About Intellectual Property IP Training Respect for IP IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgments IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making IP Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships The Organization WIPO and Artificial Intelligence Working at WIPO Accountability Patents Trademarks Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets Future of IP WIPO Academy Workshops & Seminars IP Enforcement WIPO ALERT Raising Awareness World IP Day WIPO Magazine Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Women Universities Indigenous Peoples Judiciaries Youth Examiners Innovation Ecosystems Economics Finance Intangible Assets Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism Music Fashion PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center World Intangible Investment Highlights WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay WIPO Wallet WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Webcast WIPO Official Documents Development Agenda Tailored Initiatives & Projects Collaborative Forums & Dialogues Innovation, Creativity and Development Acceleration Program IP for Impact National IP & Innovation Strategies Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program IP Commercialization WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Global Forum on IP and AI AI Infrastructure Interchange AI Tools & Services Staff Positions Affiliated Personnel Positions Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Laws Treaties Judgments Browse By Jurisdiction

Switzerland

CH443

Back

Änderung vom 17. Juni 2011 Bundesgezestz über die Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986

 AS 2011 4909

2008-0590 4909

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20091, beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19862 gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 96, 97 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung3,

Art. 3 Abs. 1 Bst. p–u und 2 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:

p. mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintra- gungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, 2. die Laufzeit des Vertrags, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den

spätesten Zeitpunkt der Publikation; q. für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge

Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;

r. jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen haupt- sächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und

1 BBl 2009 6151 2 SR 241 3 SR 101

Unlauterer Wettbewerb. BG AS 2011

4910

weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);

s. Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontakt-

adresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, 2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss

führen, hinzuweisen, 3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen

Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,

4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

t. im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn ver- spricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Ver- kaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;

u. den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbe- mitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

2 Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 3–5 2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:

c. Aufgehoben 3 Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

a. das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder

b. die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.

Unlauterer Wettbewerb. BG AS 2011

4911

4 Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhal- tensweisen informieren. Bei Wegfall des öffentlichen Interesses werden entspre- chende Publikationen gelöscht. 5 Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundes- gesetzes vom 18. Dezember 19874 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Gliederungstitel vor Art. 21

3a. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Art. 21 Zusammenarbeit 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:

a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien

an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwie- genheitspflicht unterliegen.

2 Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.

Art. 22 Datenbekanntgabe 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss Artikel 21 ausländischen Behörden und inter- nationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über:

a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind; b. den Versand von Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlau-

teres Geschäftsgebaren dokumentieren; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d. die Sperrung von Postfächern.

4 SR 291

Unlauterer Wettbewerb. BG AS 2011

4912

2 Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie Gegenrecht halten und die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz bleibt vorbehalten. 3 Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein internationales Gremium, so können sie die Daten auch ohne Gegenrecht bekannt geben.

Art. 23 Abs. 3 3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.

Art. 27 Abs. 2 2 Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstel- lungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mit.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge- laufen.6 2 Es wird mit Ausnahme von Artikel 8 auf den 1. April 2012 in Kraft gesetzt. 3 Artikel 8 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 235.1 6 BBl 2011 4925