegnerin, Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 31. Mai 2018 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesucherwiderung war der 20. Juni 2018. Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2018 mit, dass die Gesuchgegnerin weder eine Gesucherwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und beantragte diese am 21. Juni 2018.

Am 2. Juli 2018 bestellte das Zentrum Andrea Mondini als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine der grössten PKW-Hersteller der Welt.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin einer Vielzahl an nationalen und internationalen Eintragungen der Marke AUDI in verschiedenen Ländern, unter anderem der schweizerischen Markeneintragung 2P-423396 AUDI in Klasse 12 für Kraftfahrzeuge, die am 25. Juli 1994 mit Beanspruchung der Gebrauchspriorität vom
1. Oktober 1965 angemeldet und am 28. März 1996 eingetragen wurde.

Die Gesuchstellerin ist auch Inhaberin von zahlreichen Domain-Namen, die das Zeichen "Audi" enthalten, insbesondere <myaudi.de> und <audi.ch>.

Die Gesuchstellerin betreibt unter <myaudi.de> einen Online-Service und bietet die gleichnamige App zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Der streitige Domain-Name wurde am 2. Mai 2016 vom Gesuchgegner registriert.

Der streitige Domain-Name weist auf eine Seite hin, auf der Links zu Werbeanzeigen Dritter in Zusammenhang mit Fahrzeugen der Gesuchstellerin und anderer Marken zu finden sind.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Marke AUDI berühmt, jedenfalls hochgradig kennzeichnungskräftig sei, und dass der streitige Domain-Name dieser Marke ähnlich sei. Der Präfix "my" sei im Internet gebräuchlich und beschreibend und könne somit eine Verwechslungsgefahr nicht beseitigen. Die Gesuchstellerin gebrauche zudem den streitigen Domain-Namen für gleiche bzw. gleichartige Waren und Dienstleistungen, so dass eine Verwechslungsgefahr gegeben sei.

Zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin bestehe überhaupt keine Verbindung.

B. Gesuchgegnerin

Die Gesuchgegnerin hat keine Gesucherwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements und anhand der Vorbringen beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, welches dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Bestand von Kennzeichenrechten

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie seit Jahrzehnten in der Schweiz Inhaberin von Eintragungen der Marke AUDI ist.

B. Klare Verletzung von Kennzeichenrechten

Markenrecht

Gemäss Artikel 13 des Markenschutzgesetzes (MSchG) verfügt der Inhaber einer Marke über das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Das Vorliegen einer durch einen Domain-Namen geschaffene Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung der bezeichneten Website und der dort angebotenen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (BGer v. 8. November 2004, 4C.31/2004, E. 4.3, sic! 2005, 203 – riesen.ch).

Der streitige Domain-Name übernimmt die Marke AUDI der Gesuchstellerin. Der Präfix "my" ist im Internet gebräuchlich und beschreibend. Angesichts der hohen Kennzeichnungskraft der Marke AUDI vermag das Hinzufügen des Bestandteils "my" eine rechtlich relevante Zeichenähnlichkeit nicht zu beseitigen. Es besteht also Zeichenähnlichkeit.

Der streitige Domain-Name führt zu einer Webseite, auf der Links zu bezahlten Werbeanzeigen Dritter für Fahrzeuge der Gesuchstellerin und anderer Marken (VOLVO, JEEP usw.) angeboten werden, also Produkte, die mit den Waren, die für die Marke der Gesuchstellerin beansprucht werden, gleich bzw. gleichartig sind.

Da der streitige Domain-Name mit der Marke der Klägerin ähnlich ist und für gleiche Ware gebraucht wird, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Es liegt somit eine klare Markenverletzung vor (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG).

Unlauterer Wettbewerb

Gemäss Praxis des Bundesgerichts liegt eine Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, wenn das Kennzeichen eines Dritten gebraucht wird, um aufgrund seiner besonderen Bekanntheit und der Erwartungen der Internetbenützer letztere auf die eigene Website zu leiten (BGE 126 III 239; BGE 128 III 401).

Die Marke AUDI ist zweifellos ein besonders bekanntes Zeichen, und es ist offensichtlich, dass der Gesuchgegner diese Marke gebraucht, um Internetbenutzer auf seine eigene Webseite zu leiten. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gesuchstellerin einen "myaudi" Online-Service betreibt. Internetbenützer könnten somit meinen, <myaudi.ch> sei die schweizerische Version dieses Online-Services der Gesuchstellerin, was eine offensichtliche Verwechslungsgefahr schafft.

Die Registrierung und Benutzung des streitigen Domain-Namens stellt somit auch eine klare Verletzung des UWG dar.

Keine Verteidigungsgründe

Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchgegnerin keine Verteidigungsgründe vorgetragen hat und dass auch sonst keine überwiegenden Interessen der Gesuchsgegnerin ersichtlich sind, rechtfertigt vorliegend die Rechtsverletzung die Übertragung des streitigen Domain-Namens.

7. Entscheidung

Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt und entscheidet, dass der Domain-Name <myaudi.ch> an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.

Andrea Mondini
10. Juli 2018