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Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (stand am 1. Mai 2018)

 Microsoft Word - 631.035.de.doc

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Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

vom 4. April 2007 (Stand am 1. Mai 2018)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), verordnet:

Art. 1 Grundsatz 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügun- gen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit. 2 Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV3 zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.

Art. 4 Pauschalgebühr Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

Art. 5 Besondere Fälle Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

AS 2007 1691 1 SR 631.0 2 SR 172.041.1 3 SR 172.041.1

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Zollordnung im Allgemeinen

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Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. August 19844 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

4 [AS 1984 960, 2003 1126]

Gebühren der Zollverwaltung. V

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Anhang5 (Art. 1 Abs. 2)

Gebührentarif

Ziffer Gebühr

1 Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden 1.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

– Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes – Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen – das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der

anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind

– Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import- System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS)

– chemisch-technische Untersuchungen – die Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterial-

güterrechts (Ziff. 12) je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde

1.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben:

1.21 für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung mehrerer Sendungen für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.–

1.22 für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb des Amtsplatzes je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 13.50

1.23 für das Anbringen – durch die EZV, zur Gewährleistung der Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zollverschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl 20 Stück je Sendung übersteigt je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 13.50

5 Bereinigt gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Jan. 2008 (AS 2008 583), Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2627), Ziff. III der V vom 8. April 2009 über die Ein- und Durch- fuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (AS 2009 1569), Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (AS 2012 3477), Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Jan. 2016 (AS 2016 513) und Ziff. II der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Zollordnung im Allgemeinen

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Ziffer Gebühr

1.3 Keine Gebühr wird erhoben: 1.31 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers der EZV notwendig

sind 1.32 für die Veranlagung mit e-dec-Import-System

1.321 für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als «gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung

1.322 für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden

1.33 für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren (NCTS) 1.331 für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch das

NCTS-System automatisch bearbeitet werden 1.332 für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung der

Ausfuhr-Veranlagungsverfügung 1.333 für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle 1.334 für die Bearbeitung sämtlicher internationalen

Pendenzenlisten sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge»

1.34 für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskon- trollen und Kontrollen bei zugelassenenVersendern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle

1.35 für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messezollstellen

1.36 für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzeichen durch die EZV gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter 20 Stück je Sendung)

1.37 im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV zur Verfügung gestellt werden müssen, für: – die Zugsabnahme – die Zugskontrolle – die Verladekontrolle

1.38 im Luftverkehr: – für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit

der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahrzeugen 1.39 für chemisch-technische Untersuchungen, die von der EZV

angeordnet werden

2 Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle 2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen ausserhalb

der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 30.– je Veranlagung

2.2 Keine Gebühr wird erhoben: 2.21 für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder

konsularisches Kuriergepäck 2.22 im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr 2.23 für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr 2.24 für den internationalen Transit mit Carnets ATA 2.25 für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften 2.26 für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zoll-

anmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV)

Gebühren der Zollverwaltung. V

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Ziffer Gebühr

2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss 2.271 für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe 2.272 für rasch verderbliche Waren

2.28 im Luftverkehr: 2.281 für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländi- scher Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offizieller Mission

2.282 im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste

2.283 im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss

2.284 für Transit wegen Flugsperre 2.285 für rasch verderbliche Waren

2.29 im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit Hochsavoyen und der Landschaft Gex

3 Benützung von Waagen, Kranen und anderen Einrichtungen der EZV

3.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 3.11 Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen Fr. 30.–

je Abwiegung 3.12 Abwiegungen auf anderen Waagen Fr. 2.– je 100 kg

oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.- je Sendung

3.13 die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen Fr. 5.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.- je Sendung

3.14 die Benützung eines Hubstaplers durch die anmeldepflichtige Person

Fr. 10.– je ¼ Std., mindestens Fr. 10.–

3.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 3.21 Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen 3.22 Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlastwaagen für

von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprü- fungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird

3.23 Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen: – durch die anmeldepflichtige Person auf eigene

Verantwortung (ohne Zollüberwachung) – im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten – für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des

angemeldeten Gewichts nicht übersteigt – im nationalen Transitverfahren – im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr

Zollordnung im Allgemeinen

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Ziffer Gebühr

3.24 die Benützung von Kranen u. dgl.: – bei der Gestellung – auf Anordnung der Zollstelle

4 Benützung von Amtsräumen und -plätzen der EZV für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen

4.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 4.11 das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Bruchteile

davon Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.–

4.12 das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag: a. bis 3,5 t Gesamtgewicht b. über 3,5 t Gesamtgewicht

Fr. 25.– Fr. 50.–

4.13 das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: je 100 kg oder Bruchteile davon

Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.–

4.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 4.21 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der

Zollstelle vor der summarischen Anmeldung 4.22 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz,

die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden 4.23 Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, so lange

sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können

4.24 Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemusterung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhalle genom- men und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden

4.25 Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet 4.26 zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs 4.27 beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch geschuldet

für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts

5 Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen 5.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 5.11 Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitaufwand Fr. 20.–

bis Fr. 1000.–

5.12 Fristverlängerungen Fr. 30.– je Verlängerung

5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 5.21 Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges oder

Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet Fr. 25.–

5.22 Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Zwischen- gelände (Form. 13.01)

Fr. 10.–

5.23 die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung Fr. 10.– 5.3 Keine Gebühr wird erhoben: 5.31 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für

Bewilligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen

Gebühren der Zollverwaltung. V

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Ziffer Gebühr

5.32 im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für Bewilligungen der Zollstellen

5.33 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände für: – Waren des Grenzzonenverkehrs – Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs – einzelne Grenzübertritte

5.34 für Fristverlängerungen: 5.341 bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen

für Pferde (Form. 13.01) 5.342 bei Sendungen für Diplomaten 5.343 bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen

eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt 5.35 für die Gewährung von Nachfristen nach Artikel 52 und 53 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungs- verfahren sowie Artikel 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht

6 Bürgschaften 6.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

die Annahme von Bürgschaften Fr. 30.– je Bürgschaft

6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschafts- bescheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren

Fr. 10.– je Bescheinigung

6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von: 6.31 Einzelbürgschaften 6.32 Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren 6.33 Bürgschaften für die Mineralölsteuer

7 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck, Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer und Veranlagungen gestützt auf eine Verwendungsverpflichtung

7.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 7.11 die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine

Verwendungsverpflichtung Fr. –.15 je 100 kg brutto, mindestens Fr. 7.- je Sendung

7.12 die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung

Fr. 100.–

7.13 die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von biogenen Treibstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung

a. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 des Mineralöl- steuergesetzes:

– Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste der Oberzolldirektion8 entsprechen, hergestellt werden

Fr. 100.– Fr. 300.–

6 SR 172.021 7 SR 313.0 8 Die Positivliste der Oberzolldirektion kann im Internet bei der Eidgenössischen Zoll-

verwaltung unter www.ezv.admin.ch > Information Firmen > Steuern und Abgaben >

Zollordnung im Allgemeinen

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Ziffer Gebühr

– andere Gesuche b. Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1000.–

7.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 7.21 zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungs-

bezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden 7.22 zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung der

Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre 7.23 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungs-

verpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme-Kraft- Kopplungsanlagen

7.24 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungs- verpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme-Kraft- Kopplungsanlagen

8 Rückerstattungen 8.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 8.11 Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung 5 % vom Rück-

erstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–

8.12 Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

5 % vom Rück- erstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 1000.–

8.13 andere Rückerstattungen 5 % vom Rücker- stattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürg- schaft entlastet wird, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–

8.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 8.21 Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirtschaft,

Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei 3 % vom Rücker- stattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 500.–

8.22 die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der konzessionierten Firma belastet wurden

Fr. 1.– je Sendung, mindestens ½ Std. je Antrag (Form. 25.74)

Einfuhr in die Schweiz oder Inland > Mineralölsteuer > Biogene Treibstoffe > Ökologi- sche und soziale Nachweise kostenlos abgerufen werden.

Gebühren der Zollverwaltung. V

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Ziffer Gebühr

8.23 die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut

5 % vom Rück- erstattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 150.–

8.3 Keine Gebühr wird erhoben: 8.31 bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und

Grenzzonenverkehr 8.32 bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft wegen:

– ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transit- dokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung

– Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung mit Form. 15.30, 15.40 oder 15.52

– zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide 8.33 bei Verbuchungen oder Verrechnungen:

8.331 von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sicher- gestellt wurden

8.332 bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sicher- gestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnum- mer/Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt

8.333 von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehr- wertsteuer erfolgte

8.34 bei Rückerstattungen, die auf Fehler der EZV zurückzuführen sind 8.35 beim Erlass der Zollabgaben nach Artikel 86 ZG 8.36 bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Artikel 19

Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19969 (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren)

8.37 bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer: – nach Artikel 54 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom

12. Juni 200910 (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts – wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen

Steuer – wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage

durch die EZV – nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f MWSTG11 bei

inländischen Rückgegenständen – nach Artikel 64 MWSTG12 (Steuererlass) 8.38 für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang mit:

9 SR 641.51 10 SR 641.20. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikations-

gesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst. 11 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom

18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst. 12 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom

18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

Zollordnung im Allgemeinen

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Ziffer Gebühr

– der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199613 (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steuer- anmeldung gestellt wird

– einem Erlass der Steuer nach Artikel 26 MinöStG – einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steuer-

anmeldung – einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb

zugelassener Lager in ein zugelassenes Lager – einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff

9 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate, Fotokopien oder Fotografien

9.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 9.11 das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen

(Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter Fr. 40.– je Dokument

9.12 das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung

Fr. 20.– je Formular

9.13 das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt aus der Schweiz

Fr. 10.– je Zahlungsnachweis

9.14 das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Beglaubigungen

Fr. 25.– je Dokument

9.15 das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formula- ren 13.20 A, 15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen

Fr. 30.– je Dokument

9.16 Fotografien Fr. 5.– je Stück 9.17 Fotokopien Fr. –.50 je Stück 9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 9.21 die Beglaubigung (allein) von Formularen 13.20 A, 15.10

und 15.15 bei der Zollveranlagung Fr. 7.–

9.22 die Beglaubigung von Formularen 13.20 A bei der Zoll- veranlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stammnum- mer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen

Fr. 5.–

9.23 Duplikate von Formularen 13.20 A gemäss Ziffer 9.22 Fr. 10.– 9.24 die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue Verfügung Fr. 10.– 9.25 Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular Fr. 10.– 9.3 Keine Gebühr wird erhoben für: 9.31 bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmeldungen 9.32 Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch Verschulden

einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind 9.33 Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder

die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden

13 SR 641.61

Gebühren der Zollverwaltung. V

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Ziffer Gebühr

9.34 mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen

10 Anwendung internationaler Abkommen 10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 198714 über

ein gemeinsames Versandverfahren 10.11 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.111 die nachträgliche Beglaubigung von T2L-Dokumenten Fr. 30.– 10.112 die Beglaubigung von Duplikaten von:

– Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS Fr. 25.– je Dokument

– T2L-Dokumenten – Ladelisten – Eingangsbescheinigungen – Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der Zollstelle)

10.113 die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L-Dokumenten

Fr. 10.– je neues Dokument

10.114 den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei Verfahrens- oder Fristversäumnissen

nach Ziffer 1

10.2 ATA-Abkommen vom 6. Dezember 196115; Übereinkommen vom 26. Juni 199016 über die vorübergehende Verwendung

10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets ATA 5 % der Eingangsabgaben, mindestens Fr. 20.–, höchstens Fr. 100.–

10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 23. Mai 201217 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen

10.31 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.311 die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) Fr. 40.– 10.312 die Nachprüfung bei Unrichtigkeit nach Ziffer 1,

mindestens Fr. 40.–

10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB Fr. 40.– je WVB 10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB Fr. 40.– je WVB 10.314 die Aufteilung von WVB Fr. 25.–

je neue WVB 10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB Fr. 25.–

je Duplikat 10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregelnverord-

nung vom 30. März 201118 10.41 Eine Gebühr wird erhoben für:

14 SR 0.631.242.04 15 SR 0.631.244.57 16 SR 0.631.24 17 SR 632.411.3 18 SR 946.39

Zollordnung im Allgemeinen

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Ziffer Gebühr

10.411 die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ)

Fr. 40.– je UZ

10.412 die Aufteilung von UZ Fr. 25.– je neues Formular

10.413 die Ausstellung von Duplikaten Fr. 25.– je Duplikat

11 Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrsabgabe (LSVA bzw. PSVA)

11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 11.11 das Ausstellen: 11.111 – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung,

LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz Fr. 10.– je Nachweis

11.112 – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA

Fr. 20.– je Dokument

11.12 andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA für:

11.121 – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen wegen Versäumnissen der abgabepflichtigen Person

nach Ziff. 1

11.122 – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines LSVA-Kontos bzw. eines Zollkontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung

nach Ziff. 6

11.123 – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch die Montagestellen

Fr. 20.– je Ausweis

11.13 Rückerstattungen nach Ziff. 8.13, unter Berücksich- tigung von Ziff. 8.34

11.14 Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand infolge verspätet eingereichter Deklaration

nach Ziff. 1

11.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt 11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung

unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen 11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge

mit Fahrtenbuch 11.24 das Ausstellen und den Ersatz von Chipkarten 11.25 das Ausstellen von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Deklara-

tionsfrist oder der Zahlungsfrist 11.26 Rückerstattungen für Fahrten im UKV und für Rohholztransporte 11.27 Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten sowie für Fahr-

zeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden

12 Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts (Urheberrechts-, Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentgesetz)

12.1 Eine Gebühr wird bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller auf Hilfeleistung erhoben für:

Gebühren der Zollverwaltung. V

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Ziffer Gebühr

12.11 die Behandlung von Anträgen auf Hilfeleistung der EZV nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 1500.–, höchstens Fr. 3000.–

12.12 jede Erneuerung von Anträgen auf Hilfeleistung der EZV nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 500.–, höchstens Fr. 1500.–

12.13 die Ausweitung von Anträgen auf Hilfeleistung auf zusätzliche Werke, Topographien, Marken, Designs oder Erfindungen

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 750.–, höchstens Fr. 3000.–

12.14 jede Meldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, inkl. das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.–

12.15 die Verlängerung der Frist für das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen

Fr. 30.– je Verlängerung

12.16 die Behandlung eines Antrags auf Verweigerung der Übergabe von Proben oder Mustern

Fr. 100.–

12.17 die Entnahme und die Übergabe bzw. den Versand von Proben und Mustern an die Antragstellerin oder den Antragsteller

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.–

12.18 das Erstellen und Versenden von Digitalbildern an die Antragstellerin oder den Antragsteller

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.–

12.19 die Organisation von Besichtigungen und die Teilnahme von Zollpersonal an Besichtigungen

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.–

12.2 12.20 die Behandlung einer Ablehnung der Vernichtung durch die

Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer

Fr. 100.–

12.21 die Vernichtung von Waren bzw. die Überwachung der Vernich- tung, inkl. Entnahme von Proben oder Mustern als Beweismittel

nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.–

12.22 die Annahme einer Bürgschaft (Sicherheitsleistung) Fr. 30.– je Bürgschaft

12.23 das Verwahren zurückbehaltener Waren nach Ziffer 4.1 12.3 Eine Gebühr wird bei der Anmelderin, Besitzerin oder

Eigentümerin bzw. beim Anmelder, Besitzer oder Eigentümer erhoben für:

12.31 das weitere Verwahren von Proben oder Mustern nach Ablauf eines Jahres

nach Ziffer 4.1

12.4 Keine Gebühr wird erhoben für: 12.41 Meldungen an Rechtsinhaberinnen oder an Rechtsinhaber

ohne Antrag auf Hilfeleistung 12.42 die Annahme einer Haftungserklärung

Zollordnung im Allgemeinen

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