251.1Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission
vom 1. Juli 1996 (Stand am 1. Februar 2009)
vom Bundesrat genehmigt am 30. September 1996
Die Wettbewerbskommission, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (KG), verordnet:
1. Kapitel: Organisation der Wettbewerbskommission 1. Abschnitt: Organe
Art. 1 Entscheidungsorgan 1 Entscheidungen im Namen der Wettbewerbskommission (Kommission) treffen:
a. die Kommission; b. …2
c. das Präsidium; d. die einzelnen Präsidiumsmitglieder.
2 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission sowie aus ihren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.3
Art. 24
Art. 3 Zusammensetzung des Sekretariates Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:
a. dem Direktor oder der Direktorin; b. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin;
AS 1996 2870 1 SR 251 2 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit
1. Febr. 2009 (AS 2009 355). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit
1. Febr. 2009 (AS 2009 355). 4 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit
1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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c.5 den Vizedirektoren oder Vizedirektorinnen; d.6 den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Art. 3a7 Vertraulichkeit Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Sekretariates sowie beigezogene Experten und Expertinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis gelangen.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 4 Kommission 1 Die Kommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht aus drücklich einem andern Organ zugewiesen sind.
82 … 3 Im Weiteren ist sie zuständig für:
a. die Anordnung einer Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG) und die Prioritäten setzung bei den eröffneten Untersuchungen (Art. 27 Abs. 2 KG);
b. die Behandlung des Jahresberichts (Art. 49 Abs. 2 KG) und die Verabschie dung des Voranschlages;
c.9 die Festlegung der allgemeinen Ziele ihrer Tätigkeit sowie der Tätigkeit des Sekretariats;
d. den Erlass von Bekanntmachungen und die Antragstellung an den Bundesrat zum Erlass von Verordnungen (Art. 6 KG);
e. die Antragstellung an den Bundesrat zur Wahl der Direktion des Sekretaria tes (Art. 24 Abs. 1 KG);
f. die Wahl des übrigen Personals des Sekretariates ab der Lohnklasse 18 (Art. 24 Abs. 1 KG);
5 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
8 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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g.10 die Stellungnahme in Verfahren nach den Artikeln 8 und 11 KG sowie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesgericht;
h. den Entscheid über Sanktionen nach den Artikeln 53 und 57 KG. 114 …
5 Sie kann das Präsidium, besondere Ausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Prüfung bestimmter Geschäfte oder Geschäftskategorien betrauen.12
Art. 513
Art. 614 Grundsätzliche Rechtsfragen 1 Das Präsidium kann der Kommission im Laufe eines Verfahrens Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Stellungnahme unterbreiten. 2 Die Stellungnahmen der Kommission sind vom Präsidium wie vom Sekretariat zu befolgen.
Art. 715 Präsidium 1 Das Präsidium pflegt die Beziehungen mit der Wirtschaft, mit den Verwaltungen und mit ausländischen Wettbewerbsbehörden. 2 Das Präsidium kann mit dem Sekretariat Fragen besprechen, die im Zusammen hang mit einem Verfahren stehen oder unabhängig von einem solchen sind. Es kann zu dieser Besprechung ein oder mehrere Kommissionsmitglieder einladen. 2bis Das Präsidium bereitet mit dem Direktor oder der Direktorin sowie den von diesem oder dieser bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Kommissions sitzungen vor. 3 Die Kommission kann im Einzelfall ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin er mächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledi gen (Art. 19 Abs. 1 KG). Bei besonderer Dringlichkeit kann das zuständige Mitglied des Präsidiums das Nötige anordnen; es orientiert die Kommission sofort. 4 Das Präsidium begründet, verändert und beendet auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin das Dienstverhältnis der Angestellten des Sekretariates ab der Lohn klasse 18; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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Art. 8 Präsident oder Präsidentin Der Präsident oder die Präsidentin
a. leitet die Verhandlungen der Kommission; abis.16 informiert die Kommission und gegebenenfalls den Direktor oder die Di
rektorin über seine oder ihre Tätigkeiten sowie über die Tätigkeiten des Prä sidiums;
ater.17 sorgt für die sachgerechte und rechtzeitige Information der Kommission über die Tätigkeiten des Sekretariats;
b. beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariates; c.18 sorgt für die Koordination zwischen der Kommission und dem Sekretariat; d. ist verantwortlich für die Kontakte mit den Medien.
Art. 9 Kostenentscheid Das in der Sache entscheidende Organ entscheidet auch über die Kosten.
3. Abschnitt: Sitzungen
Art. 10 Einberufung und Beschlussfassung 1 Die Kommission und das Präsidium werden durch den Präsidenten oder die Präsi dentin einberufen. Die Kommission muss einberufen werden, wenn vier Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.19 1bis Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mehr als die Hälfte der Anwesenden unabhängige Sachverständige sind.20 1ter Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stich entscheid.21
16 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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2 Die Kommission kann auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, drei Mitglieder verlangen unter Angabe von Gründen eine Beratung.22 3 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Art. 1123 Teilnahme des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. Er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen lassen oder sich vertreten lassen durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
2. Kapitel: Tätigkeiten der Kommission 1. Abschnitt: Tätigkeiten des Sekretariates
Art. 12 Aufgaben des Sekretariates 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen der Kommission selbständig durch. Insbesondere:
a.24 führt es die Vorabklärungen durch und informiert das Präsidium über den Abschluss einer Vorabklärung;
b. leitet es die Untersuchungshandlungen; c.25 legt es die Dossiers der Kommission oder, in den Fällen nach Artikel 7 Ab
satz 3, dem Präsidium mit einem begründeten Antrag zum Entscheid vor; d. berät es Amtsstellen und Unternehmen, informiert in Fragen zu diesem Ge
setz (Art. 23 Abs. 2 KG) und gibt Stellungnahmen nach Artikel 46 Absatz 1 KG ab.
2 Es kann Fragen schon vor einer Antragstellung oder unabhängig von einer solchen mit der Kommission oder dem Präsidium diskutieren.26 3 Es gibt der Kommission an, wenn der Antrag nach Absatz 1 Buchstabe c ein Prä judiz oder eine Praxisänderung beinhaltet.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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Art. 13 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin 1 Der Direktor oder die Direktorin:
a. leitet die Sekretariatsgeschäfte und ist für die Tätigkeiten des Sekretariates verantwortlich;
b. begründet, verändert oder beendet die Dienstverhältnisse der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten bis zu Lohnklasse 17;
c. organisiert die Arbeiten im Rahmen der von der Kommission gesetzten Prio ritäten;
d.27 nimmt ohne gegenteiligen Beschluss der Kommission zusammen mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an den Be ratungen über den Antrag teil;
dbis.28 informiert mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbei terinnen die Kommission und das Präsidium über alle Geschäfte, die in de ren Zuständigkeit liegen, und über die Tätigkeiten des Sekretariats im All gemeinen;
e. regelt die Unterschriftsbefugnis und bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats, die zu Zeugeneinvernahmen und zur Leitung von Anhörungen befugt sind.
2 Der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin kann alle in die sem Reglement dem Direktor oder der Direktorin übertragenen Funktionen ausüben, wenn dieser oder diese verhindert ist.
Art. 14 Interne Information 1 Der Direktor oder die Direktorin sorgt gestützt auf ein Konzept der Kommission für den Informationsfluss innerhalb der Kommission. 2 Das Sekretariat informiert die Entscheidorgane so, dass diese ihre Aufgaben wahr nehmen können. 3 Es erteilt den Kommissionsmitgliedern auf Verlangen jederzeit Auskünfte über laufende Geschäfte, die in die Entscheidkompetenz der Kommission oder des Präsi diums fallen.29
27 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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Art. 15 Beziehungen des Sekretariates nach aussen Der Direktor oder die Direktorin pflegt, in Absprache mit dem Präsidium, die Bezie hungen mit der Wirtschaft, den Verwaltungen und mit ausländischen Wett bewerbsbehörden sowie, nach den Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin, mit den Medien.
Zweiter Abschnitt: Tätigkeit der Kommission und des Präsidiums30
Art. 16 Verfügungen 1 Verfügungen tragen die Unterschrift des zuständigen Präsidiumsmitgliedes und des Direktors oder der Direktorin. 2 Das zuständige Präsidiumsmitglied genehmigt die redaktionelle Ausfertigung aller Beschlüsse.
Art. 17 Vorabklärungen und Untersuchungen 1 Die Kommission kann eine Untersuchung eröffnen, wie auch immer die Vorabklä rung des Sekretariats ausfällt.31 2 Die Kommissionsmitglieder können an den Untersuchungshandlungen des Sekre tariats, insbesondere an Anhörungen und Zeugeneinvernahmen, teilnehmen. 3 Die Kommission kann das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.32 4 Die Kommission oder eine Delegation kann die Verfahrensbeteiligten selbst anhö ren.33
Art. 1834 Einleitung des Prüfungsverfahrens bei Unternehmenszusammenschlüssen
1 Das Präsidium prüft, ob im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 32 KG) ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll. 2 Es schlägt gegebenenfalls der Kommission vor, ein solches Verfahren einzuleiten. In dringlichen Fällen eröffnet es das Verfahren selbst. 3 Die Kommission kann ein Prüfungsverfahren auch ohne Vorschlag des Präsidiums einleiten.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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Art. 1935 Expertinnen und Experten Die Kommission und das Sekretariat können in allen Verfahren Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 20 Informationskonzept Die Kommission erarbeitet ein Konzept über die internen Informationsabläufe.
3. Kapitel: Informationspolitik, Publikationen, Rechnungswesen
Art. 21 Informationspolitik Die Kommission legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest. Verfügungen werden in der Regel publiziert.
Art. 22 Bekanntgabe einer Untersuchung 1 Das Sekretariat veranlasst die Publikation der Eröffnung einer Untersuchung (Art. 28 KG) im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 2 Die Eröffnung kann auch anderweitig publiziert werden, wenn der Zweck der Untersuchung dies erfordert.
Art. 23 Jahresbericht 1 Der Jahresbericht wird vom Sekretariat redigiert, vom Präsidium vorberaten und von der Kommission verabschiedet. 2 Er gibt den Behörden und der Öffentlichkeit eine Übersicht über die Tätigkeiten in Anwendung des KG und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199536 über den Binnenmarkt.
Art. 24 Rechnungswesen Die Kommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Eid genössischen Volkswirtschaftsdepartementes; dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag ein.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement der Kartellkommission vom 24. Februar 198637 wird aufgehoben.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
36 SR 943.02 37 [AS 1986 977]
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Art. 2638
Art. 27 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. November 1996 in Kraft.
38 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Kommission vom 15. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 355).
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