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Regulation Concerning Utility Model Applications, Germany

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Details Details Year of Version 1992 Dates Adopted: November 12, 1986 Type of Text Implementing Rules/Regulations Subject Matter Patents (Inventions), Utility Models, IP Regulatory Body Notes The notification by Germany to the WTO under article 63.2 of TRIPS states:
'The Regulation contains supplementary provisions concerning the application of utility models.'

Date of entry into force of basic text: See Section 10 for further detail.

Die WTO-Mitteilung hält fest:
'Die Verordnung enthält Bestimmungen zur Anmeldung von Gebrauchsmustern.'
Inkrafttreten der Originalfassung: Siehe § 10

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Main text(s) Main text(s) German Verordnung über die Anmeldung von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmusteranmeldeverordnung)        

GbmAnmV Verordnung uber die Anmeldung von Gebrauchsmustern Gebrauchsmusteranmeldeverordnung GbmAnmV Zitierdatum: 1986-11-12 Fundste11e: BGB1 I 1986, 1739 Sachgebiet: BGB1 421-1-3

Fu~note

(+++ Texthachweis ab: 1. 1.1987 +++)
(+++
Stand: Anderung durch V v. 21.10.1992 I 1801 +++)

GbmAnmV

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt~
machung yom 28. August 1986 (BGB1. I s. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord
nung uber das Deutsche Patentamt yom 5. September 1968 (BGB1. I
s.
997) wird verordnet:

GbmAnmV § 1 Anwendungsbereich

Fur d{e Anmeldung einer Erfindung zur Eintragung als Gebrauchsmuster gelten erganzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes die nachfolgenden Vorschrif·ten.

Fu~note

§ 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV § 2 Anmeldung

(1)
Erfindungen, fur die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 GbmG), sind beim Patentamt schrift1ich anzumelden 4 Abs. 1 Satz.1 GbmG).
(2)
Fur jede Erfindung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG).
(3)
Die Anme1dung besteht aus den folgenden Anmeldungsunter1agen 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GbmG):
  1. dem AntragI
  2. einem oder mehreren Schutzanspruchen,
  3. der Beschreibung,
  4. den Zeichnungen, auf die sich die Schutzanspruche oder die Beschreibung beziehen.

Fu~note

§ 2 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 2 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV §,3 Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen

-,

2

(1)
Die Sehutzanspruehe, die Besehreibung und die Zeiehnungen sind auf gesonderten Blattern und in zwei Stueken einzureiehen.
(2)
Die Anmeldungsunterlagen mussen deutlieh erkennen lassen, _zu welcher Anmeldung sie gehoren. Ist das amtliehe Aktenzeiehen mitgeteilt worden, so ist es auf allen spater eingereiehten Eingaben anzugeben. ,(3) Die Anmeldungsunterlagen durfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
(4)
Die Unterlagen mussen folgende Voraussetzungen erfullen:
  1. Als Blattgro~e ist nur das Format DIN A4 zu verwenden. Die Blatter sind im Hoehformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu besehriften. Fur die Zeiehnungen konnen die Blatter a~eh im Querformat verwendet werden, wenn es saehdienlieh ist.
  2. Als Mi'ndestrander sind auf den Blattern des Antrags, der Sehutzanspruehe und der Besehreibung folgende Flaehen unbesehriftet zu lassen: Oberer Rand 2 em, linker Seitenrand 2,5 em, reehter Seitenrand 2 em, unterer Rand 2' em. Die Mindestrander konnen den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeiehnung des Anmelders und das Aktenzeiehen der Anmeldung enthalten.
  3. Es sind ausschlie~lich Schreibmaschinenschrift, Druckverfahren oder andere technische Verfahren zu verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht vorhanden sind, k6nnen handschriftlich eingefugt werden.
  4. Das wei~e, feste, nieht durchseheinende Schreibpapier darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und mu~ frei von Knicken, Rissen, Anderungen, Radierunge'Jl und dergleichen sein.
  5. Es'sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schriftzeichen und Zeichnungsstriche, und zwar gleichma~ig fur die gesamten Unterlagen, zu verwenden.

Fu~note

§ 3 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 3 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV § 4 Antrag

(1)
Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters 4 Abs. 2 Nr. 1 'GbmG) solI auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck-eingereicht werden.
(2)
Der Antrag mu~ enthalten:
  1. den Vor-und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders, die Ansehrift (Stra~e, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschaftsbetriebs. Bei auslandischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben: auslandische Ortsnamen sind zu unterstreichen. Es mu~ klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchsmuster fur eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, fur den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem burgerlichen Namen beantragt wird. Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte 2a) eingetragen sind. Spatere Anderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung und der Anschrift sind dem Patentamt unverzuglieh mitzuteilen: bei Anderungen des Namens, der Firma oder der sonstigen Bezeiehnung sind schriftliche Naehweise beizufugen;
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, auch dessen Namen mit Anschrift. Die Vollmachtsurkunde ist beizufugen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen;
  3. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter anmelden oder mehre

3

re Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmachtigter zum Empfang amtlicher Schriftstucke befugt ist: diese Erklarung mu~ von allen Anmeldern oder Vertretern unterzeichnet sein:

  1. die Unterschrift der Anmelder oder eines Vertreters:
  2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (keine Marken-oder sonstige Phantasiebezeichnung);
  3. die Erklarung, da~ fur die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird:
  4. falls die Anmeldung eine Teilung (§4 Abs. 6 GbmG) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung;
  5. falls der Anmelder fur dieselbe Erfindung mit Wiikung fur die Bundesrepublik Deutschland bereits fruher ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklarung, die mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden mu~ (§ 5 Abs. 1 GbmG -Abzweigung).

Fu~note

§ 4 Abs. 2 Nr. 5 (fruher Nr. 6): IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990; fruhere Nr. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, fruhere' Nr. 6 jetzt Nr. 5 gem. Art. 1 Nr., 1 Buchst. b V v. 12.6.1992 I 1051 mW 24.6.1992 § 4 Abs. 2 Nr. 6 (fruher Nr. 7): IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990, jetzt Nr. 6 ge~. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24.6.1992 § 4 Abs. 2 Nr. 7: Fruher Nr. 8 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. d V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24,; 6 .1992 § 4 Aba. 2 Nr. 8 (fruher Nr. 9): IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c V v. 4.5.1990 I 858mWv 1.7.1990; fruhere Nr. 9 jetzt Nr. 8 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. e V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24.6.1992

GbmAnmV § 5 Schutzanspruche

(1)
In den Schutzanspruchen kann das, was als gebrauchsmusterfahig unter Schutz gestellt werden solI (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG) , einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt'(zweiteilig) gefa~t sein. In beiden Fallen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.
(2)
Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewahlt, sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgehti in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, fur die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten 'dadurch gekennzeichnet, da~' oder 'gekennzeichnet durch' oder einer sinngema~en Wendung einzuleiten.
(3)
Werden Schutzanspruche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen geg~iedert, so ist die Gliederung dadurch au~erlich hervqrzuheben, da~ jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich yom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.
(4)
Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
(5)
Eine Anmeldung kann mehrere unabhangige Schutzanspruche (Nebenanspruche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Nebenanspruche konnen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Schutzanspruche enthalten. ,(6) Zu jedem Haupt-bzw. Nebenanspruch konnen ein oder mehrere Schutzanspruche

(Unteranspruche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfuhrungsarten der Erfindung beziehen. Unteranspruche mussen eine Bezugnahme auf mindestens einen

.........

der vorangehenden Schutzanspruche enthalten. Sie sind soweit wie meglich und auf die zweckrna~igste Weise zusarnrnenzufassen.

(7)
Werden mehrere Schutzanspruche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nurnerieren.
(8)
Die Schutzanspruche durfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkrnale der Erfindung keine Bezugnahrnen auf die Beschreibung oder die zeichnungen enthalten, z.B. 'wie beschrieben in.Teil der Beschreibung' oder 'wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.
(9)
Enthalt die Anrneldung Zeichnungen, so sollen die in den Schutzanspruchen angegebenen Merkrnale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verstandnis des Sehutzanspruehs erleiehtert .

.Fu~note

§ 5: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnrnV § 6 Besehreibung

(1)
Am Anfang der Beschreibung 4 Abs. 2 Nr. 3 GbmG) ist als Titel die im Antrag ange9"ebene Bezeiehnung des Gegenstandes des Gebrauehsmusters 4 Abs. 2 Nr. 5) anzugeben.
(2)
In der Besehreibung sind ferner anzugeben:
  1. das teehnisehe Gebiet, zu dem die Erfindunggehert, soweit es sich nicht aus
    den Sehutzanspruehen oder den'Angaben zurn Stand der Technik ergibt;
  2. der dem Anrnelder bekannte Stand der Teehnik, der fur das Verstandnis der Er
    findung und deren Sehutzfahigkeit in Betracht komrnen kann, unter Angabe der
    dem Anrnelder bekannten Fundstellen;
  3. das der Erfindung zugrundeliegende problem, sofern es sich nicht aus der
    angegebenen Lesung oder den zu Numrner 6 gemaehten Angaben ergibt, insbeson
    dere dann, wenn es zurn Verstandnis der Erfindung oder fur ihre nahere in
    haltriehe Bestimrnung unentbehrlich ist;
  4. die Erfindung, fur die in den Schutzanspruchen Schutz begehrt wird;
  5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus
    der Beschreibung oder der Art der Erfindung nieht offensichtlich ergibt;
  6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahrne auf den in der Anrneldung genannten Stand der Technik;

~. wenigstens ein Weg zurn Ausfuhren der beanspruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls erlautert dureh Beispiele und anhand der Zeichnungen unter . Verwendung der entspreehenden Bezugszeiehen.

(3) In die Beschreibung sind keine Markennarnen, Phantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzunehrnen, die zurn Erlautern der Erfindung offensiehtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Sehutzansprtiehen oder Anspruehsteilen kennen durch Bezugnahrne auf diese ersetzt werden.

Fu~note

§ 6: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990
§ 6 Abs. 1: IdF d. Art. 1 V v. 21.10.1992 I 1801 mWv 31.10.1992

GbmAnrnV § 7 Zeiehnungen

(1)
Die Zeiehnungen sind auf Blattern mit folgenden Mindestrandern auszufuhren: Oberer Rand 2,5 ern, linker Seitenrand 2,5 ern,
(2)
Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und meglichst in Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlaufend numeriert' werden. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die fur das Verstandnis 'der Erfindung in Betracht kommen kennen, sind zulassig, jedoch nicht als erste Zeichnung (Figur Nr. 1).
(3)
Zur Darstellung der Erfindung kennen neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder EXplosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Fuhrungslinien nicht beeintrachtigen durfen.
(4)
Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihandig, sondern mit

5

rechter Seitenrand 1,5 cm,
unterer Rand 1 cm.
Die fur die Abbildungen benutzte Flache darf 26,2 cm x 17 cm ~icht uberschrei
ten. .

Zeichengeraten gezogen werden. Die fur die Zeichnungen verwendeten Ziffern und 'Buchstaben mussen mindestens 0,32 cm hoch seine Fur die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Technik ublich, andere Buchstaben zu verwenden.

(5)
Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen werden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutzanspruchen erlautert worden sind. Gleiche Teile mussen in allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen in der Beschreibung und.den Schutzanspruchen ubereinstimmen mussen.
(6)
Die Zeichnungen durfen keine Erlauterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehriiche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", IISchnitt nach A-BII sowie ·in elektrischen Schaltplanen und Blockschaltbildern kurze Stichworte, die fur das Verstandnis notwendig sind.

Fu~note

§ 7 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a V V. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 7 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b V V. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 7 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. c V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV § 8 Abzweigung

(1)
Hat der Anmelder mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland fur dieselbe Erfindung bereits fruher ein Patent nachgesucht, so karin er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklarung abgeben, da~ der fur die Patentanmeldung ma~gebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein fur die Patentanmeldung be~ anspruchtes Prioritatsrecht bleibt fur die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverf~hren abgeschlossen ist, jedoch langstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeubt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG). Die Inanspruchnahme des Anmeldetags der fruheren Patentanmeldung ist nur meglich, wenn die Patentanmeldung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist (Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Anderung des Gebrauchsmustergesetzes yom 15. August 1986 -BGBI. I S. 1446).
(2)
Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer patentanmeldung'in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 GbmG), die nicht in deutscher Sprache verfa~t ist, sind die Anmeldungsunterlagen 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzureichen.
(3)
Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Ubersetzung beizufugen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen

bereits die Obersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar. § 9 Abs~ '1 bleibt unberuhrt.

Fu~note

§ 8 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a v v. 4.5.1990 I 858 mWv
1.7.1990 § 8 Abs. , 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. ~'.....-._". ".."If, 4.5.1990 I 858 '. mWv
1. 7.1990

GbmAnmV § 9 Obersetzungen

(1) Werden Schriftstucke nicht in deutscher Sprache eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche Obersetzung beizufugen, die von einem 6ffentlich bestellten Obersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Ubersetzers ist auf Verlangen 6ffentlich beglaubigen zu lassen 129 des Burgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, da~ der Ubersetzer fur derartige Zwecke 6ffentlich bestellt

ist. . \ , (2) Absatz 1 gilt nicht fur Prioritatsbelege, die gema~ der revidier"t:en Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in franz6sischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Ist eine Obersetzung erforderlich, so fo.rdert die fur die Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters zustandige Stelle diese im Einzelfall an.

;.

1992-06-12
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Fur die bis zum 31. Dezember
1986 eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschrif
ten.

Fu~note

§ 11: Fruherer § 10 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2, fruherer § 11 jetzt § 10 gem. Art. 1 Nr. 3 V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24.6.1992, fruherer Satz 2 Aufhebungsvorschrift

GbmAnmV

Der Prasident des Deutschen Patentamts


Legislation Is repealed by (1 text(s)) Is repealed by (1 text(s))
No data available.

WIPO Lex No. DE016