About Intellectual Property IP Training Respect for IP IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships AI Tools & Services The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars IP Enforcement WIPO ALERT Raising Awareness World IP Day WIPO Magazine Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Webcast WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO Translate Speech-to-Text Classification Assistant Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Laws Treaties Judgments Browse By Jurisdiction

Switzerland

CH452

Back

Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung

 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

vom 4. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), verordnet:

Art. 1 Grundsatz 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügun- gen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit. 2 Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV3 zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.

Art. 4 Pauschalgebühr Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

Art. 5 Besondere Fälle Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

SR 631.035 1 SR 631.0; AS 2007 1411 2 SR 172.041.1 3 SR 172.041.1

2007-0442 1691

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. August 19844 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1984 960, 2003 1126

1692

4

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Anhang (Art. 1 Abs. 2)

Gebührentarif

Ziffer Gebühr

1 Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden 1.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

– Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes – Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen – das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der

anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind

– Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import- System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS)

– chemisch-technische Untersuchungen – die Behandlung von Gesuchen um Hilfeleistung der EZV

im Bereich des Immaterialgüterrechts je Viertelstunde und für jeden Angestellten a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde

1.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: 1.21 für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung

mehrerer Sendungen für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.–

1.22 für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb des Amtsplatzes je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 13.50

1.23 für das Anbringen – durch die EZV, zur Gewährleistung der Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zoll- verschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl 20 Stück je Sendung übersteigt je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 13.50

1.3 Keine Gebühr wird erhoben: 1.31 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers der EZV

notwendig sind 1.32 für die Veranlagung mit e-dec-Import-System 1.321 für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als

«gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung

1693

2

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

1.322 für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden

1.33 für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren (NCTS)

1.331 für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch das NCTS-System automatisch bearbeitet werden

1.332 für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung der Ausfuhr-Veranlagungsverfügung

1.333 für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle 1.334 für die Bearbeitung sämtlicher internationalen Pendenzen-

listen sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge»

1.34 für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenen Versen- dern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle

1.35 für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messe- zollstellen

1.36 für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzei- chen durch die EZV gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter 20 Stück je Sendung)

1.37 im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV zur Verfügung gestellt werden müssen, für: – die Zugsabnahme – die Zugskontrolle – die Verladekontrolle

1.38 im Luftverkehr: – für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang

mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahr- zeugen

1.39 für chemisch-technische Untersuchungen, die von der EZV angeordnet werden

Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

2.2 Keine Gebühr wird erhoben: 2.21 für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder

konsularisches Kuriergepäck 2.22 im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr 2.23 für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr 2.24 für den internationalen Transit mit Carnets ATA 2.25 für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften 2.26 für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zoll-

anmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV)

Fr. 30.– je Veranlagung

1694

3

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss

2.271 für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe 2.272 für rasch verderbliche Waren 2.28 im Luftverkehr: 2.281 für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offiziel- ler Mission

2.282 im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste

2.283 im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfü- gung gestellt werden muss

2.284 für Transit wegen Flugsperre 2.285 für rasch verderbliche Waren 2.29 im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit

Hochsavoyen und der Landschaft Gex

Benützung von Waagen, Kranen und anderen Einrichtungen der EZV

3.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 3.11 Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen

3.12 Abwiegungen auf anderen Waagen

3.13 die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen

3.14 die Benützung eines Hubstaplers durch die anmeldepflich- tige Person

3.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 3.21 Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen 3.22 Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlast-

waagen für von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprüfungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird

3.23 Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen: – durch die anmeldepflichtige Person auf eigene Verant-

wortung (ohne Zollüberwachung) – im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten – für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des

angemeldeten Gewichts nicht übersteigt

Fr. 30.– je Abwiegung Fr. 2.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.– je Sendung Fr. 5.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.– je Sendung Fr. 10.– je ¼ Std., mindestens Fr. 10.–

1695

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

– im nationalen Transitverfahren – im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr

3.24 die Benützung von Kranen u. dgl.: – bei der Gestellung – auf Anordnung der Zollstelle

4 Benützung von Amtsräumen und -plätzen der EZV für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen

4.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 4.11 das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder

Bruchteile davon

4.12 das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag: a. bis 3,5 t Gesamtgewicht b. über 3,5 t Gesamtgewicht

4.13 das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: je 100 kg oder Bruchteile davon

4.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 4.21 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der

Zollstelle vor der summarischen Anmeldung 4.22 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz,

die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden 4.23 Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,

solange sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können

4.24 Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemuste- rung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhal- le genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden

4.25 Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet 4.26 zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs 4.27 beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch

geschuldet für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts

5 Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen 5.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 5.11 Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitauf-

wand

5.12 Fristverlängerungen

5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 5.21 Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges

oder Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet

Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.–

Fr. 25.– Fr. 50.– Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.–

Fr. 20.– bis Fr. 1000.– Fr. 30.– je Verlängerung

Fr. 25.–

1696

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

5.22 Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Zwischengelände (Form. 13.01)

5.23 die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung 5.3 Keine Gebühr wird erhoben: 5.31 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für Bewil-

ligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen 5.32 im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für

Bewilligungen der Zollstellen 5.33 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände

für: – Waren des Grenzzonenverkehrs – Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs – einzelne Grenzübertritte

5.34 für Fristverlängerungen: 5.341 – bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen für

Pferde (Form. 13.01) 5.342 – bei Sendungen für Diplomaten 5.343 – bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen

eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt 5.35 für die Gewährung von Nachfristen nach Art. 52 und 53 des

Bundesgesetzes vom 20. Dez. 19685 über das Verwaltungs- verfahren sowie Art. 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht

6 Bürgschaften 6.1 Eine Gebühr wird erhoben für: die Annahme

von Bürgschaften 6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschaftsbe- scheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren

6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von: 6.31 Einzelbürgschaften 6.32 Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren 6.33 Bürgschaften für die Mineralölsteuer

7 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungs- zweck und Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer

7.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 7.11 die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine Verwen-

dungsverpflichtung

7.12 die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralöl- steuergesetzgebung

5 SR 172.021 6 SR 313.0

Fr. 10.–

Fr. 10.–

Fr. 30.– je Bürgschaft

Fr. 10.– je Bescheinigung

Fr. –.15 je 100 kg brutto, mindestens Fr. 7.– je Sendung Fr. 100.–

1697

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

7.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 7.21 zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungs-

bezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden 7.22 zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung

der Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre 7.23 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsver-

pflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationä- ren Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen

7.24 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsver- pflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen

8 Rückerstattungen 8.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 8.11 Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung

8.12 Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

8.13 andere Rückerstattungen

8.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 8.21 Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirt-

schaft, Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei

8.22 die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der konzessionierten Firma belastet wurden

5 % vom Rücker- stattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.– 5 % vom Rücker- stattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 1000.– 5 % vom Rücker- stattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürg- schaft entlastet wird, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–

3 % vom Rücker- stattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 500.– Fr. 1.– je Sendung, mindestens ½ Std. je Antrag (Form. 25.74)

1698

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

8.23 die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut

8.3 Keine Gebühr wird erhoben: 8.31 bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und

Grenzzonenverkehr 8.32 bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft

wegen: – ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transit-

dokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung

– Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Formular 15.30, 15.40 oder 15.52

– zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide 8.33 bei Verbuchungen oder Verrechnungen: 8.331 von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im

Verfahren der vorübergehenden Verwendung sichergestellt wurden

8.332 bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sicher- gestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnummer/ Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt

8.333 von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehrwert- steuer erfolgte

8.34 bei Rückerstattungen, die auf Fehler der EZV zurückzufüh- ren sind

8.35 beim Erlass der Zollabgaben nach Art. 86 ZG 8.36 bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Art. 19

Abs. 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19967 (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren)

8.37 bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer: – nach Art. 76 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom

2. Sept. 19998 (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts – wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen

Steuer – wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrund-

lage durch die EZV – nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 MWSTG bei inländischen

Rückgegenständen – nach Art. 84 MWSTG (Steuererlass)

7 SR 641.51 8 SR 641.20

5 % vom Rücker- stattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 150.–

1699

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

8.38 für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang mit: – der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in

zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19969 (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steuer- anmeldung gestellt wird

– einem Erlass der Steuer nach Art. 26 MinöStG – einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steuer-

anmeldung – einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zuge-

lassener Lager in ein zugelassenes Lager – einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff

9 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate, Fotokopien oder Fotografien

9.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 9.11 das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen

(Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter 9.12 das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen

13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung 9.13 das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die

leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt aus der Schweiz

9.14 das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Beglaubigungen

9.15 das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen

9.16 Fotografien 9.17 Fotokopien 9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 9.21 die Beglaubigung (allein) von Formularen 13.20 A, 15.10

und 15.15 bei der Zollveranlagung 9.22 die Beglaubigung von Formularen 13.20 A bei der Zollver-

anlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stamm- nummer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen

9.23 Duplikate von Formularen 13.20 A gemäss Ziffer 9.22 9.24 die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue

Verfügung 9.25 Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular 9.3 Keine Gebühr wird erhoben für: 9.31 bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmel-

dungen

9 SR 641.61

Fr. 40.– je Dokument Fr. 20.– je Formu- lar Fr. 10.– je Zah- lungsnachweis

Fr. 25.– je Dokument Fr. 30.– je Dokument

Fr. 5.– je Stück Fr. –.50 je Stück

Fr. 7.–

Fr. 5.–

Fr. 10.– Fr. 10.–

Fr. 10.–

1700

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

9.32 Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind

9.33 Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schwei- zerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden

9.34 mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen

10 Anwendung internationaler Abkommen 10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 198710 über

ein gemeinsames Versandverfahren 10.11 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.111 die nachträgliche Beglaubigung von T 2L-Dokumenten 10.112 die Beglaubigung von Duplikaten von:

– Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS – T2L-Dokumenten – Ladelisten – Eingangsbescheinigungen – Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der

Zollstelle) 10.113 die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L-Dokumenten

10.114 den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei Verfahrens- oder Fristversäumnissen

10.2 ATA-Abkommen vom 6. Dez. 196111; Übereinkommen vom 26. Juni 199012 über die vorübergehende Verwen- dung

10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets ATA

10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 28. Mai 199713 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

10.31 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.311 die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) 10.312 die Nachprüfung bei Unrichtigkeit

10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB 10.314 die Aufteilung von WVB

10 SR 0.631.242.04 11 SR 0.631.244.57 12 SR 0.631.24 13 SR 632.411.3

Fr. 30.– Fr. 25.– je Dokument

Fr. 10.– je neues Dokument nach Ziffer 1

5 % der Eingangsabgaben, mindestens Fr. 20.–, höchstens Fr. 100.–

Fr. 40.– nach Ziffer 1, mindestens Fr. 40.– Fr. 40.– je WVB Fr. 25.– je neue WVB

1701

11

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB Fr. 25.– je Duplikat

10.4 Allgemeines Präferenzensystem (APS): Ursprungs- regelnverordnung vom 17. April 199614

10.41 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.411 die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen Fr. 40.– je UZ

(UZ) 10.412 die Aufteilung von UZ Fr. 25.– je neues

Formular 10.413 die Ausstellung von Duplikaten Fr. 25.–

je Duplikat

Leistungsabhängige und Pauschale Schwerverkehrs- abgabe (LSVA bzw. PSVA)

11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 11.11 das Ausstellen:

– (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr. 10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis

– von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der LSVA und für den Ersatz oder je Dokument bzw. das Ausstellen von zusätzlichen Chipkarten je Chipkarte

– von Mahnungen bei Überschreitung der Frist zur Zoll- Fr. 20.– anmeldung bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung

11.12 das Ausstellen: – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.–

mit der Erhebung der PSVA je Dokument – Mahnungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Fr. 20.–

je Mahnung 11.2 Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit

der Erhebung der LSVA/PSVA – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines nach Ziff. 6

LSVA-Kontos bzw. eines ZAZ-Kontos – ordentliche Rückerstattungen nach Ziff. 8.13,

unter Berück- sichtigung von Ziff. 8.34

11.3 Keine Gebühr wird erhoben für: 11.31 LSVA:

– die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt

– die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benut- zung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen

– die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch und TAG

– die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung

– die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von Chipkarten aus systembedingten, von der EZV fest- gelegten Gründen

SR 946.39

1702

14

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

– Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte

11.32 PSVA: – Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombi-

nierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte – Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten.

1703

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

1704