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Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (stand am 1. Januar 2017)

 SR 510.10

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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2 sowie die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19933, beschliesst:

Erster Titel: Auftrag der Armee

Art. 1 1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. 2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei. 3 Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:

a. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im

Falle von Katastrophen im In- und Ausland.4 4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.5

AS 1995 4093 1 SR 101 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011

(AS 2010 6015; BBl 2009 5917). 3 BBl 1993 IV 1 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858). 5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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Zweiter Titel: Militärdienstpflicht6 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 27 Grundsatz 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig. 2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.

Art. 3 Militärdienst der Schweizerin 1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden. 2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.8 3 Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schwei- zer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Ent- lassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.

Art. 4 Auslandschweizer 1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Mili- tärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten. 2 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rek- rutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zuge- teilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.9 3 Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Ausland- schweizer aufgeboten werden.10 4 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die Pflichten ausser Dienst; b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.

Art. 5 Doppelbürger 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militäri- schen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbür- gern abschliessen.

Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen 1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:

a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;

b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Mili- tärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.

2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Aus- nahmen vorsehen.

Art. 6a11 Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht 1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militär- dienstpflicht dokumentiert. 2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht12 1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung13

Art. 714 Stellungspflicht 1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig. 2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungs- pflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.

Art. 815 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung 1 Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:

a. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;

b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.

2 Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet. 3 Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.

Art. 916 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung 1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen. 2 Die Rekrutierung ist im 19. Altersjahr zu absolvieren. Der Bundesrat kann Aus- nahmen vorsehen für Stellungspflichtige, die die Rekrutenschule vorzeitig absolvie- ren möchten oder aus persönlichen Gründen die Rekrutierung nicht im 19. Altersjahr absolvieren können. 3 Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 25. Altersjahr vollenden. Der Bundesrat kann vorsehen,

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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dass die Rekrutierung später absolviert wird. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.

Art. 1017 Inhalt der Rekrutierung 1 Bei der Rekrutierung werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die Daten bearbeitet, die zur Ermittlung des Leistungsprofils, zur Beurteilung der Taug- lichkeit für den Militär- und Schutzdienst sowie für die Zuteilung der Stellungs- pflichtigen notwendig sind. 2 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerech- net.

Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten 1 Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.18 2 Die Kantone haben folgende Aufgaben:

a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf. b.19 Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch. c.20 Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung

der Militärdienstpflicht ab. d. Sie wirken bei der Rekrutierung mit. e.21 Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein.

2bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermitteln- den Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzel- heiten.22 3 Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfas- sung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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4 Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für die Orientierungsveranstaltung.23

2. Abschnitt: Militärdienstpflicht

Art. 1224 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:

a. Ausbildungsdienste (Art. 41–61); b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66); c. Assistenzdienst (Art. 67–75); d. Aktivdienst (Art. 76–91); e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).

Art. 1325 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht 1 …26 2 Die Militärdienstpflicht dauert:27

a. für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höhe- ren Unteroffiziere (Art. 102): bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden;

b. für höhere Unteroffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden;

c. für Subalternoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, bei Bedarf längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;

d. für höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind, und für Hauptleute: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;

e. für Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

26 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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3 Angehörige der Armee, die als Spezialisten durch ihre berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 119) unentbehrliche Leistungen erbringen und militä- risch entsprechend eingeteilt sind, sind im Rahmen der Höchstgrenzen der Ausbil- dungsdienstpflicht ihres Grades (Art. 42) bis zum Ende des Jahres militärdienst- pflichtig, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. 4 Als Spezialisten im Sinne von Absatz 3 gelten Angehörige der Armee mit beson- deren Kenntnissen vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik oder mit einer besonderen, lange dauernden Ausbildung. Der Bundesrat bezeichnet die betreffen- den Tätigkeiten im Einzelnen in einer Verordnung. 5 Die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht kann für Spezialisten gemäss Ab- satz 3, höhere Unteroffiziere und Offiziere bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich verlängert werden. 6 Die Bundesversammlung kann die Altersgrenzen der Absätze 2–5 hinauf- oder herabsetzen (Art. 149). 7 Der Bundesrat bestimmt die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht für das mili- tärische Personal (Art. 47).

Art. 1428

Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 16 Waffenloser Militärdienst 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.29 2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.

Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit. 2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.

28 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

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Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienst- pflicht befreit:

a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler; b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören; c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitäts-

dienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht

zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden; e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnis-

sen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;

f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;

g. Angehörige des Grenzwachtkorps; h.30 das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transport-

unternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;

i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten.

2 Das VBS31 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehö- rige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienst- leistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden. 3 Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid. 5 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.

30 Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

31 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Art. 1932 Wiedereinteilung Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.

Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung 1 Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen:

a. die zu beurteilende Person; b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung; c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte; d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung; e. die militärischen Strafverfolgungsbehörden; f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch

mündlich.33 1bis Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormund- schaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.34 2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.

3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation35

Art. 2136 Nichtrekrutierung infolge eines Strafurteils 1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.

2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn:

a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvoll- zug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und

b. die Armee sie benötigt. 3 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Art. 2237 Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:

a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.

2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn:

a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvoll- zug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und

b. die Armee sie benötigt. 3 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Art. 22a38 Degradation infolge eines Strafurteils 1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbre- chens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert. 2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.

Art. 2339 Zuständigkeit und Datenzugriff 1 Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22a ist der Führungsstab der Armee zuständig. 2 Er kann für den Entscheid:

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht neh-

men; c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Be-

treibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.

3 Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebun- den.

Art. 24 Funktionsänderung40 1 Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.41 2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.

4. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst42

Art. 25 Allgemeine Pflichten43 1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:

a. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).

b.44 Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). c. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63). d. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicher- stellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.

Art. 2645

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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Art. 27 Meldepflicht46 1 Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskomman- danten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:

a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum; b. Wohnadresse und Postadresse; c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton; d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit.47

1bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden:

a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anord- nen;

b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.48 2 Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Rechte

Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte 1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. 2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehöri- gen der Armee.49

Art. 29 Versorgung 1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Ver- pflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Un- terkunft und Dienstreisen (Art. 149).

Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls 1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbs- ausfall. 2 Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Art. 31 Beratung und Betreuung 1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung. 2 Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeits- profilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.

2. Kapitel: Allgemeine Pflichten

Art. 32 Befehl und Gehorsam 1 Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. 2 Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. 3 Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.

Art. 33 Verschwiegenheitspflicht 1 Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienst- lichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen. 2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.

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3. Kapitel: Krankheit und Unfall

Art. 3450 Versicherung Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Perso- nenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem beson- deren Gesetz.

Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.

4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes

Art. 36 Dienstbeschwerde 1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan. 2 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächst höheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Departe- ment entscheidet endgültig. 3 Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim VBS angefoch- ten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht. 4 Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kosten- losen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 37 Kommandosachen 1 Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196851 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens- gesetz) sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militär- behörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind.

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

51 SR 172.021

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2 Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig.

Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvor- ausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenz- oder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurtei- lung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Ent- scheid kann nicht angefochten werden.

Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten 1 Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ins- besondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungs- rechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz52 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht. 2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden.53

5. Kapitel:54 Titel und Orden ausländischer Behörden

Art. 40a 1 Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. 2 Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militär- dienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.

52 SR 172.021 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). 54 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer

Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114; BBl 1999 7922).

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6. Kapitel:55 Urheberrechte

Art. 40b 1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199256, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu. 2 Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Vierter Titel: Ausbildung der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 41 Ausbildungsdienste 1 Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte. 2 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten. 3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt. 4 Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wis- senschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Daten- schutz sind dabei zu wahren.

Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht57 1 Angehörige der Mannschaft leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungs- dienst.58 2 Der Bundesrat bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbil- dungsdienst:59

a. der Offiziere und Unteroffiziere; b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c.60 der Angehörigen der Armee nach Artikel 13 Absätze 3 und 5;

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

56 SR 231.1 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858). 58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858). 59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011

(AS 2010 6015; BBl 2009 5917). 60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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d. der Neubürger. 3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.

Art. 4361 Anrechnung von Ausbildungsdiensten 1 Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

Art. 44 Freiwillige Dienstleistungen 1 Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen wer- den, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbil- dungsdienst. 2 Das VBS regelt die Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht62.

Art. 4563 Zusätzliche Ausbildungsdienste Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.

Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung 1 Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee. 2 Das VBS legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.

Art. 4764 Militärisches Personal 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs. 2 Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bun- despersonalgesetzgebung angestellt. 3 Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetz- gebung angestellt.

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

62 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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4 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee. 5 Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.

Art. 4865 Ausbildung und Einsatz der Truppen 1 Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich. 2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.

Art. 48a66 Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheits- politik internationale Abkommen abschliessen über:

a. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland; b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz; c. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland; d. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

2 Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im inter- nationalen Rahmen zur Verfügung stellen.

Art. 48b67 Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen 1 Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes. 2 Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastro- phenmedizin die Aus- und Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe. 3 Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophen- medizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2001 2264; BBl 2000 477). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

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2. Kapitel: Grundausbildung

Art. 49 Rekrutenschule 1 Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden. 2 Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflich- tig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.68 3 Die Bundesversammlung legt die Dauer der Rekrutenschule fest (Art. 149).69

Art. 50 Fachkurse Spezialisten und Spezialistinnen können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.

3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen

Art. 51 Wiederholungskurse 1 Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind. 2 Die Bundesversammlung legt Dauer und Turnus fest (Art. 149). Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.70

Art. 5271

Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten 1 Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden. 2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

71 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen beson- dere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.

3a. Kapitel:72 Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung

Art. 54a 1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee. 2 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Dienst- tage ohne Unterbrechung.73 3 Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.74

4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere

Art. 5575 1 Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerich- tete Kaderausbildung bestehen. 2 Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverant- wortung auf ihrer Stufe. 3 Der Bundesrat regelt:

a. welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;

b. welche besonderen Dienste Offiziere und Unteroffiziere zu leisten haben; c. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.

4 Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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Art. 56–5876

5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung

Art. 59 1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchfüh- rung von Schulen und Kursen aufbieten. 2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten. 3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:

a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelas- tung bewältigen müssen;

b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.

6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe

Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee77 1 Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, stehen dem VBS zur Verfügung.78 Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind. 2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.

Art. 61 Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation

1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungs- organen der nationalen Sicherheitskooperation oder den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen. 2 Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.

76 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten

Art. 62 Unterstützung des Bundes 1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der mili- tärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden. 2 Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. 3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt. 4 Der Bund führt Ausbildungskurse durch.

Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:

a. Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;

b. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig ange- hören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.

2 Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. 4 Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. 5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren. 6 Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.

8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung

Art. 64 1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung. 2 Das VBS kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organi- sationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen

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Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden.

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen79

Art. 65 Einsatzarten80

Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst ein- gesetzt.

Art. 65a81 Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht

1 Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet. 3 Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.

2. Kapitel: Friedensförderungsdienst

Art. 6682 Voraussetzungen 1 Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE- Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen. 2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleis- tet, die eigens dafür ausgebildet sind. 3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist freiwillig.83

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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Art. 66a84 Bewaffnung, Einsatz 1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. 2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

Art. 66b85 Zuständigkeiten 1 Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat. 2 Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen inter- nationalen Abkommen abschliessen. 3 Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte. 4 Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee einge- setzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.

3. Kapitel: Assistenzdienst

Art. 67 Assistenzdienst für zivile Behörden 1 Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten:

a. zur Wahrung der Lufthoheit; b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste; d. zur Bewältigung von Katastrophen; e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

2 Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. 3 Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Insti- tutionen beigezogen werden.

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).

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Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.

Art. 6986 Assistenzdienst im Ausland 1 Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. 2 Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden. Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung. 3 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

Art. 70 Aufgebot und Zuweisung 1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:

a. der Bundesrat; b. das VBS bei Katastrophen im Inland.

2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der näch- sten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht. 3 Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpoliti- schen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.87

Art. 71 Auftrag und Führung 1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rück- sprache mit dem VBS. 2 Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest. 3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.

Art. 72 Spontanhilfe Im Ausbildungsdienst kann die Truppe Spontanhilfe leisten.

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4277; BBl 2014 6955).

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Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals

1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst. 2 …88 3 Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienst- rechts, jener des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung ver- traglich geregelt.

Art. 74 Requisition im Assistenzdienst Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.

Art. 75 Besondere Bestimmungen 1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden. 2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufge- boten werden. 3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnah- men fest. 4 Er kann für einen Assistenzdienst:

a. Formationen bilden; b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungs-

pflicht angerechnet werden; c. Ausrüstungen und Material beschaffen.

4. Kapitel: Aktivdienst 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 76 Begriff 1 Aktivdienst wird geleistet, um:

a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungs- dienst);

b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst);

88 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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c.89 bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen. 2 Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.

Art. 77 Zuständigkeit 1 Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf.90 2 Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen. 3 Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unver- zügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrecht- erhaltung der Massnahme.91 4 Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.92 5 Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen. 6 …93

Art. 78 Vereidigung 1 Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt. 2 Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.

Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen 1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung. 2 Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer ver- pflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.

89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

92 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

93 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung 1 Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten. 2 Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können. 3 Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung. 4 Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Betrifft eine Verfügung jedoch Ansprüche vermögensrechtlicher Art, so kann bei der Gruppe Verteidigung des VBS dagegen Beschwerde erhoben werden.94 5 Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.

Art. 81 Militärischer Betrieb 1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:

a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Aus- nahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;

b. die militärischen Anstalten und Betriebe. 2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen; sie tragen den Bedürfnissen der nationalen Sicherheits- kooperation Rechnung. 3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder beste- hende zerstört werden. 4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Per- sonal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen. 5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militäri- schen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.

Art. 8295 Dauer der Militärdienstpflicht Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der nationalen Sicherheitskooperation Rechnung.

94 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1079 1080; BBl 2000 330).

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Art. 83 Ordnungsdienst 1 Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen. 2 Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.96 3 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee.97 4 …98 5 Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst auf- bietet. 6 Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicher- heit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.

2. Abschnitt: Oberbefehl

Art. 84 General Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.

Art. 85 Wahl; Stellvertretung 1 Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung. 2 Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl. 3 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter.99

Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals 1 Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde. 2 Er erteilt dem General den Auftrag.

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

98 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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Art. 87 Mitwirkung Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.

Art. 88 Gliederung der Armee 1 Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern. 2 Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos 1 Der General kann Kommandos übertragen und entziehen. 2 Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen.100 Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personal- rechtlichen Bestimmungen gebunden.

Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.

Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfül- lung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.

5. Kapitel: Polizeibefugnisse

Art. 92 1 Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:

a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten weg- weisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;

b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang aus- üben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.

3 Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen: a. in Notwehr und im Notstand; b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, so-

weit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen. 3bis Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008101 anwendbar.102 4 Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im Einzelnen. Er berück- sichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe.

Sechster Titel: Organisation der Armee 1. Kapitel:103 Zuständigkeiten

Art. 93 1 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufs- formationen und Dienstzweige (Art. 149). 2 Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen. 3 Die Unterstellung von Teilen der Armee unter andere Departemente als das VBS bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 149).

Art. 9495 Aufgehoben

2. Kapitel: …

Art. 96–98104

101 SR 364 102 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März. 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489). 103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858). 104 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit

Art. 99 Nachrichtendienst 1 Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungs- dienst und den Assistenzdienst im Ausland.105 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich des Mittels der Funkaufklärung im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008106 über die Zustän- digkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) bedienen. Der Bun- desrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 4b ZNDG überprüft die Funkaufklärung auf Recht- mässigkeit.107 1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:

a. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;

b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.108

2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Per- sonendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. 2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.109 3 Der Bundesrat regelt:

a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz;

105 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).

106 SR 121 107 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012

(AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841). 108 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012

(AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841). 109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).

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b.110 die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst;

c.111 die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen;

d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Daten- sammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.

4 Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.112 5 Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.113

Art. 100 Dienst für militärische Sicherheit 1 Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben:

a. Er beurteilt die militärische Sicherheitslage. b.114 Er sorgt für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie

die Informatiksicherheit. c. Er erfüllt kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich. d.115 Soweit die Armee zu Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdienst auf-

geboten ist, trifft er zu deren Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen präventive Massnahmen und beschafft die dafür erforderlichen Nachrichten.

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

111 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).

112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).

113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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e. Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst auf- geboten sind.

2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Per- sonendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. 3 Der Bundesrat regelt:

a. die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im Einzelnen und des- sen Organisation;

b. seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Be- rücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz;

c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbei- ten;

d. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde;

e. …116

4. Kapitel: Berufsformationen

Art. 101117 1 Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:

a. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettun- gen mit militärischen Luftfahrzeugen;

b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;

c. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich; d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige

Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.

116 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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2 Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Aus- bildung eingesetzt werden. 3 Sie werden als militärisches Personal angestellt. 5. Kapitel: Vorgesetzte

Art. 102118 Grade In der Armee gibt es folgende Grade:

a. Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter; b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister; c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunter-

offizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant; d. Offiziere:

1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2. Hauptmann, 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 5. Oberbefehlshaber der Armee: General.

Art. 103 Beförderungen und Ernennungen 1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest. 2 …119 3 Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:

a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Be-

treibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.120

4 Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungs- bestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

119 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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Art. 104 Fachoffiziere 1 Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten. 2 Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion. 3 Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung. 4 Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fach- offizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.

Siebter Titel: Armeematerial121 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 105122 Armeematerial Das Armeematerial umfasst:

a. die persönliche Ausrüstung; b. das übrige Armeematerial.

Art. 106123 Beschaffung Der Bund beschafft das Armeematerial.

Art. 106a124 Bewirtschaftung und Unterhalt 1 Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials. 2 Er kann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt beauftragen.

121 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

122 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

123 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

124 Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

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510.10

Art. 107125

Art. 108 Vorrat Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.

Art. 109 Armeetiere und Fahrzeuge 1 Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern. 2 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.

Art. 109a126 Ausserdienststellung 1 Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial. 2 Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab. 3 Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertra- gen.

Art. 109b127 Rüstungskooperation mit Partnerstaaten 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspo- litik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschlies- sen. 2 Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:

a. Rüstungsbeschaffung; b. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie In-

standhaltung; c. Informations- und Datenaustausch; d. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im

Rüstungsbereich; e. Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.

125 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung

Art. 110 Grundsätze 1 Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet. 2 …128 3 Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen. 4 Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwacht- korps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss.129

Art. 111130

Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt 1 Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instand- haltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände. 2 Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Aus- rüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.

Art. 113131 Persönliche Waffe 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:

a. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten; b. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.

2 Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönli- che Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüg- lich entzogen. 3 Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:

a. vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;

128 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

129 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

130 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Ände- rung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

131 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informa- tionsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

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b. nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde; c. bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum

überlassen wird. 4 Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:

a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Be-

treibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine

bundesinterne Prüfbehörde verlangen. 5 Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Miss- brauchpotenzials:

a. die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen; b. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Be-

treibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; c. Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informa-

tionssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen; d.132 bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten

über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Straf- vollzüge einholen;

e. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegen- den Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig aus- geschlossen werden kann.

6 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 19–21 des Bundesge- setzes vom 21. März 1997133 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so können die beiden Verfahren vereinigt werden. 7 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte sowie Psychologen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermäch- tigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden. 8 Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.

132 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 23. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 3167).

133 SR 120

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Art. 114 Eigentum und Verwendung 1 Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Ange- hörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden. 2 …134 3 Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden. 4 Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; das VBS regelt die Ausnahmen.

Art. 115135

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung 1. Kapitel: Leitung des Militärwesens

Art. 116136 Oberste Leitung 1 Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom Eidgenössischen VBS ausgeübt. 2 Der Bundesrat bestimmt die Armeeführung und legt deren Aufgaben fest. Vorbe- halten bleiben die Artikel 84–91.

Art. 117137

2. Kapitel: Bund und Kantone

Art. 118138 Oberaufsicht Das Militärwesen ist Sache des Bundes sowie der Kantone, soweit es ihnen übertra- gen ist. Der Bund hat die Oberaufsicht.

134 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

135 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Ände- rung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

137 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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Art. 119139 Nationale Sicherheitskooperation 1 Der Bundesrat sorgt für eine umfassende und flexible Kooperation zwischen der Armee und den Zivilbehörden, die für die Sicherheit im Inland zuständig sind. 2 Er koordiniert die zivilen und militärischen Massnahmen für die Prävention und Bekämpfung von Bedrohungen strategischer Bedeutung sowie für die Bewältigung von Katastrophen und anderen Notlagen grossen Ausmasses. 3 Er stellt die Ausbildung und Information sowie die laufende Überprüfung der Wirk- samkeit der Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern sicher.

Art. 120140 Rekrutierungsorganisation 1 Der Bundesrat regelt die Organisation der Rekrutierung. 2 Er hört vorgängig die Kantone an.

Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs 1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten. 2 Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sek- tionschef.

Art. 122141 Entlassung aus der Militärdienstpflicht Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.

Art. 122a142 Tätigkeiten der Landesverteidigung Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilli- gungen und kantonalen Pläne erforderlich.

Art. 123 Befreiung von Abgaben 1 Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf:

a. Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind; b. Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden.

139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

142 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

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2 Sie erheben keine Steuern auf: a.143 Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunter-

nehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind; b. zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.

3 Sie erheben keine Gebühren für die Ausführung von Arbeiten, die der Landesver- teidigung dienen.

Art. 124 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze 1 Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.

Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine. 2 Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiess- wesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regional- anlagen. 3 Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone. 4 Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.144

3. Kapitel:145 Militärische Bauten und Anlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 126 Grundsatz 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. 2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

145 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

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3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. 4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979146 voraus.

Art. 126a Anwendbares Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930147 (EntG).

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 126b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geneh- migungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 126c Aussteckung 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderun- gen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien. 3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzu- bringen.

Art. 126d Anhörung, Publikation und Auflage 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Mo- nate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG148 zur Folge.

146 SR 700 147 SR 711 148 SR 711

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Art. 126e Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG149 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 126f Einsprache 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes150 oder des EntG151 Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträg- liche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Geneh- migungsbehörde einzureichen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 126g Bereinigung in der Bundesverwaltung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997152.

Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. 2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Ertei- lung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausge- schlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 128 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betrof- fenen;

149 SR 711 150 SR 172.021 151 SR 711 152 SR 172.010

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b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erschei- nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im ver- einfachten Verfahren genehmigt. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unter- breitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Ein- willigung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmi- gungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifels- fall wird dieses durchgeführt.

Art. 128a Schutz militärischer Anlagen 1 Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950153 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich. 2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.

3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 129 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs- kommission) nach den Bestimmungen des EntG154 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt. 2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommis- sion die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

153 SR 510.518 154 SR 711

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4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren

Art. 130 …155 1 Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.156 2 Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

5. Abschnitt:157 Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien

Art. 130a Zuständigkeit 1 Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden. 2 Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.

Art. 130b Vorrang beim Verkauf 1 Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind vorrangig die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Kapitel: Leistungen der Gemeinden und der Einwohner

Art. 131 Unterkunft für die Truppe 1 Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unter- kunft zu gewähren. 2 Sie werden dafür vom Bund angemessen entschädigt.

Art. 132 Lokale; Anschlagstellen Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung:

a.158 die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen;

155 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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b. die Wacht- und Arrestlokale; c. die Plätze und Lokale für die Mobilmachung; d. die Besammlungs- und Parkplätze für die Truppe; e. die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Mili-

tärbehörden.

Art. 133 Schiessanlagen 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienst- lichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiess- vereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen. 2 Das VBS kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteig- nungsrecht nach dem EntG159 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht auf- grund des kantonalen Rechts zusteht. 3 Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehen- den Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.

Art. 134 Benützung von Privatgrund 1 Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten. 2 Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der Artikel 135–143. …160

5. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Ange- hörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:

a. durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder b. in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.

2 Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. 3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.

159 SR 711 160 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit

1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

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4 Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.

Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.

Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee 1 Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigen- tums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist. 2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegen- standes dienstlich geboten war.

Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Ange- hörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vor- sätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen. 2 Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Material- dienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind. 3 Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschrifts- gemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätz- liche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.

Art. 140 Haftung der Formationen 1 Die Formationen sind für das ihnen übergebene Armeematerial verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die dafür Verantwortlichen nicht fest-

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gestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.161 2 Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.

Art. 141 Haftungsgrundsätze 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationenrechts162 gelten sinngemäss. 2 Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leis- ten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. 3 Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berück- sichtigt.

Art. 142163 Verfahrensbestimmungen 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz164. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden. 2 Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfah- ren entschieden. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind. 4 Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht weitergezogen werden.165

Art. 143 Verjährung 1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt ein Jahr, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. 2 Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt ein Jahr, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigen- den Handlung.

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

162 SR 220 163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858). 164 SR 172.021 165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011

(AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

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3 Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie. 4 Für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten die Arti- kel 135–138 und 142 des Obligationenrechts166 sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatz- anspruchs beim VBS.

6. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen

Art. 144 Aufgebote und Verschiebungen 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung von Ausbildungsdiensten. 2 Er bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone, die über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule und von Ausbildungsdiensten entscheiden.167 3 …168

Art. 145 Dispensationen Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden. Der Bundesrat regelt die Einzel- heiten.

7. Kapitel:169 Bearbeitung von Personendaten

Art. 146 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persön- lichkeitsprofilen in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmit- teln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008170 über die militärischen Informationssysteme geregelt.

Art. 147148h Aufgehoben

166 SR 220 167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858). 168 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 3957; BBl 2002 858). 169 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informa-

tionssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). 170 SR 510.91

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8. Kapitel:171 Gewerbliche Leistungen

Art. 148i 1 Die Verwaltungseinheiten des VBS können Dritten gewerbliche Leistungen er- bringen, wenn diese Leistungen:

a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammen- hang stehen;

b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech- nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.

Neunter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 149172 Verordnungen der Bundesversammlung Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 13 Absatz 6, 29 Absatz 2, 49 Absatz 3, 51 Absatz 2 und 93 Absätze 1 und 3 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.

Art. 149a173 Massnahmen zur Friedensförderung Der Bundesrat kann Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen.174 Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1153; BBl 1998 679).

174 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Militärische Organisation und Verwaltung

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Art. 149b175 Politisches Controlling 1 Der Bundesrat überprüft periodisch, ob die der Armee gesetzten Ziele erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung Bericht. Die zuständigen parlamentari- schen Kommissionen bestimmen Form und Gegenstand der Berichterstattung. 2 Der Bundesrat konsultiert die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, bevor er grundlegende Änderungen in den Bereichen der Ausbildung, des Einsatzes oder der Organisation der Armee einführt.

Art. 150 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen. 2 Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee. 3 Er kann das VBS ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen. 4 Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung abschliessen.176

Art. 150a177 Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee 1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Auf- enthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben. 2 Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:

a. die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechts- stellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;

b. die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinari- scher Verstösse;

c. die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

Art. 151178 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Armee 1 Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 2002179 dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Über- gangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

176 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

177 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264; BBl 2000 477).

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

Militärgesetz

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510.10

a. die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht; b. die Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht be-

ziehungsweise deren Weiterverwendung nach Erfüllung der Ausbildungs- dienstpflicht;

c. die Beförderungsvoraussetzungen; d. die Dauer von Kommandos und Funktionen; e. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorgani-

sation; f. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und

Neueinteilungen. 2 Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 durch Verordnung vom Gesetz abweichen.

Art. 152 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:180 Anhang Ziffer 3: 1. Juli 1995 alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996

179 AS 2003 3957 180 BRB vom 19. Juni 1995

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Anhang

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1. – 6. …181

7. Bundesgesetz vom 12. April 1907182 über die Militärorganisation Aufgehoben 8. …183

9. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 1946184 betreffend Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und die Instandstellung der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigung Aufgehoben 10. Beschluss der Bundesversammlung vom 28. Juni 1946185 über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk Aufgehoben 11. Bundesgesetz vom 24. Juni 1904186 betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben Aufgehoben 12. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 1961187 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger Aufgehoben 13. – 15. …188

181 Die Änderungen können unter AS 1995 4093 konsultiert werden. 182 [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1–3, 5 Bst. a–d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035

Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2521 Art. 55 Ziff. 3 2392 Ziff. I 2, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2]

183 Die Änderungen können unter AS 1995 4093 konsultiert werden. 184 [BS 5 291] 185 [BS 5 299] 186 [BS 5 377; AS 1949 43] 187 [AS 1961 1151, 1986 696, 1990 1882 Anhang Ziff. 6] 188 Die Änderungen können unter AS 1995 4093 konsultiert werden.