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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

The Swatch Group SA, Blancpain SA, Montres Breguet S.A., Certina AG, ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, Glashütter Uhrenbetrieb GmbH, Hamilton International AG, Montres Jaquet Droz SA, Compagnie des Montres Longines, Francillon S.A., Omega SA, Rado Uhren AG, Swatch AG, The Swatch Group Immeubles SA v. Eric Heynen

Verfahren Nr. D2015-0236

1. Die Parteien

Haupt-Beschwerdeführer ist The Swatch Group SA, Biel, Schweiz, handelnd auch für ihre Konzerngesellschaften Blancpain SA, Montres Breguet S.A., Certina AG, ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, Glashütter Uhrenbetrieb GmbH, Hamilton International AG, Montres Jaquet Droz SA, Compagnie des Montres Longines, Francillon S.A., Omega SA, Rado Uhren AG, Swatch AG, The Swatch Group Immeubles SA, vertreten durch CMS von Erlach Poncet AG, Zürich, Schweiz.

Beschwerdegegner ist Eric Heynen aus Naters, Schweiz.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen

<blancpain.kaufen>
<breguet.kaufen>
<certina.kaufen>
<flickflak.kaufen>
<glashuette-original.kaufen>
<hamiltonwatch.kaufen>
<jaquet-droz.kaufen>
<jaquetdroz.kaufen>
<longines.kaufen>
<omegawatches.kaufen>
<rado.kaufen>
<swatchgroup.immobilien>
<swatch.immobilien>
<swatchimmo.immobilien>
(die "Domainnamen")
sind bei der united-domains AG, Starnberg, Deutschland (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 13. Februar 2015 per E-Mail ein. Am 13. Februar 2015 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an united-domains AG geschickt. Am 17. Februar 2015 übermittelte die united-domains AG das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 18. Februar 2015 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 10. März 2015. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 12. März 2015 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 31. März 2015 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind bekannte Unternehmen der Uhrenindustrie. Der Haupt-Beschwerdeführer, The Swatch Group SA, ist die Konzern-Holdinggesellschaft der weiteren Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer sind Inhaber zahlreicher Eintragungen bezüglich ihrer entsprechenden Uhrenmarken, die zum grössten Teil zeitlich weit zurückreichen.

Die streitigen Domainnamen wurden zwischen dem 28. Juli und 3. Oktober 2014 registriert. Sie sind mehrheitlich inaktiv, fünf der streitigen Domainnamen wurden jedoch mit Websites der Beschwerdeführer verlinkt.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat der Beschwerdegegner 11 der streitigen Domainnamen für CHF 10'000 den Beschwerdeführern zum Kauf angeboten.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer tragen zusammengefasst Folgendes vor:

Sämtliche streitigen Domainnamen sind identisch mit oder verwechselbar ähnlich zu den grösstenteils berühmten Marken der Beschwerdeführer. Der Nichtgebrauch der streitigen Domainnamen macht deren Registrierung nicht rechtmässig, u.a. weil der Gesuchsgegner Internet-User z.T. von den streitigen Domains auf offizielle Websites der Beschwerdeführer weiterleitet und versucht hat, streitige Domainnamen an die Beschwerdeführer zu verkaufen.

Alle streitigen Domainnamen erwecken den unwahren und täuschenden Eindruck, es handle sich um Domainnamen der entsprechenden Beschwerdeführer.

Der Gesuchsgegner kann keinerlei legitimes Interesse an irgendeiner der streitigen Domainnamen haben. Er steht mit den Beschwerdeführern in keinerlei Verbindung. Der Beschwerdegegner kann sich auch auf keinerlei Firmenrechte berufen, ebenso wenig auf irgendwelche Markenrechte.

Des Weiteren beweist eine Zusammenstellung der 343 Domainnamen unter diversen "new gTLDs", die der Gesuchsgegner registriert hat, dass er ein Cybersquatter ist. Der Beschwerdegegner hat zudem in einem Schreiben vom 15. Juli 2014 für 11 der streitigen Domainnamen CHF 10'000 von den Beschwerdeführern verlangt und damit weit mehr als seine unmittelbar mit den Domainnamen verbundenen Aufwendungen (EUR 39 pro Domainname). Damit hat der Beschwerdegegner den Tatbestand von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie (bösgläubige Registrierung und Benutzung) erfüllt. Der böse Glaube des Beschwerdegegners ergibt sich auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Haupt-Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner.

Insgesamt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdegegner an den streitigen Domainnamen keinerlei legitimes Interesse hat, die Rechte der Beschwerdeführer mehrfach verletzt und ein unlauteres Geschäftsgebaren an den Tag legt. Es ist insbesondere offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen bösgläubig erworben hat in der Absicht, sie den Firmen- und Markeninhabern zu verkaufen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Second Level Domains der streitigen Domainnamen sind zu einem grossen Teil identisch mit den Marken der Beschwerdeführer. Die Tatsache, dass die Marke CERTINA einen kleinen Bildanteil enthält, ändert nichts an der Verwechslungsgefahr. Beim Domainnamen "flickflak.kaufen" fällt der zusätzliche Buchstabe "c" im Vergleich mit der Wortbildmarke "flik flak" ebenfalls nicht ins Gewicht. Auch die beschreibenden Zusätze "original" (im Domainnamen "glashuette-original.kaufen"), "watch" bzw. "watches" (in den Domainnamen "hamiltonwatch.kaufen" und "omegawatches.kaufen") sowie "immo" und "group" (in den Domainnamen "swatchimmo.immobilien" und "swatchgroup.immobilien") sind nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit mit den Marken der Beschwerdeführer auszuschliessen (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition ["WIPO Overview 2.0"], Ziff. 1.9).

Ferner haben auch die gTLDs ".kaufen" und ".immobilien" keinen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr, zumal es sich bei den Produkten der Beschwerdeführer um Konsumgüter handelt und anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer "The Swatch Group Immeubles SA" im Immobiliengeschäft tätig ist.

Damit erfüllen die Beschwerdeführer Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den streitigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner ist kein Lizenznehmer, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter den Marken der Beschwerdeführer bzw. unter den streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Das Beschwerdepanel stellt zudem fest, dass der Beschwerdegegner keine Verwendung bzw. keine nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung der streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bewiesen hat.

Da die Beschwerdeführer ihre Position glaubhaft dargestellt haben und die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllen die Beschwerdeführer auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die bekannten Marken der Beschwerdeführer kannte, als er die streitigen Domainnamen registrierte.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner verschiedene der streitigen Domainnamen für den Preis von CHF 10'000 den Beschwerdeführern angeboten hat, weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert hat, den Beschwerdeführern die Domainregistrierungen zu verkaufen, gegen ein im Vergleich zu Ihren nachgewiesenen Unkosten (EUR 39 pro Domainname) unangemessen hohes Entgelt. Damit haben die Beschwerdeführer den Tatbestand von Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie erfüllt.

Zudem haben die Beschwerdeführer nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner mit der Registrierung einer grossen Anzahl von Domainnamen (343), die bekannten Marken nachgebildet sind, den Tatbestand von Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie (Cybersquatting) erfüllt hat.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit der Verlinkung gewisser streitiger Domainnamen zu offiziellen Websites der Beschwerdeführer (vgl. den Sachverhalt in Ziff. 4 oben) eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat, die sinngemäss den Tatbestand von Paragraph 4(b)(iv) erfüllt.

Zusammengefasst haben die Beschwerdeführer den Beweis erbracht, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet hat.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraphen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen wie folgt auf die Beschwerdeführer übertragen werden:

<blancpain.kaufen> auf die Blancpain SA
<breguet.kaufen> auf die Montres Breguet S.A.
<certina.kaufen> auf die Certina AG
<flickflak.kaufen> auf die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse
<glashuette-original.kaufen> auf die Glashütter Uhrenbetrieb GmbH
<hamiltonwatch.kaufen> auf die Hamilton International AG
<jaquet-droz.kaufen> auf die Montres Jacquet Droz SA
<jaquetdroz.kaufen> auf die Montres Jasquet Droz SA
<longines.kaufen> auf die Compagnie des Montres Longines, Francillon S.A.
<omegawatches.kaufen> auf die Omega SA<
<rado.kaufen> auf die Rado Uhren AG
<swatchgroup.immobilien> auf The Swatch Group Immeubles SA
<swatch.immobilien> auf The Swatch Group SA
<swatchimmo.immobilien> auf The Swatch Group Immeubles SA.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 14. April 2015