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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Dr. Jens Ehrhardt v. Geldwoche Verlag Ltd.

Verfahren Nr. D2013-1236

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist Dr. Jens Ehrhardt aus München, Deutschland, vertreten durch Heisse Kursawe Eversheds, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist der Geldwoche Verlag aus Prag, Tschechische Republik.

2. Domainnamen und Domainvergabestellen

Die streitigen Domainnamen <finanz-woche.com> und <finanz-woche.net> (die „Domainnamen“) sind bei United-domains AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 10. Juli 2013 per E-Mail auf Englisch ein. Am 10. Juli 2013 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 11. Juli 2013 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist.

Am 15. Juli 2013 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Parteien und informierte sie, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für die streitgegenständlichen Domainnamen Deutsch sei. Das Zentrum gab dem Beschwerdeführer die folgenden Optionen zur Auswahl: 1. einen ausreichenden Nachweis über eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner einzureichen, der belegt, dass das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll; 2. die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen; oder 3. einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Am 18. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerde auf Deutsch ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die übersetzte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 22. Juli 2013 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. August 2013.

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 12. August 2013 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis dem Beschwerdegegner mit.

Das Zentrum bestellte Herrn Thomas Legler am 23. August 2013 als Einzelpanelmitglied.

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist der Inhaber der deutschen Marke Nr. 30048954 FINANZWOCHE, registriert seit dem 7. Januar 2002 für die Klassen 16, 35 und 36 bzw. für folgende Waren und Dienstleistungen: Börsenbrief für institutionelle Anleger, Banken, Fondsgesellschaften und Versicherungen; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Werbung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen, insbesondere finanzielle Beratung, Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds und Immobilien, Investmentgeschäfte; Geldgeschäfte; Immobilienwesen."

Der Beschwerdeführer ist im weiteren gemäss Handelsregister B des Amtsgerichts München alleiniger Geschäftsführer der Firma Finanzwoche Verlags-Gesellschaft für Anlageinformation GmbH mit Sitz in Pullach, Landkreis München, welche die‚ Herausgabe des Wirtschaftsinformationsdienstes „FINANZWOCHE" bezweckt.

Die streitgegenständlichen Domainnamen <finanz-woche.com> und <finanz-woche.net> wurden beide am 26. März 2013 vom Beschwerdegegner registriert.

Über den Beschwerdegegner, der keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hat, ist nichts Näheres bekannt. Gemäss WhoIs-Eintrag handelt es sich um den „Geldwoche Verlag" vertreten durch Martin Gebrande mit Domizil in Prag, Tschechische Republik.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer gibt an, geschäftsführender Gesellschafter der Finanzwoche Verlags-Gesellschaft für Anlageinformation GmbH und Inhaber der oben erwähnten deutschen Marke FINANZWOCHE zu sein. Er erklärt weiter, dass er die Marke der erwähnten Gesellschaft als exklusive Lizenz zur Verfügung gestellt hat.

Die Firma, als Lizenznehmerin, verwendet die Bezeichnung FINANZWOCHE seit 1974 als Marke sowie als Bestandteil ihres Firmennamens und des Domainnamens <finanzwoche.de> für einen deutschsprachigen Börsenbrief und für Finanzanalysedienstleistungen. Heute gehöre die „Finanzwoche" zu den ältesten deutschen Finanzanalysepublikationen und geniesse unter den relevanten Verbrauchern einen sehr guten Ruf. Sie werde zweimal pro Woche mit einer Auflage von 4000 Stück veröffentlicht.

Der Beschwerdeführer erklärt mit Hinweis auf das deutsche Markenrecht und die EU-Richtlinie 2008/95/EG, dass die Benutzung der erwähnten Marke durch die exklusive Lizenznehmerin des Beschwerdeführers, d. h. die Finanzwoche GmbH, als Benutzung durch den Beschwerdeführer zu werten ist.

In Bezug auf die Frage der Identität oder Verwechselbarkeit zwischen der erwähnten Marke und den streitigen Domainnamen führt der Beschwerdeführer aus, dass phonetisch und konzeptionell Identität und visuell annähernde Identität besteht (trotz des eingefügten Bindestrichs). Somit sei die Verwechslungsgefahr erstellt.

Im weiteren gibt der Beschwerdeführer an, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf die streitigen Domainnamen habe. Er habe dem Beschwerdegegner nicht gestattet, die streitigen Domainamen zu registrieren und der Beschwerdegegner sei auch nicht durch die Domainnamen allgemein bekannt noch sei er Inhaber oder exklusiver Lizenznehmer einer in Deutschland geschützten Marke, welche den Bestandteil „Finanzwoche" oder "finanz-woche" enthält.

Des Weiteren verwende der Beschwerdegegner die Domainnamen, um Internetnutzer zu betrügerischen Zwecken (wie zum Beispiel Kapitalanlagebetrug) auf seine Webseite zu locken. Eine Suche in der Datenbank des „Companies House“ habe ergeben, dass eine Gesellschaft namens „Geldwoche Verlag Ltd" wie im Impressum genannt, nicht existiere. Die erwähnte Handelsregisternummer beziehe sich zudem auf eine andere Gesellschaft namens „Geld Consult Ltd“. Bei den Namen der Geschäftsführer des GeldWoche Verlags (Frau K. -Franke und Herr M. Franke) handle es sich um Phantasienamen wie Recherchen ergeben hätten. Zudem handle es sich bei der angegebenen Adresse in Stuttgart bloss um eine Postadresse aber keine aktive Niederlassung des angeblich dort betriebenen Verlages.

Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <finanz-woche.com> registriert habe, um den guten Ruf und das Profil der Marke FINANZWOCHE des Beschwerdeführers auszunutzen und potenzielle Opfer zu betrügerischen Zwecken auf seine Webseite zu locken.

Was die böswillige Registrierung anbelangt, so führt der Beschwerdeführer aus, dass es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdegegner die bekannte Marke des Beschwerdeführers, welche mehr als ein Jahrzehnt vor der Erstellung der streitgegenständlichen Domainnamen angemeldet und eingetragen worden war, nicht kannte. Es komme hinzu, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <finanz-woche.com> bereits eine Webseite in Betrieb genommen habe, auf welcher eine Finanzmarktpublikation mit dem Titel "Finanz-Woche" sowie Finanzberatungsleistungen angepriesen würden. Dies zeige, dass er absichtlich versuche, Internetnutzer aus Gewinnstreben auf seine Webseite zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers erzeuge und zwar bezüglich Quelle, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Webseite und/oder bezüglich der auf seiner Webseite angebotenen Produkte oder Leistungen.

Was den zweiten Domainnamen <finanz-woche.net> anbelange, so sei auf der entsprechenden Webseite lediglich zu lesen, dass der Domainname im Auftrag eines Kunden registriert wurde. Dieses passive Halten der Domainnamen sei als böswillige Verwendung anzusehen. Auch die betrügerischen Aktivitäten des Beschwerdegegners seien ein eindeutiger Hinweis auf eine bösgläubige Registrierung und Benutzung der streitigen Domainnamen. Solche Aktivitäten seien direkt unter Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie zu subsumieren.

Aus diesen Gründen ersucht der Beschwerdeführer das Panel, die streitigen Domainnamen auf ihn zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie muss der Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der Beschwerdeführer weist nach, dass er alleiniger Geschäftsführer der "Finanzwoche" Verlags-Gesellschaft für Anlageinformation GmbH ist, welche exklusive Lizenznehmerin der deutschen Marke FINANZWOCHE des Beschwerdeführers ist. Er hat auch glaubhaft gemacht, dass er Gesellschafter der erwähnten GmbH ist.

Es ist somit gerechtfertigt, zwischen dem Beschwerdeführer als natürliche Person und Titular der Marke sowie der von ihm geführten Gesellschaft zum Zwecke dieses Verfahrens von einer rechtlich relevanten Interessenübereinstimmung auszugehen. Die Benutzung der Marke FINANZWOCHE durch die erwähnte GmbH (als exklusive Lizenznehmerin des Beschwerdeführers) kann somit einer Benutzung der Marke durch den Beschwerdeführer gleichgestellt werden.

Die streitigen Domainnamen sind in Bezug auf die Marke FINANZWOCHE zumindest verwechselbar ähnlich. Würde auch noch der Bindestrich zwischen den Worten "finanz" und "woche" fehlen, könnte von einer Identität ausgegangen werden.

Folglich sind die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie vorliegend erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Es sei vorweg daran erinnert, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraf 4(a) Satz 2 der Richtlinie grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht. Wenn der Beschwerdeführer jedoch schlüssig Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen zusteht, liegt es im Sinne einer Beweislastumkehr nunmehr bei dem Beschwerdegegner, seinerseits Umstände darzulegen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen ableiten lässt.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marke FINANZWOCHE, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Der Beschwerdegegner, der auf eine Beschwerdeerwiderung verzichtet hat, bringt nichts Gegenteiliges vor.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner selbst über Markenrechte oder sonstige Schutzrechte an der Bezeichnung FINANZWOCHE als Marke verfügt. Da die streitigen Domainnamen erst im März 2013 registriert wurden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner unter den streitigen Domainnamen allgemein bekannt sei (Paragraf 4(c)(ii) der Richtlinie).

Der Beschwerdegegner bringt (mangels Beschwerdeerwiderung) nicht vor, dass er den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor der Streitigkeit oder für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken, benutzt habe (Paragrafen 4(c)(i) sowie 4(c)(iii) der Richtlinie).

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdegegner unter dem streitigen Domainnamen <finanz-woche.com> eine Webseite führt, deren Inhalt nach seiner Einschätzung auf betrügerische Aktivitäten hinweist, was gegen ein gutgläubiges Angebot sprechen würde.

Damit sind auch die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie gegeben.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass seine Marke und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen seiner Gesellschaft seit mehreren Jahren – zumindest in Deutschland – bekannt sind und bei den interessierten Kreisen auf ein grösseres Echo stossen.

Der Beschwerdeführer hat auch nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner trotz seiner (offenbar falschen) Adresse in Prag (Tschechische Republik) aus Deutschland heraus operiert. Damit ist – neben der Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein zusammengesetztes Wort der deutschen Sprache gewählt hat – auch ein örtlicher Zusammenhang festgestellt, der dazu führt, dass davon ausgegangen werden muss, dass er die Marke und die Dienstleistungen des Beschwerdeführers kennt bzw. hätte kennen müssen als er im März 2013 die beiden streitigen Domainnamen registrierte.

Was die Verwendung des Domainnamens <finanz-woche.com> anbelangt, so hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner absichtlich versucht, Internetnutzer unter Ausnutzung der Ähnlichkeit bzw. praktischen Identität zwischen der Marke und den streitigen Domainnamen auf seine Webseite zu locken, um ähnliche Angebote wie diejenigen des Beschwerdeführers anzubieten (Börsenbrief und Finanzberatungsleistungen). Der Beschwerdeführer hat mit entsprechenden Belegen auch glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner, der GeldWoche Verlag, wohl gar nicht existiert. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das Zentrum weder an diese noch an die auf der Webseite angegebene polnische Niederlassung des GeldWoche Verlags zustellen konnte.

Aus diesen Gründen ist das Panel der Ansicht, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) mit dem Domainnamen vorsätzlich versucht, in kommerzieller Absicht Internetbenutzer zu seiner Webseite oder zu einer anderen Onlinestelle anzulocken, indem eine mögliche Verwechslung mit dem Warenzeichen bzw. mit der Dienstleistungsmarke des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ursprungs, des Sponsoring, der Beziehung oder der Empfehlung seiner Webseite bzw. Onlinestelle oder eines Produktes oder Dienstes auf seiner Webseite bzw. Onlinestelle geschaffen wird.

In Bezug auf das passive Halten des „Zwillings"-Domainnamens <finanz-woche.net> findet das Panel es unter diesen Umständen für angebracht, die „Telstra-Rechtsprechung" anzuwenden (Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren Nr. D2000-0003) und ebenfalls von einer böswilligen Verwendung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat somit zur Überzeugung des Beschwerdepanels ebenfalls nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen sowohl in bösem Glauben registriert als auch genutzt hat (Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie).

Der Beschwerdeführer hat damit im Ergebnis zur Überzeugung des Beschwerdepanels das Vorliegen aller drei Voraussetzungen nach Paragraf 4(a) der Richtlinie nachgewiesen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <finanz-woche.com> und <finanz-woche.net> auf den Beschwerdeführer übertragen werden.

Thomas Legler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 8. September 2013