About Intellectual Property IP Training IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars World IP Day WIPO Magazine Raising Awareness Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Enforcement Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO ALERT Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Volkswagen AG v. Boris Böttenberg

Verfahren Nr. D2014-2179

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Volkswagen AG aus Wolfsburg, Deutschland, vertreten durch Grenius Rechtsanwälte, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Boris Böttenberg aus Köln, Deutschland, sich selbst vertretend.

2. Domainnamen und Domainvergabestellen

Die streitigen Domainnamen <volkswagen-automobile.berlin> und <volkswagen.koeln> (die „Domainnamen“) sind bei der Cronon AG Berlin und bei der Niederlassung Regensburg

RegistryGate GmbH (die „Domainvergabestellen“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging auf Englisch beim WIPO Schiedsgerichts-und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 15. Dezember 2014 per E‑Mail ein. Am 15. Dezember 2014 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestellen. Am 16. Dezember 2014 übermittelten die Domainvergabestellen die Prüfungsergebnisse per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigten, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen und Deutsch die Sprache der Registrierungsvereinbarungen für die streitigen Domainnamen sei.

Am 19. Dezember 2014 übermittelte das Zentrum den Parteien eine Mitteilung zur Verfahrenssprache, wonach die Sprache der Registrierungsvereinbarung entsprechend dem Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle Deutsch sei. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) einen ausreichenden Nachweis einer Vereinbarung zwischen den Parteien einzureichen, dass das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll; 2) die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen; oder 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Am 19. Dezember 2014 stellte der Beschwerdegegner einen Antrag, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und am 22. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag, dass die Verfahrenssprache Englisch sei.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich auf Englisch und auf Deutsch zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 5. Januar 2015 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 25. Januar 2015. Am 25. Januar 2015 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.

Am 26. Januar 2015 übermittelten beide Parteien weitere Schriftsätze an das Zentrum.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 29. Januar 2015 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Wolfsburg/Deutschland ist einer der führenden Automobilhersteller weltweit. Zu ihrem Geschäftsgegenstand zählen die Entwicklung, die Fertigung und der Vertrieb von Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen, Motoren und Turbomaschinen ebenso wie diverse Finanzdienstleistungen, z.B. Kundenfinanzierung, Leasing, Bank- und Versicherungsgeschäfte.

Die Beschwerdeführerin verfügt zum Schutz der Bezeichnung „Volkswagen“ über zahlreiche registrierte nationale Marken, Gemeinschaftsmarken sowie IR-Marken, darunter:

- Deutsche nationale Marke (Wortmarke) VOLKSWAGEN, Deutsches Patent- und Markenamt („DPMA“) Nr. 621252; Tag der Eintragung: 3. Juni 1952; Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Gemeinschaftsmarke VOLKSWAGEN (Wortmarke), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („HABM“) Nr. 703702, Tag der Eintragung: 10. Mai 1999, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Internationale Marke (Wortmarke) VOLKSWAGEN, World Intellectual Property Organization („WIPO“) Nr. 263239, Tag der Registrierung: 10. Dezember 1962, Aktenzustand: Marke eingetragen.

Darüber hinaus sind die Beschwerdeführerin bzw. die Volkswagen-Konzerngruppe Inhaber diverser Domainnamen mit dem Bestandteil „Volkswagen“, u.a.: <volkswagen.com>, <volkswagen.de>, <volkswagen.org> sowie <volkswagen-automobile-berlin.de>.

Der Beschwerdegegner ist ein in Köln/Deutschland niedergelassener Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin.

Der streitige Domainname <volkswagen-automobile.berlin> wurde am 18. März 2014 registriert und verlinkt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine Website auf der bislang noch keine Inhalte hinterlegt worden sind. Der streitige Domainname <volkswagen.koeln> wurde am 4. September 2014 registriert und ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung im Internet nicht aufrufbar.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Marke VOLKSWAGEN zu den berühmtesten Marken in der Welt gehört und eine entsprechende Bekanntheit genießt. Die Beschwerdeführerin hat u.a. Auszüge aus ihren veröffentlichten Geschäftszahlen 2013 sowie die Zahlen 2014 der Fortune Global 500 (einer jährlich erscheinenden Liste der 500 umsatzstärksten Unternehmen der Welt) vorgelegt, wonach der Volkswagenkonzern auf Platz 8 geführt wird. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Umstand, dass bereits diverse Beschwerdepanels in der Vergangenheit zu der Überzeugung gelangt sind, dass es sich bei der Marke VOLKSWAGEN um eine berühmte Marke handelt.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die streitigen Domainnamen jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich mit der Marke VOLKSWAGEN der Beschwerdeführerin seien. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die Marke VOLKSWAGEN in beiden streitigen Domainnamen vollständig enthalten sei, zum anderen aus der Tatsache, dass der Zusatz „automobile“ bzw. die neuen Top-Level-Domains „.berlin“ und „.koeln“ lediglich beschreibender Natur seien und daher der Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit der streitigen Domainnamen mit der Marke VOLKSWAGEN nicht entgegen stünden.

Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen habe. Weder nutze der Beschwerdegegner diese im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen noch sei der Beschwerdegegner unter der Bezeichnung „Volkswagen“ allgemein bekannt oder aber verwende er die streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem nichtgewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht. Angesichts der Bekanntheit bzw. Berühmtheit der Marke VOLKSWAGEN sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in voller Kenntnis der hieran bestehenden Rechte der Beschwerdeführerin registriert habe. Eine faire Nutzung der streitigen Domainnamen durch den Beschwerdegegner käme schlicht nicht in Betracht.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die streitigen Domainnamen von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert und verwendet worden seien, denn: (1) der Beschwerdegegner verfüge über eine Vielzahl von Domainnamen, welche Marken Dritter zum Gegenstand hätten (z.B. <mercedes-zentrum.berlin>, <hotel-adlon.berlin>, <sonycenter.berlin>, <svblauweiss.berlin>, <albaberlin.berlin>), woraus folge, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen registriert habe, um die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Marke VOLKSWAGEN daran zu hindern, diese Domainnamen selbst einzurichten; (2) da die Art und Weise der von dem Beschwerdegegner registrierten Domainnamen keine andere Art der Nutzung denkbar erscheinen ließe als eine solche mit Bezug zu der jeweiligen Marke, sei ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese dem jeweiligen Markeninhaber verkaufen wolle; (3) jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner durch die Verwendung der streitigen Domainnamen, welche verwechslungsfähig ähnlich mit der berühmten Marke VOLKSWAGEN der Beschwerdeführerin seien, beabsichtige, Internetnutzer zu Gewinnzwecken auf seine eigene Website zu locken; und schließlich (4) stehe dem auch nicht der Umstand entgegen, dass die streitigen Domainnamen derzeit von den Beschwerdegegnern noch nicht aktiv genutzt würden, insofern unter bestimmten Bedingungen, wie in dem vorliegenden Fall, auch das reine passive Halten von Domainnamen den Tatbestand der Bösgläubigkeit erfüllen könne.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen sowie Englisch als Verfahrenssprache festzulegen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass er nicht nur Arzt und Sportwissenschaftler sei, sondern während seiner Studienzeit über 50 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, u.a. als Testfahrer für Fahrzeuge der Marken „VW“, „BMW“, „Opel“, „Jeep“, „Landrover“ und „Mercedes“. Er habe die streitigen Domainnamen nicht zum Verkauf angeboten und habe diese auch nicht „geparkt“, sondern beabsichtige, alsbald in den Städten Berlin und Köln eine Verkaufsvertretung für „Volkswagen“ zu eröffnen. Niemals würde er die streitigen Domainnamen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin nutzen. Die Beschwerdeführerin verkenne offenbar, dass der Beschwerdegegner ein Geschäftsmann sei, der zahlreiche Projekte betreue (gleichwohl nicht in der Pornoindustrie). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner über weitere Domainnamen als die beiden streitigen Domainnamen verfüge, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant und von der Beschwerdeführerin lediglich vorgetragen worden, um das Beschwerdepanel gegen den Beschwerdegegner einzunehmen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen und Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie muss der Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass die streitigen Domainnamen mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich sind; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert wurden und genutzt werden.

A. Ergänzende Schriftsätze der Parteien

Die Einreichung weiterer Schriftsätze durch die Parteien ist, außer im Falle einer Mängelmitteilung oder bei Anforderung durch das Zentrum oder das Beschwerdepanel, nicht ausdrücklich geregelt. Paragraphen 10 und 12 der Verfahrensordnung geben dem Beschwerdepanel die Befugnis, die Zulässigkeit von weiteren Schriftsätzen (einschliesslich weiterer Ausführungen und Dokumente), die von den Parteien eingereicht wurden, nach seinem Ermessen zu bestimmen. Im vorliegenden Fall beschließt das Beschwerdepanel, die ergänzenden Schriftsätze beider Parteien in diesem Verfahren zuzulassen.

B. Verfahrenssprache

Nach übereinstimmender Auskunft der hier beteiligten Domainvergabestellen ist Deutsch die Sprache der für die streitigen Domainnamen gültigen Registrierungsvereinbarungen. Paragraf 11 der Verfahrensordnung besagt, dass bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchgeführt wird, unbeschadet der Befugnis des Beschwerdepanels, etwas anderes anzuordnen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Englisch, der Beschwerdegegner hingegen Deutsch als Verfahrenssprache beantragt hat, ist offensichtlich, dass es keine abweichende Parteivereinbarung zur Festlegung einer anderen Verfahrenssprache als Deutsch gibt. Es mag zwar sein, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines Lebenslaufs aller Voraussicht nach der englischen Sprache hinreichend mächtig ist. Ungeachtet dessen sind beide Parteien in Deutschland ansässig und würden üblicherweise auch in Deutsch miteinander kommunizieren. Daher sieht das Beschwerdepanel vorliegend keinerlei Veranlassung, von der nach der Verfahrensordnung ohnehin vorgesehenen Verfahrenssprache Deutsch abzuweichen und erlässt die hiesige Entscheidung dementsprechend auf Deutsch (ohne dass jedoch den Parteien zur Auflage gemacht wird, ihre auf Englisch gemachten Eingaben erneut auf Deutsch zu den Akten zu reichen).

Dies vorausgeschickt, kommt das Beschwerdepanel nunmehr zu folgender Entscheidung:

C. Identische oder verwechselbar ähnliche Domainnamen (Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie)

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin zahlreicher Marken zum Schutz der Bezeichnung „Volkswagen“ ist. Die Marke VOLKSWAGEN ist mit dem streitigen Domainnamen <volkswagen.koeln> offensichtlich identisch. Nach herrschender Meinung der UDRP Beschwerdepanels bleibt die jeweilige Top-Level-Domain-Endung (hier also die neue gTLD „.koeln“) bei dem anzustellenden Vergleich zwischen streitigem Domainnamen und der Marke des Beschwerdeführers regelmäßig außen vor (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition („WIPO Overview 2.0“), Paragraf 1.2). Die Marke VOLKSWAGEN ist überdies mit dem streitigen Domainnamen <volkswagen-automobile.berlin> jedenfalls verwechselbar ähnlich. Denn bei dem Zusatz „automobile“ handelt es sich um eine generische Bezeichnung, die nach ebenfalls herrschender Meinung der UDRP Beschwerdepanels nicht geeignet ist, der Feststellung einer verwechselbaren Ähnlichkeit von Marke und streitigem Domainnamen entgegenzustehen (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraf 1.9), zumal der Begriff „automobile“ sich hier unmittelbar auf das Kerngeschäft der Beschwerdeführerin bezieht.

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

D. Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an den streitigen Domainnamen (Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie)

Nach dem Vortrag der Parteien steht weiterhin zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen besitzt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch sonstige Genehmigungen erteilt, die Marke VOLKSWAGEN, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner selbst über Marken- oder sonstige Rechte an der Bezeichnung „Volkswagen“ verfügt oder etwa unter den streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist.

Schließlich sind auch keine Umstände gegeben, wonach anzunehmen wäre, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor der Streitigkeit oder für einen rechtmäßigen, nichtgewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht benutzt oder benutzen wolle.

Der streitige Domainname <volkswagen-automobile.berlin> verlinkt derzeit auf eine klassische Parkingsite, auf der noch keine Inhalte hinterlegt sind; der streitige Domainname <volkswagen.koeln> ist derzeit im Internet nicht aufrufbar. Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, er beabsichtige alsbald in den Städten Berlin und Köln Verkaufsvertretungen für „Volkswagen“ zu errichten. Er habe zunächst die streitigen Domainnamen registriert und wolle nach Abschluss der „vorbereitenden Arbeiten“ die Beschwerdeführerin um eine Genehmigung zur Nutzung der Domainnamen ersuchen. Der Beschwerdeführer hat indes keine sonstigen Angaben gemacht oder Nachweise vorgelegt, die seinen Vortrag in irgendeiner Form stützen würden.

Das Beschwerdepanel ist nicht der Auffassung, dass allein diese „Absichtsbekundung“ die Voraussetzungen eines gutgläubigen (bona fide) Angebots von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie erfüllt, oder jedenfalls eine nachweisbare Vorbereitungshandlung (demonstrable preparations to use) im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Beschwerdegegner ist offenbar als Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin niedergelassen. Auch wenn er während seiner studentischen Ausbildung als Testfahrer für diverse bekannte Automobil-Unternehmen tätig gewesen sein sollte, ist es in Ermangelung sonstiger Angaben oder Nachweise nicht glaubhaft, wenn er nun vorträgt, dass er demnächst diverse Volkswagen-Verkaufsvertretungen betreiben werde. Das Beschwerdepanel nimmt in diesem Zusammenhang sehr wohl zur Kenntnis, dass der Beschwerdegegner ganz offenbar über eine Vielzahl von Domainnamen verfügt, die teils bekannte, teils berühmte Marken einbeziehen (z.B. <mercedes-zentrum.berlin>, <hotel-adlon.berlin> oder <sonycenter.berlin>). Auch wenn diese Domainnamen nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, so sind sie jedenfalls als Indiz für den Umstand zu werten, dass es sich bei dem Vortrag des Beschwerdegegners um eine reine Schutzbehauptung handelt, insofern es fernab jeglicher Realität liegt anzunehmen, dass der Beschwerdegegner künftig unter all dieser Domainnamen redliche Geschäfte im Sinne der Richtlinie betreiben könnte.

Nach Auffassung des Beschwerdepanels hat die Beschwerdeführerin daher vorliegend einen sog. Anscheinsbeweis (prima facie case) geführt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den streitigen Domainnamen hat. Dies hat nach herrschender Meinung der WIPO Beschwerdepanels (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraf 2.1) eine Beweislastumkehr zur Folge, aufgrund derer es die Aufgabe des Beschwerdegegners gewesen wäre, seinerseits Tatsachen vorzubringen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, wonach das Gegenteil der Fall ist. Dies hat der Beschwerdegegner vorliegend aber gerade nicht getan.

Im Ergebnis sind daher auch die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

E. Bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitigen Domainnamen (Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie)

Das Beschwerdepanel ist schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in bösem Glauben registriert hat und nutzt.

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, und der Beschwerdegegner ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen offensichtlich in voller Kenntnis der Bekanntheit/Berühmtheit der Marke VOLKSWAGEN sowie der hieran bestehenden Markenrechte der Beschwerdeführerin registriert hat. Der Beschwerdegegner räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, die streitigen Domainnamen unter keinen Umständen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin nutzen zu wollen. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdegegner über eine Vielzahl weiterer Domainnamen, die bekannte/berühmte Marken Dritter (wie z.B. „Mercedes“ oder „Sony“) einschließen. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in der Absicht registriert hat und nutzt, um hieraus einen wie auch immer gearteten (finanziellen) Vorteil zu ziehen, der auf der Bekanntheit/Berühmtheit der Marke VOLKSWAGEN fußt. Dabei kann es nach Auffassung des Beschwerdepanels letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen erworben hat, um sie an die Beschwerdeführerin gewinnbringend zu veräußern (vgl. Paragraf 4(b)(i) der Richtlinie), die Beschwerdeführerin an einer eigenen Verwendung ihrer Marke VOLKSWAGEN als Domainnamen zu behindern (vgl. Paragraf 4(b)(ii) der Richtlinie) oder durch die streitigen Domainnamen unter Ausnutzung von deren Verwechslungsfähigkeit mit der Marke VOLKSWAGEN zu Gewinnzwecken auf einen eigenen Internetauftritt aufmerksam zu machen (vgl. Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie). Denn die konkreten Umstände im vorliegenden Fall lassen nur eine bösgläubige Nutzung der streitigen Domainnamen möglich erscheinen. Dabei steht der Umstand allein, dass die streitigen Domainnamen bisher noch nicht aktiv im Internet genutzt werden (sog. passives Halten von Domainnamen), der Feststellung einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung derselben nach herrschender Meinung der WIPO Beschwerdepanels nicht entgegen (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraf 3.2).

Zusammenfassend ist daher auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(iii) der Richtlinie auszugehen, weshalb im Ergebnis alle drei Voraussetzungen einer Beschwerde im Rahmen der UDRP gegeben sind.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <volkswagen-automobile.berlin> und <volkswagen.koeln> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 11. Februar 2015