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Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 14

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung

bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Vom 27. März 2020

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 4 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuches Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„2. Abschnitt

Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite“.

b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Epidemische Lage von nationaler Trag- weite“.

c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe zu § 5a eingefügt:

„§ 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermäch- tigung“.

2. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„2. Abschnitt

Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite“.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank- heiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektio- nen. Dies schließt die Entwicklung und Durch- führung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diag- nostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bun-

desbehörden, den zuständigen Landesbehör- den, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fach- gesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebens- mittelvergiftungen sind das Bundesamt für Ver- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersu- chen der zuständigen obersten Landesgesund- heitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Über- wachung, Verhütung und Bekämpfung von be- drohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersu- chen mehrerer zuständiger oberster Landes- gesundheitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezo- gene Daten verarbeiten.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt:

„(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach Betei- ligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnis- sen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zu- sätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Epidemische Lage von nationaler Tragweite

(1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epide- mische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epi- demischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundes- gesetzblatt bekannt zu machen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,

1. durch Anordnung Personen, die in die Bundes- republik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedroh- liche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,

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insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch-Institut als gefährdet ein- gestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedroh- lichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten,

a) ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu geben,

b) eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung hinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorzulegen,

c) gegenüber der zuständigen Behörde Aus- kunft über ihren Gesundheitszustand zu ge- ben,

d) ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind,

e) sich ärztlich untersuchen zu lassen;

2. durch Anordnung Unternehmen, die im Eisen- bahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenz- überschreitend Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer be- drohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflich- ten, bei der Durchführung der Anordnungen nach Nummer 1 mitzuwirken, und

a) Beförderungen aus bestimmten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, soweit eine Rückreise deutscher Staatsange- höriger weiterhin möglich ist,

b) Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswär- tigen Amtes hinzuweisen,

c) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsver- dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen Angaben zu ver- arbeiten,

d) die Beförderung von Kranken, Krankheitsver- dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden und die Daten nach Buchstabe c zu übermitteln,

e) Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen Behörde zu übermitteln,

f) ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen,

g) den Transport von Kranken, Krankheitsver- dächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu ermög- lichen;

3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage

erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimm- ten Einrichtungen, Unternehmen und Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Per- sonal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulas- sen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu er- halten;

4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Be- täubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfs- stoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiag- nostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen und insbesondere

a) Ausnahmen von den Vorschriften des Arznei- mittelgesetzes, des Betäubungsmittelgeset- zes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusions- gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlas- senen Rechtsverordnungen, der medizinpro- dukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Her- stellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Ab- gabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz regeln, zuzulassen,

b) die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbe- sondere Ausnahmen von den Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Aus- fuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen,

c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorzusehen,

d) Regelungen zur Sicherstellung und Verwen- dung der genannten Produkte sowie bei ent- eignender Wirkung Regelungen über eine an- gemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,

e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelun- gen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,

f) Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstat- tung sowie Vergütung vorzusehen,

g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstel- lung, Eröffnung oder Schließung von Produk- tionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche Produkte pro-

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duzieren sowie Regelungen über eine ange- messene Entschädigung hierfür vorzusehen;

5. nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzu- ordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;

6. die notwendigen Anordnungen zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und c bis g zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Be- hörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;

7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Pra- xen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vor- sorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abwei- chung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere

a) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst- verwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,

b) abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderun- gen an die Durchführung der einzelnen Ab- schnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden in- folge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen;

8. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzu- sehen und insbesondere

a) bundesgesetzliche oder vertragliche Anforde- rungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen oder zu ändern,

b) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst- verwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,

c) Aufgaben, die über die Durchführung von kör- perbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegeri- schen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzu- schränken.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- tur getroffen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeits- recht oder den Arbeitsschutz beziehen. Bei Gefahr im Verzug kann auf das Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 verzichtet werden.

(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Auf- hebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Abwei- chend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buch- stabe b bis zum Abschluss der Phase des Medizin- studiums in Kraft, für die sie gilt. Nach Absatz 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschie- bende Wirkung.

(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrt- heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit einge- schränkt.

(6) Aufgrund einer epidemischen Lage von natio- naler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland zu ermöglichen.

(7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rah- men seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwi- schen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Infor- mationen aus. Die Bundesregierung kann durch all- gemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von

nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung

(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von na- tionaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:

1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,

2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Ge- sundheits- und Krankenpflegern,

4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und

5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.

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Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist wäh- rend der epidemischen Lage von nationaler Trag- weite gestattet, wenn

1. die Person auf der Grundlage der in der jeweili- gen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverant- wortlich durchzuführen und

2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epi- demischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung vor- aussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzu- rechnen ist.

Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Pa- tienten behandelnden Ärztin oder einem behan- delnden Arzt mitgeteilt werden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mung des Bundesrates weiteren Personen mit Er- laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Ab- satz 1 Satz 2 zu gestatten.“

6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, An- steckungsverdächtige oder Ausscheider festge- stellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutz- maßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinde- rung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er- forderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver- pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlas- sen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschrän- ken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund- gesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab- satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich- keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund- gesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“

7. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt:

„(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend ge- schlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe an- gewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zu- mutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Ver- dienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Ar- beitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstel- len können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung an- stelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorge- berechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.“

8. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Ab- satz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Be- messungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt.“

9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.

10. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erlassen“ die Wörter „oder die Schließung bezie- hungsweise das Betretungsverbot veranlasst“ ein- gefügt.

11. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab- satz 2 Nummer 1 oder 2 zuwiderhandelt,“.

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

c) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 5 Ab- satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder Nummer 8 Buchstabe c,“ und nach der Angabe „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma und die Angabe „§ 32 Satz 1“ eingefügt.

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Artikel 2

Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti- kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 1 und 1a“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1“ ersetzt.

4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst“ gestrichen.

Artikel 3

Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti- kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a ge- strichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 1 und 2.

3. § 5a wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes

Nach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Aus- kunftsverlangen nach Absatz 5 die verlangten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermit- telt, kann das zuständige Gesundheitsamt die Flug- gastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Flug- gastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3 des Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Rei- senden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informations- system entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesund- heitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes deper- sonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausge- schlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können auch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus betroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach Absatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die Daten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes unerlässlich sind und zu erwarten ist, dass der Zweck mit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher

Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.“

Artikel 5

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert:

1. In § 4a wird das Wort „und“ durch ein Komma er- setzt und wird nach der Angabe „269“ die Angabe „und 287a“ eingefügt.

2. Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:

㤠287a

Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung

Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versor- gungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht- öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bun- des oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die betei- ligten Verantwortlichen benennen einen Haupt- verantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zu- ständigen Aufsichtsbehörde. Die Artikel 56 und 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Baugesetzbuches

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 246a folgende Angabe zu § 246b eingefügt: „§ 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesund-

heitliche Zwecke im Zuge der COVID-19- Pandemie“.

2. Nach § 246a wird folgender § 246b eingefügt:

㤠246b

Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche

Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie

(1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder mög- licherweise infiziert haben, im Gebiet der Gemeinde, in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entste- hen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei der Zulassung dieser Vor- haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf- grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung abgewichen wer- den, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein

591Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020

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Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einver- nehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entspre- chend. § 246 Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend auch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgen- den Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Ab- satz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhaben- träger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzge- setzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ent- sprechend.

(4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vor- schrift Gebrauch gemacht werden kann.“

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 27. März 2020

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t J e n s S p a h n

D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r V e r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r

A n d r e a s S c h e u e r

592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020

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