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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

B&B Hotels v. Dmitry Kolmykov

Verfahren Nr. D2021-0386

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist B&B Hotels aus Frankreich, vertreten durch Fiducial Legal By Lamy, Frankreich.

Beschwerdegegner ist Dmitry Kolmykov, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Richter, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <bbb-hotels.com> (der „Domainname”) ist bei Name der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg (die „Domainvergabestelle”) registriert..

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 8. Februar 2021 per E-Mail ein. Am 9. Februar 2021 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 10. Februar 2021, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass die Domainvergabestelle legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche von der in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen.

Am 10. Februar 2021 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an den Beschwerdeführer, in der es ihm die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und ihn aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2021 eine Ergänzung zur Beschwerde ein .

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) entspricht.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 19. Februar 2021 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. März 2021. Der Beschwerdegegner hat am 10. März 2021 eine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

Das Zentrum bestellte Christian Gassauer-Fleissner am 22. März 2021 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel”). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Der 1990 gegründete Beschwerdeführer ist ein französisches Unternehmen, das Hoteldienstleistungen, Restaurants und damit verbundene Buchungsdienste über das Internet anbietet. Der Beschwerdeführer betreibt über 470 Hotels in ganzer Europäische Union und Brasilien, darunter etwa 135 Hotels in Deutschland.

Der Beschwerdeführer ist unter anderem Inhaber der folgenden Marken:

- Europäische Unionsmarke („EUTM”) Nr. 004767323, Wortbildmarke B & B HOTELS, eingetragen am 12. Dezember 2006,
- französische nationale Marke Nr. 3182311, BBHOTEL, eingetragen am 29. August 2002;
- französische nationale Marke Nr. 3182312, HOTELBB, eingetragen am 29. August 2002; und
- französische nationale Marke Nr. 3182313, BB-HOTEL, eingetragen am 29. August 2002;
welche für Dienstleistungen in Verbindung mit Hotels und temporären Unterkünften eingetragen sind.

Der Beschwerdeführer ist auch Inhaber mehrere Domains, welche die B & B HOTELS Marken enthalten, darunter die Domains <bb-hotel.eu>, registriert am 7. Juli 2011, und <bb-hotel.de>, registriert am 19. August 2011, unter denen er Hoteldienstleistungen anbietet.

Der streitige Domainname wurde am 5. Juli 2020 registriert. Der streitige Domainname führt zu einer Webseite, die mit einem anderen Domainnamen, „https://www.aparthotel-deluxe.com/en/facilities” verbunden ist auf der Hoteldienstleistungen des Beschwerdegegners angeboten werden.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Eintragung seiner EUTM Nr. 004767323, B & B HOTELS ein prima facie Beweis für die Gültigkeit dieser Marke sei, wodurch eine widerlegbare Vermutung geschaffen werde, dass die Marken kennzeichnungskräftig und die Rechte des Beschwerdeführers an den Marken durchsetzbar sind. Der streitige Domainname sei mit der Marke B & B HOTELS verwechslungsfähig. Das Zeichen „&” sowie die figurativen Elemente der Marke B & B HOTELS seien bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit nicht mitzuberücksichtigen, da beide nicht in Domainnamen reproduziert werden können. Beim Vergleich der Marke mit dem streitigen Domainnamen seien daher nur die Elemente „bb hotels” der Marke des Beschwerdeführers relevant. Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, diese Elemente seien in dem streitigen Domainnamen vollständig enthalten. Das Hinzufügen eines Bindestriches und des zusätzlichen Buchstabens „b” können die Verwechslungsfähigkeit laut dem Beschwerdeführer weiters nicht ausschließen. Weiters seien die Marke des Beschwerdeführers und die streitigen Domainnamen ähnlich, da es sich bei Letzterer um einen typischen Fall des „Typosquatting” handle. Denn beim Hinzufügen eines dritten „b” handle es sich um einen typischen Tippfehler.

Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich der Marke B & B HOTELS habe. Der Beschwerdegegner sei nicht unter den Marken B & B HOTELS bzw. BB HOTELS oder BBB HOTELS bekannt. Er biete derzeit auch keine Waren oder Dienstleistungen unter diesen Zeichen an. Der Beschwerdegegner verfüge auch weder über eigene Markeneintragungen für diese Zeichen noch habe er eine Lizenz oder eine andere Form der Genehmigung oder Einwilligung des Beschwerdeführers zur Nutzung dieser Marke erhalten. Es seien daher keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in einem Zusammenhang nutze, der gemäß Richtlinie Paragraf 4(c) das Bestehen von Rechten oder berechtigten Interessen am streitigen Domainnamen belegen würde.

Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass der streitige Domainname bösgläubig eingetragen und verwendet worden sei. Aufgrund der Bekanntheit der Marke B&B HOTELS könne seitens des Beschwerdegegners nicht schlüssig behauptet werden, dass er bei Registrierung des streitigen Domainnamens diese Marke nicht gekannt habe. Der Beschwerdegegner habe vielmehr vorsätzlich versucht, durch Verwendung des streitigen Domainnamens zum ökonomischen Vorteil Internetnutzer auf seine Internetseite zu locken, indem er die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung mit der Marke des Beschwerdeführers geschaffen habe. Weiters ergebe sich die Bösgläubigkeit auch daraus, dass es sich bei dem streitigen Domainnamen um einen typischen Fall des „Typosquatting” handle. Der Beschwerdegegner ziele offensichtlich darauf ab, Internetnutzer irrezuführen, die nach der Domain des Beschwerdeführers suchen, aber versehentlich ein Drittes „b” einfügen (Richtlinie, Paragraf 4(b)(iv)).

Der Beschwerdeführer behauptet auch, am 4. Januar 2021 eine Unterlassungsaufforderung an den Beschwerdegegner versendet zu haben. Ein Anwalt des Beschwerdegegners habe darauf geantwortet, dass der Beschwerdegegner nicht bereit sei, der Aufforderung des Beschwerdeführers nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe weiters am 21. Januar 2021 ein förmliches Mahnschreiben gesandt, das unbeantwortet geblieben sei.

Der Beschwerdeführer beantragt, den streitigen Domainnamen auf ihn zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Nach seiner Auffassung handele es sich bei dem streitigen Domainnamen um einen generischen/beschreibenden Begriff, der auf das Angebot seines Hotels abstelle, welches eine Übernachtung samt Frühstück und der Möglichkeit, sein Fahrrad unterzustellen, umfasst. Dieses Angebot bezeichne er mit Bed-Breakfast-Bike, woraus sich die Abkürzung BBB ergebe. Weiters handle es sich auch bei dem Wortbestandteil der Marke des Beschwerdeführers um einen Gattungsbegriff, der nach deutschem Recht nicht schutzfähig sei, da B&B auf „Bed and Breakfast” verweise, was auch in deutscher Sprache für ein Hotelangebot mit Frühstück und Übernachtung stehe. Weiters bestehe schon deswegen keine Verwechslungsfähigkeit, da der Beschwerdegegner lediglich am Standort Oberkochen, Deutschland, ein Hotel betreibe, welches mit dem Beschwerdeführer nicht im Wettbewerb stehe, da dieser dort kein Hotel betreibe. Der Beschwerdegegner habe den streitigen Domainnamen auch weder bösgläubig registriert noch genutzt. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen seiner Registrierung keine Rückschlüsse auf die Bekanntheit oder die Marktposition des Beschwerdeführers gehabt.

Der Beschwerdegegner bestätigt weiters, dass der Beschwerdeführer bereits ein rechtliches Abmahnverfahren nach deutschem Recht gegen ihn durchgeführt habe, weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, weitergehende rechtliche Schritte vor deutschen Gerichten zu setzten.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss der Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass der Beschwerdeführer Rechte an den Marken B & B HOTELS, HOTELBB, BB-HOTEL und BBHOTEL nachgewiesen hat, deren Registrierungsdetails im obigen Abschnitt zum faktischen Hintergrund aufgeführt sind, die im Sinne des Paragraphs 4(a)(i) der Richtlinie mit dem streitigen Domainnamen verwechselbar ähnlich sind.

Während man die Unterscheidungskraft der Marken des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hoteldienstleistungen, für die sie eingetragen sind, aufgrund ihres potenziell beschreibenden Charakters infrage stellen kann, gilt die Eintragung dieser Marken dennoch als prima facie Beweis für ihre Gültigkeit. Nur unter besonderen Umständen gehen Beschwerdepanels von dieser Annahme der Gültigkeit ab (WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0”), Abschnitt 1.2 und 1.10).

Beschwerdepanels lassen eingetragene Marken, die nach Prüfung durch eine nationale Markenbehörde erteilt wurden, nicht leichtfertig außer Acht. Frühere Beschwerdepanels forderten etwa klare und überzeugende Beweise für Betrug oder andere Gründe für die Ungültigkeit nach dem einschlägigen Recht, die im Allgemeinen vor einem Gericht oder einer Markenbehörde und nicht in einem begrenzten UDRP-Verfahren nachgewiesen werden sollten (Career Group, Inc. v. The Career Group Ltd / Deborah Simonds, WIPO Verfahren Nr. D2014-1296).

Betreffend der Behauptung, eine eingetragene Marke sei ungültig, da diese generisch oder beschreibend für die relevanten Waren und Dienstleistungen sei, forderten frühere Beschwerdepanels für die Widerlegung der Gültigkeit der Marke, dass diese bzw. der in dem streitigen Domainnamen vorkommende Teil der Marke so völlig ohne Unterscheidungskraft ist, dass diese bzw. dieser eindeutig nicht geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke des Beschwerdeführers eingetragen ist, zu unterscheiden (Çelik Motor Ticaret A.S. v. ONUNO L.L.C, WIPO Verfahren Nr. D2015-0369; Jobs on the Net Limited, Andrew Middleton v. International New Media Limited, WIPO Verfahren Nr. D2011-1531). Beschwerdepanels scheinen einen solchen völligen Mangel an Unterscheidungskraft nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl Das Telefonbuch Zeichen-GbR v. Yajun Zhang, WIPO Verfahren Nr. D2016-2228; Marco Aurich v. Johannes Kuehrer, World4You Webservice, WIPO Verfahren Nr. D2012-1147; Islamic Bank of Britain Plc v. Ifena Consulting, Charles Shrimpton, WIPO Verfahren Nr. D2010-0509).

Der Beschwerdegegner hat keinen dieser Umstände aufgezeigt. Der Beschwerdegegner führt lediglich an, dass die Marken unter deutschem Recht nicht eintragungsfähig wären, da das deutsche Publikum die Abkürzung B&B als Hinweis auf „Bed and Breakfast” auffasse und die Marken des Beschwerdeführers daher lediglich aus Gattungsbegriffen bestehen würden. Dieser Umstand, denn der Beschwerdegegner überdies nicht weiter substanziierte, kann jedoch einerseits jedenfalls nicht den französischen nationalen Marken des Beschwerdeführers entgegengehalten werden, die nach der Auffassung der französischen Verkehrskreise zu beurteilen sind. Dazu wurde nichts vorgebracht. Auch die Gültigkeit der EUTM B & B HOTELS kann der Beschwerdeführer damit nicht entkräften. Denn in den Augen des Beschwerdepanels ist keinesfalls gesichert, dass die für die Beurteilung einer EUTM relevanten Verkehrskreise die Abkürzung „B & B” ausschließlich als Hinweis auf eine bestimmte Art einer Unterkunft sehen. Außerdem bestehen die Marken des Beschwerdeführers nicht nur aus der Abkürzung „B & B”. Die Verbindung dieser Abkürzung mit dem Wort „Hotel” führt ebenfalls dazu, dass den Marken des Beschwerdeführers nicht völlig ohne Unterscheidungskraft sind. Den Marken des Beschwerdeführers kann daher nicht eindeutig jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Weiters ist dem Beschwerdepanel nicht bekannt, dass die Marken des Beschwerdeführers vor den zuständigen Gerichten und Behörden angefochten wurden. Letztlich wurde die Gültigkeit der Marken des Beschwerdeführers bereits von mehreren Beschwerdepanels bestätigt (B&B Hotels v. WhoisGuard Protected, WhoisGuard, Inc. / Soro Wonna, WIPO Verfahren Nr. D2020-2837; B&B Hotels v. WhoisGuard Protected, WhoisGuard, Inc / Peneloppe Giguere, WIPO Verfahren Nr. D2020-2727; B&B Hotels, Société par actions simplifiée v. Anonymous Corp, Ken, WIPO Verfahren Nr. D2011-1864; B&B Hotels, Société par actions simplifiée v. Daniel Kirchhof, WIPO Verfahren Nr. D2011‑1975). Die Marken des Beschwerdeführers müssen daher im begrenzten Rahmen dieses Verfahrens als gültig angesehen werden.

Für die Feststellung von verwechslungsfähiger Ähnlichkeit gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie ist die Schwelle in der Regel bescheiden (Alfred Dunhill, Inc. v. Registration Private, Domains By Proxy, LLC / Abdullah Altubayieb, WIPO Verfahren Nr. D2017-0209). Bejaht wird verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Normalfall etwa, wenn die Marke oder zumindest ihre dominanten Elemente im streitigen Domainnamen deutlich erkennbar ist, selbst bei Vorhandensein zusätzlicher Wörter oder Zeichenfolgen (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.7.).

Der streitige Domainname enthält die Marke BBHOTEL des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit, wobei lediglich die Buchstaben „s” und „b” sowie ein Bindestrich hinzugefügt wurde. Solche Änderungen oder Auslassungen schließen eine Verwechslungsfähigkeit jedoch nicht aus, da die dominierenden Elemente der Marken des Beschwerdeführers im streitigen Domainnamen klar erkennbar sind.

Ebenso enthält der streitige Domainname die Wortelemente der Wortbildmarke B & B HOTELS des Beschwerdeführers, wobei gegenüber dieser Marke ein Bindestrich hinzugefügt sowie das Zeichen „&” weggelassen wird. Das „&” Zeichen kann jedoch in Domainnamen nicht verwendet werden. Dessen Weglassen kann daher nicht zum Ausschluss der Verwechslungsfähigkeit führen (COFRA Holding (C&A) v. Domains By Proxy, LLC / Wenyan Hu WIPO, WIPO Verfahren Nr. D2020-1716; H & M Hennes & Mauritz AB v. Simon Maufe, Akinsanya Odunayo Emmanuel and Nelson Rivaldo, WIPO Verfahren Nr. D2014-0225).

Weiters handelt es sich bei dem streitigen Domainnamen um eine typische falsche Schreibweise der Marken des Beschwerdeführers. Denn beim Hinzufügen eines dritten „b” handelt es sich um einen typischen Tippfehler. Domainnamen, die aus typischen falschen Schreibweisen einer Marke bestehen, sind Verwechslungsfähig (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.9.).

Nach Überzeugung des Beschwerdepanels ist der streitige Domainname daher mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, verwechselbar ähnlich und Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie ist damit erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Weiterhin steht zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen im Sinne des Paragraphs 4(a)(ii) der Richtlinie am streitigen Domainnamen besitzt.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marken des Beschwerdeführers zu nutzen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner selbst über Marken- oder sonstige Rechte an den Bezeichnungen „bb-hotels” bzw. „bbb-hotels” verfügt oder etwa unter dem streitigen Domainnamen <bbb-hotels.com> allgemein bekannt ist. Der Name des Beschwerdegegners ähnelt dem streitigen Domainnamen in keiner Weise. Auch die Hoteldienstleistungen, die auf der Website angeboten werden, die unter dem streitigen Domainnamen abrufbar ist, werden unter einer dem streitigen Domainnamen gänzlich unmännlichen Bezeichnung angeboten. Der streitige Domainname führt zu einer Webseite, die mit einem anderen Domainnamen, https://www.aparthotel-deluxe.com/en/facilities verbunden ist auf der Hoteldienstleistungen des Beschwerdegegners angeboten werden.

Der Beschwerdegegner hat den streitigen Domainnamen auch nicht etwa im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Richtlinie benutzt. Der Beschwerdegegner berief sich zwar darauf, den streitigen Domainnamen für ein Angebot seines Hotels zu verwenden, welches er mit Bed-Breakfast-Bike bezeichne, woraus sich die Abkürzung BBB ergebe, er legte aber keine Beweismittel vor, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer den streitigen Domainnamen tatsächlich für solch ein Angebot verwendet oder zumindest plant zu verwenden. Auch findet sich auf der Website, die unter dem streitigen Domainnamen abrufbar ist, kein Hinweis auf solch ein Fahrradangebot.

Die Website, die unter dem streitigen Domainnamen abrufbar ist, enthält ein Angebot für ein Hotel in Deutschland, daher für eine Dienstleistung, die mit denjenigen identisch ist, welche der Beschwerdeführer unter seinen Marken anbietet. Da der Beschwerdeführer über 135 Hotels in Deutschland betreibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer konkurrierende Dienstleistungen anbietet, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer, wie vom Beschwerdegegner behautet, kein Hotel am exakt demselben Standort betreibt. Die Verwendung des streitigen Domainnamens zur Weiterleitung von Nutzern auf eine Website, die konkurrierende Dienstleistungen anbietet, ist keine Verwendung für ein legitimes Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder eine legitime nicht kommerzielle oder faire Nutzung (Richemont International SA v. Turvill Consultants, WIPO Verfahren Nr. D2014-0862; Carlos Alberto Vives Restrepo v. WSJ Trade / Wilman Villegas, WIPO Verfahren Nr. D2015-0919).

Die Voraussetzungen des Paragraphs 4(a)(ii) der Richtlinie sind daher erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Der Beschwerdeführer hat schließlich zur Überzeugung des Beschwerdepanels nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Sinne des Paragraphs 4(a)(iii) der Richtlinie im bösen Glauben registriert und genutzt hat.

Der Beschwerdeführer hat ausreichend Beweise dafür vorgelegt, um seine Behauptung zu untermauern, dass seine Marken weithin bekannt sind und viele Jahre vor der Registrierung des streitigen Domainnamens benutzt wurden. Die Bekanntheit der Marken des Beschwerdeführers wurde auch bereits in der Vergangenheit von Beschwerdepanels bestätigt (B&B Hotels v. WhoisGuard Protected, WhoisGuard, Inc. / Soro Wonna, supra).

Ebenso registrierte der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen, viele Jahre nach dem der Beschwerdeführer die Domainnamen <bb-hotel.eu> und <bb-hotel.de> registrierte, die, wie mehrere andere Domainnamen des Beschwerdeführers, auf die Haupt-Website des Beschwerdeführers (<hotel-bb.com>) umleiten, die die Hotel- und Restaurantaktivitäten des Beschwerdeführers zeigt und Online-Reservierungsdienste anbietet.

In Anbetracht der nahezu augenblicklichen und globalen Reichweite des Internets und von Suchmaschinen und insbesondere in Fällen, in denen die Marke des Beschwerdeführers weithin bekannt ist (auch in seiner Branche) und ein Beschwerdegegner nicht glaubhaft behaupten kann, die Marke nicht gekannt zu haben, sind die Beschwerdepanels bereit, darauf zu schließen, dass der Beschwerdegegner wusste oder hätte wissen müssen, dass seine Registrierung mit der Marke des Beschwerdeführers identisch oder verwechselbar ähnlich sein würde (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.2.2).

 

Das Beschwerdepanel hält die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe die Marken des Beschwerdeführers bei der Registrierung des streitigen Domainnamens nicht gekannt, daher nicht für glaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Marken des Beschwerdeführers kannte und daher bewusst einen verwechslungsfähigen Domainnamen wählte.

Im Rahmen der Richtlinie wird Bösgläubigkeit weiters grundsätzlich angenommen, wenn der Beschwerdegegner die Marke des Beschwerdeführers ungerechtfertigt ausnutzt oder anderweitig missbraucht. Paragraph 4(b) der Richtlinie sieht eine Reihe von nicht abschließenden Umständen vor, deren Vorliegen die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners belegen (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.1).

Nach einem der dort genannten Beispielsfälle handelt der Beschwerdegegner bösgläubig, wenn Hinweise vorliegen, dass er den streitigen Domainnamen in erster Linie registriert hat, um durch die Verwendung des Domainnamens absichtlich zu versuchen, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich der Herkunft, des Sponsorings, der Zugehörigkeit oder der Billigung der Website des Beschwerdegegners oder eines Produkts oder einer Dienstleistung auf der Website des Beschwerdegegners geschaffen hat.

Als Beweis dafür, dass ein Beschwerdegegner einen Domainnamen registriert hat, um zu kommerziellen Zwecken Internetnutzer auf seine Website zu locken, haben Beschwerdepanels z.B. den Umstand gesehen, dass dem Beschwerdegegner eigene Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen fehlen.

Beide Umstände liegen hier vor. Der Beschwerdegegner hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass er irgendwelche Rechte oder Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Weiters leitet der streitige Domainname auf eine andere Website des Beschwerdegegners um, auf der dieser Dienstleistung anbietet, welche identisch zu den Dienstleistungen des Beschwerdeführers sind. Der streitige Domainname führt zu einer Webseite, die mit einem anderen Domainnamen, https://www.aparthotel-deluxe.com/en/facilities verbunden ist auf der Hoteldienstleistungen des Beschwerdegegners angeboten werden.

Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen registriert hat und verwendet, um Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers ausnutzt und so Internetnutzer hinsichtlich der Herkunft, der Zugehörigkeit oder der Billigung der auf der Website des Beschwerdegegners angebotenen Dienstleistungen irrezuführen, Para. 4(b)(iv) der Richtlinie.

Das Beschwerdepanel sieht daher den vom Beschwerdeführer zu führende Beweis einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens als erbracht an.

Die Voraussetzungen des Paragraphs 4(a)(iii) der Richtlinie sind daher erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <bbb-hotels.com> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

Christian Gassauer-Fleissner
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 8. April 2021