281.1Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1
vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung2 (BV),3
beschliesst:
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation
Art. 1 A. Betreibungs- 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuld- und Konkurs- kreise4 betreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise. 3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
Art. 25 B. Betreibungs- 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom und Konkurs- ämter Betreibungsbeamten geleitet wird. 1. Organisation 2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkurs-
beamten geleitet wird. 3 Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist. 4 Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
AS 11 529 und BS 3 3 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 2 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 Abs. 1 der BV vom
18. April 1999 (SR 101). 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2531; BBl 1999 9126 9547). 4 Durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 wurden sämtliche Art.
mit Randtiteln versehen (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2. Besoldung
C. Rechtshilfe
Cbis. Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang
D. Haftung 1. Grundsatz
5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betrei- bungs- und der Konkursämter.
Art. 36
Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.
Art. 47 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor. 2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vor- nehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zustän- dig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
Art. 4a8 1 Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvoll- streckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich. 2 Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichts- behörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.
Art. 59 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestell- ten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. 2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Verjährung
3. Zuständigkeit des Bundes- gerichts
E. Protokolle und Register 1. Führung, Beweiskraft und Berichtigung
2. Einsichtsrecht
3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend. 4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem An- spruch auf Genugtuung.
Art. 610 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet. 2 Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Hand- lung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vor- schreibt, so gilt diese auch für ihn.
Art. 711
Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
Art. 812 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätig- keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. 2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. 3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
Art. 8a13 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. 3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde o- der eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; d.15 der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit
der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Ge- such gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betrei- bung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis ge- bracht.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlan- gen.
Art. 9 F. Aufbewah- Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wert- rung von Geld oder Wertsachen papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach
dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
Art. 1016 G. Ausstands- 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkurs- pflicht ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amts-
handlungen vornehmen: 1. in eigener Sache;
14 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
H. Verbotene Rechtsgeschäfte
I. Zahlungen an das Betreibungsamt
K. Aufsichts- behörden 1. Kantonale a. Bezeichnung
b. Geschäfts- prüfung und Disziplinar- massnahmen
2.17 in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Le- bensgemeinschaft führen;
2bis.18 in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll- mächtigte oder Angestellte sie sind;
4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stell- vertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneinge- schriebenen Brief.
Art. 1119
Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkurs- ämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
Art. 12 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. 2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Art. 13 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
Art. 14 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljähr- lich mindestens einmal zu prüfen.
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplin- armassnahmen getroffen werden:20
1. Rüge; 2.21 Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.
Art. 1522 2. Bundesrat 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. 2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Ver- ordnungen und Reglemente. 3 Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
234 … 5 Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregis- terämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
Art. 16 L. Gebühren 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2 Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
Art. 17 M. Beschwerde 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der ge- 1. An die Auf- richtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Be-sichtsbehörde
treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer- den.25
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
23 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
24 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. 3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Ver- fügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichts- behörde in Kenntnis.26
Art. 1827 2. An die 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn obere Aufsichts- behörde Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
weitergezogen werden. 2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
Art. 1928 3. An das Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundes- Bundesgericht gerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
Art. 20 4. Beschwerde- Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der fristen bei Wechsel- Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behör- betreibung de hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
Art. 20a30 5. Verfahren vor 1 …32 kantonalen Aufsichts- behörden31
26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
29 SR 173.110 30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). 32 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
6. Beschwerde- entscheid
N. Nichtige Verfügungen
2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3.34 Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vor- behalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Par- teien hinausgehen.
4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5.35 Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilli- ger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3 Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
Art. 21 Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
Art. 2236 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Perso- nen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. 2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
34 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
O. Kantonale Ausführungs- bestimmungen 1. Richterliche Behörden
2. Depositen- anstalten
3. …
4. Öffentlich- rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses
Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
Art. 2337
Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
Art. 24 Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depo- sitenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
Art. 2538
Art. 2639 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Aus- übung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Aus- geschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahl- recht sowie die Publikation der Verlustscheine. 2 Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre For- derungen verjährt sind. 3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partne- rin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
38 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
5. Vertretung im Zwangsvoll- streckungs- verfahren
P. Bekannt- machung der kantonalen Organisation
Q. …
R. Besondere Vollstreckungs- verfahren
S. Völkerrecht- liche Verträge und inter- nationales Privatrecht
Art. 2741 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten. 2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
Art. 2842 1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurs- kreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben. 2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser An- gaben.
Art. 2943
Art. 3044 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. 2 Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundes- gesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
Art. 30a45
Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 18. Dezember 198746 über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind vorbehalten.
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
42 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
43 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
46 SR 291
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
II. Verschiedene Vorschriften
Art. 3147 A. Fristen Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten 1. Im die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. DezemberAllgemeinen
200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 3249 2. Einhaltung 1 …50
2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzu- ständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses über- weist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
523 … 4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
Art. 33 3. Änderung 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag und Wieder- herstellung nicht abgeändert werden.
2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53 3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichtein- haltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54 4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen
47 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
48 SR 272 49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 50 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 51 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 52 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
11
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
Art. 33a56 Abis. Elektro- 1 Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den nische Übermitt- lung Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.
2 Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201657 über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. 3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. 4 Der Bundesrat regelt:
a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen
die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt wer- den kann.
Art. 3458 B. Zustellung 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der 1. Schriftlich und Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgenelektronisch
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilun- gen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a. die zu verwendende Signatur;
55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
56 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
57 SR 943.03 58 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 59 SR 943.03
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
b. das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der
Entscheid als zugestellt gilt.60
Art. 35 2. Durch 1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen öffentliche Bekannt- Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die machung Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekannt-
machung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61 2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
Art. 36 C. Auf- Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere schiebende Wirkung Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsi-
denten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
Art. 3762 D. Begriffe 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst:
die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63 2 Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten. 3 Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahr- nispfand.
60 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
62 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
63 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
A. Gegenstand der Schuld- betreibung und Betreibungsarten
B. Konkurs- betreibung 1. Anwendungs- bereich
SR 220
Zweiter Titel: Schuldbetreibung I. Arten der Schuldbetreibung
Art. 38 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstre- ckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicher- heitsleistung gerichtet sind. 2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungs- befehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. 3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
Art. 39 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159–176) oder als «Wechsel- betreibung» (Art. 177–189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1. als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64); 2. als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3. als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesell-
schaft (Art. 596 OR); 4. als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesell-
schaft (Art. 765 OR); 5.65 … 6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8. als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und
764 OR); 9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 10. als Genossenschaft (Art. 828 OR); 11. als Verein (Art. 60 ZGB66); 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB);
65 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
66 SR 210
64
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Wirkungs- dauer des Handels- registereintrages
C. Betreibung auf Pfandver- wertung
13.67 Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kol- lektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14.69Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
712 … 3 Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekannt- machung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
Art. 40 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unter- liegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handels- amtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung. 2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegeh- ren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wech- selbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
Art. 4173 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwer- tung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt. 1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. 2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
67 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
68 SR 951.31 69 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). 70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 71 Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR
(AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). 72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
15
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 4274 D. Betreibung 1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfän- auf Pfändung dung (Art. 89–150) fortgesetzt.
2 Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hän- gigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
Art. 4375 E. Ausnahmen Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: von der Konkurs- 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere imbetreibung
öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kas- sen oder an Beamte;
1bis.76 Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; 2.77 periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstüt-
zungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partner- schaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
Art. 4479 F. Vorbehalt Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher besonderer Bestimmungen oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Verwertung 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung un- beschlagnahmter rechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politischGegenstände
exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zu- treffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
Art. 4581 2. Forderungen Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt der Pfandleih- anstalten Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB)82.
74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107 7116).
77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
78 SR 211.231 79 Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und
die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
80 SR 196.1 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 82 SR 210
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
A. Ordentlicher Betreibungsort
B. Besondere Betreibungsorte 1. Betreibungsort des Aufenthaltes
2. Betreibungsort der Erbschaft
3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
II. Ort der Betreibung
Art. 46 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. 2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. 3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirt- schaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83 4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelege- nen Sache zu betreiben.84
Art. 4785
Art. 48 Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
Art. 4986
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag- liche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betrei- bungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
Art. 50 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrie- ben werden. 2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfül- lung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
83 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
85 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 86 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233
Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
4. Betreibungsort der gelegenen Sache
5. Betreibungsort des Arrestes
C. Betreibungs- ort bei Wohn- sitzwechsel
D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner
E. Einheit des Konkurses
Art. 51 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46–50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87 2 Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betrei- bung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
Art. 52 Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Kon- kursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
Art. 53 Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zah- lungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
Art. 54 Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
Art. 55 Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.
87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
88 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
89 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand91
Art. 5692 A. Grundsätze Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare und Begriffe Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt,
dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: 1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und
7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feierta- gen;
2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Be- treibungsferien;
3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
Art. 5793 B. Rechts- 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst stillstand befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.951. Wegen Militär-, Zivil- oder Schutz-
2 Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens
a. Dauer dienst94 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der
Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen. 3 Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs- beiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96 4 Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
93 Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 57; BBl 1948 I 1218).
94 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
19
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 57a98 b. Auskunfts- 1 Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil pflicht Dritter der Schuldner sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, so
sind die zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen und, bei Zustellung der Betreibungsurkunden in einem geschäftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls der Arbeitgeber bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB99) verpflichtet, dem Beamten die Dienstadresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen.100 1bis Der Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.101 2 Die zuständige Kommandostelle gibt dem Betreibungsamt auf An- frage die Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners bekannt.
1023 …
Art. 57b103 c. Haftung des 1 Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutz- Grundpfandes dienstes Rechtsstillstand geniesst, verlängert sich die Haftung des
Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB104) um die Dauer des Rechtsstillstandes.105 2 In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate gedauert hat.
Art. 57c106 d. Güter- 1 Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutz- verzeichnis dienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer
des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güter- verzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen auf-
98 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
99 SR 311.0 100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 103 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). 104 SR 210 105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 106 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
20
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
e. Aufhebung durch den Richter
f. Militär-, Zivil- oder Schutz- dienst des gesetzlichen Vertreters
nimmt.107 Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen. 2 Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.
Art. 57d108
Der Rechtsstillstand wegen Militär- oder Schutzdienstes kann vom Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:109
1. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubi- ger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Be- günstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder
2.110 der Schuldner, sofern er freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder
3.111 der Schuldner freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.
Art. 57e112
Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Perso- nen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.
107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
108 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
112 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
21
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 58113 2. Wegen Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in
gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
Art. 59 3. In der 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Betreibung für Erbschafts- Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der schulden für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über-
legungsfrist Rechtsstillstand.114 2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115 3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebe- nen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
Art. 60 4. Wegen Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt Verhaftung ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116
Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
Art. 61 5. Wegen Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine schwerer Erkrankung bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
Art. 62117 6. Bei Epidemien Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegs- oder Landes- unglück zeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantons-
regierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.
113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
114 Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
115 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
C. Wirkungen auf den Fristenlauf
A. An natürliche Personen
B. An juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften
Art. 63118
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstill- standes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlän- gert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
IV. Zustellung der Betreibungsurkunden
Art. 64 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. 2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betrei- bungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Poli- zeibeamten zu übergeben.
Art. 65 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell- schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1.119 für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2.120 für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesell- schaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Ge- nossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Ver- waltung oder der Verwalter;
118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
C. Bei aus- wärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung
A. Betreibungs- begehren
4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen. 3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
Art. 66 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. 2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post. 3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122 4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Ab-
satz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123 1245 …
V. Anhebung der Betreibung
Art. 67 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Be- treibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
121 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
124 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
B. Betreibungs- kosten
1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2.125 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzins- lichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung ei- ner solchen der Grund der Forderung.
2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Arti- kel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. 3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Ver- langen gebührenfrei zu bescheinigen.
Art. 68 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betrei- bungshandlung einstweilen unterlassen. 2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
125 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten126
Art. 68a127 A. Zustellung 1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Betreibungs- urkunden. der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem Rechtsvorschlag andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustel-
lung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht. 2 Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
1283 …
Art. 68b129 B. Besondere 1 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) gel- Bestimmungen tend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten
des Schuldners gehört. 2 Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) der Pfändung von Gegen- ständen des Gesamtgutes widersetzen. 3 Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebe- nen Ehegatten (Art. 93).130 4 Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden. 5 Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Güter- trennung verlangen.
126 Ursprünglich Ziff. Vbis. Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV– XXXIII OR (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
127 Ursprünglich Art. 68bis. Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV– XXXIII OR (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
128 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
129 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
1. Minderjähri- ger Schuldner
2. Volljähriger Schuldner unter einer Massnah- me des Erwach- senenschutzes
3. Haftungs- beschränkung
A. Zahlungs- befehl 1. Inhalt
VII.131 Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft
Art. 68c132 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist. 2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbe- trieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Ar- beitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
Art. 68d134 1 Ist ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Ver- mögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorge- beauftragten Person zugestellt. 2 Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt.
Art. 68e Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Wi- derspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein ge- pfändeter Wert gehöre nicht dazu.
VIII.135 Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Art. 69 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
133 SR 210 134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 135 Ursprünglich Ziff. VI.
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2. Ausfertigung
3. Zeitpunkt der Zustellung
4. Form der Zustellung
2 Der Zahlungsbefehl enthält: 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die For-
derung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung o- der einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betrei- bungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betrei- bungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zah- lungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Be- treibung ihren Fortgang nehmen werde.
Art. 70 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend. 2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
Art. 71 1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betrei- bungsbegehrens zugestellt.137 2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzu- stellen. 3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
Art. 72 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138 2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
B. Vorlage der Beweismittel
C. Rechtsvor- schlag 1. Frist und Form
2. Begründung
Art. 73139 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlan- gen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. 2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachge- kommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
Art. 74 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlan- gen gebührenfrei zu bescheinigen.
Art. 75142 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden. 2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wech- selbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).
140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
3. Mitteilung an den Gläubiger
4. Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubiger- wechsel
5. Wirkungen
Art. 76 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. 2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
Art. 77 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Ver- teilung oder Konkurseröffnung anbringen.143 2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nach- dem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Ein- reden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144 3 Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulas- sung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien. 4 Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerken- nung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145 5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
Art. 78 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. 2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
Art. 79147 D. Beseitigung Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben des Rechtsvor- schlages worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal- 1. Im Zivilpro- tungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Be- zess oder im treibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, derVerwal- tungsverfahren den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
Art. 80148 2. Durch 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- definitive Rechtsöffnung scheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des a. Rechts- Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 öffnungstitel
2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennun- gen;
1bis.151 vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347– 352 ZPO152;
2.153 Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; 3.154 … 4.155 die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwen-
dung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Ju- ni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5.157 im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Ein- schätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungs- verjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmittei-
147 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
149 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
150 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
151 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
152 SR 272 153 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 154 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 155 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit,
in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). 156 SR 822.41 157 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018
(AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
b. Ein- wendungen
3. Durch provisorische Rechtsöffnung a. Voraus- setzungen
b. Wirkungen
lungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichti- gen Person rechtskräftig wurden.
Art. 81158 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungs- behörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkun- de, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leis- tungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. 3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betref- fenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorge- sehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Art. 82 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest- gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. 2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht.
Art. 83 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuld- ners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. 2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöff- nung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
158 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
159 SR 291 160 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung
des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162 4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aber- kennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
Art. 84164 4. Rechts- 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um öffnungs- verfahren Rechtsöffnung.
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gele- genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
Art. 85165 E. Richterliche Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen Aufhebung oder Einstellung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Ge-
1. Im summari- der Betreibung richt des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzte-
ren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.schen Verfahren
Art. 85a166 2. Im ordent- 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene lichen und im vereinfachten jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Verfahren167 Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und wür- digt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
163 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
167 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).
33
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Kon- kursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
1694 …
Art. 86 F. Rück- 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung forderungsklage beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld
bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Pro- zesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. 3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
Art. 87 G. Betreibung Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten auf Pfandver- wertung und die besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungs- Wechsel- befehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen betreibung der Artikel 178–189.
IX. Fortsetzung der Betreibung173
Art. 88174 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gericht- lichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens
169 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
170 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
171 SR 220 172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
34
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
A. Vollzug 1. Zeitpunkt
2. Ankündigung
3. Pflichten des Schuldners und Dritter
20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungs- begehren stellen. 2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungs- befehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi- schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. 3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. 4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung175 I. Pfändung176
Art. 89177
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüg- lich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
Art. 90 Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
Art. 91178 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, wel- che sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit
175 Ursprünglich vor Art. 88. 176 Ursprünglich vor Art. 88. 177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 179 SR 311.0
35
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betrei- bungsamt durch die Polizei vorführen lassen. 3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch nehmen. 4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. 5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. 6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
Art. 92 4. Unpfändbare 1 Unpfändbar sind: Vermögenswerte
1.181 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Ge- brauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausge- räte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unent- behrlich sind;
1a.182 Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
2.183 die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 3.184 die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, so-
weit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4.185 nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erfor- derlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung
180 AS 2005 79 181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 182 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere),
in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). 183 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). 184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 185 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
36
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
186
187
188
189 190
191
192
193 194 195
des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5.186 die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feu- erungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Bar- mittel oder Forderungen;
6.187 die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschä- digung eines Schutzdienstpflichtigen;
7.188 das Stammrecht der nach den Artikeln 516–520 OR189 bestell- ten Leibrenten;
8.190 Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9.191 Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Op- fer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesund- heitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet wer- den, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a.192 die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leis- tungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas-
Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). SR 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). SR 831.10 SR 831.20 [AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Heute: gemäss Art. 20 des BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).
37
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
senen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
10.196 Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen ge- gen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11.197 Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer aus- ländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2 Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungs- urkunde vorzumerken.198 3 Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1–3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen wer- den, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Un- pfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheber- rechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Straf- gesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Art. 93204 5. Beschränkt 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, pfändbares Ein- kommen Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder
Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Fami- lie nicht unbedingt notwendig sind.
196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
197 Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
200 SR 221.229.1 201 SR 231.1 202 SR 311.0. Siehe heute Art. 83 Abs. 2. 203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
6. Pfändung von Früchten vor der Ernte
7. Reihenfolge der Pfändung a. Im allgemeinen
2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Neh- men mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffen- den Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. 3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
Art. 94 1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:
1. auf den Wiesen vor dem 1. April; 2. auf den Feldern vor dem 1. Juni; 3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.
2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusse- rung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig. 3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehen- den Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet205 hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.206
Art. 95 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Ver- kehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207 2 Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das beweg- liche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208 3 In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
205 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
206 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
207 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
b. Forderungen gegen den Ehe- gatten, die einge- tragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
B. Wirkungen der Pfändung
C. Schätzung. Umfang der Pfändung
4 Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden. 4bis Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209 5 Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläu- bigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
Art. 95a210
Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetra- gene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfän- det, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.
Art. 96 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilli- gung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögens- stücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212 2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
Art. 97 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. 2 Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläu- biger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
210 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
211 SR 311.0 212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 213 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233
Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
40
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
D. Sicherungs- massnahmen 1. Bei beweglichen Sachen
2. Bei Forderungen
3. Bei andern Rechten, Forderungs- einzug
4. Bei Grund- stücken a. Vormerkung im Grundbuch
Art. 98 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betrei- bungsamt verwahrt.214 2 Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten. 3 Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu neh- men oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215 4 Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
Art. 99 Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
Art. 100 Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
Art. 101216 1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungs- beschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teil- nahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfän- dung mitzuteilen. 2 Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.
214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).
216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
b. Früchte und Erträgnisse
c. Einheimsen der Früchte
5. Bei Gemein- schaftsrechten
6. Kosten für Aufbewahrung und Unterhalt
E. Ansprüche Dritter (Widerspruchs- verfahren) 1. Vormerkung und Mitteilung
Art. 102217 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse. 2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebe- nenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben. 3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grund- stücks218.
Art. 103 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219 2 Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
Art. 104 Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
Art. 105220
Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vor- zuschiessen.
Art. 106221 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegen- stand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungs- verfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den
217 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
218 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
42
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Durchsetzung a. Bei aus- schliesslichem Gewahrsam des Schuldners
Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. 2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. 3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, aus- serhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
Art. 107223 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1. eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechti- gung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3. ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. 3 Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. 4 Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. 5 Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Be- tracht.
SR 210 223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
222
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
b. Bei Gewahr- sam oder Mit- gewahrsam des Dritten
c. Gerichtsstand
Art. 108224 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberken- nung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechti- gung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt. 2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen. 3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffen- den Betreibung als anerkannt. 4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betrei- bungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinnge- mäss.
Art. 109225 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1. Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; 2. Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohn-
sitz im Ausland hat. 2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Be- klagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. 3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. 4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledi- gung der Klage an. …226 5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungs- begehren (Art. 116) stehen still.
224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
226 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
Art. 110227 F. Pfändungs- 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen anschluss nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung1. Im allgemeinen teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung
sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. 2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. 3 Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
Art. 111228 2. Privilegierter 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert Anschluss 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1.229 der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2.230 die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elter- lichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB231);
3.232 die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4. der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetrage- nen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer
227 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
231 SR 210 232 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 233 SR 220
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
G. Pfändungs- urkunde 1. Aufnahme
2. Nachträge
3. Zustellung an Gläubiger und Schuldner
Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234 3 Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit. 4 Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung. 5 Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. …235
Art. 112 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungs- urkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gege- benenfalls, die Ansprüche Dritter. 2 Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt. 3 Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
Art. 113236
Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfän- dung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
Art. 114237
Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu.
234 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
235 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
4. Pfändungs- urkunde als Verlustschein
A. Verwertungs- begehren 1. Frist
2. Berechtigung
Art. 115 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungs- urkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149. 2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als proviso- rischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen. 3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmun- gen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwend- bar.238
II. Verwertung
Art. 116239 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frü- hestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfände- ten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen. 2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber ge- pfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden. 3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt wor- den, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungs- pfändung an.
Art. 117 1 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubiger- gruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu. 2 Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.
238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
3. Bei provisorischer Pfändung
4. Wirkungen
5. Anzeige an den Schuldner
6. Erlöschen der Betreibung
B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen 1. Fristen a. Im allgemeinen
b. Aufschub der Verwertung
Art. 118 Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwertung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des Artikels 116 nicht.
Art. 119240 1 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122– 143a verwertet. 2 Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.
Art. 120 Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
Art. 121 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Art. 122 1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241 2 Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zu- stimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.
Art. 123242 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungs- beamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
240 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
241 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
242 Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
48
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgescho- ben werden.244 3 Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen. 4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechts- stillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245 5 Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
Art. 124 c. Vorzeitige 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, Verwertung auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu ver-
langen. 2 Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskos- ten verursachen.248
Art. 125 2. Versteigerung 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steige- a. Vorbereitung rung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich be-
kanntgemacht. 2 Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksich- tigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten. 3 Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt
244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
247 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
248 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
b. Zuschlag, Deckungsprinzip
c. Verzicht auf die Verwertung
d. Gegenstände aus Edelmetall
e. Zahlungs- modus und Folgen des Zahlungs- verzuges
ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
Art. 126250 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach drei- maligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälli- ger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesi- cherter Forderungen übersteigt. 2 Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
Art. 127251
Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Arti- kel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
Art. 128252
Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
Art. 129 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchs- tens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253 2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar ge- leistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäscherei-
249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
250 Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
251 Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
253 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
gesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255 3 Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungs- amt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256 4 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun- dert berechnet.
Art. 130 3. Freihand- An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf tre- verkauf ten:257
1.258 wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind; 2. wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt-
oder Börsenpreis haben, zu verwerten259 sind und der ange- botene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3.260 wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Ver- steigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, die- ser Preis angeboten wird;
4. im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
Art. 131 4. Forderungs- 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Bör- überweisung senpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es ver-
langen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. 2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen
254 SR 955.0 255 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten
Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
256 Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
259 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
260 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
Art. 132262 5. Besondere 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Verwertungsver- fahren Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer
Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemein- schaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Auf- sichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. 2 Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sor- tenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.263 3 Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Ver- steigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.
Art. 132a264 6. Anfechtung 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag der Verwertung oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2 Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. 3 Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
Art. 133265 C. Verwertung 1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat der Grundstücke und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens1. Frist
öffentlich versteigert. 2 Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung
261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
262 Fassung gemäss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
263 Fassung gemäss Art. 52 Ziff. I des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Juni 1977 (AS 1977 862; BBl 1974 I 1469).
264 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Steigerungs- bedingungen a. Auflegung
b. Inhalt
c. Zahlungs- modus
stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu ver- langen.
Art. 134 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in orts- üblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein mög- lichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. 2 Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
Art. 135 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- pfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicher- te Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267 2 Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
Art. 136268 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungs- bedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren. 2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleis- tet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld- wäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
SR 210 267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 268 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten
Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
269 SR 955.0
266
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
d. Zahlungsfrist
3. Versteigerung a. Bekannt- machung, Anmeldung der Rechte
b. Anzeige an die Beteiligten
Art. 137270
Wenn ein Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen keine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wer- den. Überdies kann sich das Betreibungsamt für den gestundeten Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen.
Art. 138 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. 2 Die Bekanntmachung enthält:
1. Ort, Tag und Stunde der Steigerung; 2. die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedin-
gungen aufliegen; 3.271 die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Be-
teiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzu- geben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3 Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwen- dung kommt.272
Art. 139273
Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem all- fälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
270 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
272 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
c. Lastenbereini- gung, Schätzung
d. Aussetzen der Versteigerung
e. Doppelaufruf
Art. 140274 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- pfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Ein- gaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. 2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Arti- kel 106–109 sind anwendbar. 3 Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
Art. 141275 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berech- tigte Interessen verletzt werden. 2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl statt- finden.
Art. 142276 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfand- gläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vor- gemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläu- biger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen. 2 Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenver- zeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststel- lung des Vorranges einreicht. 3 Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedi- gung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung,
274 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
4. Zuschlag. Deckungsprin- zip. Verzicht auf die Verwertung
5. Folgen des Zahlungs- verzuges
6. Ergänzende Bestimmungen
7. Freihand- verkauf
D. Verteilung 1. Zeitpunkt. Art der Vornahme
so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
Art. 142a277
Die Bestimmungen über den Zuschlag und das Deckungsprinzip (Art. 126) sowie über den Verzicht auf die Verwertung (Art. 127) sind anwendbar.
Art. 143 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgän- gig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Verstei- gerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278 2 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun- dert berechnet.
Art. 143a279
Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Arti- kel 123 und 132a.
Art. 143b280 1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird. 2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsver- fahren im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135–137 erfolgen.
Art. 144 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
278 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
280 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Nachpfändung
3. Kollokations- plan und Ver- teilungsliste a. Rangfolge der Gläubiger
2 Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen wer- den. 3 Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281 4 Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282 5 Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
Art. 145283 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubi- gers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden. 2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so wer- den die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt. 3 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
Art. 146284 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollo- kationsplan) und die Verteilungsliste. 2 Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Kon- kurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröff- nung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
282 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
57
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 147285 b. Auflegung Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betrei-
bungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.
Art. 148 c. Anfechtung 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläu- durch Klage bigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Emp-
fang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokations- klage erheben.286
2872 … 3 Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Vertei- lungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälli- ger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
Art. 149 4. Verlustschein 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für a. Ausstellung den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Derund Wirkung
Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289 1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290 2 Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Arti- kels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. 3 Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. 4 Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
287 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
288 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
290 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
58
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
b. Verjährung und Löschung
5. Herausgabe der Forderungs- urkunde
A. Betreibungs- begehren
2915 …
Art. 149a292 1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges. 2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle. 3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Regis- tern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen be- scheinigt.
Art. 150 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungs- beamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.293 2 Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für wel- chen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht. 3 Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.294
Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung
Art. 151295 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67
291 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 293 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233
Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367). 294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
59
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a. der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfand- gegenstand zu Eigentum erworben hat;
b.296 die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familien- wohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
Art. 152 B. Zahlungs- 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt befehl einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Beson-1. Inhalt. Anzeige an derheiten:299 Mieter und Pächter 1. Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen
Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2. Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag er- hebt, das Pfand verwertet werde.
2 Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Be- treibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
Art. 153 2. Ausfertigung. 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70. Stellung des Dritteigentümers 2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungs-des Pfandes
befehl zu:
296 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
297 SR 210 298 SR 211.231 299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 300 SR 210 301 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1,
1907 VI 367). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
60
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
a. dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b.302 dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem ein- getragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partner- schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.305 2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306 3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der be- treibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betrei- bungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forde- rung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307 4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvor- schlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung.308
Art. 153a309 C. Rechtsvor- 1 Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn schlag. Widerruf der Anzeige an Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung ver- Mieter und langen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pächter Pfandrechts klagen.
2 Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids310 Klage erheben. 3 Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.
302 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
303 SR 210 304 SR 211.231 305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 306 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 307 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1,
1907 VI 367). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
308 Ursprünglich Abs. 3. 309 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 310 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
61
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
D. Verwertungs- fristen
E. Verwertungs- verfahren 1. Einleitung
2. Durchführung
3. Verteilung
Art. 154 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grund- pfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erho- ben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311 2 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Art. 155 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106–109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312 2 Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
Art. 156313 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122–143b. Die Steigerungs- bedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zu- schlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird. 2 Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
Art. 157 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
311 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
312 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
62
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2 Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forde- rungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Ver- wertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.315 3 Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest. 4 Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
Art. 158 4. Pfandausfall- 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und schein 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht,
so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316 2 Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318 3 Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs I. Ordentliche Konkursbetreibung
Art. 159320 A. Konkurs- Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das androhung Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüg-1. Zeitpunkt
lich den Konkurs an.
315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
316 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
317 SR 210 318 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). 319 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
63
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 160 2. Inhalt 1 Die Konkursandrohung enthält:
1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. das Datum des Zahlungsbefehls; 3.321 die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen
das Konkursbegehren stellen kann; 4.322 die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit
der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
Art. 161 3. Zustellung 1 Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.323
2 Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
3243 …
Art. 162 B. Güter- Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkurs- verzeichnis gericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Siche-1. Anordnung
rung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Ver- mögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.
Art. 163 2. Vollzug 1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit
erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenom- men sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.325 2 Die Artikel 90–92 finden entsprechende Anwendung.
321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
322 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
323 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
324 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 325 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
3. Wirkungen a. Pflichten des Schuldners
b. Dauer
C. Konkurs- begehren 1. Frist
2. Rückzug
3. Konkurs- verhandlung
Art. 164326 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB327) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist. 2 Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
Art. 165 1 Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämt- liche betreibende Gläubiger einwilligen. 2 Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.328
Art. 166 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursan- drohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen. 2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungs- befehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi- schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
Art. 167 Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.
Art. 168 Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht densel- ben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.
326 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
327 SR 311.0 328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 329 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
4. Haftung für die Konkurs- kosten
5. Vorsorgliche Anordnungen
D. Entscheid des Konkursgerichts 1. Konkurs- eröffnung
2. Abweisung des Konkurs- begehrens
3. Aussetzung des Entscheides a. Wegen Ein- stellung der Betreibung oder Nichtigkeits- gründen
Art. 169 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330 2 Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kosten- vorschuss verlangen.
Art. 170 Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
Art. 171331
Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173a erwähnten Fälle vorliegt.
Art. 172 Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1. wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufge- hoben ist;
2.332 wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3. wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläu- biger ihm Stundung gewährt hat.
Art. 173 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Kon- kurs aus.333
330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
331 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
332 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
333 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichts- behörde.334 3 Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mit- geteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
Art. 173a335 b. Wegen Ein- 1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlass- reichung eines Gesuches um stundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Nachlass- oder Entscheid über den Konkurs aussetzen.336 Notstundung oder von Amtes 2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amteswegen
wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassge- richt337.
3383 …
Art. 173b339 3bis. Verfahren Betrifft das Konkursbegehren eine Bank, einen Effektenhändler, ein der Eidgenös- sischen Finanz- Versicherungsunternehmen, eine Pfandbriefzentrale, eine Fondslei- marktaufsicht tung, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV),
eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF), so überweist das Konkursgericht die Akten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.
Art. 174340 4. Weiterziehung 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der ZPO341 angefochten werden. Die Parteien kön-
334 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
335 Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
336 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
337 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
338 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
339 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2767; BBl 2002 8060). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
340 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
341 SR 272
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
E. Zeitpunkt der Konkurs- eröffnung
F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide
A. Voraus- setzungen
nen dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des
Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
Art. 175 1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. 2 Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
Art. 176342 1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handels- register- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1. die Konkurseröffnung; 2. den Widerruf des Konkurses; 3. den Schluss des Konkurses; 4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung erteilt; 5. vorsorgliche Anordnungen.
2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.343
II. Wechselbetreibung
Art. 177 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die
342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
343 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung des Konkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4033; BBl 2003 6501 6509).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
B. Zahlungs- befehl
C. Rechtsvor- schlag 1. Frist und Form
2. Mitteilung an den Gläubiger
Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Kon- kursbetreibung unterliegt. 2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
Art. 178 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zah- lungsbefehl zu. 2 Der Zahlungsbefehl enthält:
1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2.344 die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die
Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen; 3.345 die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben
(Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4.346 den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nach- kommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3 Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
Art. 179347 1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Arti- kel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei. 2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182. 3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
Art. 180 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde
344 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).
345 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
346 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
347 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
3. Vorlage an das Gericht
4. Bewilligung
5. Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen
ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vor- gemerkt. 2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvorschlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar nach Ablauf der Eingabefrist zugestellt.
Art. 181348
Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und ent- scheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.
Art. 182 Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1. wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch densel- ben nachgelassen oder gestundet ist;
2. wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; 3. wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede be-
gründet erscheint; 4.349 wenn eine andere nach Artikel 1007 OR350 zulässige Einrede
geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
Art. 183 1 Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäss den Artikeln 162–165 anordnen. 2 Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheits- leistung auferlegen.351
348 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
350 SR 220 351 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR,
in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
6. Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung
7. Rechtsmittel
8. Wirkungen des bewilligten Rechts- vorschlages
D. Rück- forderungsklage
E. Konkurs- begehren
Art. 184 1 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.352 2 Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betra- ges bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.
Art. 185353
Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO354 angefochten werden.
Art. 186 Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordent- lichen Prozessweg zu betreten.
Art. 187 Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvor- schlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.
Art. 188 1 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen. 2 Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag einge- geben, so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Ent- scheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung.
352 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
353 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
354 SR 272
71
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
F. Entscheid des Konkursgerichts
A. Auf Antrag eines Gläubigers
B. Auf Antrag des Schuldners
Art. 189355 1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens. 2 Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.
III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Art. 190 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlich- keiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3.356 … 2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
Art. 191357 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. 2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
355 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
356 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
357 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
72
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
C. Von Amtes wegen
D. Gegen eine ausgeschlagene oder über- schuldete Erbschaft
E. Verfahren
A. Im allgemeinen
Art. 192358
Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
Art. 193359 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Aus- schlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB360);
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an. 3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liqui- dation verlangen.
Art. 194361 1 Die Artikel 169, 170 und 173a–176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurs- eröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. 2 Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
IV. Widerruf des Konkurses
Art. 195 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; 2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt,
dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder 3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.362
358 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
359 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
360 SR 210 361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 362 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
73
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
B. Bei aus- geschlagener Erbschaft
A. Konkurs- masse 1. Im allgemeinen
2. Pfandgegen- stände
3. Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte
2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden. 3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
Art. 196363
Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erb- berechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
Sechster Titel: Konkursrecht I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners
Art. 197 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.364 2 Vermögen, das dem Schuldner365 vor Schluss des Konkursverfah- rens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
Art. 198 Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vor- behalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Kon- kursmasse gezogen.
Art. 199 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegen- stände fallen in die Konkursmasse. 2 Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermö- gensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144–150 verteilt, sofern
363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
364 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
365 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
74
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
4. Anfechtungs- ansprüche
5. Inhaber- und Ordrepapiere
6. Erlös aus fremden Sachen
7. Rücknahme- recht des Verkäufers
B. Verfügungs- unfähigkeit des Schuldners
die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.366
Art. 200 Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Arti- kel 214 und 285–292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
Art. 201 Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.
Art. 202 Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was der Schuldner darauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezo- genen Kaufpreises verlangen.
Art. 203 1 Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwal- tung den Kaufpreis bezahlt. 2 Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläu- bigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand erworben worden ist.
Art. 204 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröff- nung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. 2 Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig,
366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
75
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
C. Zahlungen an den Schuldner
D. Betreibungen gegen den Schuldner
E. Einstellung von Zivil- prozessen und Verwaltungs- verfahren
sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
Art. 205 1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkurs- masse gelangt ist. 2 Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
Art. 206367 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröff- nung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. 2 Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung ent- standen sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. 3 Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
Art. 207368 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summari- schen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden. 3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwir- kungsfristen still.
367 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
368 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
A. Fälligkeit der Schuldver- pflichtungen
B. Zinsenlauf
C. Bedingte Forderungen
D. Umwandlung von Forderungen
4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Pro- zesse.
II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger
Art. 208 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Aus- nahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich ge- deckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.369 2 Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
Art. 209370 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. 2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Ver- wertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
Art. 210371 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist. 2 Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR372.
Art. 211 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umge- wandelt. 2 Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Ver- träge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise
369 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
370 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
371 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
372 SR 220
77
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.373 2bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch aus- geschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR374) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf- grund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwal- tung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.375 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Best- immungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB376).377
Art. 211a378 Dbis. Dauer- 1 Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröff- schuldverhält- nisse nung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen
Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer gel- tend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen. 2 Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldver- hältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegen- forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masse- verbindlichkeiten. 3 Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.
Art. 212 E. Rücktritts- Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der recht des Verkäufers Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage
zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.
373 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
374 SR 220 375 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 376 SR 210 377 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 378 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
78
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
F. Verrechnung 1. Zulässigkeit
2. Anfecht- barkeit
Art. 213 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen. 2 Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1.379 wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurs- eröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR380);
2. wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurs- eröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3.381 … 3 Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glau- ben vor der Konkurseröffnung erworben hat.382 4 Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet wer- den.383 384
Art. 214 Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkur- siten385 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zah- lungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben er- worben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
379 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
380 SR 220 381 Aufgehoben durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). 382 Eingefügt durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). 383 Ursprünglich Abs. 3. 384 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 385 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
79
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
G. Mitverpflich- tungen des Schuldners 1. Bürgschaften
2. Gleichzeitiger Konkurs über mehrere Mit- verpflichtete
3. Teilzahlungen von Mit- verpflichteten
Art. 215 1 Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind. 2 Die Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mit- bürgen ein (Art. 507 OR386). Wenn jedoch auch über den Haupt- schuldner oder einen Mitbürgen der Konkurs eröffnet wird, so finden die Artikel 216 und 217 Anwendung.387
Art. 216 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröff- net ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen. 2 Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rück- griffsrechte an die Massen zurück. 3 Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
Art. 217 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht. 2 Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläu- biger und dem Mitverpflichteten zu. 3 Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflich- teter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rück- griffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
SR 220 387 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
386
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
4. Konkurs von Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften und ihren Teilhabern
H. Rangordnung der Gläubiger
Art. 218 1 Wenn über eine Kollektivgesellschaft und einen Teilhaber derselben gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so können die Gesellschaftsgläu- biger im Konkurse des Teilhabers nur den im Konkurse der Gesell- schaft unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen geltend machen. Hinsichtlich der Zahlung dieser Restschuld durch die einzelnen Ge- sellschafter gelten die Bestimmungen der Artikel 216 und 217. 2 Wenn über einen Teilhaber, nicht aber gleichzeitig über die Gesell- schaft der Konkurs eröffnet ist, so können die Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des Teilhabers ihre Forderungen im vollen Betrage gel- tend machen. Der Konkursmasse stehen die durch Artikel 215 der Konkursmasse eines Bürgen gewährten Rückgriffsrechte zu. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft.388
Art. 219 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. 2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet. 3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrecht- lichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.389 4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rang- ordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Erste Klasse a.390 Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhält-
nis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröff- nung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
388 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
389 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
390 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
81
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
abis.391 Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kau- tionen.
ater.392 Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung ent- standen oder fällig geworden sind.
b. Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981393 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderun- gen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den ange- schlossenen Arbeitgebern.
c.394 Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprü- che sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsge- setz vom 18. Juni 2004395, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlun- gen zu erfüllen sind.
Zweite Klasse396
a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elter- licher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs wäh- rend der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946397 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959398 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952399 und dem Arbeitslosenversiche- rungsgesetz vom 25. Juni 1982400.
391 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
392 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
393 SR 832.20 394 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 395 SR 211.231 396 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2531; BBl 1999 9126 9547). 397 SR 831.10 398 SR 831.20 399 SR 834.1 400 SR 837.0
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
I. Verhältnis der Rangklassen
c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. e.401 … f.402 Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom
8. November 1934403.
Dritte Klasse Alle übrigen Forderungen.404 5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; 2. die Dauer eines Prozesses über die Forderung; 3. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit
zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidati- on.405
Art. 220 1 Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht. 2 Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befrie- digt sind.
401 Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
402 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
403 SR 952.0 404 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 405 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
83
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
A. Inventarauf- nahme
B. Auskunfts- und Herausgabe- pflicht
C. Sicherungs- massnahmen
Siebenter Titel: Konkursverfahren I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens406
Art. 221 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Kon- kursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforder- lichen Massnahmen.
4072 …
Art. 222408 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB409). 2 Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwach- senen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB). 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beam- te kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. 4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Um- fang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB). 5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. 6 Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
Art. 223 1 Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.
406 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
407 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
408 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
409 SR 311.0
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
D. Kompetenz- stücke
E. Rechte Dritter 1. An Fahrnis
2. An Grund- stücken
F. Schätzung
G. Erklärung des Schuldners zum Inventar
H. Mitwirkung und Unterhalt des Schuldners
2 Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung. 3 Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet. 4 Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befin- den.
Art. 224 Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufge- zeichnet.
Art. 225 Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.
Art. 226410
Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken des Schuldners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.
Art. 227 In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.
Art. 228 1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären. 2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
Art. 229 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB411) verpflich- tet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursver- waltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaub-
410 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
411 SR 311.0
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
I. Einstellung des Konkurs- verfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen
2. Bei aus- geschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen
nis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.412 2 Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhalts- beitrag gewähren. 3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.413
Art. 230 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkurs- gericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursver- fahrens.414 2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.415 3 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.416 4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.417
Art. 230a418 1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erb- schaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder
412 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
413 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
414 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
415 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
416 Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
417 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
418 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
K. Summari- sches Konkurs- verfahren
an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die per- sönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeck- ten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben. 2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person ver- pfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wor- den, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist. 3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat über- tragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt. 4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so ver- wertet das Konkursamt die Aktiven.
Art. 231419 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1. aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kos- ten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2. die Verhältnisse einfach sind. 2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Kon- kurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläu- biger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren ver- langt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet. 3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberu- fen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine An- hörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Kon- kursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt da-
419 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
bei Artikel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3. Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
II. Schuldenruf420
Art. 232 A. Öffentliche 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich Bekannt- machung bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summari-
schen Verfahren durchgeführt wird.421 2 Die Bekanntmachung enthält:
1. die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2.422 die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Ver- mögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert ei- nem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt ein- zugeben;
3.423 die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich in- nert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB424);
4.425 die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sa- chen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlas- sung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugs- recht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
420 Ursprünglich vor Art. 231. 421 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 422 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 423 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 424 SR 311.0 425 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
5.426 die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spä- testens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung statt- finden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6.427 den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen an- deren Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Art. 233428 B. Spezialan- Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das zeige an die Gläubiger Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebe-
nem Brief zu.
Art. 234429 C. Besondere Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in Fälle einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf
stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
III. Verwaltung
Art. 235 A. Erste Gläubi- 1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die gerversammlung Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern1. Konstituie- rung und Be- das Büro. schlussfähigkeit
2 Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen. 3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig ver-
426 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
427 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
428 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
429 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 14. März 2017, publiziert am 28. März 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2165).
89
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2. Beschluss- unfähigkeit
3. Befugnisse a. Einsetzung von Konkurs- verwaltung und Gläubigeraus- schuss
handelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen. 4 Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stim- menden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.430
Art. 236431
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt dies fest. Es orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigerversammlung.
Art. 237 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Be- stand der Masse. 2 Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einset- zen wolle. 3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:432
1. Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwal- tung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Ein- spruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlau- fende Massregel;
2. Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner be- triebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedin- gungen;
3. Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4. Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, wel- che die Verwaltung zugelassen hat;
5. Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubi- ger im Laufe des Konkursverfahrens.
430 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
431 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
432 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
b. Beschlüsse über dringliche Fragen
4. Beschwerde
B. Konkursver- waltung 1. Aufgaben im Allgemeinen
2. Stellung der ausseramtlichen Konkurs- verwaltung
3. Aussonderung und Admassie- rung
Art. 238 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung kei- nen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fort- setzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemein- schuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen433. 2 Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
Art. 239 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.434 2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhö- rung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
Art. 240 Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
Art. 241435
Die Artikel 8–11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Arti- kel 17–19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursver- waltung.
Art. 242436 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. 2 Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
433 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
434 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
435 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
436 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
4. Forderungs- einzug. Notverkauf
A. Prüfung der eingegebenen Forderungen
B. Entscheid
C. Aufnahme von Amtes wegen
3 Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigen- tum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
Art. 243 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkurs- verwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen. 2 Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskos- ten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.437 3 Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger
Art. 244 Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die einge- gebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
Art. 245 Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forde- rungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
Art. 246438
Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
437 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
438 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
D. Kollokations- plan 1. Erstellung
2. Abgewiesene Forderungen
3. Auflage und Spezialanzeigen
4. Kollokations- klage
Art. 247439 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkurs- verwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kolloka- tionsplan, Art. 219 und 220). 2 Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes. 3 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen. 4 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
Art. 248 Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
Art. 249 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufge- legt. 2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage440 öffentlich bekannt. 3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
Art. 250441 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruch- ten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffent- lichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. 2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst
439 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
440 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
441 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
93
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollo- kationsplan verteilt.
4423 …
Art. 251 5. Verspätete 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkurs- Konkursein- gaben verfahrens angebracht werden.
2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden. 3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattge- funden haben, hat derselbe keinen Anspruch. 4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abän- derung öffentlich bekannt. 5 Der Artikel 250 ist anwendbar.
V. Verwertung
Art. 252 A. Zweite 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwal- Gläubiger- versammlung tung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig 1. Einladung abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung
muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.443 2 Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.444 3 Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende An- wendung.
442 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
443 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
444 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Befugnisse
3. Beschluss- unfähigkeit
B. Weitere Gläubiger- versammlungen
C. Zirkular- beschluss
D. Verwer- tungsmodus
Art. 253 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. 2 Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursver- waltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
Art. 254445
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursver- waltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubige- rausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.
Art. 255446
Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Vier- tel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
Art. 255a447 1 In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubi- gern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenom- men, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. 2 Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekannt machen.
Art. 256 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft. 2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
446 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
447 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.448 4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder ver- steigert noch sonstwie veräussert werden.449
Art. 257 E. Versteigerung 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekannt- 1. Öffentliche gemacht.Bekannt- machung 2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung
mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in der- selben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingun- gen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden. 3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekannt- machung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
Art. 258450 2. Zuschlag 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem
Meistbietenden zugeschlagen. 2 Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.451
Art. 259452 3. Steigerungs- Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, bedingungen 134–137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt
die Konkursverwaltung.
Art. 260 F. Abtretung 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechts- von Rechts- ansprüchen ansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die
Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
448 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
449 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
450 Fassung gemäss Art. 16 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
451 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
452 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
A. Verteilungs- liste und Schlussrechnung
B. Verfahrens- kosten
C. Auflage von Verteilungsliste und Schluss- rechnung
D. Verteilung
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forde- rungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. 3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.453
VI. Verteilung
Art. 261 Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursver- waltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Art. 262454 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt. 2 Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
Art. 263 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. 2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
Art. 264 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwal- tung zur Verteilung. 2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwen- dung. 3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Deposi- tenanstalt hinterlegt.
453 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
454 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
97
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen
2. Feststellung des neuen Vermögens
Art. 265 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleiben- den Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. 2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.455
4563 …
Art. 265a457 1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechts- mittel zulässig.458 2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. 3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswer- te Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Hand- lung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln. 4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.459
455 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
456 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 457 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 458 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 459 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
3. Ausschluss der Konkurs- eröffnung auf Antrag des Schuldners
F. Abschlags- verteilungen
G. Nicht eingegebene Forderungen
A. Schluss- bericht und Entscheid des Konkurs- gerichtes
B. Nachträglich entdeckte Ver- mögenswerte
Art. 265b460
Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreitet, neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.
Art. 266 1 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist. 2 Artikel 263 gilt sinngemäss.461
Art. 267 Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
VII. Schluss des Konkursverfahrens
Art. 268 1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkurs- gerichte einen Schlussbericht vor. 2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durch- geführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen. 3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemer- kungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. 4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffent- lich bekannt.
Art. 269 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke ent- deckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rang- ordnung.
460 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
461 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
C. Frist für die Durchführung des Konkurses
A. Arrestgründe
2 Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträ- gen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.462 3 Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es fin- den die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
Art. 270 1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.463 2 Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
Achter Titel: Arrest
Art. 271 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:464
1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; 2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei- seite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4.465 wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerken- nung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
462 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
463 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
464 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
465 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
5.466 wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6.467 wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2 In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. 3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007468 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.469
Art. 272470 B. Arrest- 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die bewilligung Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger
glaubhaft macht, dass:471
1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner
gehören. 2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustel- lungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
Art. 273472 C. Haftung für 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den Arrestschaden aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der
Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. 2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes ein- gereicht werden.
466 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
467 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
468 SR 0.275.12 469 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung
des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 470 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 471 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung
des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 472 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
D. Arrestbefehl
E. Arrestvollzug
F. Arresturkunde
G. Sicherheits- leistung des Schuldners
Art. 274 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.473 2 Der Arrestbefehl enthält:
1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines all- fälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; 3. die Angabe des Arrestgrundes; 4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; 5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und,
gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
Art. 275474
Die Artikel 91–109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Art. 276 1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamte. 2 Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.475
Art. 277 Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.476
473 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
474 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
475 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
476 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
Art. 278477 H. Einsprache 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert gegen den Arrestbefehl zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat,
beim Gericht Einsprache erheben. 2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. 3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO478 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tat- sachen geltend gemacht werden. 4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Art. 279479 I. Arrest- 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes prosequierung Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert
zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. 2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Aner- kennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsver- fahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids480 einreichen.481 3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.482 4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
477 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
478 SR 272 479 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 480 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 481 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung
des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 482 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung
des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
K. Dahinfallen
L. Provisorischer Pfändungs- anschluss
Retentionsver- zeichnis
5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: 1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des
Einsprachenentscheides; 2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007483 über die gericht- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Wei- terziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.484
Art. 280485
Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: 1. die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; 2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen
lässt; oder 3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
Art. 281 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger sel- ber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. 2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. 3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Neunter Titel: Besondere Bestimmungen über Miete und Pacht
Art. 282486
Art. 283 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres
483 SR 0.275.12 484 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung
des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 485 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 486 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR
(Miete und Pacht) (AS 1990 802, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis; BBl 1985 I 1389).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR487) die Hilfe des Betrei- bungsamtes in Anspruch nehmen.488 2 Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Ge- meindebehörde nachgesucht werden. 3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
Art. 284 Rückschaffung Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so kön- von Gegen- ständen nen dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit
Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räum- lichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.489
Neunter Titelbis:490 Besondere Bestimmungen bei Trustverhältnissen
Art. 284a A. Betreibung 1 Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts im Sinne von für Schulden eines Trust- Kapitel 9a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987491 über das vermögens Internationale Privatrecht (IPRG), so ist die Betreibung gegen einen
Trustee als Vertreter des Trusts zu richten. 2 Betreibungsort ist der Sitz des Trusts nach Artikel 21 Absatz 3 IPRG. Befindet sich der bezeichnete Ort der Verwaltung nicht in der Schweiz, so ist der Trust an dem Ort zu betreiben, an dem er tatsäch- lich verwaltet wird. 3 Die Betreibung wird auf Konkurs fortgesetzt. Der Konkurs ist auf das Trustvermögen beschränkt.
Art. 284b B. Konkurs Im Konkurs eines Trustees wird nach Abzug seiner Ansprüche gegen eines Trustees das Trustvermögen dieses aus der Konkursmasse ausgeschieden.
487 SR 220 488 Bereinigt gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR
(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).
489 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
490 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).
491 SR 291
105
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Zehnter Titel: Anfechtung492
Art. 285 A. Grundsätze493 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstre-
ckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286–288 entzogen worden sind.494 2 Zur Anfechtung sind berechtigt:495
1.496 jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2. die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3 Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nach- lassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassge- richt oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.497
Art. 286 B. Arten 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle 1. Schenkungs- Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldneranfechtung
innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.498 2 Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2.499 Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für ei- nen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung o- der ein Wohnrecht erworben hat.
492 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
493 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
494 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
496 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
497 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
498 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
499 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.500
Art. 287 2. Über- 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuld- schuldungs- anfechtung ner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurs-
eröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:501
1.502 Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbind- lichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Bar- schaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. 2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.503 3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1. verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit auf- zustocken; oder
2. das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicher- heit gleichen Werts zu ersetzen.504
Art. 288505 3. Absichts- 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuld- anfechtung ner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurser-
500 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
501 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
502 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
503 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
504 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
505 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
4. Berechnung der Fristen
C. Anfechtungs- klage 1. Gerichtsstand
2. Passiv- legitimation
D. Wirkung
öffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. 2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
Art. 288a507
Bei den Fristen der Artikel 286–288 werden nicht mitberechnet: 1. die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung; 2. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit
zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation; 3. die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.
Art. 289508
Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
Art. 290509
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfech- tungsklage nicht berührt.
Art. 291 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuld- ners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Ge- genleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hin-
506 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
507 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
508 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
509 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
aus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. 2 Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forde- rung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. 3 Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
Art. 292510 E. Verjährung 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungs- verlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von zwei Jahren seit Bestätigung des Nachlass- vertrages mit Vermögensabtretung.
2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG511 nicht mitberechnet.512
Elfter Titel:513 Nachlassverfahren I. Nachlassstundung
Art. 293514 A. Einleitung Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a. ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktu- elle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanie- rungsplan;
b. ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Kon- kursbegehren zu stellen;
510 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
511 SR 291 512 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019
(AS 2018 3263; BBl 2017 4125). 513 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 514 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
B. Provisorische Stundung 1. Bewilligung
2. Provisorischer Sachwalter
3. Wirkungen der provisori- schen Stundung
c. die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
Art. 293a515 1 Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provi- sorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden. 2 Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung darf vier Monate nicht überschreiten. 3 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestäti- gung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs.
Art. 293b516 1 Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss. 2 In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.
Art. 293c517 1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung. 2 In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:
a. unterbleibt die Mitteilung an die Ämter; b. kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht
aber fortgesetzt werden; c. tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst
dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird;
d. ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.
515 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
516 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
517 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
4. Rechtsmittel
C. Definitive Stundung 1. Verhandlung und Entscheid
2. Sachwalter
3. Gläubiger- ausschuss
Art. 293d518
Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.
Art. 294519 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewil- ligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provi- sorischen Stundung. 2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören. 3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nach- lassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
Art. 295520 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter. 2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist; b. er überwacht die Handlungen des Schuldners; c. er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten
Aufgaben; d. er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischen-
berichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuwei- sen.
Art. 295a521 1 Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen Gläubigerausschuss ein; verschiedene Gläubigerkategorien müssen darin angemessen vertreten sein.
518 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
519 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
520 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
521 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
4. Verlängerung der Stundung
5. Rechtsmittel
6. Öffentliche Bekannt- machung
2 Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter; er kann ihm Empfehlungen erteilen und wird von ihm regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert. 3 Der Gläubigerausschuss erteilt anstelle des Nachlassgerichts die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2.
Art. 295b522 1 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in beson- ders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden. 2 Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwal- ter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss. 3 Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfah- rens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abbe- rufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 295c523 1 Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nach- lassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO524 anfechten. 2 Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
Art. 296525
Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffent- lich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstun- dung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzu- merken.
522 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
523 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
524 SR 272 525 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
7. Aufhebung
8. Konkurs- eröffnung
D. Wirkungen der Stundung 1. Auf die Rechte der Gläubiger
Art. 296a526 1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nach- lassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss. 2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet münd- lich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören. 3 Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO527 angefochten werden.
Art. 296b528
Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröff- net, wenn:
a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforder- lich ist;
b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestäti- gung eines Nachlassvertrages besteht; oder
c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwal- ters zuwiderhandelt.
Art. 297529 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderun- gen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlos- sen. 2 Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinnge- mäss. 3 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungs- massnahmen ausgeschlossen. 4 Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nach- lassstundung entsteht.
526 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
527 SR 272 528 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455). 529 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2. Auf Dauer- schuldverhält- nisse des Schuldners
3. Auf die Ver- fügungsbefugnis des Schuldners
5 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwal- tungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert. 6 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still. 7 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt. 8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung. 9 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sach- walter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Art. 297a530
Der Schuldner kann mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauer- schuldverhältnis unter Entschädigung der Gegenpartei jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, sofern andernfalls der Sanie- rungszweck vereitelt würde; die Entschädigung gilt als Nachlassforde- rung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Auflösung von Arbeitsverträgen.
Art. 298531 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu über- nehmen. 2 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigeraus- schusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden. 3 Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter. 4 Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Ver- mögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
530 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
531 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
E. Stundungs- verfahren532 1. Inventar und Pfand- schätzung533
2. Schuldenruf
3. Einberufung der Gläubiger- versammlung
Art. 299 1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie. 2 Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfand- schätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit. 3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.
Art. 300 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie- benen Brief zu.534 2 Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingege- benen Forderungen ein.
Art. 301 1 Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubigerver- sammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen. 2 Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie- benen Brief zu.535
532 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
533 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
534 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
535 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
F. Gläubiger- versammlung536
G. Rechte gegen Mitver- pflichtete537
H. Sachwalterbe- richt; öffentliche Bekannt- machung der Verhandlung vor dem Nach- lassgericht539
Art. 301a–301d Aufgehoben
Art. 302 1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlun- gen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkom- menslage des Schuldners. 2 Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen. 3 Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubi- gern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt. 4 Aufgehoben
Art. 303 1 Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, wahrt sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährs- pflichtige (Art. 216). 2 Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, wahrt seine Rechte gegen die genannten Personen, sofern er ihnen mindes- tens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat (Art. 114, 147, 501 OR538). 3 Der Gläubiger kann auch, unbeschadet seiner Rechte, Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige ermächtigen, an seiner Stelle über den Beitritt zum Nachlassvertrag zu entscheiden.
Art. 304 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlass- gericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ableh- nung des Nachlassvertrages. 2 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid. 3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
536 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
537 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
538 SR 220 539 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag
Art. 305 A. Annahme 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestäti- durch die Gläubiger gungsentscheid zugestimmt hat:
a. die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b. ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Ge- samtbetrages der Forderungen vertreten.540
2 Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partne- rin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.541 3 Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage be- dingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Ent- scheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.542
Art. 306543 B. Bestätigungs- 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Vorausset- entscheid zungen geknüpft:1. Voraus- setzungen 1. Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Ver-
hältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2. Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkei- ten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht ein- zelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer For- derung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungs- beitrag leisten.
540 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
541 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
542 BS 3 3 543 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
117
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2. Einstellung der Verwertung von Grund- pfändern
3. Weiterziehung
2 Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
Art. 306a 1 Das Nachlassgericht kann auf Begehren des Schuldners die Verwer- tung eines als Pfand haftenden Grundstückes für eine vor Einleitung des Nachlassverfahrens entstandene Forderung auf höchstens ein Jahr nach Bestätigung des Nachlassvertrages einstellen, sofern nicht mehr als ein Jahreszins der Pfandschuld aussteht. Der Schuldner muss indessen glaubhaft machen, dass er das Grundstück zum Betrieb seines Gewerbes nötig hat und dass er durch die Verwertung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde. 2 Den betroffenen Pfandgläubigern ist vor der Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 304) Gelegenheit zur schrift- lichen Vernehmlassung zu geben; sie sind zur Gläubigerversammlung (Art. 302) und zur Verhandlung vor dem Nachlassgericht persönlich vorzuladen. 3 Die Einstellung der Verwertung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Schuldner das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Kon- kurs gerät oder wenn er stirbt. 4 Das Nachlassgericht widerruft die Einstellung der Verwertung auf Antrag eines betroffenen Gläubigers und nach Anhörung des Schuld- ners, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:
1. der Schuldner sie durch unwahre Angaben gegenüber dem Nachlassgericht erwirkt hat; oder
2. der Schuldner zu neuem Vermögen oder Einkommen gelangt ist, woraus er die Schuld, für die er betrieben ist, ohne Gefähr- dung seiner wirtschaftlichen Existenz bezahlen kann; oder
3. durch die Verwertung des Grundpfandes die wirtschaftliche Existenz des Schuldners nicht mehr gefährdet wird.
Art. 307544 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO545 angefochten werden. 2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmit- telinstanz nichts anderes verfügt.
544 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
545 SR 272
118
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
4. Mitteilung und öffentliche Bekannt- machung
C. Wirkungen 1. Ablehnung
2. Bestätigung a. Verbindlich- keit für die Gläubiger
b. Dahinfallen der Betreibungen
Art. 308546 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreck- bar ist:
a. unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
b. öffentlich bekanntgemacht. 2 Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
Art. 309547
Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.
Art. 310548 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbind- lich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seit- her ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassfor- derungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind. 2 Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters ein- gegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuld- verhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Art. 311 Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stun- dung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinn- gemäss.
546 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
547 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
548 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 312 c. Nichtigkeit Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger von Neben- versprechen mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig
(Art. 20 OR549).
Art. 313 D. Widerruf 1 Jeder Gläubiger kann beim Nachlassgericht den Widerruf eines auf des Nachlass- vertrages unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen
(Art. 20, 28, 29 OR550). 2 Die Artikel 307–309 finden sinngemässe Anwendung.
III. Ordentlicher Nachlassvertrag
Art. 314 A. Inhalt 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre
Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden. 1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffangge- sellschaft bestehen.551 2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durch- führung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse über- tragen werden.
Art. 315 B. Bestrittene 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages Forderungen den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen
zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unter- lassungsfall. 2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
549 SR 220 550 SR 220 551 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
C. Aufhebung des Nachlass- vertrages gegen- über einem Gläubiger
A. Begriff
B. Inhalt
Art. 316 1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlie- ren. 2 Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.
IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
Art. 317 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläu- bigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen ein- geräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden. 2 Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
Art. 318 1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1. den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht ge- deckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2. die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglie- der des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Be- fugnisse derselben;
3. die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durch- führung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Drit- ten abgetreten wird;
4. die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimm- ten Publikationsorgane.552
1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffangge- sellschaft bestehen.553
552 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
553 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
121
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
C. Wirkungen der Bestätigung
D. Stellung der Liquidatoren
E. Feststellung der teilnahme- berechtigten Gläubiger
F. Verwertung 1. Im allgemeinen
2 Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vor- zunehmen.
Art. 319 1 Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Ver- mögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten. 2 Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann unter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlich- keiten betrieben werden. 3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen. 4 Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.
Art. 320 1 Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläu- bigerausschusses. 2 Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubi- gerausschuss Einsprache erhoben und gegen die bezüglichen Verfü- gungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwer- de geführt werden. 3 Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Liquidatoren die Artikel 8–11, 14, 34 und 35 sinngemäss.
Art. 321 1 Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläu- biger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Ein- gaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Ein- sicht der Gläubiger aufgelegt. 2 Die Artikel 244–251 gelten sinngemäss.
Art. 322 1 Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Ver- steigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft ver- wertet.
122
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Verpfändete Grundstücke
3. Faustpfänder
4. Abtretung von Ansprüchen an die Gläubiger
2 Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubiger- ausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.
Art. 323 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Vermögen einem Dritten abge- treten wurde, können Grundstücke, auf denen Pfandrechte lasten, frei- händig nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger verkauft werden, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andern- falls sind die Grundstücke durch öffentliche Versteigerung zu ver- werten (Art. 134–137, 142, 143, 257 und 258). Für Bestand und Rang der auf den Grundstücken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) ist der Kollokationsplan massgebend (Art. 321).
Art. 324 1 Die Pfandgläubiger mit Faustpfandrechten sind nicht verpflichtet, ihr Pfand an die Liquidatoren abzuliefern. Sie sind, soweit keine im Nachlassvertrag enthaltene Stundung entgegensteht, berechtigt, die Faustpfänder in dem ihnen gut scheinenden Zeitpunkt durch Betrei- bung auf Pfandverwertung zu liquidieren oder, wenn sie dazu durch den Pfandvertrag berechtigt waren, freihändig oder börsenmässig zu verwerten. 2 Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwertet wird, so können die Liquidatoren dem Pfandgläubiger eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwerten muss. Sie fordern ihn gleichzeitig auf, ihnen das Pfand nach unbe- nutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist abzuliefern, und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB554) sowie darauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtferti- gung das Pfand nicht abliefert.
Art. 325 Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltend- machung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der zum Massevermögen gehört, wie namentlich eines Anfechtungs- anspruches oder einer Verantwortlichkeitsklage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläubiger durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu set- zen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltend- machung gemäss Artikel 260 anzubieten.
SR 311.0554
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
G. Verteilung 1. Verteilungs- liste
2. Pfandausfall- forderungen
3. Schluss- rechnung
4. Hinterlegung
H. Rechen- schaftsbericht
Art. 326 Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Vertei- lungsliste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Art. 327 1 Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage der vorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einer Abschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. Dessen Höhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nur durch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann. 2 Ist das Pfand bei der Auflegung der vorläufigen Verteilungsliste noch nicht verwertet, so ist der Pfandgläubiger mit der durch die Schätzung des Sachwalters festgestellten mutmasslichen Ausfallfor- derung zu berücksichtigen. Weist der Pfandgläubiger nach, dass der Pfanderlös unter der Schätzung geblieben ist, so hat er Anspruch auf entsprechende Dividende und Abschlagszahlung. 3 Soweit der Pfandgläubiger durch den Pfanderlös und allfällig schon bezogene Abschlagszahlungen auf dem geschätzten Ausfall eine Überdeckung erhalten hat, ist er zur Herausgabe verpflichtet.
Art. 328 Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung, inbegriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.
Art. 329 1 Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzenden Frist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen. 2 Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vom Konkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 330 1 Die Liquidatoren erstellen nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht. Dieser muss dem Gläubigerausschuss zur Genehmi- gung unterbreitet, dem Nachlassgericht eingereicht und den Gläubi- gern zur Einsicht aufgelegt werden. 2 Zieht sich die Liquidation über mehr als ein Jahr hin, so sind die Liquidatoren verpflichtet, auf Ende jedes Kalenderjahres einen Status über das liquidierte und das noch nicht verwertete Vermögen aufzu- stellen sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Status und
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
I. Anfechtung von Rechts- handlungen
1. Antrag des Schuldners
Bericht sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Jahres durch Vermittlung des Gläubigerausschusses dem Nachlassgericht einzurei- chen und zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.
Art. 331 1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vor- genommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292. 2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilli- gung der Nachlassstundung.555 3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur ein- redeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.
V. Nachlassvertrag im Konkurs
Art. 332 1 Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vor- schlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhan- den der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.556 2 Die Artikel 302–307 und 310–331 gelten sinngemäss. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung wird eingestellt, bis das Nachlassgericht über die Bestätigung des Nachlassvertrages entschieden hat. 3 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird der Konkursverwal- tung mitgeteilt. Lautet derselbe auf Bestätigung, so beantragt die Kon- kursverwaltung beim Konkursgerichte den Widerruf des Konkurses.
VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Art. 333 1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen pri- vaten Schuldenbereinigung beantragen.
555 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
556 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
2. Stundung. Ernennung eines Sach- walters
3. Aufgaben des Sachwalters
4. Verhältnis zur Nachlass- stundung
2 Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Art. 334 1 Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. 2 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann. 3 Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still. 4 Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 294 Absätze 3 und 4557 gilt sinngemäss.
Art. 335 1 Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der For- derungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersu- chen. 2 Der Sachwalter führt mit den Gläubigern Verhandlungen über den Bereinigungsvorschlag des Schuldners. 3 Das Nachlassgericht kann den Sachwalter beauftragen, den Schuld- ner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.
Art. 336 In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stun- dung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.
Heute: Art. 295c.557
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
A. Anwendbar- keit
B. Bewilligung 1. Voraus- setzungen
2. Entscheid
Zwölfter Titel:558 Notstundung
Art. 337 Die Bestimmungen dieses Titels können unter ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere im Falle einer andauernden wirtschaft- lichen Krise, von der Kantonsregierung mit Zustimmung des Bundes für die von diesen Verhältnissen in Mitleidenschaft gezogenen Schuldner eines bestimmten Gebietes und auf eine bestimmte Dauer anwendbar erklärt werden.
Art. 338 1 Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der in Artikel 337 genannten Verhältnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann vom Nachlassgericht eine Notstundung von höchstens sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach Ablauf dieser Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können. 2 Der Schuldner hat zu diesem Zwecke mit einem Gesuche an das Nachlassgericht die erforderlichen Nachweise über seine Vermögens- lage zu erbringen und ein Verzeichnis seiner Gläubiger einzureichen; er hat ferner alle vom Nachlassgericht verlangten Aufschlüsse zu geben und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefordert werden. 3 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem Gesuche eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen. 4 Nach Einreichung des Gesuches kann das Nachlassgericht durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen, ausge- nommen für die in Artikel 342 bezeichneten Forderungen. Es ent- scheidet, ob und wieweit die Zeit der Einstellung auf die Dauer der Notstundung anzurechnen ist.
Art. 339 1 Das Nachlassgericht macht die allfällig noch notwendigen Erhebun- gen und ordnet sodann, wenn das Gesuch sich nicht ohne weiteres als unbegründet erweist, eine Verhandlung an, zu der sämtliche Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen werden: nötigenfalls sind Sachverständige beizuziehen. 2 Weist das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis nur eine verhältnismässig kleine Zahl von Gläubigern auf und wird es vom Nachlassgericht als glaubwürdig erachtet, so kann es von einer öffent-
558 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 3. April 1924 (AS 40 391; BBl 1921 I 507). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
127
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
3. Be- schwerde559
4. Sichernde Massnahmen
5. Mitteilung des Entscheides
C. Wirkungen der Notstundung 1. Auf Betrei- bungen und Fristen
lichen Bekanntmachung absehen und die Gläubiger, Bürgen und Mit- schuldner durch persönliche Benachrichtigung vorladen. 3 Die Gläubiger können vor der Verhandlung die Akten einsehen und ihre Einwendungen gegen das Gesuch auch schriftlich anbringen. 4 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid. Es kann in der Stundungsbewilligung dem Schuldner die Leistung einer oder mehrerer Abschlagszahlungen auferlegen.
Art. 340 1 Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Be- schwerde nach der ZPO560 anfechten.561 2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vor- zuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. 3 Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksam- keit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz.562
Art. 341 1 Das Nachlassgericht ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstun- dung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Das Nachlassgericht kann wei- tere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen. 2 Bei Bewilligung der Stundung kann es einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.
Art. 342 Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerichte mitgeteilt. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, sobald sie rechts- kräftig geworden ist.
Art. 343 1 Während der Dauer der Stundung können Betreibungen gegen den Schuldner angehoben und bis zur Pfändung oder Konkursandrohung fortgesetzt werden. Gepfändete Lohnbeträge sind auch während der
559 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
560 SR 272 561 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 562 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
128
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Auf die Ver- fügungsbefugnis des Schuldners a. Im allgemeinen
b. Kraft Verfügung des Nachlassgerichts
3. Nicht betroffene Forderungen
Stundung einzufordern. Dasselbe gilt für Miet- und Pachtzinse, sofern auf Grund einer vor oder während der Stundung angehobenen Betrei- bung auf Pfandverwertung die Pfandhaft sich auf diese Zinse erstreckt. Dagegen darf einem Verwertungs- oder einem Konkursbegehren keine Folge gegeben werden. 2 Die Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, 219, 286, 287 und 288 verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB563) um die Dauer der Stundung.
Art. 344 Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet; doch darf er während der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begün- stigt werden.
Art. 345 1 Das Nachlassgericht kann in der Stundungsbewilligung verfügen, dass die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestel- lung von Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfügungen sowie die Leistung von Zahlungen auf Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgültig nur mit Zustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, des Nachlassgerichts stattfinden kann. Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich für die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 sowie für Abschlagszahlungen nach Artikel 339 Absatz 4. 2 Fügt das Nachlassgericht der Stundungsbewilligung diesen Vorbe- halt bei, so ist er in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, und es ist die Stundung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung anzumerken.
Art. 346 1 Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Franken und auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4). 2 Doch ist für diese Forderungen während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung möglich.
SR 210563
129
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
D. Verlängerung
E. Widerruf
Art. 347 1 Innerhalb der Frist nach Artikel 337 kann das Nachlassgericht auf Ersuchen des Schuldners die ihm gewährte Stundung für höchstens vier Monate verlängern, wenn die Gründe, die zu ihrer Bewilligung geführt haben, ohne sein Verschulden noch fortdauern. 2 Der Schuldner hat zu diesem Zweck dem Nachlassgericht mit sei- nem Gesuch eine Ergänzung des Gläubigerverzeichnisses und, wenn er der Konkursbetreibung unterliegt, eine neue Bilanz einzureichen. 3 Das Nachlassgericht gibt den Gläubigern durch öffentliche Bekannt- machung von dem Verlängerungsbegehren Kenntnis und setzt ihnen eine Frist an, binnen welcher sie schriftlich Einwendungen gegen das Gesuch erheben können. Wurde ein Sachwalter bezeichnet, so ist er zum Bericht einzuladen. 4 Nach Ablauf der Frist trifft das Nachlassgericht seinen Entscheid. Dieser unterliegt der Weiterziehung wie die Notstundung und ist wie diese bekannt zu machen. 5 Das obere kantonale Nachlassgericht entscheidet auf Grund der Akten.
Art. 348 1 Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters vom Nachlassgericht zu widerrufen:
1. wenn der Schuldner die ihm auferlegten Abschlagszahlungen nicht pünktlich leistet;
2. wenn er den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt oder die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt;
3. wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die vom Schuldner dem Nachlassgericht gemachten Angaben falsch sind, oder dass er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
2 Über den Antrag ist der Schuldner mündlich oder schriftlich einzu- vernehmen. Das Nachlassgericht entscheidet nach Vornahme der all- fällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso die Rechtsmittelinstanz im Fall der Beschwerde.564 Der Widerruf der Stundung wird wie die Bewilligung bekanntgemacht. 3 Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt wer- den.
564 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
130
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
F. Verhältnis zur Nachlass- stundung
A. Inkrafttreten
B. Bekannt- machung
Art. 349 1 Will der Schuldner während der Notstundung einen Nachlassvertrag vorschlagen, so ist der Nachlassvertragsentwurf mit allen Aktenstü- cken und mit dem Gutachten des Sachwalters vor Ablauf der Stun- dung einzureichen. 2 Nach Ablauf der Notstundung kann der Schuldner während eines halben Jahres weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Not- stundung verlangen. 3 Der Schuldner, der ein Gesuch um Notstundung zurückgezogen hat oder dessen Gesuch abgewiesen ist, kann vor Ablauf eines halben Jah- res keine Notstundung mehr verlangen.
Art. 350565
Dreizehnter Titel:566 567 Schlussbestimmungen
Art. 351 1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft. 2 Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung in Kraft. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entge- genstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantona- ler Gesetze, Verordnungen und Konkordate aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas anderes bestimmt wird.
Art. 352 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 1874568 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.
565 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
566 Nummerierung gemäss Ziff. V des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).
567 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
568 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]
131
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
A. Ausführungs- bestimmungen
B. Übergangs- bestimmungen
C. Referendum
D. Inkrafttreten
Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994569
Art. 1 Der Bundesrat, das Bundesgericht und die Kantone erlassen die Aus- führungsbestimmungen.
Art. 2 1 Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes und seine Ausführungs- bestimmungen sind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. 2 Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht. 3 Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet oder die Pfändung vollzogen worden ist. 4 Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung wird in folgenden Fällen in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der drit- ten Klasse kolloziert:
a. wenn die Ehegatten weiter unter Güterverbindung oder exter- ner Gütergemeinschaft nach den Artikeln 211 und 224 ZGB570 in der Fassung von 1907 leben;
b. wenn die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung nach Ar- tikel 9c des Schlusstitels zum ZGB in der Fassung von 1984 leben.
5 Die Verjährung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlust- schein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkrafttreten die- ses Gesetzes zu laufen.
Art. 3 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Art. 4 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
569 AS 1995 1227; BBl 1991 III 1 570 SR 210
132
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
Schlussbestimmung zur Änderung vom 24. März 2000571 Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.
Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 2003572 Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.
Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005573 574 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solan- ge der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Juni 2010575 Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013576 Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 eingereicht, so gilt für das Nachlassver- fahren das bisherige Recht.
571 AS 2000 2531; BBl 1999 9126 9547 572 AS 2004 4031; BBl 2003 6369 6377 573 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 574 AS 2006 1205; BBl 2001 4202 575 AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989 576 AS 2013 4111; BBl 2010 6455
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Inhaltsverzeichnis
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation A. Betreibungs- und Konkurskreise Art. 1 B. Betreibungs- und Konkursämter
1. Organisation Art. 2 2. Besoldung Art. 3
C. Rechtshilfe Art. 4 Cbis. Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang Art. 4a D. Haftung
1. Grundsatz Art. 5 2. Verjährung Art. 6 3. Zuständigkeit des Bundesgerichts Art. 7
E. Protokolle und Register 1. Führung, Beweiskraft und Berichtigung Art. 8 2. Einsichtsrecht Art. 8a
F. Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen Art. 9 G. Ausstandspflicht Art. 10 H. Verbotene Rechtsgeschäfte Art. 11 I. Zahlungen an das Betreibungsamt Art. 12 K. Aufsichtsbehörden
1. Kantonale a. Bezeichnung Art. 13 b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen Art. 14
2. Bundesrat Art. 15 L. Gebühren Art. 16 M. Beschwerde
1. An die Aufsichtsbehörde Art. 17 2. An die obere Aufsichtsbehörde Art. 18 3. An das Bundesgericht Art. 19 4. Beschwerdefristen bei Wechselbetreibung Art. 20 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden Art. 20a 6. Beschwerdeentscheid Art. 21
N. Nichtige Verfügungen Art. 22
134
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
O. Kantonale Ausführungsbestimmungen 1. Richterliche Behörden Art. 23 2. Depositenanstalten Art. 24 3. … Art. 25 4. Öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses Art. 26 5. Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren Art. 27
P. Bekanntmachung der kantonalen Organisation Art. 28 Q. … Art. 29 R. Besondere Vollstreckungsverfahren Art. 30 S. Völkerrechtliche Verträge und internationales Privatrecht Art. 30a
II. Verschiedene Vorschriften A. Fristen
1. Im Allgemeinen Art. 31 2. Einhaltung Art. 32 3. Änderung und Wiederherstellung Art. 33
Abis. Elektronische Übermittlung Art. 33a B. Zustellung
1. Schriftlich und elektronisch Art. 34 2. Durch öffentliche Bekanntmachung Art. 35
C. Aufschiebende Wirkung Art. 36 D. Begriffe Art. 37
Zweiter Titel: Schuldbetreibung
I. Arten der Schuldbetreibung A. Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungs- arten Art. 38 B. Konkursbetreibung
1. Anwendungsbereich Art. 39 2. Wirkungsdauer des Handelsregistereintrages Art. 40
C. Betreibung auf Pfandverwertung Art. 41 D. Betreibung auf Pfändung Art. 42 E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung Art. 43
135
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
F. Vorbehalt besonderer Bestimmungen 1. Verwertung beschlagnahmter Gegenstände Art. 44 2. Forderungen der Pfandleihanstalten Art. 45
II. Ort der Betreibung A. Ordentlicher Betreibungsort Art. 46
Art. 47 B. Besondere Betreibungsorte
1. Betreibungsort des Aufenthaltes Art. 48 2. Betreibungsort der Erbschaft Art. 49 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners Art. 50 4. Betreibungsort der gelegenen Sache Art. 51 5. Betreibungsort des Arrestes Art. 52
C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel Art. 53 D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner Art. 54 E. Einheit des Konkurses Art. 55
III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand
A. Grundsätze und Begriffe Art. 56 B. Rechtsstillstand
1. Wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst a. Dauer Art. 57 b. Auskunftspflicht Dritter Art. 57a c. Haftung des Grundpfandes Art. 57b d. Güterverzeichnis Art. 57c e. Aufhebung durch den Richter Art. 57d f. Militär-, Zivil- oder Schutzdienst des gesetzlichen Vertreters Art. 57e
2. Wegen Todesfalles Art. 58 3. In der Betreibung für Erbschaftsschulden Art. 59 4. Wegen Verhaftung Art. 60 5. Wegen schwerer Erkrankung Art. 61 6. Bei Epidemien oder Landesunglück Art. 62
C. Wirkungen auf den Fristenlauf Art. 63
IV. Zustellung der Betreibungsurkunden A. An natürliche Personen Art. 64
136
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
B. An juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften Art. 65 C. Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung Art. 66
V. Anhebung der Betreibung A. Betreibungsbegehren Art. 67 B. Betreibungskosten Art. 68
VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
A. Zustellung der Betreibungsurkunden. Rechtsvorschlag Art. 68a B. Besondere Bestimmungen Art. 68b
VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft
1. Minderjähriger Schuldner Art. 68c 2. Volljähriger Schuldner unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes Art. 68d 3. Haftungsbeschränkung Art. 68e
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag A. Zahlungsbefehl
1. Inhalt Art. 69 2. Ausfertigung Art. 70 3. Zeitpunkt der Zustellung Art. 71 4. Form der Zustellung Art. 72
B. Vorlage der Beweismittel Art. 73 C. Rechtsvorschlag
1. Frist und Form Art. 74 2. Begründung Art. 75 3. Mitteilung an den Gläubiger Art. 76 4. Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel Art. 77 5. Wirkungen Art. 78
D. Beseitigung des Rechtsvorschlages 1. Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren Art. 79 2. Durch definitive Rechtsöffnung
a. Rechtsöffnungstitel Art. 80 b. Einwendungen Art. 81
137
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
3. Durch provisorische Rechtsöffnung a. Voraussetzungen Art. 82 b. Wirkungen Art. 83
4. Rechtsöffnungsverfahren Art. 84 E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung
1. Im summarischen Verfahren Art. 85 2. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren Art. 85a
F. Rückforderungsklage Art. 86 G. Betreibung auf Pfandverwertung und Wechselbetrei- bung Art. 87
IX. Fortsetzung der Betreibung Art. 88
Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
I. Pfändung A. Vollzug
1. Zeitpunkt Art. 89 2. Ankündigung Art. 90 3. Pflichten des Schuldners und Dritter Art. 91 4. Unpfändbare Vermögenswerte Art. 92 5. Beschränkt pfändbares Einkommen Art. 93 6. Pfändung von Früchten vor der Ernte Art. 94 7. Reihenfolge der Pfändung
a. Im allgemeinen Art. 95 b. Forderungen gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner Art. 95a
B. Wirkungen der Pfändung Art. 96 C. Schätzung. Umfang der Pfändung Art. 97 D. Sicherungsmassnahmen
1. Bei beweglichen Sachen Art. 98 2. Bei Forderungen Art. 99 3. Bei andern Rechten, Forderungseinzug Art. 100 4. Bei Grundstücken
a. Vormerkung im Grundbuch Art. 101 b. Früchte und Erträgnisse Art. 102 c. Einheimsen der Früchte Art. 103
138
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
5. Bei Gemeinschaftsrechten Art. 104 6. Kosten für Aufbewahrung und Unterhalt Art. 105
E. Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) 1. Vormerkung und Mitteilung Art. 106 2. Durchsetzung
a. Bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners Art. 107 b. Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten Art. 108 c. Gerichtsstand Art. 109
F. Pfändungsanschluss 1. Im allgemeinen Art. 110 2. Privilegierter Anschluss Art. 111
G. Pfändungsurkunde 1. Aufnahme Art. 112 2. Nachträge Art. 113 3. Zustellung an Gläubiger und Schuldner Art. 114 4. Pfändungsurkunde als Verlustschein Art. 115
II. Verwertung A. Verwertungsbegehren
1. Frist Art. 116 2. Berechtigung Art. 117 3. Bei provisorischer Pfändung Art. 118 4. Wirkungen Art. 119 5. Anzeige an den Schuldner Art. 120 6. Erlöschen der Betreibung Art. 121
B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen 1. Fristen
a. Im allgemeinen Art. 122 b. Aufschub der Verwertung Art. 123 c. Vorzeitige Verwertung Art. 124
2. Versteigerung a. Vorbereitung Art. 125 b. Zuschlag, Deckungsprinzip Art. 126 c. Verzicht auf die Verwertung Art. 127 d. Gegenstände aus Edelmetall Art. 128 e. Zahlungsmodus und Folgen des Zahlungsverzuges Art. 129
3. Freihandverkauf Art. 130 4. Forderungsüberweisung Art. 131
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
5. Besondere Verwertungsverfahren Art. 132 6. Anfechtung der Verwertung Art. 132a
C. Verwertung der Grundstücke 1. Frist Art. 133 2. Steigerungsbedingungen
a. Auflegung Art. 134 b. Inhalt Art. 135 c. Zahlungsmodus Art. 136 d. Zahlungsfrist Art. 137
3. Versteigerung a. Bekanntmachung, Anmeldung der Rechte Art. 138 b. Anzeige an die Beteiligten Art. 139 c. Lastenbereinigung, Schätzung Art. 140 d. Aussetzen der Versteigerung Art. 141 e. Doppelaufruf Art. 142
4. Zuschlag. Deckungsprinzip. Verzicht auf die Verwertung Art. 142a 5. Folgen des Zahlungsverzuges Art. 143 6. Ergänzende Bestimmungen Art. 143a 7. Freihandverkauf Art. 143b
D. Verteilung 1. Zeitpunkt. Art der Vornahme Art. 144 2. Nachpfändung Art. 145 3. Kollokationsplan und Verteilungsliste
a. Rangfolge der Gläubiger Art. 146 b. Auflegung Art. 147 c. Anfechtung durch Klage Art. 148
4. Verlustschein a. Ausstellung und Wirkung Art. 149 b. Verjährung und Löschung Art. 149a
5. Herausgabe der Forderungsurkunde Art. 150
Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung A. Betreibungsbegehren Art. 151 B. Zahlungsbefehl
1. Inhalt. Anzeige an Mieter und Pächter Art. 152 2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes Art. 153
C. Rechtsvorschlag. Widerruf der Anzeige an Mieter und Pächter Art. 153a
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
D. Verwertungsfristen Art. 154 E. Verwertungsverfahren
1. Einleitung Art. 155 2. Durchführung Art. 156 3. Verteilung Art. 157 4. Pfandausfallschein Art. 158
Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
I. Ordentliche Konkursbetreibung A. Konkursandrohung
1. Zeitpunkt Art. 159 2. Inhalt Art. 160 3. Zustellung Art. 161
B. Güterverzeichnis 1. Anordnung Art. 162 2. Vollzug Art. 163 3. Wirkungen
a. Pflichten des Schuldners Art. 164 b. Dauer Art. 165
C. Konkursbegehren 1. Frist Art. 166 2. Rückzug Art. 167 3. Konkursverhandlung Art. 168 4. Haftung für die Konkurskosten Art. 169 5. Vorsorgliche Anordnungen Art. 170
D. Entscheid des Konkursgerichts 1. Konkurseröffnung Art. 171 2. Abweisung des Konkursbegehrens Art. 172 3. Aussetzung des Entscheides
a. Wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeits- gründen Art. 173 b. Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen Art. 173a
3bis. Verfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Art. 173b 4. Weiterziehung Art. 174
E. Zeitpunkt der Konkurseröffnung Art. 175 F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide Art. 176
141
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
II. Wechselbetreibung A. Voraussetzungen Art. 177 B. Zahlungsbefehl Art. 178 C. Rechtsvorschlag
1. Frist und Form Art. 179 2. Mitteilung an den Gläubiger Art. 180 3. Vorlage an das Gericht Art. 181 4. Bewilligung Art. 182 5. Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen Art. 183 6. Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung Art. 184 7. Rechtsmittel Art. 185 8. Wirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages Art. 186
D. Rückforderungsklage Art. 187 E. Konkursbegehren Art. 188 F. Entscheid des Konkursgerichts Art. 189
III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung A. Auf Antrag eines Gläubigers Art. 190 B. Auf Antrag des Schuldners Art. 191 C. Von Amtes wegen Art. 192 D. Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft Art. 193 E. Verfahren Art. 194
IV. Widerruf des Konkurses A. Im allgemeinen Art. 195 B. Bei ausgeschlagener Erbschaft Art. 196
Sechster Titel: Konkursrecht
I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners
A. Konkursmasse 1. Im allgemeinen Art. 197 2. Pfandgegenstände Art. 198 3. Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte Art. 199 4. Anfechtungsansprüche Art. 200 5. Inhaber- und Ordrepapiere Art. 201
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
6. Erlös aus fremden Sachen Art. 202 7. Rücknahmerecht des Verkäufers Art. 203
B. Verfügungsunfähigkeit des Schuldners Art. 204 C. Zahlungen an den Schuldner Art. 205 D. Betreibungen gegen den Schuldner Art. 206 E. Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungs- verfahren Art. 207
II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger
A. Fälligkeit der Schuldverpflichtungen Art. 208 B. Zinsenlauf Art. 209 C. Bedingte Forderungen Art. 210 D. Umwandlung von Forderungen Art. 211 Dbis. Dauerschuldverhältnisse Art. 211a E. Rücktrittsrecht des Verkäufers Art. 212 F. Verrechnung
1. Zulässigkeit Art. 213 2. Anfechtbarkeit Art. 214
G. Mitverpflichtungen des Schuldners 1. Bürgschaften Art. 215 2. Gleichzeitiger Konkurs über mehrere Mitverpflichtete Art. 216 3. Teilzahlungen von Mitverpflichteten Art. 217 4. Konkurs von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und ihren Teilhabern Art. 218
H. Rangordnung der Gläubiger Art. 219 I. Verhältnis der Rangklassen Art. 220
Siebenter Titel: Konkursverfahren
I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
A. Inventaraufnahme Art. 221 B. Auskunfts- und Herausgabepflicht Art. 222 C. Sicherungsmassnahmen Art. 223 D. Kompetenzstücke Art. 224 E. Rechte Dritter
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
1. An Fahrnis Art. 225 2. An Grundstücken Art. 226
F. Schätzung Art. 227 G. Erklärung des Schuldners zum Inventar Art. 228 H. Mitwirkung und Unterhalt des Schuldners Art. 229 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
1. Im allgemeinen Art. 230 2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen Art. 230a
K. Summarisches Konkursverfahren Art. 231
II. Schuldenruf A. Öffentliche Bekanntmachung Art. 232 B. Spezialanzeige an die Gläubiger Art. 233 C. Besondere Fälle Art. 234
III. Verwaltung A. Erste Gläubigerversammlung
1. Konstituierung und Beschlussfähigkeit Art. 235 2. Beschlussunfähigkeit Art. 236 3. Befugnisse
a. Einsetzung von Konkursverwaltung und Gläubiger- ausschuss Art. 237 b. Beschlüsse über dringliche Fragen Art. 238
4. Beschwerde Art. 239 B. Konkursverwaltung
1. Aufgaben im allgemeinen Art. 240 2. Stellung der ausseramtlichen Konkursverwaltung Art. 241 3. Aussonderung und Admassierung Art. 242 4. Forderungseinzug. Notverkauf Art. 243
IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger
A. Prüfung der eingegebenen Forderungen Art. 244 B. Entscheid Art. 245 C. Aufnahme von Amtes wegen Art. 246 D. Kollokationsplan
1. Erstellung Art. 247
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Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
2. Abgewiesene Forderungen Art. 248 3. Auflage und Spezialanzeigen Art. 249 4. Kollokationsklage Art. 250 5. Verspätete Konkurseingaben Art. 251
V. Verwertung A. Zweite Gläubigerversammlung
1. Einladung Art. 252 2. Befugnisse Art. 253 3. Beschlussunfähigkeit Art. 254
B. Weitere Gläubigerversammlungen Art. 255 C. Zirkularbeschluss Art. 255a D. Verwertungsmodus Art. 256 E. Versteigerung
1. Öffentliche Bekanntmachung Art. 257 2. Zuschlag Art. 258 3. Steigerungsbedingungen Art. 259
F. Abtretung von Rechtsansprüchen Art. 260
VI. Verteilung A. Verteilungsliste und Schlussrechnung Art. 261 B. Verfahrenskosten Art. 262 C. Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung Art. 263 D. Verteilung Art. 264 E. Verlustschein
1. Inhalt und Wirkungen Art. 265 2. Feststellung des neuen Vermögens Art. 265a 3. Ausschluss der Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners Art. 265b
F. Abschlagsverteilungen Art. 266 G. Nicht eingegebene Forderungen Art. 267
VII. Schluss des Konkursverfahrens A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes Art. 268 B. Nachträglich entdeckte Vermögenswerte Art. 269 C. Frist für die Durchführung des Konkurses Art. 270
145
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Achter Titel: Arrest A. Arrestgründe Art. 271 B. Arrestbewilligung Art. 272 C. Haftung für Arrestschaden Art. 273 D. Arrestbefehl Art. 274 E. Arrestvollzug Art. 275 F. Arresturkunde Art. 276 G. Sicherheitsleistung des Schuldners Art. 277 H. Einsprache gegen den Arrestbefehl Art. 278 I. Arrestprosequierung Art. 279 K. Dahinfallen Art. 280 L. Provisorischer Pfändungsanschluss Art. 281
Neunter Titel: Besondere Bestimmungen über Miete und Pacht
Art. 282 Retentionsverzeichnis Art. 283 Rückschaffung von Gegenständen Art. 284
Neunter Titelbis: Besondere Bestimmungen bei Trustverhältnissen
A. Betreibung für Schulden eines Trustvermögens Art. 284a B. Konkurs eines Trustees Art. 284b
Zehnter Titel: Anfechtung A. Grundsätze Art. 285 B. Arten
1. Schenkungsanfechtung Art. 286 2. Überschuldungsanfechtung Art. 287 3. Absichtsanfechtung Art. 288 4. Berechnung der Fristen Art. 288a
C. Anfechtungsklage 1. Gerichtsstand Art. 289 2. Passivlegitimation Art. 290
D. Wirkung Art. 291 E. Verjährung Art. 292
146
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
Elfter Titel: Nachlassverfahren
I. Nachlassstundung A. Einleitung Art. 293 B. Provisorische Stundung
1. Bewilligung Art. 293a 2. Provisorischer Sachwalter Art. 293b 3. Wirkungen der provisorischen Stundung Art. 293c 4. Rechtsmittel Art. 293d
C. Definitive Stundung 1. Verhandlung und Entscheid Art. 294 2. Sachwalter Art. 295 3. Gläubigerausschuss Art. 295a 4. Verlängerung der Stundung Art. 295b 5. Rechtsmittel Art. 295c 6. Öffentliche Bekanntmachung Art. 296 7. Aufhebung Art. 296a 8. Konkurseröffnung Art. 296b
D. Wirkungen der Stundung 1. Auf die Rechte der Gläubiger Art. 297 2. Auf Dauerschuldverhältnisse des Schuldners Art. 297a 3. Auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners Art. 298
E. Stundungsverfahren 1. Inventar und Pfandschätzung Art. 299 2. Schuldenruf Art. 300 3. Einberufung der Gläubigerversammlung Art. 301
F. Gläubigerversammlung Art. 302 G. Rechte gegen Mitverpflichtete Art. 303 H. Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht Art. 304
II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag
A. Annahme durch die Gläubiger Art. 305 B. Bestätigungsentscheid
1. Voraussetzungen Art. 306 2. Einstellung der Verwertung von Grundpfändern Art. 306a 3. Weiterziehung Art. 307
147
281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
4. Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung Art. 308 C. Wirkungen
1. Ablehnung Art. 309 2. Bestätigung
a. Verbindlichkeit für die Gläubiger Art. 310 b. Dahinfallen der Betreibungen Art. 311 c. Nichtigkeit von Nebenversprechen Art. 312
D. Widerruf des Nachlassvertrages Art. 313
III. Ordentlicher Nachlassvertrag A. Inhalt Art. 314 B. Bestrittene Forderungen Art. 315 C. Aufhebung des Nachlassvertrages gegenüber einem Gläubiger Art. 316
IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung A. Begriff Art. 317 B. Inhalt Art. 318 C. Wirkungen der Bestätigung Art. 319 D. Stellung der Liquidatoren Art. 320 E. Feststellung der teilnahmeberechtigten Gläubiger Art. 321 F. Verwertung
1. Im allgemeinen Art. 322 2. Verpfändete Grundstücke Art. 323 3. Faustpfänder Art. 324 4. Abtretung von Ansprüchen an die Gläubiger Art. 325
G. Verteilung 1. Verteilungsliste Art. 326 2. Pfandausfallforderungen Art. 327 3. Schlussrechnung Art. 328 4. Hinterlegung Art. 329
H. Rechenschaftsbericht Art. 330 I. Anfechtung von Rechtshandlungen Art. 331
V. Nachlassvertrag im Konkurs Art. 332
148
Schuldbetreibung und Konkurs. BG 281.1
VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung 1. Antrag des Schuldners Art. 333 2. Stundung. Ernennung eines Sachwalters Art. 334 3. Aufgaben des Sachwalters Art. 335 4. Verhältnis zur Nachlassstundung Art. 336
Zwölfter Titel: Notstundung A. Anwendbarkeit Art. 337 B. Bewilligung
1. Voraussetzungen Art. 338 2. Entscheid Art. 339 3. Beschwerde Art. 340 4. Sichernde Massnahmen Art. 341 5. Mitteilung des Entscheides Art. 342
C. Wirkungen der Notstundung 1. Auf Betreibungen und Fristen Art. 343 2. Auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners
a. Im allgemeinen Art. 344 b. Kraft Verfügung des Nachlassgerichts Art. 345
3. Nicht betroffene Forderungen Art. 346 D. Verlängerung Art. 347 E. Widerruf Art. 348 F. Verhältnis zur Nachlassstundung Art. 349 Aufgehoben Art. 350
Dreizehnter Titel: Schlussbestimmungen A. Inkrafttreten Art. 351 B. Bekanntmachung Art. 352
Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994
A. Ausführungsbestimmungen Art. 1 B. Übergangsbestimmungen Art. 2 C. Referendum Art. 3 D. Inkrafttreten Art. 4
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281.1 Ordentliches Verfahren bei Schuldbetreibung und Konkurs
Schlussbestimmung zur Änderung vom 24. März 2000
Schlussbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2003
Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Juni 2010
Übergangsbestimmung der Änderung vom 21. Juni 2013
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