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Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (stand am 1. Januar 2014)

 SR 910.1

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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2014)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19963, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; c. Pflege der Kulturlandschaft; d. dezentralen Besiedelung des Landes; e.4 Gewährleistung des Tierwohls.

Art. 2 Massnahmen des Bundes 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz land- wirtschaftlicher Erzeugnisse.

b.5 Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäu- erlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.

AS 1998 3033 1 [BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute

die Art. 45, 46 Abs. 1, 102–104, 120, 123 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit

1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 3 BBl 1996 IV 1 4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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Landwirtschaft

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bbis.6 Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.

c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. d. Er unterstützt Strukturverbesserungen. e.7 Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflan-

zen- und Tierzucht. f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.

2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert. 3 Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9 4 Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichti- gung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hoch- wertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10 5 Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11

Art. 3 Begriff und Geltungsbereich 1 Die Landwirtschaft umfasst:

a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal- tung;

b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Er- zeugnisse auf den Produktionsbetrieben;

c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen. 1bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus.12

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

8 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.13 3 Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels. 4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.14

Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichti- gen. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutz- te Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produk- tionskataster.15 3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.

Art. 5 Einkommen 1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaf- tende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind. 2 Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation. 3 Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rück- sicht zu nehmen.

Art. 6 Zahlungsrahmen Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlos- sen.

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz

Art. 7 Grundsatz 1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz land- wirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kosten- günstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. 2 Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumen- tenschutzes und der Landesversorgung.16

1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung

Art. 8 Selbsthilfe 1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen. 1bis Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.17 2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produ- zentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gege- benenfalls mit dem Handel.

Art. 8a18 Richtpreise 1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben. 2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen. 3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. 4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Art. 919 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen 1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen betei- ligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:20

a. repräsentativ ist; b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist; c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.

2 Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitglie- dern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.21 3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.22 4 Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.

Art. 1023 Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.

Art. 1124 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit 1 Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Pro- duzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

21 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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2 Die Massnahmen müssen: a. die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette

fördern; b. die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in

erster Linie zugutekommen. 3 Unterstützt werden können namentlich:

a. die Vorabklärung; b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme; c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur

Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit. 4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.

Art. 12 Absatzförderung 1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produ- zentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizeri- scher Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.25 2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.26 3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.27 4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.

Art. 13 Marktentlastung 1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus. 2 Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 14 Allgemeines 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:

a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c. aus dem Berggebiet stammen; d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; e.28 unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische

Eigenschaften nicht aufweisen; f.29 nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.

2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittel- gesetzgebung.30 4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Arti- kel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.31 5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwen- dung dieser Symbole obligatorisch.32

Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften 1 Der Bundesrat regelt:

a. die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;

b. die Kontrolle. 2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekenn- zeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren,

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.33 3 Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten. 4 Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.

Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographi- sche Angaben. 2 Er regelt insbesondere:

a. die Eintragungsberechtigung; b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen

an das Pflichtenheft; c. das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; d. die Kontrolle.

3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ur- sprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden. 4 Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geo- graphischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt. 5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.34 6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buch- stabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetra- gen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:

a. vor dem 1. Januar 1996; oder

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografi- schen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechts- grundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Marken- schutzgesetz vom 28. August 199235 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.36

6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täu- schungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.37 7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbe- sondere geschützt gegen:

a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;

b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

Art. 16a38 Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschrif- ten (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden. 2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.

Art. 16b39 Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene

1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene. 2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbei- terorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

35 SR 232.11 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006

(AS 2006 3861; BBl 2004 7069 7083). 39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 17 Einfuhrzölle Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.

Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden 1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt wer- den, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.40 2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zuläs- sig sind aus Gründen des Schutzes

a. des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder b. der Umwelt.

Art. 19 Zollansätze Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.

Art. 19a41 Zweckbindung von Zollerträgen 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandels- abkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. 2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. 3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. 4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzie- ren.

Art. 20 Schwellenpreise 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Arti- kel 17 gilt sinngemäss.

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5851; BBl 2009 1335).

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2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wir- kung.42 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veran- lagt, ermittelt wird.43 3 Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen fest- legen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)44 bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert. 4 Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schwei- zergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).45 5 Das BLW46 setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt. 6 Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist. 7 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.47

Art. 21 Zollkontingente 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zoll- tarifgesetzes vom 9. Oktober 198648 (Generaltarif) festgelegt. 2 Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern. 3 Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeit- lichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss. 4 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen. 5 Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarif- gesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.

42 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).

43 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

44 Ausdruck gemäss Ziff. I 28 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

46 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). Die Anpassung wurde im ganzen Text vor- genommen.

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

48 SR 632.10

Landwirtschaft

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910.1

Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben. 2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

a. durch Versteigerung; b. nach Massgabe der Inlandleistung; c. aufgrund der beantragten Menge; d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche; e.49 entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung; f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.

3 Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Über- nahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Quali- tät. 4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechti- gung ausschliessen. 5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen. 6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.

Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:

a. die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erfor- derlich ist; oder

b. die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

2 Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.

Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen 1 Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass be- stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen. 2 Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bun- desrates auszusetzen.

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Bundesgesetz

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910.1

3 Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrar- bereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198650. 4 Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:

a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198251 über aussenwirtschaft- liche Massnahmen; sowie

b. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.

Art. 25 Freiwillige Beiträge 1 Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirt- schaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Ver- pflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem WBF übertragen. 2 Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkom- men reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

4. Abschnitt: …

Art. 2652

5. Abschnitt: Marktbeobachtung53

Art. 27 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.54 2 Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durch- führt und die Öffentlichkeit orientiert.

50 SR 632.10 51 SR 946.201 52 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Landwirtschaft

14

910.1

6. Abschnitt:55 Gentechnik

Art. 27a 1 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel56 dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind. 2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel eine Bewilli- gungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.

7. Abschnitt:57 Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter

Art. 27b 1 Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investi- tionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zu- gestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden. 2 Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.

2. Kapitel: Milchwirtschaft 1. Abschnitt: Geltungsbereich58

Art. 28 …59 1 Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.

55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

56 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

59 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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910.1

2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 39, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.60

Art. 2961

2. Abschnitt: …

Art. 30–3662

Art. 36a und 36b63

3. Abschnitt:64 Standardvertrag im Milchsektor

Art. 37 1 Die Ausarbeitung eines Standardvertrags für den Kauf und den Verkauf von Roh- milch ist Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors. Die Regelungen im Standardvertrag dürfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Preis- und Mengenfestlegung bleibt in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner. 2 Ein Standardvertrag im Sinne dieses Artikels ist ein Vertrag, der eine minimale Vertrags- und Vertragsverländerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Rege- lungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthält. 3 Der Bundesrat kann den Standardvertrag auf Begehren einer Branchenorganisation auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären. 4 Die Anforderungen an die Branchenorganisation und die Beschlussfassung richten sich nach Artikel 9 Absatz 1. 5 Für Streitigkeiten aus dem Standardvertrag und den einzelnen Verträgen sind die Zivilgerichte zuständig. 6 Kann sich eine Branchenorganisation nicht auf einen Standardvertrag einigen, so kann der Bundesrat vorübergehend Vorschriften über den Kauf und den Verkauf von Rohmilch erlassen.

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

61 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

62 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Landwirtschaft

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910.1

4. Abschnitt: Marktstützung

Art. 38 Zulage für verkäste Milch 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.65 3 Die Zulage wird auf 15 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.66

Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage 1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütte- rung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeits- stufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.67 3 Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zula- ge unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.68

Art. 40–4269

5. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 43 Meldepflicht 1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle:

a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und

b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

69 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Bundesgesetz

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910.1

2 Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge. 3 …70

Art. 4471

Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betraut.

3. Kapitel: Viehwirtschaft 1. Abschnitt: Strukturlenkung

Art. 46 Höchstbestände 1 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb fest- setzen. 2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:

a. die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach;

b.72 Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.

Art. 47 Abgabe 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten. 2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere un- wirtschaftlich ist.

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

71 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Landwirtschaft

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910.1

3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Be- trieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand. 4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.

2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier73

Art. 4874 Verteilung der Zollkontingente 1 Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert. 2 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zuge- schnittene Binden und von Tieren der Schafgattung werden zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zuge- teilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch. 3 Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210 und 1602 auf eine Regelung der Verteilung verzichten.

Art. 49 Einstufung der Qualität 1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen. 2 Er kann:

a. die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären; b. für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vor-

sehen. 3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem BLW übertragen.

Art. 5075 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes 1 Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktent- lastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten. 2 Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchfüh- rung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Abs. 1 und 2 treten am 1. Okt. 2004 in Kraft (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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910.1

Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben 1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:

a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;

b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;

c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.76 2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschä- digt.77 3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.

Art. 51bis 78 Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen.

Art. 5279 Beiträge zur Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zuguns- ten der inländischen Eierproduktion ausrichten.

Art. 5380

4. Kapitel: Pflanzenbau

Art. 5481 Beiträge für einzelne Kulturen 1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:

a. die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbei- tungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten;

b. eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

80 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Landwirtschaft

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910.1

2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge. 3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200582 ausgerichtet wer- den.

Art. 55 und 5683

Art. 5784

Art. 5885 Früchte 1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen. 2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.

Art. 5986

5. Kapitel: Weinwirtschaft87

Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons. 2 Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden. 3 Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist. 4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Reb- pflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen. 5 Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktent-

82 SR 631.0 83 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 84 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2009

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 86 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Bundesgesetz

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910.1

lastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.88

Art. 61 Rebbaukataster Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.

Art. 62 Rebsortenverzeichnis 1 Das BLW prüft die Rebsorten auf ihre Eignung. 2 Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Reb- sorten bezeichnet.

Art. 6389 Klassierung 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:

a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; b. Landweine; c. Tafelweine.

2 Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeich- nung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzucker- gehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen. 3 Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden. 4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifi- sche Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln. 5 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimal- anforderungen nicht erfüllen. 6 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.

88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Landwirtschaft

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910.1

Art. 6490 Kontrollen 1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Ein- kellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldun- gen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen. 2 Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zen- trale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten. 3 Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt. 4 Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

Art. 6591

Art. 6692

Art. 67–6993

3. Titel:94 Direktzahlungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Grundsatz 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerich- tet.

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

91 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

92 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

93 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Bundesgesetz

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910.1

2 Die Direktzahlungen umfassen: a. Kulturlandschaftsbeiträge; b. Versorgungssicherheitsbeiträge; c. Biodiversitätsbeiträge; d. Landschaftsqualitätsbeiträge; e. Produktionssystembeiträge; f. Ressourceneffizienzbeiträge; g. Übergangsbeiträge.

3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Aus- mass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.

Art. 70a Voraussetzungen 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:

a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der

Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ein- gehalten werden;

d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestim- mung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;

e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirt- schafteten Betrieb erreicht wird;

f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;

g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;

h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.

2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;

Landwirtschaft

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910.1

d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von na- tionaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196695 über den Na- tur- und Heimatschutz;

e. eine geregelte Fruchtfolge; f. einen geeigneten Bodenschutz; g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.

3 Der Bundesrat: a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest; c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Aus-

nahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Bei-

träge abgestuft oder reduziert werden. 4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Vorausset- zungen und Auflagen festlegen. 5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet 1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Be- wirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet. 2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buch- stabe c im Sömmerungsgebiet nicht. 3 Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet fest.

2. Kapitel: Beiträge

Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge 1 Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

a. einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirt- schaftung in den einzelnen Zonen;

95 SR 451

Bundesgesetz

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910.1

b. einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen;

c. zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen; d. einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung

gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung; e. einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte

Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.

2 Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird.

Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

a. einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; b. einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an

offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; c. einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet

je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Er- schwernissen.

2 Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttier- besatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzeh- renden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitäts- förderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitäts- förderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen. 3 Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200596 ausgerichtet werden.

Art. 73 Biodiversitätsbeiträge 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

a. einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;

b. einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.

96 SR 631.0

Landwirtschaft

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910.1

2 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden. 3 Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.

Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet. 2 Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:

a. die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;

b. die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Mass- nahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen ha- ben; und

c. die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raum- entwicklung erfüllen.

3 Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezi- fischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.

Art. 75 Produktionssystembeiträge 1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktions- formen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

a. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetrieb- liche Produktionsformen;

b. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen;

c. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für beson- ders tierfreundliche Produktionsformen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.

Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge 1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet. 2 Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.

Bundesgesetz

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910.1

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:

a. die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist; b. die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird; c. die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirt-

schaftlich tragbar ist.

Art. 77 Übergangsbeiträge 1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbei- träge ausgerichtet. 2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199197. 3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direkt- zahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Ab- satz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies. 4 Der Bundesrat legt fest:

a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb; b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen

Veränderungen; c. Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt wer- den oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Be- wirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.

Titel 3a:98 Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen

Art. 77a Grundsatz 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nut- zung natürlicher Ressourcen aus. 2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:

a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind; b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.

97 SR 814.20 98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Art. 77b Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen. 2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Bei- träge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196699 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässer- schutzgesetz vom 24. Januar 1991100, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen101 1. Kapitel: Betriebshilfe102

Art. 78 Grundsatz 1 Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen. 2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirt- schaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.103 3 Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.

Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe 1 Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um:

a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden; b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.

1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens trag- bar ist.104

99 SR 451 100 SR 814.20 101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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2 Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten. 3 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffent- liche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.105

Art. 80 Voraussetzungen 1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:106

a.107 Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeits- kraft;

b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.

2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsauf- kommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.108 3 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 81 Genehmigung durch das BLW 1 Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenz- betrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest. 2 Das BLW teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.

Art. 82109 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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Art. 83 Widerruf Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Art. 84 Verwaltungskosten 1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. 2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.

Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. 2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:

a. die Deckung der Verwaltungskosten; b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c. weitere Betriebshilfedarlehen.

3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln:

a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.110

Art. 86 Verluste 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. 2 Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.

2. Kapitel:111 Umschulungsbeihilfen

Art. 86a 1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen. 3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.112

5. Titel: Strukturverbesserungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 87 Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um:

a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;

b. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern;

c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen;

d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;

e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern. 2 …113

Art. 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen114

Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigen- tums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie:

a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;

b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.

Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind:

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

113 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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a.115 Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeits- kraft.

b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c.116 Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis

nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. d.117 Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind un-

ter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.

e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, ei- gene Mittel und Kredite ein.

f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Aus- bildung.

2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Ab- satz 1 Buchstabe a erforderlich ist:

a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungs- dichte;

b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.118

Art. 89a119 Wettbewerbsneutralität 1 Das Projekt muss gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirt- schaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein. 2 Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbs- neutralität gegeben ist. 3 Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände können angehört werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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4 Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbs- neutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben. 5 Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, so kann sie nicht mehr ange- fochten werden.

Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchfüh- rung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung 1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzah- lungspflicht:120

a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück.

b.121 Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen. 2 Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.

Art. 92 Aufsicht Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.

2. Kapitel: Beiträge 1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 93 Grundsatz 1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:

a. Bodenverbesserungen; b. landwirtschaftliche Gebäude; c.122 die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förde-

rung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirt- schaft vorwiegend beteiligt ist;

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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d.123 Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaft- liche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöp- fung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen;

e.124 gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Sen- kung der Produktionskosten.

2 …125 3 Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Bei- trages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaf- ten voraus. 4 Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auf- lagen knüpfen.

Art. 94 Begriffe 1 Als Bodenverbesserungen gelten:

a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.

2 Als landwirtschaftliche Gebäude gelten: a. Ökonomiegebäude; b. Alpgebäude; c.126 gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produ-

zentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region er- zeugter Produkte selbst erstellt werden.

Art. 95 Bodenverbesserungen 1 Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserun- gen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen. 2 Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie:

a. sonst nicht finanziert werden können; oder b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

125 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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910.1

3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausser- ordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können. 4 Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserun- gen pauschale Beiträge gewähren.127

Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude 1 Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Ver- besserung von landwirtschaftlichen Gebäuden. 2 Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirt- schaftet. 3 Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraus- setzungen fest.

Art. 97 Projektgenehmigung 1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaft- liche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.128 2 Er holt frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein. 3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.129 4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Ein- sprache.130 5 Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Auf- gabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

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6 Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind. 7 Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.131

Art. 97a132 Programmvereinbarungen 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren. 2 Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die Programmvereinbarungen ein. 3 Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Pro- grammvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 98133 Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.

2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen

Art. 99 Anschluss weiterer Werke 1 Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dul- den, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist. 2 Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des beste- henden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.

Art. 100134 Angeordnete Landumlegungen Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Land- wirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

132 Eingefügt durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Bundesgesetz

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Art. 101 Vertragliche Landumlegungen 1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Land- umlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln. 2 An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhe- ben. 3 Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches135 und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 4 Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.

3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen

Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung 1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht ent- fremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammen- legung war, nicht zerstückelt werden. 2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen. 3 Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Bei- träge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung 1 Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Struktur- verbesserung:

a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Aus- gleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;

b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden.

2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.

135 SR 210

Landwirtschaft

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Art. 104 Grundbuchanmerkung 1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirt- schaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken. 2 Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.

3. Kapitel: Investitionskredite

Art. 105 Grundsatz 1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfü- gung für:

a. einzelbetriebliche Massnahmen; b. gemeinschaftliche Massnahmen; c.136 Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.

2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung. 3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffent- liche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.137

Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:138

a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökono-

miegebäuden; c.139 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen

und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkei- ten zu schaffen;

136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Bundesgesetz

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d.140 für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.

2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökono-

miegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pacht- vertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts141 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet;

d.142 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkei- ten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind;

e.143 für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, so- fern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.

3 Investitionskredite werden pauschal gewährt. 4 Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974144 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970145 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. 5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitions- krediten vorsehen.146

Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen 1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:

a. Bodenverbesserungen;

140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

141 SR 220 142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

144 SR 843 145 SR 844 146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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b.147 Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produ- zentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Be- triebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Bio- masse zu gewinnen;

c.148 den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung;

d.149 Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.

2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.150 3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 107a151 Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe 1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.152 2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 108 Genehmigung 1 Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Inves- titionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest. 1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.153 2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid geneh- migt.154

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

151 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

153 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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3 Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.

Art. 109 Widerruf 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. 2 In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.

Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investi- tionskredite ein. 2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:

a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

Art. 111 Verluste Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.

Art. 112 Verwaltungskosten Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.

6. Titel: Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen155 1. Kapitel:156 Grundsatz

Art. 113 1 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Land- wirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren. 2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsfor- men eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Landwirtschaft

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1a. Kapitel: Forschung157

Art. 114158 Forschungsanstalten 1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben. 2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegen- den verteilt. 3 Sie sind dem BLW unterstellt.

Art. 115 Aufgaben der Forschungsanstalten159 1 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Auf- gaben:160

a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.

b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide. c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen. d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft. e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen. f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.

2 …161

Art. 116 Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen162 1 Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder priva- ten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.163 2 Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.

157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Auf- gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Bundesgesetz

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Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.164 2 Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen For- schung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.

2. Kapitel: …

Art. 118–135165

2a. Kapitel:166 Beratung

Art. 136167 Aufgaben und Organisation 1 Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuer- lichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt. 2 Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. 3 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder ge- samtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistun- gen in der Beratung aus. 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaft- liche Projektinitiativen unterstützen.168 4 Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen

164 Fassung gemäss Ziff. I 6.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

165 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

166 Vorheriger Abschnitt 4 von Kap. 2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufs- bildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

167 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Landwirtschaft

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Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätig- keitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest. 5 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden.

Art. 137 und 138169

Art. 139170

3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen171 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung

Art. 140 1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:

a. ökologisch hochwertig sind; b. qualitativ hochwertig sind; oder c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.

2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:

a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten; b. Anbauversuche; c.172 …

3 Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.

2. Abschnitt: Tierzucht

Art. 141 Zuchtförderung 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:

a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;

169 Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

170 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

172 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Bundesgesetz

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910.1

b.173 gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwerti-

ger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. 2 Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.

Art. 142 Beiträge 1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:

a. die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;

b. Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen;

c.174 … 2 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.

Art. 143 Voraussetzungen Die Beiträge werden gewährt, wenn:

a. …175

b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und

c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.

Art. 144 Anerkennung von Organisationen 1 Das BLW anerkennt die Organisationen. …176 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

Art. 145177

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

174 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

175 Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

176 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neu- gestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

177 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Landwirtschaft

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Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryo- nen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.

Art. 146a178 Gentechnisch veränderte Nutztiere Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inver- kehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.

Art. 147 Gestüt179 1 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.180 2 Das Gestüt ist dem BLW unterstellt. 3 …181

3. Abschnitt:182 Genetische Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung

Art. 147a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen 1 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Res- sourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung namentlich mit Beiträgen unter- stützen. 2 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Genbanken, die Erhaltungssamm- lungen, die Massnahmen und die Beitragsberechtigten festlegen. Er legt die Krite- rien für die Verteilung der Beiträge fest.

Art. 147b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile Soweit internationale Verpflichtungen bestehen, regelt der Bundesrat den Zugang zu den genetischen Ressourcen und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.

178 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Auf- gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel183 1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen184

Art. 148 1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganis- men sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln. 2 Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit.185

2. Kapitel:186 Vorsorgemassnahmen

Art. 148a 1 Sind die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung eines Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials, das Träger von besonders gefähr- lichen Schadorganismen sein kann, ungenügend, so können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn:

a. es plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tie- re, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann und

b. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weit reichend sein können.

2 Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen. 3 Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere:

a. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmit- teln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;

b. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenstän- den, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

186 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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3. Kapitel:187 Pflanzenschutz 1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 149 Bund 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.

Art. 150 Kantone Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.

Art. 151 Grundsätze des Pflanzenschutzes 1 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grund- sätze des Pflanzenschutzes beachten. 2 Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu mel- den.

2. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:

a. besonders gefährlichen Schadorganismen; b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen

Schadorganismen sein können. 2 Er kann insbesondere:

a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;

b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrie- ben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;

c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von beson-

ders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;

187 Ursprünglich: 1. Kap.

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e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen. 3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.

Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorga- nismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:

a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige

Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht aus- geschlossen werden kann;

c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzen- material, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.

3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung

Art. 154 Leistungen der Kantone 1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch. 2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätz- lich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Art. 155 Leistungen des Bundes Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Be- kämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.

Art. 156 Abfindung für Schäden 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernich- tet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet wer- den. 2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:

a. vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;

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b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um an- dere Massnahmen im Landesinnern handelt.188

3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfin- dungen verursachten Auslagen.

Art. 157189 Beiträge 1 Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen. 2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben entschädigt.

4. Kapitel: Produktionsmittel190

Art. 158 Begriff und Geltungsbereich 1 Als Produktionsmittel191 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaft- lichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutz- mittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. 2 Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaft- lichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.

Art. 159 Grundsätze 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:

a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkun-

gen haben; und c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel

und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebens- mittelgesetzgebung erfüllen.

2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

190 Ursprünglich Kap. 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

191 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Art. 159a192 Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.

Art. 160 Zulassungspflicht 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. 2 Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:

a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;

b. Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Ver- mehrungsmaterial;

c. Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kon- trolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Pro- duktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.193

3 Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. 4 Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungs- pflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. 5 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. 6 Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Aus- nahmen vorsehen.194 7 Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zuge- lassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle be- zeichnet. 8 Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bun- desrat Massnahmen gemäss Artikel 18.

192 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Art. 160a195 Einfuhr Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999196 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen recht- mässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.

Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.

Art. 162 Sortenkataloge 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraus- setzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge. 2 Er kann das BLW ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen. 3 Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.

Art. 163 Isolierungsvorschriften 1 Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheits- abstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Grün- den der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist. 2 Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.

Art. 164 Umsatzstatistik Der Bundesrat kann die Produzenten von Produktionsmitteln und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Mengen an Produktionsmitteln zu machen.

195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

196 SR 0.916.026.81

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Art. 165 Aufklärung 1 Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaf- ten und die Verwendbarkeit informieren. 2 Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigen- schaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären.

7a. Titel:197 Weitere Bestimmungen 1. Kapitel: Vorsorgemassnahmen

Art. 165a 1 Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefähr- dung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann das BLW nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnah- men treffen. 2 Als Vorsorgemassnahmen kann das BLW insbesondere:

a. die Weidehaltung, den Auslauf oder die Ernte einschränken, an Bedingun- gen knüpfen oder verbieten;

b. die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produktions- mitteln und pflanzlichem und tierischem Material einschränken, an Bedin- gungen knüpfen oder verbieten;

c. bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass: 1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanz-

liche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind,

2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben, 3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben.

3 Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben. 4 Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

197 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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2. Kapitel: Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland

Art. 165b 1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffent- liches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten notwendig ist. 2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der bisherigen Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen. 3 Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestim- men im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.

3. Kapitel: Informationssysteme

Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten 1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, na- mentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. 2 Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen. 3 Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar ma- chen oder die Daten an diese weitergeben:

a. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)198: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Le- bensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tier- schutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;

b. das Bundesamt für Gesundheit (BAG)199: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungs- schutzes;

c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetz- gebung;

198 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2014 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

199 Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

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d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, so- fern der Bundesrat dies vorsieht;

e. kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

f. Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind;

g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.

Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten 1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwal- tung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergeb- nisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlun- gen. 2 Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informa- tionssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BLV und des BAG200 zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tier- gesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion. 3 Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich:

a Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse; b. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.

4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten:

a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygie- ne von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;

b. das BAG201: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hy- giene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;

c. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich;

d. Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind. 5 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Perso- nen Daten im Informationssystem online abrufen:

a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygie- ne von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;

200 Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

201 Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

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b. das BAG202: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hy- giene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;

c. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;

d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, so- fern der Bundesrat dies vorsieht;

e. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich;

f. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;

g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.

Art. 165e Geografisches Informationssystem 1 Das BLW betreibt ein geografisches Informationssystem zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz. 2 Das Informationssystem enthält Daten über Flächen und deren Nutzung sowie weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug. 3 Der Zugang und die Nutzung der Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007203.

Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen 1 Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschie- bungen in der Landwirtschaft. 2 Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informations- system erfassen. 3 Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informa- tionssystem bestätigen. 4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Perso- nen Daten im Informationssystem online abrufen:

a. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetz- gebung;

b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich;

202 Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

203 SR 510.62

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c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;

d. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.

Art. 165g Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f insbesondere:

a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen; b. die Struktur und den Datenkatalog; c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder-

lichen organisatorischen und technischen Massnahmen; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist; h. die Archivierung.

4. Kapitel: Geistiges Eigentum

Art 165h 1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterial- gütern, die von Personen, die beim BLW oder den Forschungsanstalten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000204 stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind. 2 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwen- dungsbefugnisse beim BLW oder bei den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen. 3 Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu betei- ligen.

204 SR 172.220.1

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8. Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 166 Im Allgemeinen 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügun- gen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. 2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.205 2bis Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betref- fen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.206 3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechts- mittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. 4 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 167207

Art. 168 Einspracheverfahren Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erst- instanzliche Verfügungen vorsehen.

2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungs- massnahmen ergriffen werden:

a. Verwarnung;

205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

206 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

207 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; c. Ausschluss von Berechtigungen; d. Ausschluss von der Direktvermarktung; e. Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verlet-

zenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; g. Beschlagnahme; h.208 Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.

2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlang- ten oder bezogenen Beiträge entspricht.209 3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;

b. Rückweisung von Produkten bei der Ein- oder Ausfuhr; c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur

öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.210

Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. 2 Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Ge- suchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. 2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetz- gebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfol- gen.211

208 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

211 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.212

Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Bei- träge ganz oder teilweise zurückgefordert. 2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 171a213 Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen 1 Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegen- geschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995214 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet. 2 Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räum- lichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999215 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht. 3 In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.

3. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 172216 Vergehen und Verbrechen 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftrag- ten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

213 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

214 SR 251 215 SR 0.916.026.81 216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Bundesgesetz

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910.1

2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geld- strafe zu verbinden.217

Art. 173 Übertretungen 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:218

a.219 das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;

abis.220den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlas- senen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;

ater.221den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;

b. den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;

c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;

cbis.222die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Arti- kel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;

d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;

e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;

f.223 ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht ein- hält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;

g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwider- handelt;

217 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

222 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Landwirtschaft

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910.1

gbis.224die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zucht- tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;

gter.225den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwi- derhandelt;

gquater.226den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; h. den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen er-

lassenen Vorschriften zuwiderhandelt; i.227 die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Ar-

tikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; k.228 der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulas-

sung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);

kbis.229 ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Pro- duktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, an- bietet oder anpreist;

kter.230 den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;

kquater.231 verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);

l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);

m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

227 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Bundesgesetz

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3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. …232

b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.

4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personen- gemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974233.

Art. 175 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhand- lung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.234 3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 2 und einer anderen von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu verfolgen- den Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.235

Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990236 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.

232 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

233 SR 313.0 234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). 235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 236 SR 616.1

Landwirtschaft

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910.1

9. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug

Art. 177 Bundesrat 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Ge- setz die Zuständigkeit nicht anders regelt. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.

Art. 177a237 Internationale Vereinbarungen 1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen. 2 Das BLW kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesämtern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen Forschungsan- stalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über:

a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich;

b. die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulas- sungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden;

c. die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln;

d. die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von geneti- schen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrol- lierten Genbanken;

e. die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich; f. Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in

Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vor- schriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Ge- wässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz;

g. Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung.

237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

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Art. 177b238 Gewerbliche Leistungen 1 Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech- nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

Art. 178 Kantone 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. 2 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis. 3 Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behör- den oder Organisationen. 4 Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat. 5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Arti- kel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.239

Art. 179 Oberaufsicht des Bundes 1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone. 2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.

Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde

238 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

239 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Landwirtschaft

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zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisa- tionen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.

Art. 181 Kontrolle 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.240 1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, ge- meinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.241 2 Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet. 3 Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen. 4 Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:

a. phytosanitäre Kontrollen; b. Kontrollen von Saat- und Pflanzgut; c. Kontrollanalysen; d. Futtermittelkontrollen.242

5 Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimm- ten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.243 6 Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völker- rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.244

240 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

243 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

244 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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Art. 182245 Verfolgung von Zuwiderhandlungen 1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992246, des Zollgesetzes vom 18. März 2005247 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.248 2 Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:

a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse; c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.

Art. 183249 Auskunftspflicht Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuwei- sen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im Weiteren hat jede Person den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren sowie Probeentnahmen zu dulden.

Art. 184250 Amtshilfe unter Behörden Das BLW und die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstüt- zen sich gegenseitig und tauschen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus.

Art. 185 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation251 1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:

a. zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen; b. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft;

245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

246 SR 817.0 247 SR 631.0 248 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6095; BBl 2006 6337). 249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 250 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Landwirtschaft

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c. zur Beobachtung der Marktlage; d. als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die

natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft. 1bis Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.252 1ter Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.253 2 Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen. 3 Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten. 4 Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten. 5 und 6 …254

Art. 186 Beratende Kommission Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mit- gliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz255 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften. 2–9 …256 10 Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Ab- satz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

253 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

254 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

255 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreide- gesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).

256 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

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11–13 …257 14 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der ge- meinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969258. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird. 15 Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959259 in Kraft.

Art. 187a260

Art. 187b261 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003 1–4 …262 5 Artikel 138 tritt erst mit dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002263 in Kraft. 6 und 7 …264 8 …265

257 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

258 [AS 1969 1046, 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28, 1998 3033 Anhang Bst. n]

259 Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft. 260 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreide-

gesetzes (AS 2001 1539; BBl 1999 9261). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

261 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

262 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

263 SR 412.10 264 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014

(AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075). 265 Eingefügt durch Ziff. I 15 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm

2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095 6107; BBl 2006 6337).

Landwirtschaft

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910.1

Art. 187c266 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007 1 Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Kon- sumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. 2 …267

Art. 187d268 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013 1 Der Bundesrat legt bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömm- lichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 22. März 2013269 dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten Pflanzen. 2 Der Bundesrat legt bis Ende 2014 unter Einbezug der Kantone und der Branchen die Ziele und Strategien der Erkennung und Überwachung von Antibiotikaresisten- zen und der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes fest. 3 Bei der Formulierung der Ziele und Strategien nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

a. die Umweltziele Landwirtschaft; b. internationale Empfehlungen und Richtlinien; c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.

4 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele nach Absatz 2 erreicht sind und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.

266 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

267 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

268 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

269 AS 2013 3463

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910.1

3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 188 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Die Artikel 40–42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.270

Datum des Inkrafttretens:271 1. Jan. 1999 Art. 28–45 und Anhang Bst. l–n: 1. Mai 1999 Art. 160 Abs. 7 und Anhang Ziff. 7: 1. Aug. 1999

270 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

271 BRB vom 7. Dez. 1998

Landwirtschaft

72

910.1

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1939272 über die Zusicherung eines

Bundesbeitrages an die Kantone Schwyz und Glarus für die Erstellung der Pragelstrasse zwischen Hinterthal und Vorauen;

b. der Bundesbeschluss vom 25. September 1941273 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Melioration der Rhein- ebene;

c. das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951274; vorbehalten bleibt Arti- kel 187 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes;

d. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979275 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen;

e. der Bundesbeschluss vom 28. März 1952276 über die Bundesbeiträge an die durch Naturereignisse bedingten Meliorationen;

f. das Bundesgesetz vom 23. März 1962277 über Investitionskredite und Be- triebshilfe in der Landwirtschaft;

g. der Zuckerbeschluss vom 23. Juni 1989278; h. der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992279 über den Rebbau; i. das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962280; vorbehalten bleibt Artikel 187

Absatz 9 des vorliegenden Gesetzes;

272 [BS 4 1056] 273 [BS 4 1002] 274 [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und UeB X. Tit.

Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15 Ziff. 3]

275 [AS 1980 679, 1991 857 Anhang Ziff. 26, 1992 2104 Ziff. II 1, 1997 1190 Ziff. II 1] 276 [AS 1952 561] 277 [AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27,

1992 288 Anhang Ziff. 47 2104] 278 [AS 1989 1904, 1992 288 Anhang Ziff. 50, 1995 1988] 279 [AS 1992 1986, 1997 1216] 280 [AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288

Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13]

Bundesgesetz

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k. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1974281 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone;

l. der Milchbeschluss vom 29. September 1953282; m. der Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 1988283; n. die Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969284; o. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960285 über geschützte Warenpreise

und die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte.

Änderung bisherigen Rechts

…286

281 [AS 1974 2063, 1980 679 Art. 12, 1983 488, 1991 857 Anhang Ziff. 30, 1992 2104 Ziff. II 2, 1997 1190 Ziff. II 3]

282 [AS 1953 1109, 1957 571 Ziff. II Abs. 2, 1969 1052, 1971 1597, 1974 1857 Anhang Ziff. 29, 1979 1414, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1992 288 Anhang Ziff. 54, 1994 1648, 1995 2075]

283 [AS 1989 504, 1991 857 Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I 14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077]

284 [AS 1969 1046; 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28,] 285 [AS 1961 263, 1987 2324, 1993 901 Anhang Ziff. 30, 1995 2097] 286 Die Änd. können unter AS 1998 3033 konsultiert werden.

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