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Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (stand am 1. August 2016)

 Microsoft Word - 946.513.8.de.doc

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Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

vom 19. Mai 2010 (Stand am 1. August 2016)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e und 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 1 Diese Verordnung:

a. legt gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e die Ausnahmen vom Grund- satz nach Artikel 16a Absatz 1 THG fest;

b. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebens- mittel das Inverkehrbringen;

c. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften in Verkehr gebrachte Produkte die Marktüberwachung.

2 Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG werden in Artikel 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG

Art. 2 Ausnahmekatalog gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:

AS 2010 2631 1 SR 946.51

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1. bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Produkte (Anhang 2.8 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20052, ChemRRV),

2. Anstrichfarben und Lacke, Dichtungsmassen, Textilien, Kunststoffe und Gummi, die verbotene kurzkettige Chlorparaffine nach Anhang 1.2 ChemRRV enthalten,

3.3 gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die auf der Etikette keine Anga- be zur Herstellerin nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Chemika- lienverordnung vom 5. Juni 20154 (ChemV) enthalten, sowie Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 19 ChemV, die im Sicherheitsdatenblatt nicht alle Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ChemV enthalten,

4. in der Luft stabile Stoffe sowie Zubereitungen und Produkte mit sol- chen Stoffen, welche die Anforderungen nach den Anhängen 1.5, 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 ChemRRV nicht erfüllen,

5. Holz und Holzwerkstoffe, welche die Anforderungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1 und Anhang 2.17 ChemRRV nicht erfüllen,

6. Wasch- und Reinigungsmittel, die Phosphat oder schwer abbaubare Be- standteile (Komplexbildner) nach Anhang 2.1 Ziffer 2 Absatz 1 Buch- staben a–d sowie Anhang 2.2 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ChemRRV enthalten;

b. die folgenden Lebensmittel: 1. alkoholische Süssgetränke, welche keinen Hinweis auf den Alkoholge-

halt nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. Novem- ber 20055 über alkoholische Getränke aufweisen,

2. gebrannte Wasser zu Trinkzwecken, die auf der Etikette nicht den Na- men des schweizerischen Produktionsbetriebs oder des Importeurs nach Artikel 46 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 19996 enthalten,

3. Tabakfabrikate und Ersatzprodukte, deren Detailverkaufspackung nicht mit dem Kleinhandelspreis in Schweizerfranken und der Firmenbe- zeichnung oder Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tabak- steuergesetzes vom 21. März 19697 in Verbindung mit Artikel 31 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20098 versehen sind,

4. Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, deren Verpackungen nicht mit die Warnhinweise ergänzenden Abbildungen nach Artikel 12 Absatz 5 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20049

2 SR 814.81 3 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 9 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft

seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903). 4 SR 813.11 5 SR 817.022.110 6 SR 680.11 7 SR 641.31 8 SR 641.311 9 SR 817.06

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in Verbindung mit der Verordnung des EDI vom 10. Dezember 200710 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten versehen sind,

5.11 … 6. Konsumeier in der Schale, Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte

und geschälte Eier (Traiteureier) aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung von Hühnern und ohne Deklaration nach den Artikeln 2, 4 und 5 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. No- vember 200312 (LDV),

7. Lebensmittel ohne Deklaration hinsichtlich unbeabsichtigter Vermi- schungen mit allergenen Substanzen nach Artikel 8 Absatz 3 LKV,

8. Lebensmittel, die einen Hinweis auf die Herstellung ohne Gentechnik tragen, der den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 8 und 9 der Ver- ordnung des EDI vom 23. November 200513 über gentechnisch verän- derte Lebensmittel nicht genügt,

9. Lebensmittel, die mit Verfahren hergestellt wurden, die nach Artikel 20 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200514 bewilligungspflichtig sind, sowie Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, solche ent- halten oder daraus gewonnen wurden und die nach Artikel 22 der ge- nannten Verordnung bewilligungspflichtig sind,

10. Ergänzungsnahrung nach Artikel 20 und Nahrungsergänzungsmittel nach Artikel 22 der Verordnung des EDI vom 23. November 200515 über Speziallebensmittel, welche die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen,

11. Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskanin- chen aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform und ohne Deklaration nach den Artikeln 2, 3 und 5 LDV;

c. die folgenden übrigen Produkte: 1. Textilien, welche die Anforderungen bezüglich Entflammbarkeit und

Brennbarkeit textiler Materialien nach den Artikeln 16–20 der Verord- nung des EDI vom 23. November 200516 über Gegenstände für den Humankontakt nicht erfüllen,

2. Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnfahrzeuge, die nicht den schwei- zerischen sicherheitsrelevanten Produktevorschriften gemäss folgenden Erlassen entsprechen: – Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195717

10 SR 817.064 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012

(AS 2011 5821). 12 SR 916.51 13 SR 817.022.51 14 SR 817.02 15 SR 817.022.104 16 SR 817.023.41 17 SR 742.101

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– Eisenbahnverordnung vom 23. November 198318 – Ausführungsbestimmungen vom 22. Mai 200619 zur Eisen-

bahnverordnung, 6. Revision – Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190220 – Verordnung vom 5. Dezember 199421 über elektrische Anlagen

von Bahnen – Ausführungsbestimmungen zu den in dieser Ziffer genannten Er-

lassen, 3.22 die folgenden Geräte bis 350 kW Feuerungswärmeleistung, sofern sie

die Anforderungen nach Anhang 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198523 (LRV) nicht erfüllen, sie nicht von einer bezeich- neten harmonisierten technischen Norm nach Artikel 12 des Baupro- duktegesetzes vom 21. März 201424 (BauPG) erfasst werden und für sie keine Europäische Technische Bewertung nach Artikel 13 BauPG aus- gestellt wurde: – Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas – Heizkessel für Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas – Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Bren-

nern für Öl oder Gas – Gas-Durchflusswassererwärmer ab 35 kW Feuerungswärmeleis-

tung oder Gas-Speicherwassererwärmer ab 30 Liter Wasserinhalt – Feuerungsanlagen für Holz und Kohle; für diese Anlagen gelten

die beiden letztgenannten Voraussetzungen des Einleitungssatzes nicht, sofern Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes von der Verordnung (EU) Nr. 2015/118525 abweichende länder- spezifische Emissions- und Wirkungsgradvorschriften erlassen dürfen,

4. dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193326 unterstellte Waren, welche die Vorschriften betreffend Feingehalte und betreffend die Be- zeichnung, Kennzeichnung und materielle Zusammensetzung nach den Artikeln 1–3 und 5–21 des Edelmetallkontrollgesetzes nicht erfüllen,

18 SR 742.141.1 19 SR 742.141.11 20 SR 734.0 21 [AS 1995 1024, 1997 1008 Anhang Ziff. 5 1016 Anhang 5, 1998 54 Anhang Ziff. 6,

2000 741 Art. 10 Ziff. 1 762 Ziff. II 5, 2009 6243 Anhang 3 Ziff. 6. AS 2011 6233 Anhang 2 Ziff. II]

22 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

23 SR 814.318.142.1 24 SR 933.0 25 Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung

der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1.

26 SR 941.31

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5.27 die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 7, 10 und 11 sowie den Anhängen 2.1, 2.2, 2.5, 2.7, 2.9 und 3.9 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199828 nicht einhalten: – Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen

von ≤ 500 Litern – netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte so-

wie deren Kombinationen – netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner – netzbetriebene Elektrobacköfen – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen,

6.29 der Verordnung vom 4. Juni 201030 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten unterstellte Hölzer und Holzprodukte, welche die Vor- schriften zur Deklaration nach den Artikeln 2–4 der genannten Verord- nung nicht erfüllen,

7.31 Baumaschinen nach Artikel 19a der LRV, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 LRV nicht erfüllen,

8.32 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 201233 unterstellte Pelze und Pelzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 3–7 der genannten Verordnung nicht erfüllen,

9.34 andere Elektrizitätszähler als Wirkenergiezähler, für die das Eidgenös- sische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Artikel 33 der Mess- mittelverordnung vom 15. Februar 200635 Bestimmungen erlassen hat, insbesondere Elektrizitätszähler für die Blindenergiemessung, die Leis- tungsmessung oder die Lastgangbildung,

10.36naturbelassene Holzpellets und -briketts, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 32 LRV nicht erfüllen.

Art. 3 Überprüfung der Ausnahmen gemäss Artikel 2 Die Ausnahmen in Artikel 2 werden überprüft:

27 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

28 SR 730.01 29 Eingefügt durch Art. 10 der V vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und

Holzprodukten, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 2873). 30 SR 944.021 31 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen

im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379). 32 Eingefügt durch Art. 13 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit

1. März 2013 (AS 2013 579). 33 SR 944.022 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015

(AS 2014 3121). 35 SR 941.210 36 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015

(AS 2015 4171).

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a. von demjenigen Departement, in dessen Zuständigkeit die entsprechende schweizerische technische Vorschrift fällt, wenn die Europäische Union (EU) in den in Artikel 2 genannten Bereichen neue harmonisierte Vor- schriften erlässt oder bestehende harmonisierte Vorschriften ändert;

b. vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF)37 alle fünf Jahre.

3. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 4 Gesuch 1 Ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 16c THG können einreichen:

a. in- und ausländische Personen, welche mit Lebensmitteln, für die Arti- kel 16a Absatz 1 THG gilt, Handel treiben;

b. ausländische Hersteller von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 THG gilt;

c. Hersteller in der Schweiz von Lebensmitteln, die das für die Ausfuhr in die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellte Lebensmit- tel auch in der Schweiz in Verkehr bringen wollen;

d. Hersteller von Lebensmitteln in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren.

2 Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und

eine Zustelladresse in der Schweiz; b. ein Verpackungsmuster mit Etikette in Originalform oder eine Abbildung

davon in gedruckter oder elektronischer Form; c. Angaben über die Zusammensetzung sowie die wesentlichen Spezifikatio-

nen des Lebensmittels; d. Angaben darüber, welche Bestimmungen des schweizerischen Rechts nicht

eingehalten sind; e. den Nachweis, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU

und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR ent- spricht;

f. Dokumente oder Darlegungen, die glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist; Gesuchsteller nach Absatz 1 Buchstabe d müssen glaubhaft

37 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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machen, dass ein entsprechendes Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vor- schriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist.

3 Als Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e gilt eine Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entspre- chenden Rechtserlasse sind mit der amtlichen Fundstelle anzugeben. 4 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Die Daten und Unterlagen können auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektroni- schen Datenträger eingereicht werden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)38 kann von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch verlangen.

Art. 5 Prüfung auf Vollständigkeit 1 Das BLV prüft, ob das Gesuch vollständig ist. 2 Es bestätigt umgehend und schriftlich den Eingang des Gesuchs und räumt gege- benenfalls eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs ein. Bis zur Einreichung der Ergänzung steht die Frist nach Artikel 16d Absatz 4 THG still. 3 Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss eingereicht, so tritt das BLV auf das Gesuch nicht ein.

Art. 6 Produktinformation 1 Das BLV prüft, ob das Verpackungsmuster mit Etikette die Anforderungen an die Produktinformation nach Artikel 16e THG erfüllt. 2 Erfüllt die Produktinformation die Anforderungen nach Absatz 1, so kann das BLV eine Änderung der Produktinformation einschliesslich der Sachbezeichnung nur verlangen, wenn das Lebensmittel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde. 3 Vorbehalten bleiben:

a. die herkunftsrechtlichen Bestimmungen über die Auslobung der schweize- rischen Herkunft nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 199239;

b. die Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete land- wirtschaftliche Erzeugnisse nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199740.

38 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

39 SR 232.11 40 SR 910.12

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Art. 7 Allgemeinverfügungen 1 Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG werden im Bundesblatt veröffentlicht. 2 Der Eintritt der Rechtskraft solcher Verfügungen wird im Bundesblatt angezeigt. 3 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft. 4 Die Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung; sie wird dem SECO mitgeteilt. 5 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196841 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 8 Inhalt von Allgemeinverfügungen 1 Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG müssen enthalten:

a. eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung; b. die ausländischen Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel ent-

spricht, mit Angabe der amtlichen Fundstellen; c. die Angabe des EU- oder EWR-Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel

rechtmässig in Verkehr ist; d. die Auflage, dass die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer-

und den Tierschutz eingehalten werden müssen, wenn die Lebensmittel in der Schweiz hergestellt werden.

2 Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie mög- lich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizeri- schem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen.

Art. 9 Wirkung der Allgemeinverfügung Die Allgemeinverfügung gilt für gleichartige Lebensmittel:

a. aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, welche die folgenden Vorausset- zungen erfüllen: 1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung

der Allgemeinverfügung, 2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden tech-

nischen Vorschriften, und 3. sie sind in dem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, auf dessen Vorschriften

Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr; b. aus der Schweiz, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

41 SR 172.021

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1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung der Allgemeinverfügung,

2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden tech- nischen Vorschriften, und

3. bei ihrer Herstellung werden die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten.

Art. 10 Änderung der technischen Vorschriften 1 Ändern die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel, so hat dieses den neuen Vorschriften zu entsprechen. 2 Werden die einer Allgemeinverfügungen über Lebensmittel zugrunde liegenden technischen Vorschriften in einer Weise geändert, dass öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG gefährdet sind, so widerruft das BLV die Allgemeinverfügung.

Art. 10a42 Ausschluss von Bewilligungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Herstellern in der Schweiz wird für die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine Bewilligung nach Artikel 16c THG erteilt:

a. landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die nach der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 201143 gekennzeichnet werden;

b. Wein, der unter die Verordnung des EDI vom 23. November 200544 über alkoholische Getränke fällt;

c. Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach der Bio-Verordnung vom 22. Sep- tember 199745 gekennzeichnet werden.

Art. 11 Gebühren Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuches erhebt das BLV eine Pauschal- gebühr von 500 Franken.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5821).

43 SR 910.19 44 SR 817.022.110 45 SR 910.18

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4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 12 Vorlage der erforderlichen Informationen 1 Das Vollzugsorgan gewährt dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist, damit dieser die Nachweise, Informationen und Muster nach Artikel 19 Absatz 1 THG vorlegen kann. 2 Als Nachweis nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a THG gilt eine Erklärung des Inverkehrbringers, dass das Produkt den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechts- erlasse und deren amtliche Fundstellen sind anzugeben. Ist nach diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen. 3 Das Vollzugsorgan kann verlangen, dass von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorgelegt wird.

Art. 13 Form und Verfahren der Marktüberwachung 1 Massnahmen gegen Produkte, die gestützt auf Artikel 16a Absatz 1 THG in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, werden in Form einer Allgemeinverfügung nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 Absatz 5 THG getroffen. Betrifft eine Mass- nahme lediglich einzelne Exemplare oder eine Serie eines Produkts, so kann die Massnahme in Form einer Einzelverfügung getroffen werden. 2 Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes gestützt auf einen Staatsvertrag, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe des Staatsvertrages und, subsidiär, nach den für das betreffende Produkt massgebenden landesrechtlichen Bestimmun- gen. 3 Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes nach schweizerischen technischen Vorschriften, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe dieser schweizeri- schen technischen Vorschriften. Für Lebensmittel, deren Inverkehrbringen nicht mittels einer Allgemeinverfügung bewilligt worden ist, erfolgt die Marktüberwa- chung nach Massgabe der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 14 Massnahmen kantonaler Vollzugsorgane 1 Das kantonale Vollzugsorgan, das bei der zuständigen Behörde des Bundes den Erlass einer Allgemeinverfügung beantragen will, hört den Inverkehrbringer vor- gängig an. 2 Die Behörde des Bundes entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die vom kantonalen Vollzugsorgan beantragten Massnahmen. 3 Besteht begründeter Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG, so treffen die kantonalen Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen. Sie melden diese der zustän- digen Behörde des Bundes umgehend.

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4 Vorsorgliche Massnahmen eines kantonalen Vollzugsorgans bleiben bis zum Entscheid der zuständigen Behörde des Bundes, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft. 5 Das kantonale Kontrollorgan für Lebensmittel unterbreitet dem BLV vor einer Beanstandung:

a. Fragen hinsichtlich der Auslegung von Allgemeinverfügungen nach Arti- kel 16d Absatz 2 THG;

b. Fragen hinsichtlich der Gleichartigkeit eines Lebensmittels gemäss Arti- kel 9.

Art. 15 Veröffentlichung der Massnahmen 1 Erlässt die zuständige Behörde des Bundes Massnahmen nach Artikel 20 THG in Form einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 THG, so veröffentlicht sie diese im Bundesblatt. 2 Sie zeigt den Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung im Bundesblatt an. 3 Die zuständige Behörde des Bundes informiert umgehend das zuständige kantonale Vollzugsorgan, das SECO und die Wettbewerbskommission über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Nachführung der Listen gemäss Artikel 31 Absatz 2 THG 1 Die für die Vorbereitung, den Erlass oder die Änderung technischer Vorschriften zuständigen Bundesbehörden melden dem SECO sämtliche Neuerungen hinsicht- lich:

a. Produkten, die einer Zulassungspflicht unterliegen; b. anmeldepflichtigen Stoffen nach der Chemikaliengesetzgebung; c. Produkten, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; d. Produkten, die einem Einfuhrverbot unterliegen.

2 Das SECO führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a THG nach. 3 Das BLV führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b THG nach.

Art. 17 Nachführung von Artikel 2 Das WBF ändert Artikel 2 dieser Verordnung entsprechend den Entwicklungen des departementalen Verordnungsrechts, auf das dort verwiesen wird.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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Art. 19 Übergangsbestimmungen 1 Gesundheitsbezogene Angaben für nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte Lebensmittel richten sich bis zum 31. Dezember 2010 nach den Anfor- derungen der Lebensmittelgesetzgebung. 1bis Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.46 1ter Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.47 1quater Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlän- gert.48 1quinquies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2015 verlän- gert.49 1sexies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2017 verlän- gert.50 2 Energieeffizienzvorschriften für netzbetriebene, elektrische Normmotoren im Leistungsbereich von 0,75 bis 375 kW richten sich bis zum 30. Juni 2011 nach den Artikeln 7, 10 und 11 sowie Anhang 2.10 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199851.

Art. 20 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2010 in Kraft. 2 Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 11 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

46 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4611).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5821).

48 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6809).

49 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3669).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 2701).

51 SR 730.01

V über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften

13

946.513.8

Anhang (Art. 18)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …52

52 Die Änd. können unter AS 2010 2631 konsultiert werden.

Aussenhandel

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