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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Oman Air S.A.O.C. v. TurCon Touristik GmbH

Verfahren Nr. D2011-1068

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Oman Air S.A.O.C., aus Muscat, Oman, vertreten durch DLA Piper UK LLP, London, England.

Beschwerdegegnerin ist die TurCon Touristik GmbH aus München, Deutschland, vertreten durch RA Dr. W. Müller, Steuerberatungsgesellschaft mbH, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <omanairholidays.com> (der „Domainname“) ist bei der 1&1 Internet AG, Karlsruhe, Deutschland (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde in englischer Sprache ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 23. Juni 2011 per E-Mail ein. Am 23. Juni 2011 hat das Zentrum bei der Domainvergabestelle 1&1 Internet AG ein Gesuch um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamen gestellt. Am 28. Juni 2011 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum in dem es bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Domainnamens ist. Ausserdem legte die Domainvergabestelle die Identität der Domainnameninhaberin sowie ihre Kontaktangaben offen.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt. Am 28. Juni 2011 wies das Zentrum die Beschwerdeführerin an, den Nachweis dafür einzureichen, dass die Parteien sich auf eine Verfahrensführung in Englisch geeinigt hätten. Andernfalls solle eine deutsche Übersetzung der Beschwerde eingereicht oder einen Antrag gestellt werden, das Verfahren auf Englisch fortzusetzen. Mit E-Mail vom 29. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das Zentrum das Verfahren auf Englisch fortzusetzen und verwies auf die Begründung in Ziff. IV.10. der Beschwerde. Danach sei Englisch, insbesondere in Hinblick auf die Verfahrenskosten, die angemessenste Verfahrenssprache, da alle bisherige Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin in Englisch geführt worden sei. Ausserdem spreche die Beschwerdegegnerin fliessend Englisch und alle der Beschwerde beigelegten Beweismittel seien in englischer Sprache. Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 bestritt die Beschwerdegegnerin diese Ausführungen und verwies darauf, dass die Sprache der Registervereinbarung für den streitgegenständlichen Domainnamen Deutsch sei. Das Zentrum informierte die Parteien am 11. Juli 2011, dass es beschlossen habe, die Beschwerde in englischer Sprache entgegenzunehmen und das Verfahren einzuleiten. Die Beschwerdeerwiderung werde auf Deutsch oder Englisch akzeptiert.

Gemäß Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 14. Juli 2011 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung wurde der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 3. August 2011 für die Beschwerdeerwiderung gesetzt. Am 2. August 2011 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung in deutscher Sprache ein. Darin erklärte sich die Beschwerdegegnerin dazu bereit, einer Rückgabe/Löschung des streitgegenständlichen Domainnamens zuzustimmen und dadurch die Beschwerde beizulegen. Das Zentrum forderte die Beschwerdeführerin am 3. August 2011 auf, im Einigungsfalle einen Antrag auf Suspendierung des Verfahrens zu stellen. Die Beschwerdeführerin hielt jedoch mit Schreiben vom 9. August 2011 an ihrer Beschwerde fest, weshalb das Zentrum das Verfahren am 11. August 2011 fortführte.

Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard Meyer am 15. August 2011 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist die nationale Fluggesellschaft des Sultanats Oman und wurde im Jahr 1982 gegründet bzw. ist seit dem Jahr 1993 operativ tätig. Sie fliegt gemäss eigenen Angaben über vierzig Destinationen weltweit an. Dazu kommen eine ähnliche Zahl Verkaufsstellen überall auf der Welt.

Die Beschwerdegegnerin ist eine im Jahr 1985 in Deutschland gegründete Reiseanbieterin und gemäss eigenen Angaben mittlerweile in 21 Ländern vertreten. Sie führt aus, sie habe den streitgegenständlichen Domainnamen dazu nutzen wollen, in Deutschland Bildungs- und Erholungsreisen in den Oman anzubieten. Aufgrund der dramatischen Verschlechterung der politischen Verhältnisse im Nahen und Mittleren Osten habe sie inzwischen jedoch von diesem Vorhaben Abstand genommen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei weltweit für ihre Dienstleitungen bekannt. Seit spätestens 2006 sei sie mit dem Domainnamen <omainair.aero> im Internet präsent. Weiter sei ihr im Jahr 2008 der Domainname <omanair.com> mit Entscheid des Zentrums D2008-1912 übertragen worden. Das Zentrum habe entschieden, dass die Bezeichnung OMAN AIR eine für die Dienstleistungen der Fluggesellschaft bezeichnende Marke sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ebenfalls Markenrechte am Kennzeichen OMAN AIR HOLIDAYS. Diese Bezeichnung verwende die Beschwerdeführerin für ihre im Jahr 2000 lancierte Ferien-Abteilung. Die Bezeichnung sei auf der Webseite <omanair.com> und in verschiedenem Marketing-Material prominent vertreten. Ausserdem habe die Abteilung bedeutende Erträge erzielt. Der streitgegenständliche Domainnamen sei daher identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit der Marke OMAN AIR HOLIDAYS oder alternativ mit der Marke OMAN AIR, aus denen die Beschwerdeführerin Rechte herleitet.

Zudem habe die Beschwerdegegnerin weder ein Recht noch ein legitimes Interesse am Domainnamen. Sie habe den Domainnamen erst am 15. Dezember 2008, mithin fünfzehn Jahre nach der Tätigkeit der Airline als "OMAN AIR" und ca. acht Jahre nach der Gründung der Abteilung OMAN AIR HOLIDAYS, registriert.

Die Anfragen der Beschwerdeführerin zur Übertragung des Domainnamens seien allesamt von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. Die Beschwerdegegnerin sei nur an einem Verkauf interessiert gewesen und habe einen Erlös von zuletzt EUR 40'000.- verlangt. Dies zeige, dass der Domainname von der Beschwerdegegnerin in bösem Glauben registriert worden sei.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein bzw. nahm zu den einzelnen Ausführungen in der Beschwerde der Gegenseite nicht differenziert Stellung. In ihrer Eingabe vom 2. August 2011 zeigte sie lediglich ihre Bereitschaft zur Aufgabe des streitgegenständlichen Domainnamens, um das Verfahren zu suspendieren. In sachlicher und rechtlicher Hinsicht wurden darin keine Vorbringen gemacht. Mit Schreiben vom 10. August 2011 wurde als Reaktion auf den Beschluss des Zentrums, das Verfahren weiterzuführen, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, irgendwelche Kosten, seien sie beim Zentrum oder bei der Gegenseite entstanden, zu übernehmen.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei kumulative Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, damit der Domainname von der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und

(ii) die Beschwerdegegnerin hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig benutzt.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der Beschwerde kann keine Angaben dazu entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin ihre benutzten Kennzeichen OMAN AIR oder OMAN AIR HOLIDAYS als Marken hat registrieren lassen. Grundsätzlich kann nur aufgrund einer Registermarke ein besseres Recht an einem Domainnamen geltend gemacht werden. Gemäss Entscheidpraxis des Zentrums kann ausnahmsweise auch ein nicht registriertes Kennzeichen hinreichend sein, um ein Recht an einer Domain zu begründen. Für die Annahme einer sogenannten Gebrauchsmarke (auch notorische Marke oder common law trademark genannt) muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Marke Verkehrsgeltung innerhalb der massgebenden Verkehrskreise erlangt hat (vgl. dazu die Zusammenstellung von Antworten zu ausgewählten Fragen zur Richtlinie). Nach Ansicht des Panels hat die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung hinsichtlich des Kennzeichens OMAN AIR durch die eingereichten Beweismittel wie Verkaufszahlen, Presseberichte, Marketingmaterial und geographische Ausdehnung etc. erfüllt. Zum diesem Schluss kam das Zentrum bereits in einem früheren Entscheid (Oman Air S.A.O.C. v. Bahi Vimal, WIPO Verfahren Nr. D2008-1912), indem die Domain <omanair.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wurde.

Fraglich bleibt, ob auch in Bezug auf das Kennzeichen OMAN AIR HOLIDAYS eine sogenannte Gebrauchsmarke angenommen werden kann. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Enthält eine Domain die vollständige Marke (hier OMAN AIR), schliessen weitere Zusätze, insbesondere gebräuchliche Wörter, die Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. die Entscheide Arthur Guinness Son & Co. (Dublin) Ltd v. Steel Vertigogo, WIPO Verfahren Nr. D2001-0020 [Zusatz "beer"] und PepsiCo, Inc. v. Pepsi, SRL (a/k/a P.E.P.S.I.) and EMS Computer Industry (a/k/a EMS), WIPO Verfahren Nr. D2003-0696 [Zusatz "sports" etc.]. Der blosse Zusatz "holidays" im streitgegenständlichen Domainnamen begründet mithin vorliegend keine genügende Unterscheidungskraft zur Gebrauchsmarke OMAN AIR.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Domainname mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch oder ihr verwechselbar ähnlich ist. Somit hat die Beschwerdeführerin die Bedingungen von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, vor Kenntnis der Streitigkeit die Domain bona fide und im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt zu haben. Vielmehr führt sie selber aus, zwar geplant zu haben den Domainnamen für Angebote in Deutschland für Bildungs- und Erholungsreisen in den Oman nutzen zu wollen, jedoch dieses Projekt nie umgesetzt zu haben. Demzufolge war und ist die Beschwerdeführerin auch nicht unter der streitgegenständlichen Domain bekannt. Vielmehr kann der Beschwerdeführerin darin beigepflichtet werden, dass der Schluss nahe liegt, dass die Beschwerdegegnerin vom guten Ruf der Beschwerdeführerin profitieren wollte. Schliesslich hätten im Vorfeld bereits Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden. Dies belegen die zahlreiche E-Mail-Korrespondenzen, welche der Beschwerde beigelegt wurden. Es könne sich somit bei der Registrierung nicht um einen Zufall handeln.

Nach dem Gesagten, kann der Beschwerdeführerin kein berechtigtes Interesse am Domainnamen zugesprochen werden. Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ist ebenfalls erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraph 4(b) der Richtlinie konkretisiert die geforderte Bösgläubigkeit. Genannt werden neben drei weiteren, nicht abschliessenden Beispielen Umstände, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn der Beschwerdeführerin, die Inhaberin der Marke ist, oder einem ihrer Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches ihre nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen.

Es ist unbestritten geblieben, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin früher bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Die Registrierung der streitgegenständlichen Domain sei in voller Absicht erfolgt. Nach dem Wechsel der Arbeitgeberin habe dieser frühere Mitarbeiter die Beschwerdeführerin im September 2010 kontaktiert, um "eine Lösung zu finden", falls letztere am streitgegenständlichen Domainnamen Interesse habe. Daraufhin machte die Beschwerdeführerin ein Kaufangebot in der Höhe von EUR 28'000. In den weiteren Verkaufsverhandlungen erhöhte die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf EUR 40'000. Die Verhandlungen wurde aber offensichtlich nicht zu Ende geführt. Diese Umstände können als Indiz dafür gewertet werden, dass die Domain in reiner Gewinnerzielungsabsicht registriert wurde.

Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen auch heute noch zur Weiterleitung auf die Firmenpräsenz der TurCon Travel Group im Internet benutzt (<turcon-travel.com>), obwohl derzeit keine Dienstleistungen im Oman angeboten werden und obwohl anscheinend kein Bedarf mehr an der Domain besteht, rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass sie den Domainnamen registriert hat, um willentlich und bösgläubig durch Begründung einer Verwechslungsgefahr die Internetnutzer auf ihre Website zu lenken.

Die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie sind somit erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraphen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <omanairholidays.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Dr. Bernhard Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 29. August 2011