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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 (stand am 1. Januar 2017)

 SR 916.140

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

vom 14. November 2007 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1 Rebfläche 1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche. 2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzel- nen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hang- lagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Stand- raum vorsehen.

Art. 2 Neuanpflanzung 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde. 2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:4

a. die Höhenlage; b. die Hangneigung und -richtung; c. das Lokalklima; d. die Bodenbeschaffenheit;

AS 2007 6267 1 SR 910.1 2 SR 817.0 3 SR 0.916.026.81 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3965).

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e. die Bodenwasserverhältnisse; f. die naturschützerische Bedeutung der Fläche.

3 Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen. 4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirt- schafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kan- ton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben. 5 Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Land- schaftsschutz angehört werden.

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen 1 Als Erneuerung gilt:

a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung;

b. das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder c. das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im

Rebbaukataster nicht mehr zutreffen. 2 Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind. 3 Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliess- lich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorse- hen. 4 Der Kanton regelt das Meldeverfahren.

Art. 4 Rebbaukataster 1 Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneue- rung befindlichen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen:

a. den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters oder der Eigen- tümerin bzw. des Eigentümers;

b. die Standortgemeinde; c. die Parzellennummer; d. die Rebfläche in m2; e. die Rebsorten und deren Flächenanteile; f. die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen; g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeugung.

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2 Die Kantone können weitere Daten erheben. 3 Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 ge- pflanzt wurden, verzichten. 4 Der Rebbaukataster ist jährlich nachzuführen.

Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung 1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:

a. für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde; b. auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde; c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)5 vor 1999 die Neu-

anpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewil- ligung bepflanzt wurden.

2 Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbro- chen, so fällt die Zulassung dahin. 3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.

Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben 1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben. 2 Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.

Art. 7 Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis 1 Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere folgende Eigenschaften massgebend:

a. der Ertrag pro Flächeneinheit; b. der natürliche Zuckergehalt; c. der Gesamtsäuregehalt; d. die Krankheitsempfindlichkeit.

2 Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft. 3 Das BLW erlässt die Ausführungsbestimmungen.

5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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2. Abschnitt: …

Art. 8–186

3. Abschnitt: Bezeichnung und Mindestanforderungen

Art. 19 Weinspezifische Begriffe 1 Die weinspezifischen Begriffe, die im Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kenn- zeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden. 2 Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff in Verbindung mit einem Ausdruck wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder derglei- chen verwendet wird.

Art. 20 Weinbaugebiete Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt:

a. die Region Westschweiz mit den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und mit der Bielerseeregion des Kantons Bern;

b.7 die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden mit Ausnahme des Misox und Bern mit Ausnahme der Bielerseeregion;

c.8 die Region italienische Schweiz mit dem Kanton Tessin und dem Misox.

Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeich- net sind. 2 Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnun- gen fest; diese umfassen insbesondere:

a. eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden;

b. ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten;

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

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c. ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; d. einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Reb-

sorten; e. einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Reb-

sorten; f. ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; g. ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen

Weines. 3 Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen:

a. wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und b. wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anfor-

derungen unterliegt. 3bis Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt:

a. ein internationales Abkommen sieht dies vor; b. die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche

eine gut abgegrenzte geografische Einheit; c. der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische An-

forderungen festgelegt; und d. die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im be-

troffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.9 4 Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. 5 Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten:

weisse Gewächse °Brix

rote Gewächse °Brix

Region Westschweiz 15,2° 17,0° Region Deutschschweiz 15,8° 17,0° Region italienische Schweiz 15,8° 17,6°.10

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

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6 Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:

weisse Gewächse kg/m2

rote Gewächse kg/m2

Region Westschweiz 1,4 1,2 Region Deutschschweiz 1,4 1,2 Region italienische Schweiz 1,2 1,2.11

Art. 22 Landweine 1 Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen:

a. Die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein be- zeichnet.

b. Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt nicht weniger als 14,4 °Brix für weisse Gewächse bzw. 15,2 °Brix für rote Gewächse.

c. Der Flächenertrag ist für weisse Gewächse auf 1,8 kg/m2 und für rote Ge- wächse auf 1,6 kg/m2 begrenzt.

2 Die Rebflächen, welche die Rebbewirtschafterin bzw. der Rebbewirtschafter zur Produktion von Landwein nutzt, müssen dem Kanton bis zum 31. Juli des Erntejah- res gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von Landwein.

Art. 23 Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung 1 Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung sind Landweine, die:

a. aus Trauben des geografischen Gebiets eines einzigen Kantons hergestellt werden;

b. eine traditionelle Bezeichnung nach Anhang 3 führen, die in der Gesetzge- bung des Kantons, welcher Inhaber der Bezeichnung ist, festgelegt ist.

2 Eine traditionelle Bezeichnung darf nicht für einen Landwein verwendet werden, wenn die Bezeichnung bereits für einen Wein mit einer kontrollierten Ursprungs- bezeichnung benutzt wird. 3 Die Kantone legen zusätzlich zu den in Artikel 22 Buchstaben b und c genannten Anforderungen noch weitere Anforderungen fest.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

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Art. 24 Tafelweine 1 Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren erforderlicher Mindestzuckergehalt für weisse Gewächse 13,6 °Brix und für rote Gewächse 14,4 °Brix beträgt. 2 Die Rebflächen, welche die Rebbewirtschafterin bzw. der Rebbewirtschafter zur Produktion von Tafelwein nutzt, müssen dem Kanton bis zum 31. Juli des Erntejah- res gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von Tafelwein.

Art. 24a12 Grenzübergreifende Produktionszone Das Produktionsgebiet von Land- oder Tafelwein kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 3bis auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausge- dehnt werden.

Art. 25 Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen 1 Das BLW führt und veröffentlicht ein schweizerisches Verzeichnis der kontrollier- ten Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 21. 2 Die Kantone übermitteln dem BLW ihr Verzeichnis der von ihnen geregelten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung. Jede Änderung ist dem BLW unverzüglich zu melden.

Art. 2613 Herstellung und Verarbeitung Trauben und Traubenmoste, die für die Verarbeitung zu Wein bestimmt sind, sowie Weine müssen nach den verschiedenen Bezeichnungen und Kennzeichnungen getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden. Dies gilt auch für Betriebe, die Weine für einen Traubenproduzenten keltern, dessen Produkte unter seinem Namen auf den Markt kommen und mit einem Begriff in Verbindung stehen, der suggeriert, dass die Erzeugnisse aus seinen eigenen Trauben hergestellt wurden.

Art. 27 Deklassierung 1 Traubenposten, Traubenmoste oder Weine, für die eine Einstufung als Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung oder als Landwein beansprucht wird, aber einer der Anforderungen an einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bzw. an einen Landwein nicht entsprechen, werden in die tiefere Klasse eingeteilt, sofern sie alle diesbezüglichen Anforderungen erfüllen. Die Bezeichnung der deklassierten Traubenposten, Traubenmoste oder Weine wird entsprechend angepasst.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov.2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

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2 Traubenposten und Traubenmoste, welche die Anforderungen an einen Tafelwein nicht erfüllen, dürfen weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden. Ein Tafelwein, der nicht die entsprechenden Anforderungen erfüllt, kann nicht als solcher vermarktet werden.

4. Abschnitt: Weinlesekontrolle

Art. 28 Gegenstand 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Trau- benernte mit Ausnahme von Produkten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Ab- satz 4 stammen. Sie hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen nach den Artikeln 21–24 sicherzustellen. 2 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 29 und 30. 3 Die Kantone können eine systematische Weinlesekontrolle vorsehen.

Art. 29 Pflichten der Einkellerin bzw. des Einkellerers 1 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer erfasst für die einzelnen Traubenposten:

a. die Bezugsnummer des Postens; b. den Namen der Rebbewirtschafterin bzw. des Rebbewirtschafters; c. die Lage oder Parzellennummer; d. die Rebsorte; e. die Menge in kg; f. den natürlichen Zuckergehalt; g. das Eingangsdatum.

2 Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Kantonslabor kontrollierten Refraktometer zu bestimmen.14 3 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer teilt die einzelnen Traubenposten in eine der drei Weinklassen nach den Artikeln 21–24 ein. 4 Die Rebbewirtschafterinnen bzw. die Rebbewirtschafter müssen der Einkellerin bzw. dem Einkellerer die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b bis d mitteilen. 5 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer hält die Angaben nach Absatz 1 den Kontroll- behörden zur Verfügung. 6 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer meldet anhand einer Einkellerungsmeldung den kantonalen Behörden nach deren Weisungen namentlich:

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

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a. die Erntemengen in kg; bei einer Angabe in Liter gilt ein Umrechnungsfak- tor von 0,8;

b. den gewichteten Durchschnitt des natürlichen Zuckergehaltes. 7 Diese Angaben sind für jede einzelne Weinklasse, Bezeichnung und Rebsorte zu machen.

Art. 30 Pflichten der Kantone 1 Die Kantone regeln und nehmen die Weinlesekontrolle entsprechend den mögli- chen Risiken vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere:

a. die festgestellten Risiken im Zusammenhang mit der Ertragsbegrenzung und dem natürlichen Mindestzuckergehalt;

b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhal- tung der Bestimmungen der Artikel 21–24;

c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse; e. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die einschlägigen

Vorschriften; f. mögliche besondere Witterungsbedingungen.

2 Sie ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Trau- benmoste nach Artikel 27 an. 3 Sie erfassen die Einkellerungsmeldungen nach Artikel 29 Absatz 6.15 4 Sie reichen bis Ende November jedes Jahres einen Weinlesebericht ein, der die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 199316 über die Durchfüh- rung von statistischen Erhebungen des Bundes enthält.

Art. 31 Beteiligung des Bundes 1 Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten für die Weinlesekontrolle. Er richtet an die Kantone, die eine Weinlesekontrolle vornehmen und einen kanto- nalen Weinlesebericht abgeben, einen jährlichen Pauschalbetrag aus. Dieser setzt sich aus einem festen Grundbetrag von 1000 Franken und einem Betrag von 55 Franken pro ha Rebfläche zusammen. 2 Nimmt ein Kanton die Kontrolle für einen anderen Kanton vor, so wird für die Rebfläche die kumulierte Fläche berücksichtigt; der Grundbetrag wird jedoch nur einmal ausgerichtet.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

16 SR 431.012.1

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Art. 32 Veröffentlichung Das BLW veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Qualitäten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.

5. Abschnitt: Weinhandelskontrolle

Art. 33 Gegenstand 1 Die Weinhandelskontrolle erfasst die Geschäftstätigkeit aller Personen und Be- triebe (Betriebe), die im Weinhandel tätig sind. 2 Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Trauben- saft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Vertriebs oder der Vermarktung.17

Art. 34 Pflichten der Betriebe 1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss im Handelsregister eingetragen sein und sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei einer Kontrollstelle anmelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie des Registereintrags beizulegen. Produzenten nach Artikel 36 Absatz 2 sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ausgenommen.18 2 Er muss über die gesamte Tätigkeit ein Kellerbuch nach einer von der Kontroll- stelle zugelassenen Formularvorlage führen. Die Buchführung ist laufend vorzu- nehmen. Der Betrieb muss insbesondere erfassen:

a. die Ein- und die Ausgänge; b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer; c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen; d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Wein-

wirtschaftsprodukte; e. die Verluste.

3 Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buch- führung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein:

a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen; b. die Rebsorten und die Jahrgänge; c. die Lagerbestände; d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte;

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

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e.19 der Name der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weines, falls der Be- trieb Weine für andere Traubenproduzenten keltert.

4 Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach Artikel 29 Absatz 1 vorzulegen. 5 Für ausländische Produkte ist in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein Begleitdokument für die Beförderung von Weinwirtschaftsprodukten oder ein von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestelltes oder anerkanntes Doku- ment als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahr- gangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe beizubringen. 6 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, erstellt zuhanden der Kontrollstelle ein In- ventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird. Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen. 7 Die Kellerbuchhaltung ist der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der Betrieb gewährt der Kontrollstelle die erforderliche Hilfe und erteilt ihr jede sach- dienliche Auskunft.

Art. 35 Pflichten der Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

a. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen;

b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhal- tung der Gesetzgebung;

c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse; e. die Vielfalt der vermarkteten Weine; f. das Vorhandensein von ausländischen Weinen; g. das Vorhandensein von schweizerischen oder ausländischen Weinen, die zu-

gekauft oder Eigentum anderer Personen sind; h. jeglichen begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung; i. mögliche besondere Witterungsbedingungen.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

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2 Die Kontrollen müssen mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. 3 Die Kontrollstelle hat ferner:

a. die Meldungen entgegenzunehmen, ein Verzeichnis der im Weinhandel täti- gen Betriebe zu führen und das BLW darüber zu informieren;

b. bei der Feststellung eines Verstosses Anzeige zu erstatten; c. die Inventare der Betriebe entgegenzunehmen und zusammenzustellen sowie

das Ergebnis dem BLW bis spätestens Ende März jedes Jahres zu übermit- teln;

d. einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen zuhan- den des BLW zu erstellen. Dieser muss mindestens Angaben betreffend die Gesamtzahl der kontrollpflichtigen Betriebe, die Anzahl der im Laufe des Berichtsjahres kontrollierten Betriebe, die festgestellten Unregelmässig- keiten und Verstösse sowie die entsprechenden Folgen enthalten. Der Be- richt muss dem BLW bis Ende März jedes Jahres eingereicht werden.

Art. 36 Kontrollstelle 1 Mit der Durchführung der Kontrolle wird die Stiftung «Schweizer Weinhandels- kontrolle» (eidgenössische Kontrollstelle) beauftragt.20 1bis Die eidgenössische Kontrollstelle handelt gemäss Leistungsvereinbarung mit dem BLW. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Pflichten der eidgenössischen Kontrollstelle, die Überwachung und den Datenschutz.21 2 Bei Produzenten, die ausschliesslich ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkau- fen und jährlich höchstens 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, kann vom BLW eine gleichwertige in der Verantwortung der Kantone liegende Kontrolle anerkannt werden. Die von den Kantonen bezeichneten Kontrollstellen unterliegen den Pflichten nach Artikel 35. Das BLW entscheidet auf Gesuch der Kantone hin über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollen. Bei Verletzung der Pflichten kann es die Anerkennung widerrufen. 3 Jeder Betrieb, der die Auflagen nach Absatz 2 erfüllt, kann verlangen, der Kon- trolle durch die eidgenössische Kontrollstelle unterstellt zu werden.

Art. 3722

Art. 38 Kontrollkosten und Gebühren 1 Die Kosten für die von der eidgenössischen Kontrollstelle vorgenommenen Kon- trollen gehen zu Lasten der Kontrollpflichtigen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

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2 Die eidgenössische Kontrollstelle erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Departement. 3 Wird die Kontrolle von einer kantonalen Kontrollstelle vorgenommen, regelt der Kanton die Finanzierung.

Art. 39 Ausnahmen 1 Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten, die den Namen einer dem Kontrollorgan unterstellten Firma tragen, und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederver- kaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. Sie müssen hingegen ein Kellerbuch nach Artikel 34 Absatz 2 führen. Besteht Verdacht auf einen Verstoss, kann ihre Tätigkeit jederzeit kontrolliert werden.23 1bis Betriebe, die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen, keinen Vertrieb und keine Vermarktung betreiben und deren Gesamtproduktion 500 Liter nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit.24 1ter Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und diese an Personen zu ihrem Eigengebrauch vertreiben oder verkaufen, können einer vereinfachten Kellerbuchhaltung unterstellt werden. Die Bestimmun- gen der vereinfachten Kellerbuchhaltung werden im Einvernehmen mit dem BLW erlassen.25 2 Betriebe, die der Kontrolle nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199726 unterstellt sind, können von der entsprechenden Kontrollstelle verlangen, dass die Weinhandelskontrolle von der Zertifizierungsstelle durchgeführt wird, sofern die Bedingungen nach Artikel 35 erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle übermittelt das Ergebnis ihrer Kontrolle der entsprechenden Kontrollstelle.

Art. 40 Zusammenarbeit mit den Behörden 1 Die Kontrollstellen leiten im Rahmen ihrer Tätigkeit umgehend alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone oder an eine andere Kontrollstelle auf Verlangen weiter. 2 Sie melden im Rahmen ihrer Tätigkeit alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden. 3 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der eidgenössischen Kontrollstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

26 SR 910.18

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4 Auf Verlangen erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone den Kontroll- stellen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen. 5 Die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden melden dem BLW auf Verlangen die Massnahmen, die sie aufgrund der von den Kontrollstellen gemelde- ten Verstösse ergriffen haben.27

Art. 4128 Aufsicht Die eidgenössische Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des Departements.

6. Abschnitt: Qualitätsbestätigungen für die Ausfuhr

Art. 42 1 Für die Bescheinigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Wei- nen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das BLW zuständig. 2 Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bescheinigung der Weinqualität.

7. Abschnitt: Einfuhr

Art. 43 Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht Keiner Generaleinfuhrbewilligung (GEB) bedürfen:

a.29 Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2221, 2222, 2231, 2232, 2923, 2924, 2933 und 2934 im Rahmen des «contingent particulier »;

b. Einfuhren aus dem eigenen Rebberg gemäss Artikel 46; c.30 Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarif-

nummer 2204.2150.

Art. 44 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen

1 Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die:

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

29 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2445).

30 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 8 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

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a. die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und b. die Pflichten nach Artikel 34 erfüllen.

2 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zuge- teilt, die:

a. die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern einführen; und

b. den Wein einzig den Privatkunden (einschliesslich Hoteliers und Restaura- teure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen Han- dels kaufen.

Art. 45 Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Absatz 3) werden in der Reihen- folge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen zugeteilt. 2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingents wird verzichtet. 3 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich 10 000 hl werden gemäss dem Französisch-Schweizerischen Protokoll vom 11. Juni 196531 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

Art. 46 Einfuhren aus eigenem Rebberg 1 Jährlich können 100 Liter Wein aus eigenem Rebberg der Zolltarifnummern 2204.2221, 2222, 2231, 2232, 2923, 2924, 2933 und 2934 je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn:32

a. die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern erfolgen; und

b. dem BLW mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglau- bigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde einge- reicht wird.

2 Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

31 SR 0.946.293.492.1 32 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des

Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2445).

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 vollzieht das BLW diese Verordnung, sofern nicht andere Verwaltungen damit beauftragt sind. 2 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Artikel 19 und 21 bis 24 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 48 Übergangsbestimmungen 1 Schweizer Weine aus im Jahr 2007 geernteten Trauben werden nach bisherigem Recht erzeugt. 2 Schweizer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus im Jahr 2008 geernteten Trauben dürfen nach den Anforderungen erzeugt werden, welche die Kantone nach bisherigem Bundesrecht festgelegt haben. 3 Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ur- sprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen.

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. Mai 199733 über die Kontrolle des Handels mit Wein und die Weinverordnung vom 7. Dezember 199834 werden aufgehoben.

Art. 50 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

33 [AS 1997 1182, 1999 303 Ziff. I 9, 2002 1382, 2003 1761, 2004 4911, 2006 4705 Ziff. II 102]

34 [AS 1999 86, 2002 1097, 2003 1757 4915, 2005 2159, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 53]

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Anhang 135 (Art. 19 Abs. 1)

Weinspezifische Begriffe

Begriffe Begriffsbestimmungen

Auslese/Sélection/ Selezione

Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs- bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Beerenauslese/ Sélection de grains nobles

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall. Der natürliche Mindestzuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26,0 % Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Beerli/Beerliwein Rotwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, verarbeitet ohne Kämme.

Château/Castello/ Schloss

Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs- bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Eiswein/Vin de glace Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus zum Erntezeit- punkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Temperatur von –7 °C oder tiefer erfolgen. Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten. Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, bzw. mindestens 25,3 % Brix.

Federweiss/ Weissherbst

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus der Deutsch- schweiz, erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.

Flétri, flétri sur souche Süsswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Trauben- saftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

Gletscherwein/ Vin des Glaciers

Wein aus dem Kanton Wallis mit kontrollierter Ursprungsbe- zeichnung nach kantonaler Gesetzgebung.

Œil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10 % Grau- oder Weissburgunder verschnitten werden.

Passerillé/Strohwein/ Sforzato

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Pressé doux/Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oderwährend des Gärungsbeginns gekeltert werden.

35 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2010 733). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

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Begriffe Begriffsbestimmungen

Primeur/Novello/ Vin nouveau

Wein, der vor Ende des Erntejahres verarbeitet und abgefüllt wird.

Reserve/Réserve/ Riserva/Reserva

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung nach kantonaler Gesetzgebung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weisswei- ne auf den Markt gelangt.

Spätlese/ Vendange tardive/ Vendemmia tardiva

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, die nach Kriterien der kantonalen Gesetzgebungen geerntet werden. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.

Sur lie(s)/auf der Hefe ausgebaut

Wein, der während mindestens eines Winters auf Hefe ausgebaut wird.

Trockenbeerenauslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Deutschschweizer Tradition geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34,3 % Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Village(s) Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs- bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Vin doux naturel Synonym für Likörwein entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktionsbeschränkung

und Zuckergehalt. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

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Anhang 236 (Art. 21 Abs. 5)

Tabelle zur Umrechnung von Brixgraden und Oechslegraden

Oechslegrad nach Massenprozent Saccharose Referenztemperatur: 20 °C

% Brix °Oe % Brix °Oe % Brix °Oe

0.0 0.0 14.0 56.8 22.0 91.9 1.0 3.9 14.2 57.6 22.2 92.8 2.0 7.8 14.4 58.5 22.4 93.7 3.0 11.7 14.6 59.4 22.6 94.6 4.0 15.7 14.8 60.2 22.8 95.5 5.0 19.6 15.0 61.1 23.0 96.4 6.0 23.6 15.2 61.9 23.2 97.3 7.0 27.7 15.4 62.8 23.4 98.2 7.6 30.1 15.6 63.7 23.6 99.2 7.8 30.9 15.8 64.5 23.8 100.1 8.0 31.8 16.0 65.4 24.0 101.0 8.2 32.6 16.2 66.2 24.2 101.9 8.4 33.4 16.4 67.1 24.4 102.8 8.6 34.2 16.6 68.0 24.6 103.7 8.8 35.0 16.8 68.8 24.8 104.7 9.0 35.9 17.0 69.7 25.0 105.6 9.2 36.7 17.2 70.6 25.2 106.5 9.4 37.5 17.4 71.5 25.4 107.4 9.6 38.3 17.6 72.3 25.6 108.4 9.8 39.2 17.8 73.2 25.8 109.3

10.0 40.0 18.0 74.1 26.0 110.2 10.2 40.8 18.2 75.0 26.2 111.1 10.4 41.6 18.4 75.8 26.4 112.1 10.6 42.5 18.6 76.7 26.6 113.0 10.8 43.3 18.8 77.6 26.8 113.9 11.0 44.1 19.0 78.5 27.0 114.9 11.2 45.0 19.2 79.4 27.2 115.8 11.4 45.8 19.4 80.3 27.4 116.7 11.6 46.6 19.6 81.1 27.6 117.7 11.8 47.5 19.8 82.0 27.8 118.6 12.0 48.3 20.0 82.9 28.0 119.6 12.2 49.2 20.2 83.8 28.2 120.5 12.4 50.0 20.4 84.7 28.4 121.5 12.6 50.9 20.6 85.6 28.6 122.4 12.8 51.7 20.8 86.5 28.8 123.3 13.0 52.5 21.0 87.4 29.0 124.3 13.2 53.4 21.2 88.3 29.2 125.2 13.4 54.2 21.4 89.2 29.4 126.2 13.6 55.1 21.6 90.1 29.6 127.2 13.8 55.9 21.8 91.0 29.8 128.1 14.0 56.8 22.0 91.9 30.0 129.1

36 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

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Anhang 337 (Art. 23 Abs. 1 Bst. b)

Traditionelle Bezeichnungen

Traditionelle Bezeichnungen sind: Dôle (VS) Dorin (VD) Ermitage du Valais ou Hermitage du Valais (VS) Fendant (VS) Goron (VS) Johannisberg du Valais (VS) Malvoisie du Valais (VS) Nostrano (TI und Misox) Salvagnin (VD) Païen oder Heida (VS)

37 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

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Anhang 438

38 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

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