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Verordnung vom 21. Mai 2008 über Änderung über verordnung vom 19. Oktober 1977 der Patentverordnung

 Verordnung vom 21. Mai 2008 über Änderung über der Patentverordnung

Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke ersetzt:

– «Patentbewerber» durch «Anmelder»; – «das Patentgesuch» durch «die Anmeldung»; – «das Teilgesuch» durch «die Teilanmeldung».

Ingress gestützt auf die Artikel 40d Absatz 5, 40e Absatz 5, 50a Absatz 4, 56 Absatz 3, 59c Absatz 4, 65, 140l und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19542 (Gesetz) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),

Art. 1 Abs. 2 2 Der Vollzug der Artikel 86a–86k des Gesetzes und der Artikel 112–112f dieser Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 4 Abs. 5–7 5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt; vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 4. 6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür ange­ setzten Frist bescheinigt wird. Das Institut teilt die Gründe für seine Zweifel mit.

1 SR 232.141 2 SR 232.14; AS 2008 2551 3 SR 172.010.31

2007-2993 2585

Patentverordnung AS 2008

Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegan­ gen. 7 Sind die Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 des Gesetzes), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 25, 27 und 30 des Gesetzes) oder einer Anmel­ dung, die ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung bean­ sprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1ter des Gesetzes), nicht in der Amtssprache der früheren Anmeldung oder des ursprünglichen Patents abgefasst, so setzt das Institut dem Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innerhalb deren er eine Über­ setzung in diese Sprache einreichen kann.

Art. 4b Nachweise 1 Das Institut kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat. 2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 8 Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter 1 Solange der Anmelder oder Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, sendet das Institut seine Mitteilungen ausschliesslich an diesen. 2 Es nimmt Mitteilungen eines vertretenen Anmelders oder Patentinhabers entgegen.

Art. 9 Abs. 1 1 Im Verfahren vor dem Institut können als Vertreter ausser natürlichen Personen auch Gesellschaften mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellt werden. Ein Vertreter mit Sitz im Ausland wird im Patentregister mit seinem schweizerischen Zustell­ domizil geführt.

Art. 10 Abs. 2 2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen beginnt. Fehlt ein entsprechen­ der Tag, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der letzte Tag des letzten Monats.

Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 14 Weiterbehandlung 1 Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

a. für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3); b. für die Einreichung und Berichtigung von Prioritätserklärungen (Art. 39

Abs. 2 und 3, 39a Abs. 2 und 3);

2586

Patentverordnung AS 2008

c. zur Hinterlegung biologischen Materials und zur Angabe des Aktenzeichens (Art. 45b und 45d);

d. im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–52); e. für die Zahlung der Recherchengebühr (Art. 53); f. für die Zahlung der Anspruchsgebühr (Art. 53a Abs. 1 und 61a Abs. 2); g. für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 3, 62a Abs.

1); h. für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchen- und internationalen

Gebühren (Art. 121 und 122); i. für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler Art

(Art. 126 Abs. 2); j. für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127m Abs. 6); k. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 5 Abs. 2 Gebührenordnung des

Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19974, IGE-GebO);

l. für die Deckung des Fehlbetrags im Rahmen eines Kontokorrents (Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO).

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der Weiterbehandlungsantrag zurückgewiesen. Zuvor ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 16 Abs. 2 2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Man- gels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 17a Abs. 2 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2 und 3 2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Anmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt. 3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

SR 232.148

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4

Patentverordnung AS 2008

Art. 20 Einleitungssatz und Bst. c Wird eine Anmeldung vollständig zurückgezogen oder zurückgewiesen, so erstattet das Institut zurück:

c. die Recherchengebühr unter den in Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen;

Gliederungstitel vor Art. 21

Zweiter Titel: Die Anmeldung Erstes Kapitel: Allgemeines

Art. 21 Einzureichende Unterlagen Wer ein Patent erlangen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

a. den Antrag auf Erteilung des Patents; b. die Beschreibung der Erfindung; c. mindestens einen Patentanspruch; d. die Zeichnungen, auf die in der Anmeldung Bezug genommen wird; e. die Zusammenfassung; f. die Erfindernennung; g. gegebenenfalls den Prioritätsbeleg.

Art. 22 Abs. 1 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Arti­ kel 37 und 52.

Art. 24 Abs. 2 Bst. a und c 2 Der Antrag muss ausserdem enthalten:

a. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und das Zustelldomizil des Ver­ treters;

c. wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt, die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmelde­ datum;

Art. 26 Abs. 1 und 3 1 Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Fantasiebezeichnung enthalten. Der endgültige Titel wird von Amtes wegen festgelegt.

2588

Patentverordnung AS 2008

3 In der Einleitung ist die Erfindung in den Grundzügen so zu umreissen, dass danach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.

Art. 27 Sequenzprotokoll 1 Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwal­ tungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 19705 über die internationale Zusam­ menarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht. 2 Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

Art. 28 Abs. 2 2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar für die Veröffentlichung sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.

Art. 30 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c 2 Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist:

b. neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung.

c. Aufgehoben

Art. 31a Anspruchsgebühr In jeder Anmeldung können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu zahlen.

Art. 32 Abs. 1 und 4 1 Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungs- oder die Patentschrift selbst eingesehen werden muss. 4 Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung sind in der Zusammenfassung anzugeben.

SR 0.232.141.1

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5

Patentverordnung AS 2008

Art. 34 Form 1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Name, Vorname und Adresse zu nennen. 2 Die Erfindernennung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 bereits im Antrag enthalten sind.

Art. 37 Abs. 2 2 Ist die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits in den Veröffentlichungen des Instituts genannt oder im Patentregister eingetragen worden, so wird die Berich­ tigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.

Art. 38 Abs. 1–3 1 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffent­ lichungen des Instituts wird nur berücksichtigt, wenn der Anmelder dem Institut spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum eine Verzichts­ erklärung des Erfinders einreicht. 2 Die Verzichtserklärung muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten; sie muss datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein. 3 Ist die Verzichtserklärung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Art. 39 Prioritätserklärung 1 Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben:

a. Datum der Erstanmeldung; b. Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist; c. Aktenzeichen der Erstanmeldung.

2 Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 3 Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtig­ ten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum einge­ reicht werden.

Art. 39a Prioritätserklärung bei der inneren Priorität 1 Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmel­ dung im Antrag auf Erteilung des Patents.

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Patentverordnung AS 2008

2 Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 3 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 40 Abs. 5bis 5bis Die Einreichung eines Prioritätsbelegs und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine Amtssprache nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das Institut in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzep­ tierten Datensammlung verfügbar sind.

Art. 43 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur die französische und die italienische Fassung.

Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen 1 Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erst­ anmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d). 2 Das Institut erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 neu festgesetzt werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 45a

Sechstes Kapitel: Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens

Art. 45a 1 Die Quelle genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Sinne von Artikel 49a des Gesetzes ist in der Beschreibung der Erfindung zu nennen. 2 Als Quelle nach Absatz 1 gelten insbesondere:

a. das genetische Ressourcen zur Verfügung stellende Land im Sinne der Arti­ kel 2 und 15 des Übereinkommens vom 5. Juni 19926 über die Biologische Vielfalt;

b. das multilaterale System im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Internationa­ len Vertrags vom 3. November 20017 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;

6 SR 0.451.43 7 SR 0.910.6

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Patentverordnung AS 2008

c. eingeborene und ortsansässige Gemeinschaften im Sinne von Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;

d. das Ursprungsland der genetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;

e. Ex-situ-Quellen wie beispielsweise botanische Gärten oder Genbanken; f. wissenschaftliche Literatur.

Gliederungstitel vor Art. 45b

Siebtes Kapitel: Hinterlegung von biologischem Material

Art. 45b Hinterlegungspflicht Betrifft eine Erfindung biologisches Material oder beinhaltet sie die Herstellung oder Verwendung von biologischem Material, das der Öffentlichkeit nicht zugäng­ lich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50a des Gesetzes offenbart, wenn:

a. am Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, am Prioritätsdatum eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist;

b. am Anmeldedatum die Beschreibung die dem Anmelder zur Verfügung ste­ henden Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Mate­ rials enthält; und

c. am Anmeldedatum in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.

Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen 1 Als Hinterlegungsstellen anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 19778 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben. 2 Das Institut kann weitere Einrichtungen als Hinterlegungsstelle anerkennen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten, wissenschaftlich anerkannt und rechtlich, wirtschaft­ lich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig sind. 3 Es führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen.

SR 0.232.145.1

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Patentverordnung AS 2008

Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung 1 Kann die Anmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritäts­ datum nachgereicht werden. 2 Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens einen Monat nach der Benach­ richtigung des Anmelders, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht, oder mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung.

Art. 45e Freigabe des hinterlegten biologischen Materials 1 Der Anmelder muss der Hinterlegungsstelle das hinterlegte biologische Material zur Herausgabe von Proben (Art. 45f) ab dem Anmeldedatum für die gesamte Auf­ bewahrungsdauer nach Artikel 45h uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfü­ gung stellen. 2 Er muss eine erneute Hinterlegung vornehmen oder durch einen Dritten vorneh­ men lassen, falls eine solche nach Artikel 45i erforderlich ist. 3 Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass der Hinterleger das hinterlegte biologische Material nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt hat.

Art. 45f Zugang zu biologischem Material 1 Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material auf Antrag durch Herausgabe von Proben zugänglich. 2 Der Zugang zu biologischem Material ist beim Institut zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem Hinterleger eine Kopie des Antrags. 3 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 60) werden Proben heraus­ gegeben an:

a. den Hinterleger; b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner

Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt; c. Personen, die nachweisen, dass sie über die Zustimmung des Hinterlegers

verfügen. 4 Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jedermann herausgegeben. Auf Antrag des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt. 5 Wird die Anmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 45e freigege­ ben worden ist, zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag des

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Patentverordnung AS 2008

Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Heraus­ gabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverstän­ digen gewährt. 6 Der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das Institut richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen. 7 Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden:

a. die vom Institut als Sachverständiger anerkannt ist; b. auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt haben.

Art. 45g Verpflichtungserklärung 1 Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeits­ rechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, die Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials nicht Dritten zugänglich zu machen und nicht zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden. 2 Der Anmelder oder der Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger können auf eine solche Verpflichtung des Antragstellers verzichten. 3 Wird die Probe an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so muss dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgeben. Gegenüber dem Sach­ verständigen ist der Antragsteller als Dritter im Sinne von Absatz l anzusehen. 4 Eine Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwen­ den, ist hinfällig, soweit der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Art. 45h Aufbewahrungsdauer Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die maximale gesetzliche Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, hinaus.

Art. 45i Erneute Hinterlegung 1 Ist das hinterlegte biologische Material bei der Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags9 zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungs­ stelle vorzunehmen. 2 Das biologische Material ist innerhalb von drei Monaten ab der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen.

SR 0.232.145.1

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Patentverordnung AS 2008

3 Bei jeder erneuten Hinterlegung muss der Hinterleger in einer von ihm unterzeich­ neten Erklärung bestätigen, dass das erneut hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte ist. 4 Die erneute Hinterlegung wird so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprüng­ lichen Hinterlegung erfolgt.

Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag10 richten sich die Freigabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 197711 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

Gliederungstitel vor Art. 46

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung Erstes Kapitel: Eingangs- und Formalprüfung

Art. 46 Anmeldedatum 1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unter­ lagen enthalten:

a. einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Ertei­ lung eines Patents zu stellen;

b. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten; und

c. eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher ein­ gereichte Anmeldung.

2 Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer Amtssprache oder in engli­ scher Sprache abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buch­ stabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein. 3 Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 Buch­ stabe c muss:

a. das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früher eingereichten Anmel­ dung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;

b. in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein; und c. zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gege­

benenfalls die Zeichnungen ersetzen soll.

10 SR 0.232.145.1 11 SR 0.232.145.11

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Patentverordnung AS 2008

4 Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher einge­ reichte Anmeldung, so ist eine Kopie dieser Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtsspra­ che. Artikel 50 Absatz 4 bleibt vorbehalten. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das Institut in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim Institut in einer Amtssprache eingereicht worden ist.

Art. 46a Eingangsprüfung 1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so behandelt das Institut die Eingabe nicht als Anmeldung. 2 Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Voraussetzungen nach Artikel 46 nicht, so teilt das Institut dem Anmelder die festgestellten Mängel mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. Der Anmel­ der kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so behandelt das Institut die Eingabe nicht als Anmeldung. Es teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

Art. 46b Hinterlegungsbescheinigung 1 Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das Institut dem Anmelder eine Hinter­ legungsbescheinigung aus. 2 Wird das Anmeldedatum nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 nachträglich neu fest­ gesetzt, so teilt das Institut dies dem Anmelder mit.

Art. 46c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen 1 Der Anmelder kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeit­ punkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 2 Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt. 3 Entgegen Absatz 2 wird der Anmeldung auf Antrag des Anmelders der Tag nach Artikel 46 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn:

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Patentverordnung AS 2008

a. die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in einer früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vorhanden gewesen sind;

b. die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf die frühere Anmeldung enthalten; und

c. die Bezugnahme in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst ist und zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in die Anmeldung einbezogen ist.

4 Der Anmelder muss einen Antrag nach Absatz 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellen und darin angeben, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung die fehlen­ den Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind. Inner­ halb der Frist nach Absatz 1 ist auch eine Kopie der früheren Anmeldung einzurei­ chen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn diese Unterlagen für das Institut in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzep­ tierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim Institut in einer Amtssprache eingereicht worden ist. 5 Der Anmelder kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungs­ bescheinigung durch das Institut (Art. 46b) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.

Art. 46d Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen Die Unterlagen, die am Anmeldedatum eingereicht worden oder durch eine Bezug­ nahme in die Anmeldung einbezogen sind, gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen.

Art. 46e Teilanmeldung Entspricht eine Teilanmeldung dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, so geht das Institut davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.

Gliederungstitel vor Art. 47 Aufgehoben

Art. 47 Formalprüfung Zusammen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums prüft das Institut, ob:

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Patentverordnung AS 2008

a. ein Vertreter zu bestellen ist (Art. 48); b. ein Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens ein Patentanspruch sowie

eine Zusammenfassung eingereicht worden sind und den Vorschriften ent­ sprechen (Art. 48a–48c);

c. eine Erfindernennung eingereicht worden ist (Art. 48d); d. die Anmeldegebühr gezahlt worden ist (Art. 49); e. die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften

entsprechen (Art. 50).

Art. 48 Vertreterbestellung bei Auslandswohnsitz 1 Hat ein nicht in der Schweiz wohnhafter Anmelder keinen Vertreter bestellt, so fordert ihn das Institut auf, innerhalb der Frist nach Absatz 2 den Namen und das Zustelldomizil seines Vertreters anzugeben, damit das Institut mit dem Anmelder in Kontakt zu treten kann. 2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Namen und das Zustelldomizil seines Vertreters angeben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents 1 Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 23) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 24), so fordert das Institut den Anmelder auf, den Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Mangel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48b Patentansprüche 1 Hat der Anmelder keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Anmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Artikel 46 Absatz 3, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert ihn das Institut auf, einen oder mehrere Patentansprüche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einen oder mehrere Patentansprüche einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

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Patentverordnung AS 2008

Art. 48c Zusammenfassung 1 Hat der Anmelder keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert ihn das Institut auf, eine solche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einrei­ chung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen einge­ reicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten und die Anmeldung nicht aus einem anderen Grund zurückgewiesen, so erstellt das Institut gegen Kostenersatz eine Zusammenfassung. 4 Es legt den Inhalt der Zusammenfassung für die Veröffentlichung der Anmeldung von Amtes wegen fest.

Art. 48d Erfindernennung Hat der Anmelder keinen Erfinder genannt, so fordert das Institut den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.

Art. 49 Anmeldegebühr 1 Hat der Anmelder die Anmeldegebühr nicht gezahlt, so fordert ihn das Institut auf, diese innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu zahlen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten ab Einrei­ chung der Unterlagen zahlen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht wor­ den ist.

Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen 1 Das Institut prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

a. die erforderlichen Übersetzungen (Art. 4) eingereicht worden sind; b. die vorgeschriebene Zahl von Exemplaren (Art. 25 Abs. 2) vorliegt; c. die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–7, 28 Abs. 1 und 2) ein­

gehalten ist. 2 Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das Institut den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 3 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

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Patentverordnung AS 2008

4 Sind die technischen Unterlagen einer Erstanmeldung für die Schweiz in engli­ scher Sprache abgefasst, entsprechen sie aber im Übrigen den Vorschriften, so kann das Institut für die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache eine Frist von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum festsetzen.

Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen 1 Steht das Anmeldedatum fest, so werden noch bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom Institut aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung ihn ermächtigt. 2 Vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann der Anmelder die Patentansprüche von sich aus einmal ändern. Dazu muss er innerhalb dieser Frist eine Neufassung der geänderten Patentansprüche einreichen. 3 Das Institut sendet dem Anmelder Änderungen der technischen Unterlagen, die er entgegen den Absätzen 1 und 2 eingereicht hat, zurück.

Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen 1 Das Institut fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben und nötigenfalls die Übersetzung des Prioritätsbelegs (Art. 40 Abs. 2) und der Unter­ lagen einer früheren Anmeldung (Art. 41) einzureichen. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstel­ lungsimmunität (Art. 44 und 45).

Gliederungstitel vor Art. 53

Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik 1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders

Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr 1 Der Anmelder kann gegen Zahlung der Recherchengebühr innerhalb von 14 Mona- ten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Tech­ nik erstellt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Antragsrecht verwirkt. 2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritäts­ datum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr gezahlt ist.

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Patentverordnung AS 2008

Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren 1 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so muss der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. 2 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzäh­ ligen Patentansprüche vom letzten an von der Recherche ausgenommen. Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der verbleibenden Patentansprüche.

Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik 1 Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geän­ derten Fassung. Artikel 53a Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Das Institut kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache verfasst wird, sofern diese den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen. Das Institut verkehrt mit dem Anmelder in der von diesem gewählten Amtssprache. 3 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt. 4 Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, weder zurück­ gezogen noch zurückgewiesen worden ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder zurückgewiesen und ist die Recherche noch nicht begonnen worden, so erstellt das Institut keinen Bericht und erstattet die Recher­ chengebühr zurück.

Art. 54a Sequenzprotokoll Betrifft die zu recherchierende Erfindung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, so kann das Institut verlangen, dass der Anmelder für die Durchführung der Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einreicht, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum PCT 12 entspricht.

Gliederungstitel vor Art. 55 Aufgehoben

SR 0.232.141.1

2601

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Patentverordnung AS 2008

Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik 1 Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmel­ dung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 2 Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet. 3 Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind:

a. vor dem beanspruchten Prioritätsdatum; b. zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum; c. am oder nach dem Anmeldedatum.

4 Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst. 5 Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Inter­ nationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 197113 anzugeben.

Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik Ist das Institut der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesam­ ten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht wird anstelle des Berichts über den Stand der Technik veröffentlicht.

Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit 1 Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des Instituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprü­ chen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Arti­ kel 52 Absatz 2 des Gesetzes beziehen. 2 Das Institut teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Die Frist, die das Institut ansetzt, darf nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als sechs Wochen sein. 3 Der Bericht wird für diejenigen Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren gezahlt worden sind.

SR 0.232.143.1

2602

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Patentverordnung AS 2008

Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik Das Institut übermittelt dem Anmelder den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.

Gliederungstitel vor Art. 59

2. Abschnitt: Auf Antrag Dritter

Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53–58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. 2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.

Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik 1 Der Bericht über den Stand der Technik wird erstellt:

a. bis zur Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung beziehungsweise nach Artikel 54 Absatz 2 auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache;

b. nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift bis zur Patenterteilung auf der Grundlage der veröffentlichten technischen Unterlagen, wobei die nach Artikel 51 Absatz 2 gegebenenfalls geänderten Patentansprüche mass­ gebend sind;

c. nach der Erteilung des Patents auf der Grundlage des veröffentlichten und gegebenenfalls im Einspruchs-, Teilverzichts- oder Zivilverfahren einge­ schränkten Patents.

2 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 59 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

Art. 59b Inhalt des Berichts über den Stand der Technik 1 Der Inhalt des Berichts über den Stand der Technik richtet sich nach Artikel 55. 2 Die Artikel 56 und 57 gelten sinngemäss.

2603

Patentverordnung AS 2008

Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik 1 Das Institut übermittelt dem Antragsteller den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke. 2 Es nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft und informiert den Anmelder oder Patentinhaber darüber. 3 Der Bericht wird nicht veröffentlicht.

Gliederungstitel vor Art. 60

Drittes Kapitel: Veröffentlichung der Anmeldung

Art. 60 Gegenstand und Form 1 Die Anmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst:

a. die Angaben des Antrags (Art. 24), die Beschreibung, die Patentansprüche und vorhandene Zeichnungen in der gestützt auf die Artikel 46–50 und 52 gegebenenfalls geänderten Fassung;

b. die Zusammenfassung; c. die Klassierung; d. gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik (Art. 53–58) oder

die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127). 2 Hat der Anmelder nach Artikel 51 Absatz 2 geänderte Patentansprüche eingereicht, so werden diese zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe a veröffentlicht. 3 Ist ein Bericht über den Stand der Technik oder eine Recherche internationaler Art beantragt worden und liegt der Bericht oder die Recherche im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird der Bericht oder die Recherche gesondert veröffentlicht. 4 Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.

Art. 60a Sprache 1 Die Offenlegungsschrift wird in einer Amtssprache veröffentlicht. 2 Ist der Bericht über die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127) in engli­ scher Sprache erstellt worden, so wird er in dieser Sprache veröffentlicht.

Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung Steht das Anmeldedatum fest und genügt die Anmeldung sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung, so kann der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung verlan­ gen.

2604

Patentverordnung AS 2008

Art. 60c Keine Veröffentlichung Das Institut veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:

a. wenn die Anmeldung vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;

b. wenn der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung bean­ tragt hat und die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58a des Gesetzes) veröffentlicht worden ist;

c. zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist; oder

d. zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patent­ anmeldung oder eines europäischen Patents hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent bereits veröffent­ licht worden ist.

Art. 61 Aufgehoben

Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren 1 Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des Instituts und innerhalb der von diesem angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen. 2 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche und hat der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) nicht oder nur teilweise gezahlt (Art. 53a), so muss er innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut die ausstehenden Anspruchs­ gebühren zahlen. 3 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzäh­ ligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.

Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung 1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und

b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum auf­ weisen.

2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem: a. die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig

zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenom­ men gilt;

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Patentverordnung AS 2008

b. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder

c. über das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschie­ den worden ist.

3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung eingereicht hat; und

b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum auf­ weisen.

4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem: a. die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig

zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist; b. die Einspruchsfrist gegen das Patent aus der internationalen Anmeldung

unbenützt abgelaufen ist; c. über das Patent aus der internationalen Anmeldung im Einspruchsverfahren

rechtskräftig entschieden worden ist; oder d. für eine europäische Patentanmeldung aus der internationalen Anmeldung

die Frist nach Regel 159 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 200614 zum Europäischen Patentübereinkommen abgelaufen ist.

5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt.

Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität

1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantra­ gen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung her­ vorgehenden Patents ausgesetzt wird. 2 Wird die jüngere Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen. 3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt.

Art. 63 Abs. 1 1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die technischen Unterlagen den Anforde­ rungen der Artikel 46–52 genügen.

SR 0.232.142.21

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Patentverordnung AS 2008

Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen 1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. 2 Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die techni­ schen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des Instituts vorgenommen werden. 3 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten techni­ schen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht. 4 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des Instituts angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist. 5 Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er:

a. auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder

b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich einge­ reichten technischen Unterlagen offenbart worden ist.

6 Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des Instituts nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung zurück. 7 Verzichtet der Anmelder gegenüber dem Institut bis zum Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.

Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung 1 Auf Verlangen des Instituts muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teil­ anmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. 2 Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuer­ kannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4–7 sinngemäss.

Art. 66 Abs. 2 2 Bis zur Erteilung des Patents kann das Institut die Klassierung ändern.

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Patentverordnung AS 2008

Art. 67 Verfahren 1 Das Institut prüft die Anmeldung zunächst daraufhin, ob sie nach Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist es die Anmeldung zurück, wenn der Anmelder die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg entkräften kann. 2 Entspricht die Anmeldung den Artikeln 49a, 50, 50a, 51, 52, 55 und 57 des Geset­ zes sowie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht, so setzt das Institut dem Anmelder eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nur teilweise behoben, so kann das Institut, wenn es dies für zweckmässig hält, weitere Beanstandungen erlassen.

Art. 68 Aufgehoben

Art. 69 Prüfungsabschluss 1 Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das Institut dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung teilt es ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung sowie im Titel und Berichtigungen nach Artikel 22 mit. 2 Genügen die technischen Unterlagen von vornherein oder mit den nach Absatz 1 mitgeteilten Änderungen dem Gesetz und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt, in der das Patent erteilt werden soll.

Gliederungstitel vor Art. 70

Fünftes Kapitel: Vorbereitung der Patenterteilung

Art. 70 Aufgehoben

Art. 72 Sperrfrist Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie der Rückzug der Anmeldung, die dem Institut nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht.

2608

Patentverordnung AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 73

Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren

Art. 73 Form und Inhalt 1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintra­ gung ins Patentregister schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss ent­ halten:

a. Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Ein­ sprechers;

b. Nummer und Titel des angefochtenen Patents; c. die Erklärung, in welchem Umfang gegen das Patent Einspruch erhoben

wird; d. die Einspruchsgründe (Art. 1a, 1b und 2 des Gesetzes); e. die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und

Beweismittel. 2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen. 3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen.

Art. 74 Prüfung des Einspruchs 1 Genügt der Einspruch nicht den Anforderungen nach Artikel 73 Absätze 1 und 2 und werden die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) behoben, so tritt das Institut nicht auf den Einspruch ein. 2 Genügt der Einspruch den Anforderungen nach Absatz 1, aber anderen Vorschrif­ ten des Gesetzes oder dieser Verordnung nicht, so räumt das Institut dem Einspre­ cher nach Ablauf der Einspruchsfrist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird. 3 Reicht der Einsprecher Urkunden, die er als Beweismittel anführt, auch auf Auf­ forderung hin nicht ein, so braucht das Institut die Beweismittel nicht zu berücksich­ tigen.

Art. 75 Sprache 1 Das Einspruchsverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Patents durch­ geführt. 2 Der Einspruch oder weitere Eingaben der Parteien können auch in einer anderen Amtssprache (Art. 4 Abs. 1) eingereicht werden. 3 Änderungen der technischen Unterlagen (Art. 81) müssen in der Verfahrensspra­ che eingereicht werden.

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Patentverordnung AS 2008

4 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abge­ fasst worden, so kann das Institut anordnen, dass eine Übersetzung in die Verfah­ renssprache einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so braucht das Institut das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Art. 76 Parteien 1 Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Patentinhaber und der Einsprecher. 2 Ist das Patent übertragen worden, so gilt Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes sinn­ gemäss.

Art. 77 Vertretung der Parteien 1 Der Einsprecher, der einen Vertreter mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellen muss (Art. 13 des Gesetzes), muss innerhalb der Einspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist Name und Zustelldomizil des Vertreters angeben. Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird. 2 Muss der Patentinhaber einen Vertreter bestellen, so hat er innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist Name und Zustelldomizil des Vertreters anzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er vom Verfahren ausgeschlos­ sen. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 5, 8, 8a und 9 sinngemäss.

Art. 78 Mehrere Einsprüche Sind gegen dasselbe Patent mehrere Einsprüche eingereicht worden, so vereinigt das Institut die Behandlung der Einsprüche in einem Verfahren.

Art. 79 Anzahl Eingaben und Beilagen Vorbehältlich des Artikels 73 Absatz 1 sind Eingaben und Beilagen zum Einspruch in je einem Exemplar für das Institut und für jede Partei einzureichen; fehlen Exemplare, so kann das Institut eine Nachfrist für deren Einreichung ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellen.

Art. 80 Beantwortung des Einspruchs Das Institut stellt den Einspruch dem Patentinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geänderte Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.

Art. 81 Änderung des Patents 1 Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen können geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 59c des Gesetzes veran­ lasst sind.

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Patentverordnung AS 2008

2 Das Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass: a. sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen

Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht; oder b. sein sachlicher Geltungsbereich erweitert wird.

Gliederungstitel vor Art. 82 Aufgehoben

Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel 1 Das Institut teilt dem Einsprecher die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen der technischen Unterlagen mit. Falls mehrere Einsprüche eingereicht worden sind, bringt es dem Einsprecher auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis. 2 Hat der Patentinhaber die technischen Unterlagen geändert oder hält es das Institut aus anderen Gründen für zweckmässig, so fordert es den Einsprecher zur Stellung­ nahme auf. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein. 3 Es kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission 1 Das Institut kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission für Biotechnologie im Aus­ serhumanbereich einholen. 2 Es bringt den Parteien die Stellungnahme der Ethikkommission zur Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Art. 84 Mündliche Verhandlung 1 Das Institut kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint. 2 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das Institut auf begrün­ deten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Ver­ handlung wird ein summarisches Protokoll geführt. 3 Die Beratungen sind geheim.

Art. 85 Endverfügung 1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt das Institut, dass das Patent:

a. ganz oder teilweise widerrufen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird;

b. unverändert aufrechterhalten und der Einspruch zurückgewiesen wird; oder

2611

Patentverordnung AS 2008

c. aufgrund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten tech­ nischen Unterlagen in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, zurückgewie­ sen wird.

2 Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das Institut gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des Insti­ tuts, so wird das Patent widerrufen. 3 Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des Instituts, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt.

Art. 86 Einspruchsgebühr und Parteientschädigung 1 Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird dem Einsprecher in der Regel die Ein­ spruchsgebühr zurückerstattet; bei teilweiser Gutheissung erfolgt die anteilsmässige Rückerstattung. Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das Institut von der Rückerstattung der Einspruchsgebühr absehen, insbesondere wenn der Einsprecher das Verfahren mutwillig verzögert hat. 2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom Institut veröffentlicht. Das Institut stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.

Art. 88 Anwendbares Recht Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196815 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Einspruchsverfahren anwendbar, soweit diese Verordnung keine Regelung enthält.

SR 172.021

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Patentverordnung AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 89

Vierter Titel: Aktenheft, Patentregister und Veröffentlichungen des Instituts Erstes Kapitel: Das Aktenheft

Art. 89 Abs. 1 1 Das Institut führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.

Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz, 5 und 6 1 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen: 5 Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so ent­ scheidet das Institut darüber nach Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers. 6 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Institut ermächtigen, Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.

Art. 91 Aufgehoben

Art. 92 Abs. 2 2 Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, die zurückgezogen oder zurückgewiesen worden sind, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach dem Rückzug oder der Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmelde­ datum auf.

Art. 93 Abs. 2 2 Veröffentlichte Anmeldungen werden im Register vorgemerkt. Mit der Patentertei­ lung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.

Art. 94 Abs. 1 Bst. b, e, f, k und q sowie Abs. 2 1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:

b. Klassierung; e. Aktenzeichen der Anmeldung; f. Aufgehoben k. Name und Zustelldomizil des Vertreters; q. hängige Einspruchsverfahren sowie das Dispositiv der Endverfügung.

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Patentverordnung AS 2008

2 Die veröffentlichten Anmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.

Art. 97 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Art. 101 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 104 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 1 Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt: 2 Artikel 105 Absätze 2–4 gilt sinngemäss. 3 Der Erwerber einer Anmeldung übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim Institut befindet.

Art. 105 Abs. 1 Bst. a und 2bis

Aufgehoben

Art. 106 Löschung von Drittrechten Das Institut löscht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder ein anderes gleichwertiges Dokument vorgelegt wird.

Gliederungstitel vor Art. 108

Viertes Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts

Art. 109 Patentschriften Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht.

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Patentverordnung AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 111

Fünfter Titel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte

Art. 111 Inhalt der Klage 1 Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharma­ zeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt:

a. welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt;

b. dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen (UNO) um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und

c. dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.

2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss der Kläger dem Institut eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen. 3 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist. 4 Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:

a. Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e des Gesetzes);

b. die Produktionsmenge, die der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mit­ teilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit er davon Kenntnis hat;

c. die Massnahmen, die der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz herge­ stellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 111a);

d. die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 111b publiziert wer­ den.

Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte 1 Der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen. 2 Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist.

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3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erhebliche Aus­ wirkungen auf den Preis der Produkte haben.

Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers Der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz, folgende Angaben auf einer eigenen Internetsite oder auf der Internetsite der WTO publizieren:

a. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;

b. Produktionsmenge; c. begünstigte Länder; d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produk­

te von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 des Gesetzes).

Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des Instituts 1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das Institut dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Gesetzes mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Lizenzinhabers; b. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden

ist; c. Produktions- und Liefermengen; d. begünstigte Länder; e. Dauer der Lizenz; f. Internetadresse (Art. 111b).

2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das Institut die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite. 3 Die Gerichte stellen dem Institut die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifi­ kationspflicht notwendigen Angaben zu.

Gliederungstitel vor Art. 112

Sechster Titel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 112 Bereich Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, ins oder aus dem Zollgebiet.

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Art. 112a Antrag auf Hilfeleistung 1 Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. 2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 112b Zurückbehalten von Waren 1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung. 2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit. 3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 2 oder 3 des Gesetzes fest, dass der Antragsteller keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so gibt die Zollstelle die Ware unverzüglich frei.

Art. 112c Proben oder Muster 1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurück­ behaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen. 2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzoll­ direktion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.

Art. 112d Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1 Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist. 2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehal­ tenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rück­ sicht.

Art. 112e Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware 1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 86c Absatz 1 des Gesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder,

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Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster. 2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotogra­ fien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 112f Gebühren Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver­ ordnung vom 4. April 200716 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Art. 118 Umwandlung 1 Wird eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das Institut dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:

a. Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a); b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 des Gesetzes); c. Bestellung eines Vertreters (Art. 13 des Gesetzes).

2 Bereits fällige Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach entspre­ chender Aufforderung durch das Institut zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letz­ ten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 122 Weitere Gebühren 1 Die Entrichtung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 19. Juni 197017 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag). 2 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammen­ arbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.

Art. 122a Aufgehoben

Art. 123 Vorläufiger Schutz 1 Ist eine internationale Anmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so kann nur der Schaden ab dem Tag geltend gemacht wer­ den, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweize­ rische Amtssprache:

16 SR 631.035 17 SR 0.232.141.11

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a. dem Beklagten zugestellt hat; oder b. der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht hat.

2 Wer beim Institut eine Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten internationalen Anmeldung einreicht, muss die Nummer dieser Anmeldung angeben. 3 Das Institut hält den Tag des Eingangs der Übersetzung fest. Es überprüft sie nur auf Vollständigkeit. 4 Es stellt die Übersetzung unverzüglich zur Einsichtnahme bereit und hält fest, wann dies geschehen ist. 5 Wird die Übersetzung berichtigt, so gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase 1 Der Anmelder muss dem Institut innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum:

a. den Erfinder schriftlich nennen; b. gegebenenfalls Angaben über die Quelle machen (Art. 45a); c. die Anmeldegebühr zahlen; d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die

internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist. 2 Hat der Anmelder nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen. 3 Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Vertreter bestellen. Hat er innerhalb dieser Frist keinen Vertreter bestellt, so setzt ihm das Institut hierzu eine Frist von zwei Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das Institut die Anmeldung zurück. 4 Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 5 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in engli­ scher Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss.

Art. 125a Abs. 1 1 Ist nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes eine Übersetzung einzurei­ chen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht inner­ halb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schwei­ zerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.

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Art. 126 Abs. 5 und 6 5 Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unter­ lagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–50) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt. 6 Die Recherche internationaler Art wird auf Antrag auf der Grundlage der in engli­ scher Sprache eingereichten technischen Unterlagen durchgeführt, wenn die techni­ schen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen.

Art. 127 Verfahren 1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 126 erfüllt, so leitet das Institut die erfor­ derlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu. 2 Es stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Anmelder zu; eine Kopie bleibt bei den Akten.

Art. 127b Abs. 1 Bst. b und c 1 Das Gesuch muss enthalten:

b. eine Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Schweiz;

c. eine Kopie der Arzneimittelinformation beziehungsweise der Gebrauchs­ anweisung für Pflanzenschutzmittel, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

Art. 127l Jahresgebühren 1 Die Jahresgebühr für einen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken. 2 Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:

a. die Laufzeit des Zertifikats beginnt; b. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des

Patents geschieht. 3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Übergangsbestimmungen 1 Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Anmeldungen, die am Tage des Inkraft­ tretens der Änderung vom 21. Mai 2008 dieser Verordnung bereits eingereicht waren.

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2 Das Institut darf jedoch Eingaben, die am Tage des Inkrafttretens bereits einge­ reicht waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genü­ gen. 3 Mitteilungen des Instituts nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen. 4 Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, blei­ ben unverändert. 5 Ein Bericht zum Stand der Technik (Art. 53–58) kann nur zu Anmeldungen bean­ tragt werden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens eingereicht werden. 6 Es werden nur Anmeldungen veröffentlicht, die am oder nach dem Tag des Inkraft­ tretens eingereicht werden. 7 Einspruch (Art. 73–88) kann nur eingereicht werden gegen Patenterteilungen nach neuem Recht. 8 Sind Unterlagen teils vor und teils nach dem Inkrafttreten eingereicht worden, so gilt als Zeitpunkt der Einreichung der Tag, an dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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