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Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (stand am 1. September 2014)

 SR 232.121

1

Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV)

vom 8. März 2002 (Stand am 1. September 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absätze 2 und 4, 27 Absätze 2 und 3 des Designgesetzes vom 5. Oktober 20011 (Designgesetz) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit 1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)3. 2 Der Vollzug der Artikel 46–49 Designgesetz und der Artikel 37–40 dieser Verord- nung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 2 Fristen Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache 1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

AS 2002 1122 1 SR 232.12 2 SR 172.010.31 3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der

Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen eines Designs

1 Sind mehrere Personen Hinterlegerinnen eines Designs oder Inhaberinnen eines Designrechts (Rechtsinhaberinnen), so fordert das IGE sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen. 2 Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterlegerinnen oder Recht- sinhaberinnen gegenüber dem IGE gemeinschaftlich zu handeln.

Art. 5 Vertretungsvollmacht Lässt sich eine Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin vor dem IGE vertreten oder muss sie sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Art. 6 Unterschrift 1 Eingaben müssen unterzeichnet sein. 2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird. 3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 74 Elektronische Kommunikation 1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung 1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8 Hinterlegung Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet werden.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

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Art. 9 Eintragungsgesuch 1 Das Eintragungsgesuch enthält:

a. den Antrag auf Eintragung des Designs; b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Hinterlege-

rin; c. die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs; d. eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design; e. mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs; f. die Angabe der Erzeugnisse, bei denen die Designs verwendet werden sol-

len; g. die Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben.

2 Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: a.5 dem Zustellungsdomizil der Hinterlegerin in der Schweiz; abis.6dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem

Zustellungsdomizil in der Schweiz; b. der Prioritätserklärung gemäss Artikel 23 Designgesetz; c. dem Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Absatz 1

Designgesetz; d. einer Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern gemäss Artikel 19

Absatz 4 Designgesetz; der Text muss maschinenlesbar sein. 3 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) der Aufschub der Veröffent- lichung gemäss Artikel 26 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbil- dung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 Designgesetz). 4 Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim IGE kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

Art. 10 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung

1 Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. 2 Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 2011 2245).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 2011 2245).

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Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg 1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18837 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:

a. das Datum der Ersthinterlegung; b. das Land, in dem die Ersthinterlegung erfolgt ist; c. die Länder, für die die Ersthinterlegung erfolgt ist.

2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen. 3 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 12 Erlöschen des Prioritätsanspruchs Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:

a. die Prioritätserklärung nicht im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs ab- gegeben wird;

b. der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom IGE angesetzten Frist eingereicht wird.

Art. 138 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinter- legung.

Art. 14 Hinterlegungs- und Einreichungsdatum 1 Das Hinterlegungsdatum entspricht dem Tag, an dem die in Artikel 19 Absatz 1 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht sind. 2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 15 Formalprüfung 1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 Designgesetz sowie der Artikel 9 und 10 dieser Ver- ordnung, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. 2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das IGE auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.

7 SR 0.232.01/.04 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4481).

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Art. 16 Materielle Prüfung 1 Liegt ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e Designgesetz vor, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Behebung des Mangels. 2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das IGE das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.

Art. 17 Eintragungsgebühr 1 Innerhalb der vom IGE angesetzten Frist ist die Eintragungsgebühr zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 Designgesetz). 2 Die Eintragungsgebühr besteht aus:

a. der Grundgebühr; b. gegebenenfalls der Veröffentlichungsgebühr; c.d.9 ….

3 …10 4 Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist vor der Veröffentlichung die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.11

Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung 1 Liegen keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforder- lichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das IGE das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist. 2 Es stellt der Rechtsinhaberin eine Eintragungsbescheinigung aus.

Art. 19 Veröffentlichung nach deren Aufschub 1 Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentli- chungsgebühr zu bezahlen.12 2 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, so kann das IGE die im Register eingetragene Rechts-

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

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inhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.13 3 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs auf- rechterhalten werden. 4 Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs be- zahlt oder werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das IGE die Eintragung.

2. Abschnitt: Verlängerung der Schutzdauer

Art. 2014 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 21 Verfahren 1 Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzperiode, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf, beim IGE eingereicht werden. 2 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird. 3 Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Absatz 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so ist eine Zuschlags- gebühr zu entrichten. 4 Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzperiode wirksam. 5 Das IGE bescheinigt der Rechtsinhaberin die Verlängerung der Schutzdauer.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

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3. Kapitel: Aktenheft und Register 1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 22 Inhalt 1 Das IGE führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden. 2 Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schüt- zenswertes Interesse hat, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.15 3 …16

Art. 23 Akteneinsicht 1 Vor der Eintragung des Designs in das Register und während der Dauer des Auf- schubs der Veröffentlichung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

a. die Hinterlegerin und ihre Vertretung; b. Personen, die nachweisen, dass die Hinterlegerin ihnen die Verletzung des

Rechts am hinterlegten Design vorwirft oder sie vor einer solchen Verlet- zung warnt;

c. andere Personen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Hinterlegerin oder ihrer Vertretung.

2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungs- gesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das IGE nicht eingetreten ist. 3 Nach der Eintragung des Designs in das Register kann unter Vorbehalt der aufge- schobenen Veröffentlichung jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen. 4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden nach Artikel 22 Absatz 2 ent- scheidet das IGE nach Anhörung der Rechtsinhaberin. 5 …17

Art. 24 Aktenaufbewahrung 1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Origi- nal oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf. 2 Es bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewie- sen wurden oder auf die das IGE nicht eingetreten ist, im Original oder in Kopie

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

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während fünf Jahren nach der Zurückziehung, Abweisung oder dem Nichteintreten auf. 3 …18 4 Auf Antrag gibt das IGE die eingereichten Abbildungen und Exemplare der De- signs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Rechtsinhaberin zurück. Der Antrag ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.19

2. Abschnitt: Das Register

Art. 25 Registerinhalt 1 Die Eintragung des Designs im Register enthält:

a. die Hinterlegungsnummer; b. das Datum der Hinterlegung; c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Rechts-

inhaberin; d. den Namen und die Adresse einer allfälligen Vertretung; e. den Namen der Person, die das Design entworfen hat; f. die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll; g. eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design; h. die Reproduktionen des Designs; i. das Datum der Eintragung; j. das Datum der Veröffentlichung.

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: a. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 22 und

23 Designgesetz; b. der Angabe, dass die Veröffentlichung aufgeschoben wurde; c. einer Beschreibung des Designs.

3 Im Register werden ferner eingetragen: a. die Verlängerung der Schutzdauer, mit der Angabe des Datums, an dem die

Verlängerung wirksam wird; b. die vollständige oder teilweise Löschung der Registereintragung, mit der

Angabe des Grundes der Löschung; c. die vollständige oder teilweise Übertragung des Designrechts;

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

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d. die Erteilung einer Lizenz oder Unterlizenz, unter Angabe des Namens und Vornamens oder der Firma sowie der Adresse der Person, welcher die Li- zenz erteilt wird (Lizenznehmerin), gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teillizenz mit der Angabe der lizenzierten Rechte;

e. die Nutzniessung am Design und die Verpfändung des Designs; f. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungs-

behörden; g. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen. 5 …20

Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge 1 Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjeni- gen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist. 2 Das IGE erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register. 3 …21

3. Abschnitt: Änderungen der Designeintragung

Art. 27 Übertragung 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist von der bisherigen Rechtsinhaberin oder von der Person zu stellen, welche das Designrecht erwirbt (Erwerberin). 2 Er umfasst:

a. eine ausdrückliche Erklärung der bisherigen Rechtsinhaberin oder eine ande- re genügende Urkunde, nach der das Designrecht ganz oder teilweise auf die Erwerberin übergegangen ist;

b.22 den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Erwerberin und gegebenenfalls ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 28 Lizenz 1 Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist von der Rechtsinhaberin oder von der Lizenznehmerin zu stellen.

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 2011 2245).

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2 Er umfasst: a. eine ausdrückliche Erklärung der Rechtsinhaberin oder eine andere genü-

gende Urkunde, wonach die Rechtsinhaberin das Design der Lizenznehme- rin zum Gebrauch überlässt;

b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Lizenz- nehmerin;

c. gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;

d. bei einer teilweisen Lizenz allenfalls die Angabe der lizenzierten Rechte. 3 Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. Aus- serdem muss nachgewiesen werden, dass die Lizenznehmerin zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 29 Sonstige Änderungen im Register Das IGE trägt auf Grund einer entsprechenden Erklärung der Rechtsinhaberin oder einer anderen genügenden Urkunde ein:

a. die Nutzniessung am Designrecht und die Verpfändung des Designrechts; b. Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer

Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;

c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Art. 30 Löschung von Rechten Dritter Das IGE löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Inhaberin dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 31 Berichtigungen 1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag berichtigt. 2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 32 1 …23 23 …24

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

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Art. 3325

4. Abschnitt: Löschung des Designs

Art. 34 1 …26 2 Stützt sich der Antrag auf Löschung des Designs auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.27 3 Das IGE löscht von sich aus ein Design, wenn:

a. die Eintragung nicht verlängert wird; b. die für die Eintragung oder die Schutzverlängerung vorgesehenen Gebühren

nicht bezahlt werden; c. bei der aufgeschobenen Veröffentlichung keine Abbildungen eingereicht

werden. 4 Bei Löschungen nach Absatz 3 benachrichtigt das IGE die Rechtsinhaberin. 5 Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.

4. Kapitel: Veröffentlichungen des IGE

Art. 35 Gegenstand der Veröffentlichungen Das IGE veröffentlicht unter dem Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung:

a. die Eintragung des Designs, mit den Angaben nach Artikel 25 Absätze 1 Buchstaben a–h und 2;

b. Angaben nach Artikel 25 Absätze 3 und 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.

Art. 3628 Publikationsorgan 1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan. 2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

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5. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 3729 Bereich Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins oder aus dem Zoll- gebiet.

Art. 3830 Antrag auf Hilfeleistung 1 Die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.31 2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 39 Zurückbehaltung der Gegenstände 1 Behält die Zollstelle Gegenstände zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.32 2 Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.33 3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 2 oder 3 Designgesetz fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so werden die Gegenstände unverzüglich freigegeben.

Art. 39a34 Proben oder Muster 1 Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung der Antragstellerin auch Fotografien der

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

31 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

32 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 4 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

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zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch die Antragstellerin ermöglichen. 2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzoll- direktion oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt bei der Zoll- stelle gestellt werden, welche die Gegenstände zurückbehält.

Art. 39b35 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1 Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bezie- hungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist. 2 Gestattet die Zollverwaltung der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehal- tenen Gegenstände, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interes- sen der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bezie- hungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

Art. 39c36 Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände 1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 48 Ab- satz 1 des Designgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigen- tümer auf, die Proben oder Muster in ihren beziehungsweise seinen Besitz zu neh- men oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigen- tümer dazu nicht bereit oder lässt sie beziehungsweise er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Mus- ter. 2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotogra- fien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 4037 Gebühren Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver- ordnung vom 4. April 200738 über die Gebühren der Zollverwaltung.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

38 SR 631.035

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juli 190039 über die gewerblichen Muster und Modelle wird aufgehoben.

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 43 Übergangsbestimmung zu laufenden Fristen Fristen, die vom IGE angesetzt wurden und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 43a40

Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

39 [BS 2 881; AS 1956 806, 1962 460, 1968 603, 1972 2447, 1977 1994, 1978 20, 1995 1789 5161]

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4481). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1895).

Designverordnung

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Anhang (Art. 42)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…41

41 Die Änderungen können unter AS 2002 1122 konsultiert werden.

Gewerblicher Rechtsschutz

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