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Zollverordnung vom 1. November 2006

 Zollverordnung (ZV) vom 1. November 2006

Zollverordnung (ZV)

vom 1. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9, 11 Absatz 4, 12 Absatz 4, 13 Absätze 3 und 4, 15 Absatz 2, 16 Absatz 1, 34 Absatz 2, 41 Absatz 2, 42 Absatz 1, 43 Absatz 4, 44 Absatz 1, 46, 53 Absätze 2 und 3, 56 Absatz 2, 62 Absatz 2, 65 Absätze 2 und 3, 74 Absatz 2 Buchstabe a, 76 Absatz 4, 82 Absatz 2, 87 Absätze 3 und 4, 106 Absatz 2, 108 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG), verordnet:

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zollausschlussgebiet (Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir. 2 Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.

Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet (Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 Die Zollverwaltung darf im Zollausschlussgebiet namentlich: a. den Warenverkehr überwachen (Art. 23 ZG); b. sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen (Art. 96 ZG); c. die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vollziehen und Widerhandlun­

gen gegen solche Erlasse verfolgen, soweit sie dafür zuständig ist; d. Zollwiderhandlungen verfolgen.

2 Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.

SR 631.01 1 SR 631.0; AS 2007 1411 2 SR 172.220.1

2005-2713 1469

Zollverordnung AS 2007

Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze (Art. 4 Abs. 2 ZG)

1 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung der Zollverwaltung ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei. 2 Die Zollverwaltung legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Sie regelt das Durchgangsrecht für das Perso­ nal der Zollverwaltung. 3 Sie kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grund­ eigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte (Art. 5 Abs. 2 ZG)

Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind: a. die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender; b. die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger; c. die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers; d. die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers; e. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter; f. weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen

werden.

2. Kapitel: Zollpflicht 1. Abschnitt: Zollfreie Waren

Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd einge­ schränkt oder aufgehoben werden.

Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.

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Zollverordnung AS 2007

2 Die Zollbefreiung von Waren für diplomatische Missionen, konsularische Posten, Sondermissionen sowie, sofern ein entsprechendes Abkommen besteht, für in der Schweiz niedergelassene zwischenstaatliche Organisationen und internationale Büros und deren Mitglieder richtet sich nach:

a der Verordnung vom 23. August 19893 über Zollvorrechte der diplomati­ schen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;

b. der Verordnung vom 13. November 19854 über Zollvorrechte der internatio­ nalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisa­ tionen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

Zollfrei sind: a. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen; b. Trauerschmuck; c. Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis

im Zollgebiet teilnehmen.

Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Zollfrei sind: a. Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem

Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden; b. Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets

für schweizerische Feste. 2 Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zoll­ befreiung einzureichen.

Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:

a. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind; b. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und c. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.

3 SR 631.144.0 4 SR 631.145.0

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Zollverordnung AS 2007

2 Zollpflichtig sind: a. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der

Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt; b. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen

übernommen wird; c. Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.

Art. 10 Speisewagenvorräte (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie: a. aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der

Zug fährt; b. in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hin-

und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und c. im Zug selbst konsumiert werden.

Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:

a. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; b. sie nicht an Land gebracht werden; und c. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.

2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. 3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. 4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchs­ waren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.

Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahr­ zeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben. 2 Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von aus­ ländischen Luftfahrzeugen verbleiben.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine (Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG)

Zollfrei sind: a. gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert; b. Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert; c. im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen

höchstens zum aufgedruckten Wert; d. Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.

Art. 14 Übersiedlungsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei. 2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zoll­ befreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden. 3 Als Übersiedlungsgut gelten:

a. Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind;

b. Haushaltvorräte, Tabakwaren sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent, wenn sie nach Art und Menge für den betroffenen Haushalt üblich sind, sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.

4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt. 5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zoll­ ausland aufgehalten haben.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 15 Ausstattungsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei. 2 Als Ausstattungsgut gelten:

a. gebrauchter und neu erworbener Hausrat; b. persönliche Gegenstände; c. Beförderungsmittel; d. Hochzeitsgeschenke; e. Tiere; f. Haushaltvorräte, Tabakwaren und Getränke mit einem Alkoholgehalt bis

25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alko­ holgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.

3 Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haus­ halt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben. 4 Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden. 5 Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohn­ sitzverlegung erfolgen.

Art. 16 Erbschaftsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn: a. es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit

letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat; und b. die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin

oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat.

2 Als Erbschaftsgut gelten: a. Hausrat ohne Warenvorräte; b. persönliche Gegenstände; c. Gegenstände zur persönlichen Berufs- und Gewerbeausübung; d. Beförderungsmittel; e. Tiere.

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Zollverordnung AS 2007

3 Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entge­ gensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden. 4 Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet. 5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zoll­ kreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.

Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)

1 Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19775 gespendet werden, sind zollfrei. 2 Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein. 3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen (Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)

1 Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die: a. von der Invaliden- oder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder

an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder b. eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42bis des Bundesgesetzes vom

19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung erhalten. 2 Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisatio­ nen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben. 3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung (Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG)

1 Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich: a. in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder

Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und b. von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für

diese eingeführt werden.

5 SR 851.1 6 SR 831.20

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Zollverordnung AS 2007

2 Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittel­ bar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden. 3 Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien. 4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. 5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)

1 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. 2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:

a. in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen; b. in Gebäuden und Anlagen öffentlichrechtlicher Institutionen; c. in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind

und nicht kommerziellen Zwecken dienen. 3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. 4 Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwe­ cken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zoll­ schuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.

Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)

1 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei. 2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. 3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)

1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind. 2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung:

a. an einer Schule; b. die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt

wird; oder c. in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern

oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):

a. rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehöri­ gen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befin­ den;

b. rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).

2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: a. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur

Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; b. Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaften­

den Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. 3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbür­ tigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. 4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. 5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.

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Zollverordnung AS 2007

6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: a. das Grundstück bewirtschaften; b. Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks

sind; und c. die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.

Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländi­ schen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus herge­ stellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden. 2 Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 fest­ gelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt:

a. bei Trauben in Mengen von: 1. über 4,2 Tonnen bis 14 Tonnen Eigenmasse auf einen Achtel, 2. über 14 Tonnen bis 28 Tonnen Eigenmasse auf einen Viertel, 3. über 28 Tonnen bis 140 Tonnen Eigenmasse auf drei Achtel;

b bei Neuwein in Mengen von: 1. über 30 Hektolitern bis 100 Hektoliter auf einen Viertel, 2. über 100 Hektolitern bis 200 Hektoliter auf die Hälfte, 3. über 200 Hektolitern bis 1000 Hektoliter auf drei Viertel.

3 Zollpflichtig ist Trester.

Art. 25 Waren des Marktverkehrs (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:

a. aus der ausländischen Grenzzone stammen; b. über die von der Zollverwaltung bezeichneten Zollstellen eingeführt werden;

und c. innerhalb der inländischen Grenzzone an natürliche Personen für deren eige­

nen Bedarf verkauft werden. 2 Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen. 3 Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben. 4 Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 26 Fische aus Grenzgewässern (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn: a. sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wur­

den; und b. die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden.

Art. 27 Warenmuster und Warenproben (Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)

1 Zollfrei sind: a. unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum

bestimmt sind; b. Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen:

1. verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster,

2. nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität,

3. Tabakwaren, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.

2 Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG)

Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.

Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes (Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG)

1 Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei. 2 Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund eingeführte Mate­ rial für den Bevölkerungsschutz.

2. Abschnitt: Vorübergehende Verwendung von Waren

Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: a. sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zoll­

gebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;

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Zollverordnung AS 2007

b. ihre Identität gesichert werden kann; c. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und d. sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der

Gebrauch nicht als Veränderung gilt. 2 Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiter­ verwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. 3 Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Sie legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. 4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorüber­ gehenden Verwendung als bewilligt. 5 Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorüber­ gehenden Verwendung erforderlich machen, so kann die Zollverwaltung dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.

Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:

a. ihre Identität gesichert werden kann; b. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und c. sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der

Gebrauch nicht als Veränderung gilt. 2 Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Grün­ den um bis zu drei Jahre verlängern.

Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 ZG)

Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus wichtigen Gründen auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG)

Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus­ schliessen:

a. für Waren zur Lagerung; b. für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten; oder c. wenn dadurch Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinträchtigt werden.

Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken mit ausländischen Beförderungsmit­ teln sind unter Vorbehalt von Absatz 3 untersagt. 2 Die Zollverwaltung kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet für grenzüberschreitende Beförderungen die vorübergehende Verwendung eines auslän­ dischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:

a. sie innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführen; und b. das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder

ausgeführt wird. 3 Sie kann für Binnentransporte die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

a. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung ste­ hen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder

b. die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.

Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. 2 Sie kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:

a. diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförde­ rungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;

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Zollverordnung AS 2007

b. diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderun­ gen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;

c. diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder

d. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung ste­ hen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.

Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorüber­ gehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen gemietet werden. 2 Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksam­ werden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet ansässige Vermie­ tungsunternehmen zurückgegeben werden. 3 Wird das Beförderungsmittel erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags in das Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe gewährt. 4 Die Zollverwaltung kann im Zollgebiet ansässigen Vermietungsunternehmen die Vermietung von ausländischen Beförderungsmitteln bewilligen, wenn:

a. diese innerhalb von drei Tagen ausgeführt werden; oder b. diese für mehr als acht Tage an Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zoll­

gebiets für den Gebrauch im grenzüberschreitenden Verkehr vermietet wer­ den.

Art. 37 Behälter (Art. 9 Abs. 3 ZG)

Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 19727 über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zoll­ abkommens).

SR 0.631.250.112

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Zollverordnung AS 2007

3. Abschnitt: Ausländische Rückwaren

Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben (Art. 11 ZG)

1 Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden. 2 Die Identität der Ware ist nachzuweisen.

Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet (Art. 11 Abs. 4 ZG)

Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichten­ den Waren vergütet.

4. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr

Art. 40 Begriffe (Art. 12 und 59 ZG)

Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als: a. Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch

Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist; b. Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell

erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;

c. Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;

d. Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;

e. überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zoll­ stelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.

Art. 41 Äquivalenzverkehr (Art. 12 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein. 2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;

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b. keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und c. ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

3 Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem die Zollverwaltung die aktive Veredelung bewilligt hat.

Art. 42 Nämlichkeitsverkehr (Art. 12 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden. 2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. 3 Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Vorausset­ zungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. 4 Im Nämlichkeitsverkehr legt die Zollverwaltung in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Sie kann namentlich die getrennte Lage­ rung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.

Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe (Art. 12 Abs. 3 ZG)

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschafts­ gesetzes vom 29. April 19988. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.

Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks (Art. 12 Abs. 4 ZG)

1 Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt die Zollverwal­ tung:

a. Zollrückerstattung, wenn die Waren nach dem Rückerstattungsverfahren veranlagt worden sind;

b. Zollbefreiung, wenn die Waren nach dem Nichterhebungsverfahren veran­ lagt worden sind.

2 Die Zollverwaltung kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.

SR 910.1

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3 Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt die Zoll­ verwaltung Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachge­ wiesen werden. 4 Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Ver­ nichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorge­ sehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

5. Abschnitt: Passiver Veredelungsverkehr

Art. 45 Begriffe (Art. 13 und 60 ZG)

Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.

Art. 46 Äquivalenzverkehr (Art. 13 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein. 2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird; b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem die Zollverwaltung die passive Veredelung bewilligt hat.

Art. 47 Nämlichkeitsverkehr (Art. 13 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrach­ ten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. 2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. 3 Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Vorausset­ zungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. 4 Im Nämlichkeitsverkehr kann die Zollverwaltung die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftrag­ nehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländi­ schen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse (Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG)

Die Zollverwaltung gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeug­ nisse Zollbefreiung.

Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts (Art. 13 Abs. 3 ZG)

1 Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt die Zollverwaltung die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses. 2 Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren. 3 Die Zollverwaltung berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:

a. Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;

b. Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungs­ kosten; oder

c. Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Verede­ lungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung ent­ spricht.

4 Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

6. Abschnitt: Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit (Art. 14 Abs. 2 ZG)

Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gege­ ben, wenn:

a. sich die wirtschaftliche Auswirkung der Zollerleichterung als bedeutend genug erweist; und

b. die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rohprodukts gemessen am Fertigfabrikat unverhältnismässig hoch ist.

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Art. 51 Verwendungsverpflichtung (Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirek­ tion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. 2 Die Oberzolldirektion teilt eine Verpflichtungsnummer zu.

Art. 52 Zollanmeldung (Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung: a. die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und b. die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach

der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird. 2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.

Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren (Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veran­ lagt werden, müssen:

a. von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hin­ terlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder

b. von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Ver­ wendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwen­ det werden.

2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.

Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen (Art. 14 ZG)

Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Ver­ wendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rück­ erstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Arti­ kel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

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7. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 19989 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handels­ stufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.

Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmelde­ pflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeug­ nisse nach Artikel 7a VEAGOG10 an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden. 2 Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontin­ gentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicher­ te Internetanwendung ausgestellt.

Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lager­ orte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG11 auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden. 2 Importeurinnen und Importeure, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Lager halten, die sie gestützt auf die eigene Generaleinfuhrbewilligung (GEB) eingeführt haben, müssen die Berechnung des Bedarfs von höchstens zwei Tagen nach Artikel 7 Absatz 3 VEAGOG einreichen.

Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG12 eingeführt hat.

9 SR 916.121.10 10 SR 916.121.10 11 SR 916.121.10 12 SR 916.121.10

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2 Die Liste muss folgende Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung; b. Zolltarifnummer; c. Eigenmasse; d. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers.

Art. 59 Frist für die Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

Die Zollanmeldung muss über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirek­ tion eingehen:

a. bis spätestens um 16 Uhr am ersten Tag des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG13 für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG;

b. bis spätestens um 16 Uhr am dritten Tag nach Eintritt des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG für Vorräte nach Artikel 7 Absatz 3 VEAGOG, die nicht innerhalb der zwei Tage aufgebraucht worden sind.

Art. 60 Annahme der Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)

Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintref­ fen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.

Art. 61 Hinweis in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (Art. 15 Abs. 2 ZG)

Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen in den Verkaufs- und Lieferdokumenten auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.

Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können. 3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der Zollverwaltung zum Vollzug.

SR 916.121.10

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Zollverordnung AS 2007

8. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemes­ senem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:

a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder

b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegen­ stände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.

2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen. 3 Die Zollverwaltung kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Ver­ wendung verlangen.

Art. 64 Reiseproviant (Art. 16 Abs. 1 ZG)

Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

Art. 65 Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Alkoholische Getränke und Tabakwaren sind in folgenden Höchstmengen zollfrei: a. alkoholische Getränke:

1. mit einem Alkoholgehalt bis 15 Volumenprozent 2 Liter, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumen-

prozent 1 Liter; b. Tabakwaren:

1. Zigaretten 200 Stück 2. Zigarren 50 Stück 3. Schnitttabak 250 Gramm, oder 4. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse.

2 Die Zollbefreiung für Personen unter 17 Jahren ist ausgeschlossen.

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Art. 66 Wertfreigrenze (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Waren des Reiseverkehrs sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person zollfrei, wenn die reisende Person sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Zollfreie Waren nach den Artikeln 63–65 sowie zollpflichtige alkoholische Getränke und Tabakwaren werden für die Berechnung des Gesamt­ werts nicht berücksichtigt. 2 Von der Wertfreigrenze ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabak­ waren sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse in Mengen, die nach Artikel 26 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199814 zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind. 3 Das EFD kann für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse Höchstmengen fest­ legen, wenn Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind. 4 Übersteigt der Gesamtwert der Waren 300 Franken, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden.

Art. 67 Häufigkeit des Anspruchs auf Zollbefreiung (Art. 16 Abs. 1 ZG)

Der gleichen Person werden nur einmal täglich gewährt: a. die Freimengen und die Wertfreigrenzen nach den Artikeln 64, 65 und 66

Absatz 1; b. die zollfreien Mengen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 66

Absatz 2.

Art. 68 Pauschalansätze (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Die Einfuhrzollabgaben auf zollpflichtigen Waren des Reiseverkehrs werden nach Pauschalansätzen berechnet. 2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabga­ ben bemessenen Abgaben. 3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest.

9. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste

Art. 69 Zollfreiläden (Art. 17 Abs. 1 ZG)

1 In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende Reisende verkauft werden:

SR 916.01

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a. Spirituosen; b. Schaumwein; c. Körperpflege- und Schönheitsmittel; d. Tabakwaren.

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste (Art. 17 Abs. 2 ZG)

1 Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten: a. Esswaren und Getränke für die Verpflegung der Passagiere (Bordvorräte); b. Waren, die für den Verkauf an Bord bestimmt sind (Bordverkaufswaren).

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager. 3 Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

3. Kapitel: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 71 Zolltarifarische Einreihung (Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198615. 2 Zur Auslegung von Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 werden die von der Zollverwaltung veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Ent­ scheide über Warentarifierungen herangezogen.

Art. 72 Präferenzieller Ursprung (Art. 20 Abs. 1 ZG)

Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind: a. die im Anhang der Verordnung vom 28. Mai 199716 über die Ausstellung

von Ursprungsnachweisen aufgeführten internationalen Abkommen; b. die Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 199617.

Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte (Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:

15 SR 632.10 16 SR 632.411.3 17 SR 946.39

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Zollverordnung AS 2007

a. Name und Adresse der anfragenden Person; b. Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der

Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und c. in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.

2 Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthal­ ten:

a. Bestimmungsland oder -gebiet; b. Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware; c. Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormateria­

lien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.

3 Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizu­ legen. 4 Die Zollverwaltung fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann die Zollverwaltung auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten. 5 Sie kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehal­ ten.

Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit (Art. 20 Abs 5 ZG)

1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die von der Zoll­ verwaltung vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung ver­ wendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat. 2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren 1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 75 Zuführungspflichtige Personen (Art. 21 ZG)

Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich: a. die Warenführerin oder der Warenführer; b. die mit der Zuführung beauftragte Person; c. die Importeurin oder der Importeur; d. die Empfängerin oder der Empfänger;

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e. die Versenderin oder der Versender; f. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen (Art. 22 Abs. 3 ZG)

Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulas­ sen.

Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 24 Abs. 3 ZG)

1 Waren, die im Gewahrsam der Zollverwaltung stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden. 2 Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:

a. das Anbringen, Entfernen, Ändern und Ersetzen von Verpackungsaufschrif­ ten, sofern damit keine Täuschungsgefahr geschaffen wird;

b. das Umpacken, sofern dies zur Behebung von Transportschäden oder zum Schutz der Ware nötig ist.

Art. 78 Dauer des Gewahrsams der Zollverwaltung (Art. 24 Abs. 3 ZG)

Der Gewahrsam der Zollverwaltung endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonsti­ gen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:

a. eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;

b. Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und

c. die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen. 2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zoll­ anmeldung tun.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 80 Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1 ZG)

1 Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeu­ tung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lie­ ferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsin­ struktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen. 2 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollverwaltung festge­ setzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zoll­ stelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 4 ZG)

Die anmeldepflichtige Person hat das Recht: a. Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen; b. Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen

Gebrauch bestimmt sind; c. die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der

Ware zu entnehmen.

Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren (Art. 27 Bst. d ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen. 2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen. 3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrecht­ liche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.

Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse (Art. 27 Bst. e ZG)

1 Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung der Zollverwaltung zulässig. 2 Die Waren werden von der Zollverwaltung verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getra­ gen werden. 3 Anstelle des Freihandverkaufs kann die Zollverwaltung die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

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2. Kapitel: Veranlagung

Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)

Die summarische Prüfung umfasst: a. eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person über­

mittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung;

b. die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverar­ beitungssystem Fehler feststellt.

Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung (Art. 34 ZG)

Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schrift­ lich begründet.

Art. 86 Gegenstand der Berichtigung (Art. 34 ZG)

Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams (Art. 34 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenomme­ nen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben. 2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:

a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und

b. noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.

Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG)

Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn: a. der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der

damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder b. die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt

waren.

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Art. 89 Änderung der Veranlagung (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)

Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:

a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;

b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.

Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren (Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG)

Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.

Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau (Art. 36 Abs. 4 ZG)

Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren nament­ lich auf eigene Kosten und Gefahr:

a. abladen; b. auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen; c. öffnen; d. auspacken; e. abwiegen; f. wieder einpacken; g. versandbereit machen; und h. wegschaffen.

Art. 92 Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG)

Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.

Art. 93 Provisorische Veranlagung (Art. 39 Abs. 1 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen: a. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

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c. Verfahren der aktiven Veredelung; d. Verfahren der passiven Veredelung; e. Ausfuhrverfahren.

2 Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn: a. Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer

Zollbefreiung fehlen; b. die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzoll­

direktion hinterlegt wurde; c. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 des Zolltarifgesetzes

vom 9. Oktober 198618 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist; d. die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung

Zweifel am Ursprung der Waren hat; e. die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.

3 Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:

a. die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;

b. die Ware nicht mehr im Gewahrsam der Zollverwaltung steht.

Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente (Art. 41 ZG)

Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden: a. Zollanmeldungen und Begleitdokumente; b. Veranlagungsverfügungen; c. Ursprungsnachweise und -zeugnisse; d. Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Ver­

edelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen; e. weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung; f. weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des

Bundes notwendig sind.

SR 632.10

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Zollverordnung AS 2007

Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen (Art. 41 ZG)

Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren: a. anmeldepflichtige Personen; b. Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner; c. Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr; d. Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen

gewährt worden sind; e. Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern; f. Einlagererinnen oder Einlagerer; g. rückerstattungsberechtigte Personen.

Art. 96 Aufbewahrungsdauer (Art. 41 ZG)

Es müssen aufbewahrt werden: a. im elektronischen Verkehr an die Zollverwaltung übermittelte Daten: wäh­

rend mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung; b. Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs:

während mindestens eines Jahres; c. Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhal­

tung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck sowie Belege zu Ursprungsnachweisen und -zeugnissen: während mindestens fünf Jahren.

Art. 97 Aufbewahrungsform (Art. 41 ZG)

1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichba­ rer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden. 2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein. 3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist. 4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

1499

Zollverordnung AS 2007

Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen (Art. 41 ZG)

1 Die aufbewahrungspflichtige Person muss: a. die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unver­

ändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können; b. die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff

Unbefugter schützen; c. die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.

2 Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben. 3 Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200219 gelten sinngemäss.

Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen (Art. 41 ZG)

Führt die Zollverwaltung während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zoll­ erleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und

b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranla­ gung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weite­ res erkennbar war.

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang (zugelassener Versand und zugelassener Empfang)

Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

SR 221.431

1500

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Zollverordnung AS 2007

Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 102 Zugelassene Orte (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Zugelassene Orte sind die durch die Zollverwaltung bezeichneten Orte: a. denen eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger die

zu empfangenden Waren zuführen darf; b. von denen eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender

die zu versendenden Waren abtransportieren darf.

Art. 103 Bewilligung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Zollverwaltung kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfän­ gerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Person versendet oder empfängt laufend Waren. b. Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an. c. Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben. d. Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sen­

dung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.

e. Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befin­ den sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind.

2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Die Zollverwaltung kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen. 3 Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kon­ trollzollstelle) fest. 4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen. 5 Die Zollverwaltung verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:

a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder

b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bun­ desrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

1501

Zollverordnung AS 2007

Art. 104 Entzug der Bewilligung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen

Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 105 Form der Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Das Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Versand

Art. 107 Anwendungsbereich (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf: a. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und

für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist;

b. Waren, die unter Zollüberwachung stehen.

Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zuge­ lassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt. 3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

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Zollverordnung AS 2007

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zoll­ ausland oder ins Transitverfahren überführen.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Empfang

Art. 109 Anwendungsbereich (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.

Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfän­ gers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist. 3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.

Art. 111 Prüfung der Waren (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. 2 Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertau­ schungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zuge­ lassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt. 3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

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Zollverordnung AS 2007

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.

4. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 113 Form der Zollanmeldung (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)

1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung: a. mündlich; oder b. durch eine andere von der Zollverwaltung zugelassene Form der Willens­

äusserung. 2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständi­ gungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

Art. 114 Beschau im Reiseverkehr (Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)

Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.

Art. 115 Veranlagungsverfügung (Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)

Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabe­ pflichtige Waren aus.

5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung (Art. 42 Abs.1 Bst. c ZG)

Art. 116 1 Die Zollverwaltung kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Waren­ gattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:

a. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und

b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben. 2 Sie bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammel­ anmeldung anwendbar ist.

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Zollverordnung AS 2007

3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen: a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen; b. für die Zollkontingente bestehen.

4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicher­ heit leisten.

Art. 117 Entzug der Bewilligung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)

Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen

Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

6. Abschnitt: Grenzzonenverkehr

Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)

1 Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:

a. eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und

b. einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.

2 Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. 3 Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.

Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)

1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. 2 Das EFD regelt den Grenzweidegang.

1505

Zollverordnung AS 2007

3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke (Art. 43 Abs. 4 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstü­ cken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern. 2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos aus- und wiedereinge­ führt werden.

7. Abschnitt: Eisenbahnverkehr

Art. 121 Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.

Art. 122 Unentgeltliche Beförderung (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 123 Meldepflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Die Infrastrukturbetreiberin muss der Zollverwaltung den voraussichtlichen Fahr­ plan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen. 2 Sie muss der Zollverwaltung die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden. 3 Die Zollverwaltung vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.

Art. 124 Mitwirkungspflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unter­ stützen.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden. 2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln. 3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an die Zollverwaltung weiterleiten. 4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.

Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet beför­ dert wird, ist von der Gestellungs- und Anmeldepflicht befreit.

8. Abschnitt: Tram- und Busverkehr

Art. 127 Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tram- und Busunternehmen befördert werden.

Art. 128 Unentgeltliche Beförderung (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Die Tram- und Busunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung. 3 Das Tram- oder Busunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

1507

Zollverordnung AS 2007

9. Abschnitt: Schiffsverkehr

Art. 130 Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.

Art. 131 Unentgeltliche Beförderung (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Schif­ fen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollaus­ land anlegt. 3 Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird. 4 Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen. 2 Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zoll­ stelle vorgenommen werden. 3 Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

Art. 134 Mitwirkungspflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung beim Auf­ gabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht (Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG)

Von der Gestellungs- und Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.

Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden. 2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben. 3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:

a. Zeitpunkt des Grenzübertritts; b. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes; c. ungefähres Bruttogewicht der Ladung; d. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container; e. handelsübliche Warenbezeichnung; f. vorgesehene Umschlagsorte.

Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllande­ stellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

10. Abschnitt: Luftverkehr

Art. 138 Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.

Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Bei Neu- und Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnis­ sen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen. 2 Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig der Zollverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters (Art. 44 Abs. 1und 2 ZG)

1 Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass: a. alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland

kommen oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Voraus gemeldet werden;

b. die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind; c. alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.

2 Die Zollverwaltung legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.

Art. 141 Mitwirkungspflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 142 Landung und Abflug (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zoll­ flugplätzen erfolgen. Die Zollverwaltung kann Landungen und Abflüge auch andernorts bewilligen. Sie legt in der Bewilligung die Bedingungen und Auflagen fest. 2 Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen. 3 Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen. 4 Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.

Art. 143 Gestellen und Anmelden (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:

a. das Zollgebiet ohne Zwischenlandung überfliegen; oder b. ohne Landung im Zollausland von einem inländischen Flugplatz zu diesem

zurück oder nach einem anderen inländischen Flugplatz verkehren. 2 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 144 Transitverfahren (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 198720 über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen.

11. Abschnitt: Postverkehr

Art. 145 Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für Briefpostsendungen und Pakete, die befördert werden: a. von der Schweizerischen Post (Post) im Rahmen des Universaldienstes

(Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 199721, PG); b. von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Rahmen ihrer Konzession

(Art. 5 PG).

Art. 146 Zollstatus (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Die Post oder die private Anbieterin bzw. der private Anbieter ist dafür verantwort­ lich, dass der Zollstatus einer Ware jederzeit ersichtlich ist.

Art. 147 Ausnahmen von der Anmeldepflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Von der Anmeldepflicht nach Artikel 25 ZG sind ausgenommen: a. Postkarten; b. Briefe, die ausschliesslich persönliche oder geschäftliche Mitteilungen ent­

halten.

Art. 148 Form der Zollanmeldung (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Die Zollanmeldung erfolgt: a. elektronisch; b. in Papierform; oder c. durch eine andere von der Zollverwaltung zugelassene Form der Willensäus­

serung.

20 SR 0.631.242.04 21 SR 783.0

1511

Zollverordnung AS 2007

Art. 149 Verzicht auf Veranlagungsverfügung (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Die Zollstelle stellt keine Veranlagungsverfügung aus für Sendungen von: a. Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn sie

abgabenfrei sind und keinen nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes unter­ liegen;

b. Waren, die ausgeführt werden, wenn sie mit einer Globalanmeldung ange­ meldet werden.

Art. 150 Zollveranlagungsverfahren (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Das Zollveranlagungsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Verfahren des zugelassenen Versands und Empfangs.

12. Abschnitt: Passagier- und Warenlisten (Art. 44 Abs. 2 ZG)

Art. 151 1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlan­ gen der Zollverwaltung zur Verfügung stellen:

a. die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsver­ kehr, im Flugverkehr sowie im Postverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden;

b. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden.

2 Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden: a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Reisepasses der

Passagierinnen oder Passagiere; b. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung; c. Angabe des Reisebüros, über das die Beförderung gebucht worden ist.

3 Die Pflicht, die Passagier- und Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung. 4 Die Zollverwaltung vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.

1512

Zollverordnung AS 2007

4. Kapitel: Zollverfahren 1. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 152 Internationaler Transit (Art. 49 ZG)

Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrecht­ lichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.

Art. 153 Identitätssicherung (Art. 49 Abs. 2 ZG)

1 Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die die Zollverwaltung als zweckdienlich erachtet. 2 Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zoll­ anmeldung vermerken. 3 Die Zollverwaltung kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.

Art. 154 Transitfristen (Art. 49 Abs. 2 ZG)

1 Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Zollverwaltung die Gültigkeitsfrist verlängern.

Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens (Art. 49 Abs. 3 ZG)

1 Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Tran­ sitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. 2 Stellt die Zollverwaltung Unregelmässigkeiten fest, so verweigert sie den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.

2. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer (Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG)

Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

1513

Zollverordnung AS 2007

Art. 157 Ausfuhrfrist (Art. 53 Abs. 3 ZG)

Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins offene Zolllager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.

Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager (Art. 54 Abs. 2 ZG)

Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstelle­ rin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhand­ lungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 159 Entzug der Bewilligung (Art. 54 ZG)

Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt; b. in der Bewilligungen festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen

Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 160 Zulässige Bearbeitungen (Art. 56 Abs. 2 ZG)

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfer­ nen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. 2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.

Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen (Art. 56 Abs. 2 ZG)

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrecht­

lichen Erlasse des Bundes führen können. 2 Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungs­ gemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnte, verbieten.

1514

Zollverordnung AS 2007

3. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 162 Verfahrensbestimmungen (Art. 58 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware in der Zollanmeldung vermerken. 2 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die Zollverwaltung kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.

Art. 163 Identitätssicherung (Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG)

1 Die Zollverwaltung entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssi­ cherung. 2 Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.

Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel (Art. 58 Abs. 1 ZG)

1 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförde­ rungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden. 2 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförde­ rungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der Zollverwaltung beantragt wer­ den. 3 Die Zollverwaltung kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchsta­ be a erneuern.

4. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr (Art. 59 Abs. 2 ZG)

1 Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die: a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; b. die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und c. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.

2 Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden. 3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen erteilt.

1515

Zollverordnung AS 2007

4 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 166 Inhalt der Bewilligung (Art. 59 Abs. 2 ZG)

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben: a. anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung; b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinha­

bers; c. zuständige überwachende Stelle; d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der

Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird; e. Beschreibung der Veredelung; f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung; g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende

Abfälle und Nebenprodukte; h. Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse

und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschrif­ ten.

Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung (Art. 59 Abs. 3 ZG)

1 Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. 2 Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zah­ lung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.

Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung (Art. 59 Abs. 4 ZG)

1 Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewil­ ligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehalte­ nen Auflagen eingehalten hat. 2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässi­ gung oder um Zollbefreiung einreichen;

1516

Zollverordnung AS 2007

b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und

c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Neben­ produkte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähn­ lichen Dokumenten nachweisen.

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte (Art. 59 Abs. 4 ZG)

1 Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zoll­ gebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. 2 Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Die Zollverwaltung kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe (Art. 59 ZG)

1 Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar. 2 Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt. 3 Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.

5. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr (Art. 60 Abs. 2 ZG)

1 Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die: a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und b. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.

2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen erteilt.

1517

Zollverordnung AS 2007

Art. 172 Inhalt der Bewilligung (Art. 60 Abs. 2 ZG)

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben: a. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung; b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinha­

bers; c. zuständige überwachende Stelle; d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der

Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird; e. Beschreibung der Veredelung; f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung; g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten

Veredelungserzeugnisse; h. Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeug­

nisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Ver­ edelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.

Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung (Art. 60 Abs. 4 ZG)

1 Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festge­ haltenen Auflagen eingehalten hat. 2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässi­ gung oder um Zollbefreiung einreichen;

b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländi­ schen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeug­ nisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und

c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Neben­ produkte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähn­ lichen Dokumenten nachweisen.

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

1518

Zollverordnung AS 2007

6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren (Art. 61 Abs. 4 ZG)

Art. 174 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 175 Bauliche Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)

1 Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können. 2 Die Zollverwaltung legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.

Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer (Art. 63 Abs. 2 ZG)

Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager (Art. 64 Abs. 2 ZG)

Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstelle­ rin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhand­ lungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 178 Entzug der Bewilligung (Art. 64 Abs. 1 ZG)

Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen

Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

1519

Zollverordnung AS 2007

Art. 179 Ausfuhrfrist (Art. 65 Abs. 2 ZG)

Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins Zollfreilager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.

Art. 180 Zulässige Bearbeitungen (Art. 65 Abs. 3 ZG)

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfer­ nen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. 2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen. 3 Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.

Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen (Art. 65 Abs. 3 ZG)

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrecht­

lichen Erlasse des Bundes führen können. 2 Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.

Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfrei­ lager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen. 2 Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.

1520

Zollverordnung AS 2007

Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und sowie der Einlagererinnen und Einlagerer (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Das Verzeichnis muss namentlich folgende Angaben enthalten: a. Namen, Adressen und Geschäftszweig der Mieterinnen und Mieter und der

Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;

b. Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Personen im Ausland befindet.

2 Auf Verlangen der Zollverwaltung muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter das Verzeichnis unverzüglich vorlegen.

Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten: a. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der

ausstellenden Zollstelle und der Nummer; b. Datum der Einlagerung; c. Name und Adresse der verfügungs- oder dispositionsberechtigten Person der

eingelagerten Waren; d. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland; e. Warenbezeichnung; f. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes not­

wendig sind; g. besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach

Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrika­ tionsnummern;

h. Wert der eingelagerten Ware; i. Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der

ausstellenden Zollstelle und der Nummer; j. Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke; k. Rohmasse; l. vorangegangener Ursprungsnachweis; m. gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens

vom 20. Mai 198722 über ein gemeinsames Versandverfahren; n. Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;

SR 0.631.242.04

1521

22

Zollverordnung AS 2007

o. Lagerplatz; p. Datum der Auslagerung.

2 Sie muss mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) geführt werden. In begründeten Fällen kann die Zollstelle die Bestandesaufzeichnung in Papierform zulassen. 3 Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen der Zollverwaltung muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeich­ nung unverzüglich vorlegen. 4 Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführ­ ten Bestandesaufzeichnung untersagt. 5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt.

Art. 185 Vereinfachte Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Für sensible Waren genügt eine vereinfachte Bestandesaufzeichnung, wenn die Waren nach ihrer Einlagerung innerhalb von sieben Tagen unverändert weiter­ gesandt werden. 2 Die vereinfachte Bestandesaufzeichnung muss nur die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–i enthalten.

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben 1. Kapitel: Zollschuld

Art. 186 Verzugszinspflicht (Art. 74 Abs. 1 ZG)

1 Die Verzugszinspflicht beginnt: a. bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zoll­

verwaltung (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungs­ frist;

b. bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung;

c. bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung;

d. in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.

1522

Zollverordnung AS 2007

2 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht (Art. 74 Abs. 2 ZG)

1 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird. 2 Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Art. 188 Vergütungszins (Art. 74 Abs. 3 ZG)

1 Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind. 2 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird. 3 Kein Vergütungszins wird ausbezahlt:

a. bei ausländischen Rückwaren; b. bei Rückerstattungen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Verede­

lung; c. bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforde­

rungen im: 1. Transitverfahren, 2. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter, 3. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

d. bei der Rückerstattung von Barhinterlagen, ausgenommen solcher bei provi­ sorischen Veranlagungen von Amtes wegen durch die Zollverwaltung.

2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 189 Massgebendes Recht Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthal­ ten, gilt Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200623.

SR 611.01

1523

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Zollverordnung AS 2007

Art. 190 Barhinterlage (Art. 76 Abs. 1 ZG)

1 Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken. 2 Die Zollverwaltung kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegen­ nehmen. Sie legt die Voraussetzungen dafür fest.

Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren (Art. 76 Abs. 1 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen: a. Anleihen des Bundes; b. Kassenobligationen von Schweizer Banken; c. an der Schweizer Börse kotierte Obligationen in Schweizerfranken von

inländischen Schuldnerinnen und Schuldnern. 2 Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank. 3 Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsicht­ lich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu tref­ fen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten. 4 Die Zollverwaltung überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wert­ papiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wert­ papiere verwertet.

Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten (Art. 76 ZG)

Inhaberinnen und Inhaber von ZAZ-Konten müssen eine pauschale Sicherheit leis- ten, die 50 Prozent der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen entspricht.

Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen (Art. 76 ZG)

Eine Sicherheitsleistung ist in den folgenden Verfahren erforderlich: a. Transitverfahren; b. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter; c. Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 194 Höhe der Sicherstellung (Art. 76 Abs. 4 ZG)

1 Die Sicherheit beträgt: a. bei Lagern von Massengüter: 100 Prozent der Zollabgaben; b. in den übrigen Fällen: mindestens 25 Prozent der Zollabgaben.

2 Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völker­ rechtlichen Verträgen.

Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung (Art. 76 Abs. 4 ZG)

1 Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Nichterhebungsverfahren im Verfah­ ren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung. 2 Die Zollverwaltung entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung ver­ zichtet werden kann.

Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld (Art. 76 ZG)

1 Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann die Zollverwaltung der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen. 2 Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so wer­ den ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben. 3 Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere ver­ wertet.

2. Abschnitt: Zollbürgschaft

Art. 197 General- und Einzelbürgschaft (Art. 77 Abs. 1 ZG)

1 Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden: a. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission stehende

Bank mit Sitz in der Schweiz; oder b. eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz.

2 Die Zollverwaltung kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften. 3 Sie kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme (Art. 77 Abs. 2 ZG)

Die Zollverwaltung setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest.

Art. 199 Eingehen der Bürgschaft (Art. 77 Abs. 2 ZG)

1 Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat. 2 Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.

Art. 200 Umfang der Bürgschaft (Art. 77 ZG)

Die Bürgin oder der Bürge haftet für: a. Zollabgaben und Zinsen; b. Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; c. Bussen; d. Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.

Art. 201 Überwachung der Bürgschaft (Art. 77 ZG)

1 Die Zollverwaltung überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bür­ gen. 2 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Ver­ pflichtung nachzukommen. 3 Sie kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschafts­ summe zu erhöhen, wenn:

a. die Bürgschaftssumme die gesamten Forderungen nach Artikel 200 nicht deckt; oder

b. die verbleibende Bürgschaftssumme als ungenügend erscheint. 4 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürg­ schaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten. 5 Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.

Art. 202 Bescheinigung (Art. 78 Abs. 1 ZG)

Die Bescheinigung gibt den bezahlten Betrag und die Zollforderung an, auf welche sich die Zahlung bezieht.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen (Art. 78 ZG)

1 Die Zollverwaltung meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn: a. gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner der Konkurs eröffnet

wird; oder b. gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen der Konkurs eröffnet wird und

gegenüber dieser Person Zollforderungen bestehen. 2 Verzichtet die Zollverwaltung auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt sie von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zoll­ schuld. Sie stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient. 3 Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.

Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen (Art. 78 ZG)

1 Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert die Zollverwaltung die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an. 2 Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Die Zollverwaltung meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft (Art. 79 Abs. 2 ZG)

Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert die Zollverwaltung die Zoll­ schuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft (Art. 79 Abs. 1 ZG)

Eine Einzelbürgschaft endet mit: a. der vollständigen Bezahlung der Forderung; b. der Vollstreckung und der vollständigen Deckung der Forderung; c. der Zollpfandverwertung und der vollständigen Deckung der Forderung; d. dem Erlass der Forderung; e. der Verjährung der Forderung.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft (Art. 79 Abs. 3 ZG)

1 Die Zollverwaltung hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn:

a. die Bürgin oder der Bürge die für das Eingehen der Bürgschaft erforderliche Eigenschaft verliert;

b. die Bürgin oder der Bürge den Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt; c. die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, den finanziellen Verpflich­

tungen nachzukommen, oder wenn gegenüber ihr oder ihm der Konkurs eröffnet worden ist; oder

d. die Erben der Bürgin oder des Bürgen nicht in der Lage sind, den finanziel­ len Verpflichtungen nachzukommen.

2 Sie fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten. 3 Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt die Zoll­ verwaltung gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstel­ lungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung

Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)

1 Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem

Umfang bekannt ist. 2 Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.

Art. 209 Inhalt (Art. 81 ZG)

Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten: a. Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die

Zollverwaltung, die Gläubigerin ist; b. Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; c. Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der

Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; d. Rechtsgrund der Sicherstellung; e. Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist;

1528

Zollverordnung AS 2007

f. genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort);

g. Frist zur Leistung der Sicherheit; h. für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; i. Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Zoll­

verwaltung nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195824 richten;

j. Rechtsmittelbelehrung.

Art. 210 Verfahren (Art. 81 ZG)

1 Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: a. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; b. das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am

Arrestort. 2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. 3 Die Zollverwaltung stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arrest­ urkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. 4 Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188925 über Schuldbetreibung und Konkurs sind anwendbar. 5 In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzich­ tet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens (Art. 81 ZG)

1 Die Zollverwaltung hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Sie informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. 2 Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheis­ sen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

24 SR 170.32 25 SR 281.1

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Zollverordnung AS 2007

4. Abschnitt: Zollpfandrecht

Art. 212 Zweck (Art. 82 ZG)

1 Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. 2 Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungs­ strafverfahren.

Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen (Art. 76 Abs. 2 und 82 ZG)

Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht im vollem

Umfang bekannt ist.

Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme (Art. 83 ZG)

1 Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen: a. für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder b. die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest

belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden. 2 Sind die Dritten bekannt, so setzt die Zollverwaltung sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.

Art. 215 Beschlagnahmeverfügung (Art. 83 ZG)

Die Zollverwaltung protokolliert und verfügt die Beschlagnahme eines Zollpfands. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 216 Verfügungsadressat (Art. 83 Abs. 2 ZG)

Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.

Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlag­ nahmten Waren (Art. 83 Abs. 3 ZG)

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.

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Zollverordnung AS 2007

2 Die Zollverwaltung ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachfor­ schungen. 3 Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. 4 Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht über­ steigt. 5 Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware ver­ wertet.

Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren (Art. 83 Abs. 3 ZG)

1 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen. 2 Hält die Zollverwaltung den Nachweis nicht für erbracht, so setzt sie der berechtig­ ten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht. 3 Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich die Zollverwaltung durch gerichtliche Hinterlegung befreien. 4 Die oder der von der Zollverwaltung anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt. 5 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann inner­ halb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen. 6 Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.

Art. 219 Folge der Freigabe (Art. 84 ZG)

1 Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen. 2 Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt die Zollverwaltung der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.

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Zollverordnung AS 2007

3. Kapitel: Erlass von Zollabgaben bei Vernichtung der Waren (Art. 86 ZG)

Art. 220 Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung:

a. eines Organs der Zollverwaltung; b. einer Behörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden; oder c. einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Person oder Organi­

sation.

4. Kapitel: Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren (Art. 87 Abs. 3 ZG)

Art. 221 1 Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. 2 Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge, oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet. Ein allfälliger Überschuss des Erlö­ ses wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt. 3 Das EFD regelt das Verfahren der Zollpfandverwertung und der Verwertung von Wertpapieren.

4. Titel: Zollverwaltung

Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG)

Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal der Zollverwaltung im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durch­ suchen.

Art. 223 Sicherstellung (Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG)

Die Zollverwaltung stellt bei ihren Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese:

1532

Zollverordnung AS 2007

a. eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellen;

b. voraussichtlich illegaler Herkunft sind; oder c. für widerrechtliche Handlungen verwendet worden sind oder voraussichtlich

verwendet werden.

Art. 224 Anhalten (Art. 101 Abs. 1 ZG)

1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen: a. ihre Personalien angeben; b. mitgeführte Ausweise vorlegen; c. Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.

2 Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienst­ stelle gebracht werden, wenn:

a. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder b. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweis­

papiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.

Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung (Art. 102 ZG)

1 Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich. 2 Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen. 3 Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist. 4 Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.

Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität (Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale. 2 Sie kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augen­ farbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn:

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Zollverordnung AS 2007

a. eine Person sich nicht nach Absatz 1 ausweisen kann; oder b. die der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben dies erfordern.

3 Sie kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen:

a. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch Fin­ ger- und Handballenabdrücke: die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 21. November 200126 über die Bearbeitung erken­ nungsdienstlicher Daten;

b. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch: 1. ein DNA-Profil: die Bearbeitung richtet sich nach dem DNA-Profil-

Gesetz vom 20. Juni 200327, 2. Gesichtsbilder: die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Daten­

bearbeitungsverordnung EZV vom 9. Mai 200328. 4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald:

a. die Identität nach Absatz 2 festgestellt worden ist; oder b. die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert wor­

den sind. 5 Erhebt die Zollverwaltung biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist sie verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist.

Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel (Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden:

a. Schlag- und Abwehrstöcke; b. Reizstoffe; c. Schusswaffen.

2 Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden: a. Fesselungsmittel; b. Vorrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen und Personen; c. Akustische und optische Irritationsmittel; d. Wasserwerfer; e. Diensthunde.

26 SR 361.3 27 SR 363 28 SR 631.64

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Zollverordnung AS 2007

3 Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel.

Art. 228 Personal der Zollverwaltung ausserhalb des Grenzwachtkorps (Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG)

Folgendes Personal der Zollverwaltung ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waf- fen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen:

a. das Personal der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen; b. das im Reiseverkehr eingesetzte Personal; c. das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am

Domizil.

Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln (Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)

1 Für den Einsatz von Waffen, und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln gelten folgende Grundsätze:

a. Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

b. Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen.

2 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

Art. 230 Erste Hilfe (Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)

Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang (Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)

Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich:

a. zur Personenkontrolle; b. zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen; c. zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts; d. zur Verhinderung der Flucht von Personen; e. zur Durchführung des Transports von Personen;

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Zollverordnung AS 2007

f. zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;

g. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicher­ heit;

h. zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes; i. wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.

Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch (Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b ZG)

1 Das Personal des Grenzwachtkorps kann im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 Buch­ stabe c ZG von der Schusswaffe Gebrauch machen:

a. wenn Personen, die eine schwere Widerhandlung begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;

b. wenn es auf Grund von Informationen oder persönlichen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;

c. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Widerhandlung gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die All­ gemeinheit eine besondere Gefahr bilden.

2 Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln. 3 Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen (Art. 109 Abs. 1 ZG)

1 Über die erforderliche Eignung verfügt, wer: a. das 18. Altersjahr vollendet hat; b. nicht entmündigt ist; c. das notwendige Fachwissen hat; und d. Gewähr bietet für die korrekte gewerbsmässige Vertretung im Zollveran­

lagungsverfahren (Art. 26 ZG). 2 Die Zollverwaltung kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächti­ gen, Zollanmeldungen auszustellen.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 234 Internationale Amtshilfe (Art. 115 Abs. 2 ZG)

Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt die Zollverwaltung eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.

Art. 235 Höhere Berufsbildung (Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG)

1 Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal der Zoll­ verwaltung als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200229. 2 Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt nament­ lich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal der Zollverwaltung die Zulassungsbedin­ gungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

Art. 236 Fotografier- und Filmverbot (Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG)

Das Fotografieren oder Filmen des Personals der Zollverwaltung während der Aus­ übung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.

5. Titel: Strafbestimmungen

Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland (Art. 117 ZG)

Zollwiderhandlungen, die bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland verübt werden, gelten als in der nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht (Art. 117 ZG)

1 Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 197430 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt. 2 Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.

29 SR 412.10 30 SR 313.0

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Zollverordnung AS 2007

Art. 239 Feststellungsverfügung (Art. 117 ZG)

1 Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 VStrR31 erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebe­ ne zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststel­ lungsverfügung beantragen. 2 Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen.

Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung (Art. 120 Abs. 5 ZG)

Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge (Art. 48a Abs. 1 RVOG32)

Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Bei­ lagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen:

1. Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 198233 zur Harmonisie­ rung der Warenkontrollen an den Grenzen;

2. Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 197334 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren;

3. Übereinkommen vom 26. Juni 199035 über die vorübergehende Verwen­ dung;

4. Zollabkommen vom 6. Dezember 196136 über das Carnet A.T.A für die vo­ rübergehende Einfuhr von Waren;

5. Zollabkommen vom 2. Dezember 197237 über Behälter von 1972;

31 SR 313.0 32 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) 33 SR 0.631.122 34 SR 0.631.20 35 SR 0.631.24 36 SR 0.631.244.57 37 SR 0.631.250.112

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Zollverordnung AS 2007

6. Zollabkommen vom 4. Juni 195438 über die vorübergehende Einfuhr priva­ ter Strassenfahrzeuge;

7. Zollabkommen vom 18. Mai 195639 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch;

8. Zollabkommen vom 14. November 197540 über den internationalen Waren­ transport mit Carnets TIR;

9. Zollabkommen vom 18. Mai 195641 über die vorübergehende Einfuhr ge­ werblicher Strassenfahrzeuge;

10. Änderungsprotokoll vom 26. Juni 199942 zum internationalen Übereinkom­ men vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollver­ fahren.

Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen (Art. 48a Abs. 1 RVOG43)

Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinanderliegende Grenzabferti­ gungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:

1. Abkommen vom 1. Juni 196144 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­ schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinan­ derliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­ kehrsmitteln während der Fahrt;

2. Abkommen vom 2. September 196345 zwischen der Schweizerischen Eidge­ nossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinan­ derliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­ kehrsmitteln während der Fahrt;

3. Abkommen vom 28. September 196046 zwischen der Schweiz und Frank­ reich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;

4. Abkommen vom 11. März 196147 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­ senschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

38 SR 0.631.251.4 39 SR 0.631.251.7 40 SR 0.631.252.512 41 SR 0.631.252.52 42 AS 2007 … 43 SR 172.010 44 SR 0.631.252.913.690 45 SR 0.631.252.916.320 46 SR 0.631.252.934.95 47 SR 0.631.252.945.460

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Zollverordnung AS 2007

Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft (Art. 130 ZG)

Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem redu­ zierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag der Zollverwaltung in Rechnung stellen. Das Bundes­ amt für Landwirtschaft informiert die Zollverwaltung darüber.

Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt. 2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen (Art. 132 Abs. 7 ZG)

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschafts­ gesetzes vom 29. April 199848. 2 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 246 Übergangsbestimmung für die Schweizerische Post In Abweichung der Artikel 145–150 sind für reservierte und nicht reservierte Post­ sendungen nach den Artikeln 3 und 4 PG49, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes befördert werden, die Artikel 2–19 der Postzollord­ nung vom 2. Februar 197250 längstens bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.

Art. 247 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 in Kraft.51

1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

48 SR 910.1 49 SR 783.0 50 AS 1972 337, 1981 621, 1997 2779, 2002 1366 51 Tritt in Kraft am 1. Mai 2007.

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Zollverordnung AS 2007

Anhang 1 (Art. 63 Abs.1)

Persönliche Gebrauchsgegenstände

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten: 1. Kleidung 2. Toilettenartikel 3. Schmuck 4. Bücher 5. Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bild­

trägern 6. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie

eine angemessene Anzahl von Bildträgern 7. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen

Anzahl von Filmträgern 8. Tragbare Musikinstrumente 9. Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktier­

geräte) mit den dazugehörigen Tonträgern 10. Tragbare Radios 11. Tragbare Fernsehgeräte 12. Tragbare Schreib- und Rechenmaschinen 13. Tragbare Computer mit deren peripheren Einheiten und Zubehör 14. Kinderwagen 15. Rollstühle 16. Ferngläser und Fernrohre 17. Tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör 18. Mobiltelefone, Pager 19. Fahrräder

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Zollverordnung AS 2007

20. Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt)

21. Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen

22. Zwei Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und eine Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition

23. Andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind

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Zollverordnung AS 2007

Anhang 2 (Art. 182 Abs. 2)

Sensible Waren

Als sensible Waren gelten: 1. Waren, unabhängig von der Menge, mit erhöhtem Betrugsrisiko nach

Anhang I des Übereinkommens vom 20. Mai 198752 über ein gemeinsames Versandverfahren

2. Tiere, Pflanzen und Waren nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Artenschutz­ verordnung vom 19. August 198153

3. Kriegsmaterial nach Artikel 5 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezem­ ber 199654

4. Waffen, Waffenzubehör und Munition nach Artikel 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199755

5. folgende Waren im Sinne des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198656: – Banknoten und Wertpapiere der Tarifnummer 4907 – Münzen der Tarifnummer 7118 – Perlen, Diamanten, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle und Edel­

metallplattierungen sowie Waren daraus (ex Zolltarifkapitel 71) – Bijouterie, Juwelierwaren (ex Zolltarifkapitel 71) – Uhrmacherwaren der Tarifnummern 9101 – Pendulettes, Pendulen und Standuhren aus Edelmetallen und Edel­

metallplattierungen der Tarifnummern 9103 und 9105 – Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Tarifnum­

mern 9701–9706 6. Zur Ausfuhr veranlagte Waren nach Artikel 65 Absatz 2 ZG 7. Nukleare Güter und radioaktive Abfälle nach Artikel 3 Buchstaben h und i

des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200357

8. Betäubungsmittel nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195158

9. Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien nach den Artikeln 1 und 2 der Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November 199659

52 SR 0.631.242.04 53 SR 453 54 SR 514.51 55 SR 514.54 56 SR 632.10 57 SR 732.1 58 SR 812.121 59 SR 812.121.31

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Zollverordnung AS 2007

10. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200060

11. Sprengstoffe, Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver nach den Artikeln 5, 6, 7 und 7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197761

12. Güter nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199762

13. Waren, für die der Bundesrat Zwangsmassnahmen nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung63 und nach Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 200264 erlassen hat

14. Kulturgüter nach Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200365

60 SR 812.21 61 SR 941.41 62 SR 946.202.1 63 SR 101 64 SR 946.231 65 SR 444.1

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Zollverordnung AS 2007

Anhang 3 (Art. 244 Abs. 1)

Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 10. Juli 192666 zum Zollgesetz 2. Verordnung vom 3. Februar 199967 über die Zollabfertigung mit elektroni­

scher Datenübermittlung 3. Bundesratsbeschlüsse vom 29. April 189268, 15. Juni 189269 und 3. März

191170 über den Ausschluss von Samnaun und Sampuoir aus der Zollinie 4. Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 194271 betreffend Ermächtigung des Eid­

genössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren

5. Verordnung vom 13. Januar 199372 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger

6. Verordnung vom 17. Mai 199573 über das Zollverfahren für offene Zolllager 7. Verordnung vom 30. Januar 200274 über Abgabenerleichterungen im Rei­

sendenverkehr 8. Verordnung vom 19. Juli 196075 über die Zwischenabfertigung von Stras­

senfahrzeugen 9. Eisenbahnzollordnung vom 6. Dezember 192676

10. Schiffszollordnung vom 1. November 194077

11. Luftzollordnung vom 7. Juli 195078

12. Postzollordnung vom 2. Februar 197279

13. Bundesratsbeschluss vom 28. September 196280 über Zollerleichterungen für frische Milch aus der ausländischen Wirtschaftszone

66 BS 6 514; AS 1957 1002, 1961 1178, 1965 915, 1967 774, 1972 156, 1973 651, 1974 1949, 1993 1054, 1995 1818, 1997 1630 2779, 1999 704, 2001 267, 2002 326 328

67 AS 1999 1300 68 In der AS nicht veröffentlicht. 69 In der AS nicht veröffentlicht. 70 In der AS nicht veröffentlicht. 71 BS 6 612; AS 1951 968 72 AS 1993 393 73 AS 1995 1821 74 AS 2002 328 75 AS 1960 921, 2002 1365 76 BS 6 643; AS 1972 877, 1978 1913, 1999 704 77 BS 6 685; AS 1951 968, 1965 1246 78 AS 1950 623, 1951 968, 1961 326, 1990 1645, 1998 1533 79 AS 1972 337, 1981 621, 1997 2779, 2002 1366 80 AS 1962 1113

1545

Zollverordnung AS 2007

14. Bundesratsbeschluss vom 26. August 195881 über die Einfuhr von Leuchtgas in die schweizerische Wirtschaftszone

15. Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 196882 über die zinsfreie Transitlage­ rung von Waren in den Rheinhäfen

16. Verordnung vom 9. Mai 199083 über Vereinfachungen im Zollverfahren 17. Verordnung vom 18. Mai 200584 über die Zuständigkeit der Oberzolldirek­

tion im Bereich der höheren Berufsbildung für das Personal der Zollverwal­ tung

18. Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 196685 über die Zollfreiheit von Treib­ stoffen für nichtgewerbsmässige Auslandflüge

81 AS 1958 590 82 AS 1968 354 83 AS 1990 846 84 AS 2005 2205 85 AS 1966 753, 1987 2367

1546

Zollverordnung AS 2007

Anhang 4 (Art. 244 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 199386

Art. 18 Umfang Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutz­ rechte verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

Art. 19 Abs. 1 1 Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar bei derjenigen Zollstelle gestellt werden, bei der verdächtige Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.

Art. 20 Abs. 1 1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie diese gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller oder der Antragstellerinnen einer Drittperson in Verwahrung.

2. Topographienverordnung vom 26. April 199387

Art. 16 Umfang Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Halbleitererzeug­ nisse in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager.

86 SR 231.11 87 SR 231.21

1547

Zollverordnung AS 2007

3. Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 199288

Art. 54 Zolllager und Zollfreilager Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

Art. 55 Abs. 1 1 Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar bei der Zollstelle gestellt werden, bei der widerrechtlich gekennzeichnete Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.

Art. 56 Abs. 1 1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.

4. Designverordnung vom 8. März 200289

Art. 37 Bst. b Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf:

b. die Lagerung solcher Gegenstände in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

Art. 38 Abs. 1 1 Die Rechtsinhaberin oder Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar bei der Zollstelle gestellt werden, bei der die widerrechtlich hergestell­ ten Gegenstände ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen.

Art. 39 Abs. 1 1 Behält die Zollstelle Gegenstände zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.

88 SR 232.111 89 SR 232.121

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Zollverordnung AS 2007

5. Verordnung vom 6. März 200090 über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen

Ingress gestützt auf Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 22. März 197491 über das Verwal­ tungsstrafrecht (VStrR), auf Artikel 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198192 und auf die Artikel 110 Absatz 3, 112 Absatz 5 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 200593,

Art. 2 Bst e Mit dem Informationssystem sollen:

e. Zollüberwachungen und Zollprüfungen anhand statistischer Auswertungen zielgerichtet ausgestaltet werden.

Art. 3 Abs. 1 Bst. f 1 Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

f. Art der Widerhandlungen, die anwendbaren Straftatbestände, Zollverfahren, Verkehrsarten, Ort, Datum und Zeit von Begehungen, Verstecke, verwende­ te Verkehrsmittel sowie Herkunfts- oder Ursprungsland oder Bestimmungs­ ort der Waren;

Art. 5 Sachüberschrift und Einleitungssatz Abfragen durch die Zollstelle

Die Angehörigen einer Zollstelle können im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d–f:

6. Dopingkontrollverordnung vom 17. Oktober 200194

Art. 8 Abs. 3 3 Die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.

90 SR 313.041 91 SR 313.0 92 SR 351.1 93 SR 631.0; AS 2007 1411 94 SR 415.052.2

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Zollverordnung AS 2007

7. Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 200595

Gliederungstitel vor Artikel 23

8. Abschnitt: Zollveranlagungsverfahren

Art. 23 Zollveranlagung Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Art. 25 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 Zollanmeldung

1 Wer Kulturgüter ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben: 2 Wer Kulturgüter ein- oder durchführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, ob die Ausfuhr des Kulturguts aus einem Vertragsstaat gemäss der Gesetzgebung dieses Staates einer Bewilligung unterliegt.

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Zolllager und Zollfreilager

1 Die anmeldepflichtige Person meldet der Zollstelle die Einlagerung von Kultur­ gütern in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreila­ ger schriftlich an.

8. Artenschutzverordnung vom 19. August 198196

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr über die schweizerische Zoll- und Landesgrenze sowie für die Ein- und Auslagerung in und aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfreilagern von:

Art. 3 Abs. 3 3 Kontrollorgane an der Grenze sind für Tiere und tierische Erzeugnisse der grenz­ tierärztliche Dienst, für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse der Pflanzenschutz­ dienst. Kontrollorgane bei der Ein- und Auslagerung in und aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter und Zollfreilagern sind die Zollorgane; soweit erforderlich ziehen sie einen Grenztierarzt oder Pflanzenschutzkontrolleur bei. Für die Kontrolle im Inland können die Vollzugsbehörden kantonale Behörden beiziehen.

95 SR 444.11 96 SR 453

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Zollverordnung AS 2007

Art. 5 Bst. f Eine Bewilligung ist erforderlich für:

f. die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter und in ein Zollfreilager von Exemplaren der im Anhang I des Übereinkommens genannten Arten;

Art. 7a Abs. 8 8 Bei der Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung müssen Exemplare nach den Anhängen I und II des Übereinkommens von einer Ausfuhrbewilligung oder einer entsprechenden Bescheinigung des Ausfuhrstaates begleitet sein; eine Durchfuhr­ bewilligung nach dieser Verordnung ist nicht erforderlich.

Gliederungstitel vor Art. 9

4. Abschnitt: Vollzug bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr sowie bei der Ein- und Auslagerung in und aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter und Zollfreilagern

Art. 9 Zollstellen Die von dieser Verordnung erfassten Exemplare müssen über die vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion bezeichneten Zollstellen ein-, aus- oder wiederausgeführt werden.

Art. 10 Offene Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager Exemplare der in den Anhängen I–III des Übereinkommens genannten Arten dürfen nur in offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter und Zollfreilagern eingelagert werden, wenn:

a. die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen ausländischen Genehmi­ gungen oder Bescheinigungen vorliegen; und

b. für Exemplare des Anhangs I die Bewilligung nach Artikel 5 Buchstabe f erteilt worden ist.

Art.11 Abs. 1, 2 und 2ter 1 Die zur Ein-, Aus- und Wiederausfuhr bestimmten Exemplare sind von den Kon­ trollorganen vor der Zollveranlagung zu prüfen. 2 Bei der Ein- und Auslagerung in und aus offenen Zolllagern, Lagern für Massen­ güter und Zollfreilagern prüfen die Kontrollorgane die Exemplare stichprobenweise. 2ter Die Kontrollorgane können die zum Transitverfahren angemeldeten Sendungen prüfen.

1551

Zollverordnung AS 2007

Art. 12 Aufgaben der anmeldepflichtigen Person 1 Die Benachrichtigung der Kontrollorgane, das Auspacken, Bereitstellen und Vor­ legen für die Kontrolle, das Beibringen der erforderlichen Begleitdokumente sowie das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendung sind Sache der anmeldepflichtigen Person. 2 Diese hat den Kontrollorganen auf Verlangen die zur Kontrolle notwendigen technischen Hilfsmittel oder Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 2 Summarische Prüfung

2 Auf Antrag der anmeldepflichtigen Person bescheinigen die Zollorgane die Aus­ fuhr oder die Wiederausfuhr auf den Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrdokumenten in der nach Artikel 33 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200597 vorgesehenen Form.

Art. 16 Abs. 2 2 Die Kontrollorgane bescheinigen der anmeldepflichtigen Person die Beanstandung.

Art. 17 Abs. 3 3 In offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter und Zollfreilagern werden Sendun­ gen, die zu Beanstandungen Anlass geben, entweder beschlagnahmt oder auf Anordnung der Kontrollorgane wieder ins Ausland verbracht.

Art. 21 Abs. 1 1 Die für die beanstandete Sendung anmeldepflichtige Person kann gegen den Ent­ scheid der Kontrollorgane spätestens an dem der Bekanntgabe des Beanstandungs­ grundes folgenden Werktag schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben.

Art. 23 Abs. 1 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach dem Zollgesetz vom 18. März 200598 bestraft, soweit nicht Artikel 28 TSchG oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d NHG anwendbar ist.

97 SR 631.0; AS 2007 1411 98 SR 631.0; AS 2007 1411

1552

Zollverordnung AS 2007

9. Verordnung vom 26. März 200399 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts

Ingress gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995100, die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005101, Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999102, Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996103, und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996104 (MinöStG), sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995105 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),

10. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998106

Art. 1 Abs. 2 2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offe­ nen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Art. 9e Abs. 3 3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft über Art, Menge, Zollveranlagungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB ein- oder durchgeführt werden oder worden sind; die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.

Art. 11 Abs. 2 2 Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungs­ verfügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der

99 SR 510.81 100 SR 510.10 101 SR 631.0; AS 2007 1411 102 SR 641.20 103 SR 641.51 104 SR 641.61 105 SR 0.510.1 106 SR 514.511

1553

Zollverordnung AS 2007

Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsver­ fügung zu erbringen. Verfahren der vorübergehenden Verwendung in der Schweiz wie das Carnet ATA stellen keine Zollveranlagung dar.

Art. 16 Zollveranlagung Die Zollveranlagung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

11. Waffenverordnung vom 21. September 1998107

Art. 21 Zolllager und Zollfreilager (Art. 24 WG)

Der Verkehr zu und von den offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter und Zoll­ freilagern ist der Einfuhr gleichgestellt.

Art. 27 Sachüberschrift und Einleitungssatz Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht bei der Einfuhr

Von der Zuführungspflicht nach Artikel 21 und von der Anmeldepflicht nach Artikel 25 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 sind befreit:

Art. 46 Abs. 1 1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

12. Getreidepflichtlagerverordnung vom 25. April 2001109

Art. 2 Abs. 3 Bst. b 3 Ohne GEB können eingeführt werden:

b. Waren des privaten Bedarfs im Reiseverkehr.

Art. 5 Abs. 4 4 Getreide nach Absatz 1, das in den ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenz­ zonen produziert wurde, ist den inländischen Waren gleichgestellt, sofern es im Inland in Verkehr gebracht wird.

107 SR 514.541 108 SR 631.0; AS 2007 1411 109 SR 531.215.17

1554

Zollverordnung AS 2007

13. Verordnung vom 23. August 1989110 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005111,

Art. 1 Abs. 2 2 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Zollveranlagung während dreier Jahre nicht ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräus­ sert werden. Die Oberzolldirektion kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren.

Art. 3 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen

1 Vorbehältlich von Absatz 4 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, der Zollstelle Bern zuzuleiten. Der Antrag auf eine abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmelde­ formular bei dieser Zollstelle einzureichen. 2 Auf dem Anmeldeformular hat die Mission den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Missionschefs oder seines bevoll­ mächtigten Vertreters und durch den Stempel der Mission zu bescheinigen. 3 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldoku­ mente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rech­ nungen oder der Lieferschein beizugeben. 4 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als Bern kann das besondere Anmeldeformular der Zollstelle unter Angabe der Einfuhrzollstelle im Voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung. 5 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt der Mission, innerhalb von 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulas­ sung entsprechend den Absätzen 1–4 zu beantragen.

Art. 4 Aufgehoben

110 SR 631.144.0 111 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

Art. 5 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen Im Post- und Kurierverkehr oder als Luftfracht beförderte Sendungen mit Druck­ sachen, Büchern und Veröffentlichungen, die an diplomatische Missionen adressiert und für deren ausschliesslichen Gebrauch bestimmt sind, werden den Empfängern ohne das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte besondere Anmeldeformular zugestellt.

Art. 6 Abs. 4 4 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.

Art. 7 Verfahren bei Sendungen 1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind. 2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich. 3 Für Sendungen, die an Mitglieder des diplomatischen Personals und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen sein. 4 Mitglieder des diplomatischen Personals, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der Zollstelle Bern vorzulegen:

a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;

b. einen Antrag auf einem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Ver­ treter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen ist.

5 Nachsendungen von Hausrat für Mitglieder des diplomatischen Personals, ausge­ nommen für Missionschefs, sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. 6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Verfahren im Reiseverkehr

1 Bei der Einfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren: a. für die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit­

glieder: Die Abgabenfreiheit wird für alle Gegenstände auf blosse mündliche Anmeldung hin zugestanden;

b. für die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Gegenstände, die gestützt auf die allgemei­ nen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen wer­ den können, sind provisorisch zu veranlagen oder im Transitverfahren nach der Zollstelle Bern zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missions- chefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie mit dem Stempel der Mission versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat.

2 In Fällen in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausge­ füllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben. 3 Führt ein Beauftragter der in Absatz 1 genannten Personen (Chauffeur usw.) Gegenstände ein, so werden diese nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 veranlagt.

Art. 9 Abs. 3 3 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.

Art. 10 Abs. 1 und 3 1 Die Abgabenfreiheit ist bei der Zollstelle Bern zu beantragen. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 7 Absatz 4. 3 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Will die Zollstelle die Sendung beschauen und wünscht der Empfänger, dass dies an seinem Domizil geschieht, so hat er die hiefür vorgesehene Gebühr zu entrichten.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 11 Abs. 2 2 Die Einfuhr und das Vorgehen richten sich nach Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006112.

Art. 14 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen

1 Vorbehältlich von Absatz 6 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post­ oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, an diejenige Zollstelle zu leiten, die dem Sitz des konsularischen Postens am nächsten liegt. Der Antrag auf abgaben­ freie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen. 2 Auf dem besonderen Anmeldeformular hat der konsularische Posten den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Posten­ chefs oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel des Postens zu bescheinigen. Im Weiteren muss das Anmeldeformular vom Missionschef in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der diplomatischen Mission versehen sein. 3 Besondere Anmeldeformulare für Sendungen an konsularische Posten, die sich nicht in Bern befinden, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden. 4 Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das besondere Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu. 5 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldoku­ mente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rech­ nungen oder der Lieferschein beizugeben. 6 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz des konsularischen Postens kann das besondere Anmeldeformular über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern unter Angabe der Einfuhrzollstelle im voraus zur Genehmi­ gung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abga­ benfreie Zulassung. 7 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt dem konsularischen Posten, innert 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulassung entsprechend den Absätzen 1–5 zu beantragen.

Art. 15 Aufgehoben

112 SR 631.01; AS 2007 1469

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Zollverordnung AS 2007

Art. 17 Abs. 3 3 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.

Art. 18 Verfahren bei Sendungen 1 Das Verfahren bei Sendungen richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze nach Artikeln 14. 2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich. 3 Berufskonsularbeamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der ihrem Wohnort am nächsten lie­ genden Zollstelle vorzulegen:

a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;

b. einen Antrag auf dem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Chef der diplomatischen Mission in Bern oder von sei­ nem bevollmächtigten Vertreter bzw. vom Chef des konsularischen Postens oder von seinem bevollmächtigten Vertreter, wenn der Staat keine diploma­ tische Mission in Bern hat, beglaubigt und mit dem amtlichen Stempel ver­ sehen ist.

4 Das Verzeichnis und das besondere Anmeldeformular für Gegenstände für Konsu­ larbeamte, die einem anderen Posten als Bern zugeteilt sind, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden; konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen die Dokumente direkt der Zollstelle Bern zu. 5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. 6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b Verfahren im Reiseverkehr

1 Führen Berufskonsularbeamte und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglie­ der im Reiseverkehr Gegenstände ein, so gelten folgende Verfahren:

a. Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zoll­ gesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind proviso­

1559

Zollverordnung AS 2007

risch zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgaben­ befreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmelde­ formular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters bzw. des Chefs des konsularischen Pos­ tens oder seines bevollmächtigten Vertreters, wenn der Staat keine diploma­ tische Mission in Bern hat, und mit dem amtlichen Stempel versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat. Konsularische Posten, deren Staat keine dip­ lomatische Mission in Bern hat, stellen das Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu;

b. In Fällen, in denen Berechtigte im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausgefüllte, unter­ schriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Das besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben;

Art. 24 Abs. 3 und 4 3 Die Einfuhrveranlagung, die Abtretung nach Artikel 27 oder die endgültige Wie­ derausfuhr eines abgabenfrei zugelassenen Motorfahrzeugs geben unverzüglich Anspruch, ein neues Fahrzeug abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen. 4 Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006113 abgabenfrei zugelassen.

Art. 25 Abs. 4 4 Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung 1. November 2006114 abgabenfrei zuge­ lassen.

Art. 26 Abs. 1 und 2 1 Berechtigte, die gestützt auf die Artikel 23–25 die Abgabenfreiheit für ein Motor­ fahrzeug beanspruchen wollen, müssen durch die diplomatische Mission in Bern ein schriftliches Gesuch bei der Zollstelle Bern einreichen lassen. Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, reichen die Gesuche direkt bei der Zollstelle Bern ein. 2 Der Berechtigte muss sich auf einem von der Zollstelle Bern zugestellten besonde­ ren Formular verpflichten, das Fahrzeug während der festgelegten Dauer weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abzutreten, ohne vorher die Bewilli­ gung der Zollstelle Bern eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben.

113 SR 631.01; AS 2007 1469 114 SR 631.01; AS 2007 1469

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Zollverordnung AS 2007

Art. 27 Abs.1 und 3 1 Nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassene Motorfahrzeuge können mit Einwilligung der Zollstelle Bern ohne Bezahlung der Einfuhrabgaben an eine dip­ lomatische Mission, an einen konsularischen Posten oder an eine Person abgetreten werden, die laut dieser Verordnung die Abgabenfreiheit beanspruchen kann. Der Erwerber hat schriftlich die Verpflichtungen des Abtretenden zu übernehmen. Für die nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassenen Strassenfahrzeuge und Motorboote wird dem Erwerbenden der bis zum Zeitpunkt der Handänderung abge­ laufene Teil der dreijährigen Verpflichtungsfrist angerechnet. 3 Aufgehoben

Art. 31 Verfahren für den Bezug abgabenfreien Treibstoffs 1 Jeder Berechtigte, der abgabenfreien Treibstoff zu tanken wünscht, muss Inhaber eines Treibstoffausweises sein, der auf Antrag hin von der Zollstelle Bern erteilt wird. 2 Dieser Ausweis kann nur denjenigen Berechtigten abgegeben werden, die sich auf einem von der Zollstelle Bern zugestellten besonderen Formular verpflichten, den abgabenfrei getankten Treibstoff nur für das darin aufgeführte Motorfahrzeug zu verwenden, und zwar:

a. für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Mission oder des konsulari­ schen Postens;

b. für den ausschliesslichen Gebrauch des Berechtigten oder der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

3 Der Treibstoff wird gegen Vorweisung des Treibstoffausweises von den durch die Oberzolldirektion bezeichneten Tankstellen abgegeben. 4 Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Zollstelle Bern zurückzugeben, wenn das fragliche Fahrzeug veräussert wird oder wenn der Inhaber des Ausweises das Recht auf Abgabenfreiheit verliert.

Art. 33 Abs. 2 2 Die übrigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, insbesondere die Massnah­ men betreffend das Gesundheitswesen, die Tierseuchen, den Kulturgütertransfer, den Arten- und den Pflanzenschutz, bleiben vorbehalten.

Art. 33a Rückerstattung der Einfuhrabgaben Die bei einer endgültigen Einfuhrveranlagung bezahlten Abgaben werden nicht rückerstattet; auch dann nicht, wenn diese Verordnung die Abgabenbefreiung an sich zugelassen hätte.

1561

Zollverordnung AS 2007

Art. 34 Nachträgliche Einfuhrveranlagung Unter Vorbehalt der in dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen, die Erleich­ terungen vorsehen, sind auf Gegenstände, die gestützt auf diese Verordnung vorerst abgabenfrei zugelassen wurden, bei der nachträglichen Veranlagung alle Einfuhr­ vorschriften anwendbar.

Art. 45 Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung.

14. Verordnung vom 13. November 1985115 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005116,

Art. 1 Abs. 2 2 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen innert der Frist von drei Jahren seit der abgabenfreien Veranlagung nicht veräussert werden, ohne dass vorher die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Die zuständige Zollkreisdirektion kann in Fällen, die die vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren.

Art. 3 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen

1 Vorbehältlich von Absatz 4 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, der Zollstelle zuzuleiten, die dem Sitz der empfangenden Organisation am nächsten liegt. Der Antrag auf abga­ benfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zoll­ stelle einzureichen. 2 Auf dem besonderen Anmeldeformular hat die Organisation den Inhalt der Sen­ dung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Chefs der Organisation oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel der Organisation zu bescheinigen. 3 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldoku­ mente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rech­ nungen oder der Lieferschein beizugeben.

115 SR 631.145.0 116 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

4 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz der Organisation kann das besondere Anmeldeformular der zuständigen Zollkreisdirektion unter Angabe der Einfuhrzollstelle im Voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese über­ weist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung. 5 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt der empfangenden Organisation, entsprechend den Absätzen 1–4 nachträg­ lich die abgabenfreie Zulassung innert 60 Tagen zu beantragen.

Art. 4 Aufgehoben

Art. 5 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen Im Post- und Kurierverkehr oder als Luftfracht beförderte Sendungen mit Druck­ sachen, Büchern und Veröffentlichungen, die an internationale Organisationen adressiert und für deren ausschliesslichen Gebrauch bestimmt sind, werden den Empfängern ohne das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte besondere Anmeldeformular zugestellt.

Art. 7 Verfahren bei Sendungen 1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind. 2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Veranlagung persönlich. 3 Für Sendungen, die an hohe Beamte und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Chef der Organisation oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Organisation versehen sein. 4 Hohe Beamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrich­ tung beanspruchen wollen, haben der zuständigen Zollkreisdirektion vorzulegen:

a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;

b. einen Antrag auf einem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Chef der Organisation oder von seinem bevollmächtig­ ten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Organisation versehen ist.

5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung oder inner­ halb der folgenden zwei Monate mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist seit Veranlagung der ersten Sendung einzuführen. 6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.

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Zollverordnung AS 2007

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Verfahren im Reiseverkehr

1 Bei der Einfuhr von Gegenständen durch folgende Personen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren:

a. leitende Beamte der internationalen Organisationen und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder: Die Abgabenfreiheit wird für alle Gegen­ stände auf blosse mündliche Anmeldung hin zugestanden;

b. hohe Beamte der internationalen Organisationen und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder: Gegenstände, die gestützt auf die allgemei­ nen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen wer­ den können, sind provisorisch zu veranlagen oder im Transitverfahren nach einer zuständigen Zollstelle zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hin­ terlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Chefs oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sowie mit dem Stempel der Organisation versehen der zuständigen Zollstelle vorgelegt hat.

2 In Fällen, in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie auf ihrer Reise bestimmte Gegenstände kaufen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der zuständigen Zollkreisdirektion vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte dann anlässlich der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben. 3 Für Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs, die über eine Zollstelle der französisch­ genferischen Grenzregion eingeführt werden, kann die Abgabenbefreiung in einem vereinfachten Verfahren beansprucht werden.

Art. 10 Abs. 3 und 4 3 Nachsendungen sind bei der Einfuhr der ersten Sendung oder innert der folgenden zwei Monate mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist seit Veranlagung der ersten Sendung einzu­ führen. Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren sind von der Reserve­ liste ausgeschlossen. 4 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Will die Zollstelle die Sendung beschauen und wünscht der Empfänger, dass dies in seinem Domizil geschieht, hat er die hiefür vorgesehene Gebühr zu entrichten.

Art. 11 Abs. 1 und 2 1 Vorübergehend angestellte Personen können das Übersiedlungsgut, welches für ihren persönlichen Gebrauch oder für den Gebrauch der zu ihrem Haushalt gehören­ den Familienmitglieder bestimmt ist, im Zollverfahren der vorübergehenden Ver­ wendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben einführen.

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Zollverordnung AS 2007

2 Die Interessenten haben der Zollstelle in zweifacher Ausfertigung in französischer, deutscher, italienischer oder englischer Sprache ein Verzeichnis mit den einzufüh­ renden Gegenständen vorzulegen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 1 Büromaterial, Formulare und Veröffentlichungen zu amtlichen Zwecken werden abgabenfrei zugelassen, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Delegationschef unter­ schriebene Verwendungserklärung vorgelegt und das nicht verwendete Material wieder ausgeführt oder veranlagt wird. 2 Möbel, Büromaschinen und andere Gegenstände wie Filme, Diapositive, Rund­ funk- und Fernsehgeräte usw., die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, wer­ den im Verfahren der vorübergehenden Verwendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben veranlagt, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Delegationschef unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt wird.

Art. 19 Amtliches Büromaterial 1 Büromaterial, Formulare und Veröffentlichungen für den amtlichen Gebrauch werden abgabenfrei zugelassen, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Chef der Sondermission unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt und das nicht verwendete Material wieder ausgeführt oder veranlagt wird. 2 Möbel, Büromaschinen und andere Gegenstände wie Filme, Diapositive, Rund­ funk- und Fernsehgeräte usw., die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, wer­ den im Verfahren der vorübergehenden Verwendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben veranlagt, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Chef der Sonder­ mission unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt wird.

Art. 22 Abs. 3 und 4 3 Die Einfuhrveranlagung, die Abtretung gemäss Artikel 24 Absatz 3 oder die end­ gültige Wiederausfuhr eines nach den Artikeln 21 und 22 abgabenfrei zugelassenen Motorfahrzeugs geben unverzüglich Anspruch, ein neues Fahrzeug abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen. 4 Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006117 abgabenfrei zugelassen.

117 SR 631.01; AS 2007 1469

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Zollverordnung AS 2007

Art. 23 Abs. 4 4 Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006118 abgabenfrei zugelassen.

Art. 24 Abs. 6 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 1 1 Motorfahrzeuge, die von den in den Artikeln 17 und 18 bezeichneten internationa­ len Organisationen, ständigen Missionen oder Personen eingeführt werden, werden abgabenfrei zugelassen, wenn der Halter sich auf einem speziellen Formular ver­ pflichtet, das Fahrzeug während unbeschränkter Dauer weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abzutreten. Am Ende des vorübergehenden Aufenthalts des Berechtigten ist das Fahrzeug wiederauszuführen oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager zu verbringen. Andernfalls sind die Einfuhrabgaben zu entrichten, es sei denn, zufolge einer Änderung des Status (z.B. endgültige Anstellung usw.) könne eine neue Abgabenbefreiung zugestanden werden.

Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b-d 1 Jeder Berechtigte, der abgabenfreien Treibstoff zu tanken wünscht, muss Inhaber eines Treibstoffausweises sein, der auf Antrag hin erteilt wird:

b. von der Zollkreisdirektion Genf: 1. für die übrigen internationalen Organisationen mit Sitz in Genf, 2. für die ständigen Missionen bei diesen Organisationen, 3. für die in Artikel 28 Buchstaben e–h genannten Berechtigten, die im

Zusammenhang mit einer anderen internationalen Organisation als der­ jenigen der Vereinten Nationen in die Schweiz kommen,

4. für die Berechtigten nach Artikel 28 Buchstabe i; c. von der Zollkreisdirektion Basel für die Bank für Internationalen Zahlungs­

ausgleich; d. von der Zollstelle Bern für die internationalen Organisationen und die inter­

nationalen Büros mit Sitz an einem anderen Ort als Genf.

Art. 31 Abs. 2 2 Die übrigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, insbesondere die Massnah­ men betreffend das Gesundheitswesen, die Tierseuchen, den Kulturgütertransfer, den Arten- und den Pflanzenschutz, bleiben vorbehalten.

118 SR 631.01; AS 2007 1469

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Zollverordnung AS 2007

Art. 33 Nachträgliche Einfuhrveranlagung Unter Vorbehalt von Bestimmungen, die Erleichterungen vorsehen, sind auf Gegenstände, die gestützt auf diese Verordnung vorerst abgabenfrei zugelassen wurden, bei der nachträglichen Veranlagung alle Einfuhrvorschriften anwendbar.

Art. 34 Rückerstattung der Einfuhrabgaben Die bei einer endgültigen Einfuhrveranlagung bezahlten Abgaben werden nicht rückerstattet; auch dann nicht, wenn diese Verordnung die Abgabenbefreiung an sich zugelassen hätte.

Art. 35 Sicherstellung der Einfuhrabgaben In Fällen, in denen diese Verordnung die vorübergehende abgabenfreie Zulassung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorsieht, kann die Zollverwaltung die Einfuhrabgaben als verbürgt betrachten, wenn die betreffende Organisation oder ständige Mission eine entsprechende Verpflichtung unterschreibt.

Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b-d 1 Die Kompetenzen bei der Anwendung dieser Verordnung sind wie folgt geregelt:

b. Die Zollstellen Bardonnex (Genève-Routes), Genf-La Praille, und Genf- Flughafen sind, je nach Verkehrsart, zuständig für die Zollbehandlung der im Bahn-, Post-, Kurier- Flug- und Strassenverkehr eingehenden oder aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfrei­ lager kommenden Sendungen, die an die unter Buchstabe a hiervor genann­ ten Organisationen und Missionen adressiert sind. Die Zollkreisdirektion Genf kann gewisse Veranlagungen auf eine bestimmte Zollstelle beschrän­ ken.

c. Die Zollstelle Bern ist zuständig zur Behandlung der Fragen betreffend die internationalen Organisationen mit Sitz in Bern und die in Bern tagenden Konferenzen.

d. Die Zollkreisdirektion, in deren Kreis sich der Sitz einer internationalen Organisation befindet oder eine Konferenz im Sinne dieser Verordnung abgehalten wird, überwacht die richtige Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was allgemein die Zollbehandlung der Personen im Reisever­ kehr betrifft.

Art. 45 Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung.

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Zollverordnung AS 2007

15. Verordnung vom 4. November 1987119 über die Inkraftsetzung des Zolltarifgesetzes

Art. 2 Beginn der Zollzahlungspflicht beziehungsweise der Zollschuld 1 Den Ansätzen im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 unterliegen alle Waren, für welche die Zollzahlungspflicht am 1. Januar 1988 oder später ent­ steht. 2 Absatz 1 gilt auch für alle Waren, für welche die Zollschuld am 1. Mai 2007 oder später entsteht (Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005120).

16. Ausfuhrbeitragsverordnung vom 22. Dezember 2004121

Art. 10 Abs. 2 2 Massgebend für den anzuwendenden Ausfuhrbeitragsansatz ist das Datum der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung durch die Zollstelle.

Art. 12 Ausfuhrzollanmeldung In der Ausfuhrzollanmeldung ist die Nummer der Vorausfestsetzungsbescheinigung zu vermerken.

17. Verordnung vom 17. Februar 1982122 über die zollfreie Einfuhr von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a 1 In Abweichung von der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996123 wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn:

a. bei der Zollanmeldung ein besonderes Ursprungs- und Herstellungszeugnis einer anerkannten Stelle des Ursprungslandes vorgelegt wird;

119 SR 632.101 120 SR 631.0; AS 2007 1411 121 SR 632.111.723 122 SR 632.115.01 123 SR 946.39

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Zollverordnung AS 2007

18. Taraverordnung vom 4. November 1987124

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 Bruttoveranlagung

1 Waren, die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Folgende Sendungen können auf Grund des Netto- oder Eigengewichts ohne Tarazuschlag veranlagt werden, auch wenn sie verpackt zugeführt, gestellt und summarisch angemeldet werden:

Art. 4 Sachüberschrift und Einleitungssatz Veranlagung von Verpackungen und Warenträgern

Verpackungen und Warenträger werden gesondert veranlagt, wenn:

Art. 5 Nettoveranlagung 1 Auf Antrag des Warenführers werden Waren bei der zuständigen Zollstelle auf Grund des Nettogewichts mit Tarazuschlag veranlagt. 2 Ist für Waren, die zur Nettoveranlagung angemeldet oder in einem offenen Zoll­ lager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager ausgepackt und als­ dann unverpackt zur Veranlagung angemeldet werden, im Anhang kein Tarasatz vorgesehen, so wird auf ihrem Nettogewicht ein Tarazuschlag von 10 Prozent berechnet.

Anhang Fussnote 11 11 zollerleichterte Veranlagung nach Verwendungszweck 0 %, andere 10 %

19. Verordnung vom 5. Dezember 1988125 über die Statistik des Aussenhandels

Ingress gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986126, auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992127

124 SR 632.13 125 SR 632.14 126 SR 632.10 127 SR 431.01

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Zollverordnung AS 2007

sowie in Ausführung der Internationalen Übereinkunft vom 14. Dezember 1928/ 9. Dezember 1948128 über Wirtschaftsstatistik, von Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983129 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und von Artikel 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004130 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik,

Art. 1 Abs. 2 2 Sie ist ein Teil der vom Bund erstellten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, der Zahlungsbilanz sowie der für die Euro­ päische Gemeinschaft bestimmten Aussenhandelszahlen (EUROSTAT).

Art. 3 Grundlage Grundlage der Aussenhandelsstatistik sind die Zollanmeldungen.

Art. 4 Ausstellen der Zollanmeldungen 1 Die Zollanmeldungen sind von der anmeldepflichtigen Person zu unterzeichnen. 2 Die Ausfuhrzollanmeldungen für Handelswaren müssen vom Exporteur ausgestellt und unterzeichnet werden. 3 Die Oberzolldirektion kann die anmeldepflichtige Person und den Exporteur unbe­ schadet ihrer Verantwortlichkeit von der Unterschrift entbinden.

Art. 5 Inhalt der Zollanmeldung 1 Die Zollanmeldungen müssen die in den Artikeln 6–11 vorgeschriebenen Angaben enthalten. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann zusätzliche Angaben verlangen. Diese werden im elektronischen Zolltarif publiziert. 3 Die Oberzolldirektion kann in gewissen Fällen Vereinfachungen gestatten.

Art. 6 Importeur, Empfänger, Exporteur 1 Die Einfuhrzollanmeldung muss den Namen des Empfängers und seine Adresse mit der Postleitzahl und, wenn der Empfänger nicht gleichzeitig Importeur ist, Namen und Adresse des Importeurs enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.

128 SR 0.632.14 129 SR 0.632.11 130 SR 0.431.026.81

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2 Die Ausfuhrzollanmeldung muss den Namen des Exporteurs und seine Adresse mit der Postleitzahl enthalten. Exporteur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.

Art. 8 Warenmenge 1 In der Ein- und Ausfuhrzollanmeldung sind die Roh- und die Eigenmasse (Brutto- und Eigengewicht) der Ware in Kilogramm anzugeben, sofern der Zolltarif nichts anderes vorsieht. 2 In der Zollanmeldung für die Durchfuhr ist nur die Rohmasse anzugeben, bei lebenden Tieren, die je Stück veranlagt werden, nur die Stückzahl.

Art. 9 Warenwert 1 In der Zollanmeldung ist der statistische Wert der Ware in Schweizer Franken anzugeben (Warenwert franko Schweizergrenze). Dieser wird aufgrund des faktu­ rierten Preises und der Zuschläge und Abzüge nach Absatz 3 berechnet. 2 Wird eine Ware ein- oder ausgeführt, ohne dass sie fakturiert ist, oder stimmt der fakturierte Betrag nicht mit dem wirklichen Wert überein, so gilt als Wert der Preis, der einem unabhängigen Dritten berechnet würde. 3 Transport-, Versicherungs- und sonstige Kosten bis zur Schweizer Grenze sind in den angemeldeten Wert einzubeziehen, Rabatte und Skonti abzuziehen (cif-Import, fob-Export). Zölle, Steuern und andere Abgaben, die aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung erhoben werden, sind nicht in den angemeldeten Wert einzubeziehen. Sie sind bei der Ausfuhr zum Wert hinzuzurechnen, wenn sie nicht rückerstattbar sind.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5 1 In den Zollanmeldungen sind anzugeben: 5 Die Länder sind in den Zollanmeldungen nach dem von der Oberzolldirektion herausgegebenen Länderverzeichnis aufzuführen.

Art. 11 Abs. 1 1 In den Zollanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr ist der beim Grenzübertritt benützte Verkehrszweig anzugeben, in denjenigen für die Durchfuhr der bei der Durchquerung der Schweiz benützte.

Art. 12 Kontrollmassnahmen Für Zwecke der Aussenhandelsstatistik kann die Zollverwaltung die anmeldepflich­ ten Personen zur Prüfung, Ergänzung oder Berichtigung der Zollanmeldungen anhalten. Sie kann von den anmeldepflichtigen Personen sowie den Empfängern, Importeuren und Exporteuren alle für die Nachprüfung der gemachten Angaben

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erforderlichen Dokumente verlangen und Einblick in die Bücher, Geschäftspapiere sowie sonstigen Urkunden und Datensammlungen nehmen.

Art. 13 Geheimhaltungspflicht Die Angaben in den Zollanmeldungen und der Inhalt vorgelegter Belege sind von allen Behörden und Personen, zu deren Kenntnis sie gelangen, geheimzuhalten.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a, b und ebis 2 Die Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Aussenhandelsstatistik umfassen namentlich:

a. monatliche, vierteljährliche und jährliche Daten über Ein- und Ausfuhr, mengen- und wertmässig aufgeteilt nach den Nummern des Zolltarifs, nach Erzeugungs- und Bestimmungsländern sowie nach Kantonen und Subregio­ nen davon;

b. Daten über den Veredelungs- und den Grenzzonenverkehr; ebis. Daten über die Kriegsmaterialexporte;

20. Verordnung vom 27. Juni 1995131 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA)

Art. 1a Abs. 2 und 3 2 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche, für Waren der Zoll­ tarifnummern132 2402.2020 und 2403.1000 jene der Annahme der Einfuhranmel­ dung. Am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents erfolgt die Zuteilung ent­ sprechend dem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge. 3 Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Veranlagungsverfü­ gungen und der Zollanmeldungskopien, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen.

Art. 4a Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängig, so sind die Bestimmungen von Artikel 50–54 der Zollverord­ nung vom 1. November 2006133 anwendbar.

131 SR 632.319 132 SR 632.10 Anhang 133 SR 631.01; AS 2007 1469

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21. Verordnung vom 28. Mai 1997134 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Ingress gestützt auf die Artikel 4, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982135 über aussenwirtschaftliche Massnahmen

Art. 5 Abs. 1 1 Der Exporteur kann den Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED der zuständigen Zollkreisdirektion, einer von der Oberzoll­ direktion bezeichneten Zollstelle, der zuständigen Handelskammer oder der liech­ tensteinischen Industrie- und Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten.

22. Freihandelsverordnung vom 8. März 2002136

Art. 3 Abs. 2 und 3 2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente gemäss Anhang 2 hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. 3 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Ausnahmen, wie bei Kleinsendungen und gelegentlichen Einfuh­ ren, von der elektronischen Veranlagung gestatten.

Art. 4 Abs. 1 1 Für Einfuhren im Rahmen von Zollkontingenten nach Anhang 2 wird der Präfe­ renz-Zollansatz nach Anhang 1 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung durch die Eidgenössische Zollverwaltung gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der Agrarein­ fuhrverordnung vom 7. Dezember 1998137 (AEV) und den entsprechenden Markt­ ordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie die Zuteilung der Zollkontin­ gente 117 und 118.

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 4 Veranlagung mit Rückerstattung

4 Die Gesuche sind schriftlich unter Beilage der Originale der Veranlagungsverfü­ gung sowie der notwendigen Nachweise spätestens innert dreier Monate nach Ablauf der Kontingentsphase bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen. Auf nicht fristgerecht eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

134 SR 632.411.3 135 SR 946.201 136 SR 632.421.0 137 SR 916.01

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Art. 5a Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverord­ nung vom 1. November 2006138 anwendbar.

23. Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 1997139

Art. 5 Einfuhrveranlagung Für die Einfuhrveranlagung gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetz­ gebung.

24. Verordnung vom 29. März 2000140 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Gliederungstitel vor Art. 19a

8a. Abschnitt: Steuer auf den Einfuhren

Art. 19a Steuerbefreite Einfuhren (Art. 74 Abs. 2 MWSTG)

Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit: a. Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische

und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zoll­ verordnung vom 1. November 2006141 (ZV) zollfrei sind;

b. Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind; c. Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV

zollfrei sind; d. Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind; e. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach

Artikel 11 ZV zollfrei sind; f. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeu­

gen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;

138 SR 631.01; AS 2007 1469 139 AS 1997 466 140 SR 641.201 141 SR 631.01; AS 2007 1469

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Art. 19b Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Eidgenössischen Zollverwaltung (Art. 78 MWSTG)

Bei der Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Eidgenössischen Zollverwaltung (ZAZ) kann die Eidgenössische Zollverwaltung aufgrund ihrer Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berech­ net sich wie folgt:

a. mindestens 20 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelau­ fenen Steuer, sofern der Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwal­ tung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und die Bedingungen des ZAZ eingehalten werden;

b. 100 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die Bedingun­ gen des ZAZ nicht eingehalten werden.

Art. 19c Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen (Art. 78 MWSTG)

Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandener Steuerforderungen oder in Fällen, wo Zahlungserleichterungen gewährt werden (Art. 76 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 2005142, ZG):

a. mindestens 25 Prozent bei Sicherstellung der Steuerforderung über das ZAZ; b. 100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern; c. 100 Prozent in den übrigen Fällen.

Art. 19d Verzugszins (Art. 78 und 79 MWSTG)

1 Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. 2 Die Verzugszinspflicht beginnt:

a. bei Bezahlung über das ZAZ mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungs­ frist;

b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 76 Absatz 1 Buch­ stabe g MWSTG mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;

c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern mit dem Datum der Auszahlung;

d. in den übrigen Fällen mit der Entstehung des Steueranspruchs (Art. 78 Abs. 1 MWSTG).

142 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Art. 19e Ausnahmen von der Verzugszinspflicht (Art. 78 und 79 MWSTG)

1 Das Departement regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird. 2 Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:

a. der Steueranspruch durch Barhinterlage sichergestellt wurde; b. in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Gegenstände (Art. 48 ZG143)

aus zollrechtlichen Gründen vorerst provisorisch veranlagt wurden (Art. 39 ZG und Art. 93 ZV144) und der Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war;

Art. 19f Vergütungszins (Art. 78, 80 und 81 MWSTG)

1 Das Departement regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird. 2 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:

a. bei Rückvergütungen einer zuviel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 80 MWSTG: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung;

b. bei Rückerstattungen der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 81 MWSTG: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages bei der Eidgenössi­ schen Zollverwaltung;

c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 58 und 59 ZG145): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens.

3 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn: a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des

Begehrens notwendigen Unterlagen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung eingetroffen sind;

b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968146 über das Verwal­ tungsverfahren genügt;

c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Arti­ kel 76 Absatz 1 Buchstabe g MWSTG der Eidgenössischen Zollverwaltung bekannt sind.

143 SR 631.0; AS 2007 1411 144 SR 631.01; AS 2007 1469 145 SR 631.0; AS 2007 1411 146 SR 172.021

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Zollverordnung AS 2007

4 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet bei Steuererlass nach Artikel 84 MWSTG.

25. Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969147

Art. 9 Abs. 2 2 Das aus dem Ausland eingeführte Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen muss im Zeitpunkt, da die anmeldepflichtige Person die Zollanmeldung abgibt, bandero­ liert sein.

Art. 10 Abs. 2 2 Bestellungen von Banderolen sind an die Oberzolldirektion zu richten. Im Post-, Reise- und Grenzverkehr können Banderolen auch anlässlich der Zollveranlagung bei den Zollstellen bezogen werden.

Gliederungstitel vor Artikel 13

III. Einfuhrveranlagung

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Anmeldungen für die Einfuhr haben neben den für die Zollveranlagung erfor­ derlichen Angaben insbesondere zu enthalten:

Art. 14 Ausfuhrveranlagung 1 Die Anmeldung für die Ausfuhr von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren, für die Rückerstattung der Steuer verlangt wird, ist auf dem hiefür bestimmten amt­ lichen Formular einzureichen. 2 Die Zollveranlagung hat bei der Ausfuhrzollstelle zu erfolgen. In begründeten Fällen bewilligt die Oberzolldirektion Ausnahmen.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 und 4 1 Gesuche um Rückerstattung der Steuer gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes sind vom Hersteller innert folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einzureichen:

a. für ausgeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere innert eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung;

3 Den Gesuchen sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizu­ legen. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe a ist der Nachweis der erfolgten Aus­ fuhrveranlagung zu erbringen; in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist das Datum der Steuerentrichtung nachzuweisen.

SR 641.311

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Zollverordnung AS 2007

4 Die Oberzolldirektion kann vom Exporteur die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Einfuhr- oder Durchfuhrveranlagung verlangen.

Art. 24 Abs. 2 2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Zollanmeldung aus­ gewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.

26. Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934148 über die eidgenössische Getränkesteuer

Art. 4 Abs. 2 2 Bei Getränken und Grundstoffen, welche aus dem Ausland einge­ führt werden, wird die Steuer durch die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner nach Massgabe des Artikels 70 des Zollgesetzes vom 18. März 2005149 geschuldet. Für den geschuldeten Steuerbetrag einschliesslich Zinsen, verwirkte Bussen und Kosten besteht an den eingeführten Waren ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes nach Massgabe der Artikel 82–84 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (Zollpfandrecht).

Art. 7 Abs. 2 2 Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, entsteht die Steuerpflicht gleichzeitig mit der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005150.

Art. 9 Abs. 4 4 Die Steuerveranlagung bei der Einfuhr ausländischer Getränke und Grundstoffe findet gleichzeitig mit der Zollveranlagung und in den für diese vorgesehenen Verfahren (Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005151) statt.

148 SR 641.411 149 SR 631.0; AS 2007 1411 150 SR 631.0; AS 2007 1411 151 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

27. Vollziehungsverordnung vom 27. November 1934152 zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer

Art. 9 Abs. 1 1 Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, entsteht die Steuerpflicht gleichzeitig mit der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005153 (ZG).

Art. 11 6. Für Auslandwaren 1 Bei Getränken und Grundstoffen, welche aus dem Ausland einge­

führt werden, wird die Steuer durch die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner nach Artikel 70 ZG154 geschuldet. 2 Für den geschuldeten Steuerbetrag, einschliesslich Zinsen, verwirk­ te Bussen und Kosten, besteht an den eingeführten Waren ein gesetz­ liches Pfandrecht des Bundes nach Massgabe der Artikel 82–84 ZG (Zollpfandrecht). Das Pfand haftet für die genannten Beträge im gleichen Rang wie für die Zollschuld.

Art. 18 Abs. 2 2 Bei eingeführten Getränken und Grundstoffen ist für die Bestim­ mung der der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Menge der Zeitpunkt massgebend, in dem die Ware der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 ZG155).

Art. 23 Abs. 2 2 Entsteht für die eingeführte Ware die Zollforderung lediglich bedingt, so ist der Steuerbetrag sicherzustellen (Art. 76 ZG156).

Art. 26 Abs. 2 und 3 2 Voraussetzung dieser Vergünstigung ist die Vornahme einer defini­ tiven Zollveranlagung zur Ausfuhr. 3 Der Steuerpflichtige hat seinen Anspruch auf Steuerbefreiung ausdrücklich bei der Ausgangszollstelle anzumelden.

152 SR 641.411.1 153 SR 631.0; AS 2007 1411 154 SR 631.0; AS 2007 1411 155 SR 631.0; AS 2007 1411 156 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

IV. Besondere Bestimmungen für die Besteuerung bei der Einfuhr 1. Steueranzeige und Steuerzahlung

Art. 27 Abs. 2, 3 und 4 2 Voraussetzung dieser Vergünstigung ist die Vornahme einer defini­ tiven Zollveranlagung zur Ausfuhr. 3 Der Steuerpflichtige hat seinen Rückerstattungsanspruch durch schriftliches Gesuch bei der Ausfuhrzollstelle geltend zu machen und dabei den Nachweis der Identität der auszuführenden Ware mit derjenigen, für deren Umsatz die Steuer bezahlt wurde, zu erbringen. 4 Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 2 Die Rückerstattung erfolgt gleichzeitig mit der Rückerstattung des bezahlten Einfuhrzolles, und es sind dabei die Bestimmungen von Artikel 11 ZG157 entsprechend anwendbar.

Art. 39 1 Die Steuerveranlagung bei der Einfuhr ausländischer Getränke und Grundstoffe findet gleichzeitig mit der Zollveranlagung in dem für diese vorgesehenen Verfahren (Art. 21 ff. ZG158) statt.

2 Zugleich mit der Zollanmeldung ist der Einfuhrzollstelle eine Steueranzeige auf amtlichem Formular einzureichen. Darin sind die einzelnen Arten der eingeführten Getränke und Grundstoffe gemäss den dafür massgebenden Steueransätzen getrennt aufzuführen und die für jede Gruppe geschuldeten Steuerbeträge anzugeben. 3 Der Steuerbetrag wird durch die Zollstelle zugleich mit dem Zoll­ betrag festgesetzt und erhoben. Ergibt die Überprüfung das Vorhan­ densein einer Widerhandlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so hat die Zollstelle die Steuerverfügung zu treffen und sodann die Akten mit einem Protokoll der Oberzolldirektion einzusenden, die im erstern Fall ein Strafverfahren einleitet, im letztern Fall eine Ord­ nungsbusse verhängt.

Art. 40 Abs. 1 1 Ist der Steuerpflichtige mit der Steuerverfügung der Zollstelle nicht einverstanden, so kann er dagegen eine Verwaltungsbeschwerde erheben. Die Verwaltungsbeschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen bei der Oberzolldirektion einzureichen.

157 SR 631.0; AS 2007 1411 158 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

3. Ordnungs- widrigkeiten

2. Beschwerde

Art. 62 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Vorschriften dieser Verord­ nung oder einer gestützt auf sie erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 75 Aufgehoben

Art. 76 1 Gegen eine Verfügung der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirek­ tionen Beschwerde geführt werden. 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. 3 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwal­ tungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. 4 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung der Zollstelle beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsver­ fügung. 5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allge­ meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 77 Aufgehoben

Art. 79 Abs. 2 2 Die nach Massgabe dieser Verordnung rechtskräftig gewordenen Steuerverfügungen, Einspracheentscheide, Strafbescheide und Straf­ verfügungen stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Artikels 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889159 gleich. Sie gelten auch denjenigen Personen gegenüber als Rechtsöffnungstitel, welche infolge Sukzession oder solidarischer Mithaftung (Art. 12, 14, 60 Abs. 4 und 64) für Steuern, Bussen und Kosten belangt werden können.

SR 281.1

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Zollverordnung AS 2007

Art. 83 Abs. 3 3 Mit einzelnen Massnahmen kann sie die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen betrauen.

28. Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996160

Art. 1 Abs. 2 2 Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005161, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezah­ lung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sicher­ gestellt wird.

Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Bei der Überführung von nicht veranlagten und nicht versteuerten Automobilen aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland entsteht die Steuerforderung gleichzei­ tig mit der Zollschuld (Art. 69 ZG162). 2 Steuerpflichtig ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (Art. 70 ZG).

29. Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996163

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005164 zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden:

Art. 38 Abs. 1 1 Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmeldung nach den Weisungen der Oberzolldirektion.

Art. 44 Abs. 1 1 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.

160 SR 641.511 161 SR 631.0; AS 2007 1411 162 SR 631.0; AS 2007 1411 163 SR 641.611 164 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

Art. 80 Abs. 2 Bst. b 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

b. für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr unter Zollüber­ wachung (Art. 104) die Nummer der Zollveranlagung;

Art. 101 Abs. 3 Bst. a 3 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darauf sind anzugeben:

a. Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;

Art. 102 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a 1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Waren beginnt:

a. für eingeführte Waren im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein annimmt;

2 Das Verfahren endet: a. für Waren, die ausgeführt werden, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die

Ausfuhr auf dem Begleitschein bestätigt;

Art. 104 Direkte Einfuhr in zugelassene Lager Eingeführte Waren, die unter Zollüberwachung in ein zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in der Zollanmeldung in der Warenbuchhaltung zu verbuchen.

30. Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999165

Art. 18 Bst. d Die Steuerforderung entsteht:

d. auf eingeführten gebrannten Wassern im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll­ schuld (Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005166).

Art. 31 Abs. 3 und 4 3 Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt wer­ den. 4 Aufgehoben

165 SR 680.11 166 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

31. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004167

Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete

Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen: a. von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen; b. von und an internationale Organisationen; c. in oder aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter, Zollfreilagern oder

Zollausschlussgebieten.

32. Safeguardsverordnung vom 18. August 2004168

Art. 3 Abs. 2 2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offe­ nen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Art. 19 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete

Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen: a. von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen; b. von und an internationale Organisationen; c. in oder aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter, Zollfreilagern oder

Zollausschlussgebieten.

33. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962169

Art. 16 Abs. 1 1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.

167 SR 732.11 168 SR 732.12 169 SR 741.11

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Zollverordnung AS 2007

Art. 45 Abs. 2 2 Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.

Art. 56 Abs. 3 3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmäs­ sigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.

34. Verordnung vom 19. Juni 1995170 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Art. 110 Abs. 3 Bst. a 3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warn­ blinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;

Art. 141 Abs. 2 Bst. a 3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a über die Sym­ metrie der Lichter ist nicht anwendbar;

SR 741.41

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Zollverordnung AS 2007

35. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976171

Art. 71 Abs. 1 Bst. d 1 Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:

d. das im Ausland hergestellte Fahrzeug veranlagt oder von der Zollveran­ lagung befreit ist.

Art. 74 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 1 Der Standortkanton erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser den entsprechenden Versicherungsnachweis und folgende Unterlagen beibringt:

b. bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Verlegung des Standortkantons oder Halterwechsel: 2. beim Halterwechsel eines Fahrzeugs, für das keine Zollveranlagung

durchgeführt wurde, zudem eine auf den neuen Halter lautende Bewil­ ligung der Zollbehörden.

Art. 76 Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle 1 Als Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach AStG172 gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A). 2 Die Berechtigung zur Verwendung eines Fahrzeugs, für das keine Zollveranlagung durchführt wurde oder das unversteuert ist, in der Schweiz ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen. 3 Die Eidgenössische Oberzolldirektion gibt den Zulassungsbehörden die Fahrzeug­ arten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach Absatz 1 oder eine Bewilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich ist.

Art. 91 Abs. 1 Bst. c 1 Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn:

c. für das Motorfahrrad, das im Ausland hergestellt wurde, nachgewiesener­ massen eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder es von der Zollveran­ lagung befreit ist.

Art. 92 Abs. 2 2 Die Zollveranlagung der im Ausland hergestellten Motorfahrräder ist durch die zollamtliche Abstempelung der Verzeichnisse nachzuweisen.

171 SR 741.51 172 SR 641.51

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Zollverordnung AS 2007

Art. 93 Abs. 1 und 2 1 Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Ver­ kehrsexperten zu prüfen. Die Zollveranlagung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Veranlagung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen. 2 Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch den Verkehrsexperten geprüft werden. Die Zollver­ anlagungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.

Art. 122 Kontrolle durch die Eidgenössische Oberzolldirektion 1 Die Eidgenössische Oberzolldirektion trifft mit den Kantonen die für die Nachprü­ fung der Zollveranlagung und Versteuerung nach AStG173 sowie für die Kontroll­ führung erforderliche Regelung. Sie ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprüfungen vorzunehmen. 2 Bei provisorisch zugelassenen Fahrzeugen, für die keine Zollveranlagung durch­ geführt wurde oder die unversteuert sind, senden die Kantone die von der Eid­ genössischen Oberzolldirektion verlangten Unterlagen über die Befreiung an die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle. Die Eidgenössische Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle ein elektronisches Melde­ verfahren vorsehen.

36. Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973174

Art. 11 Abs. 1 Bst b 2. Lemma 1 Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht:

b. von Amtes wegen, wenn: – der Nachweis der Zollveranlagung oder der vorübergehenden Zoll­

befreiung nicht erbracht wird;

Art. 18 Abs. 1 Bst. d 1 Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zuge­ lassen, wenn

d. bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist.

173 SR 641.51 174 SR 748.01

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Zollverordnung AS 2007

37. Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978175

Art. 93 Abs. 1 Bst. b und 2 Einleitungssatz 1 Schiffsausweise werden ausgestellt für: die Zulassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde; 2 Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, werden unterschieden:

Art. 95 Abs. 3 3 Ausweise von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung.

Art. 96 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 1 Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:

c. der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Zollveranlagung oder die Zollbefreiung nachgewiesen ist;

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewil­ ligung erforderlich.

Art. 96a Abs. 3 Bst. c 3 Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:

c. zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranla­ gung durchgeführt wurde.

Art. 157 Abs. 2 2 Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchge­ führt wurde, ist nur mit Zustimmung der Zollverwaltung gestattet.

Anhang 1 Ziff. 3 Bst. b

b. Unverzollte Schiffe tragen – Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt worden ist, tragen – die Kantons-Initialen und fortlaufende Nummern innerhalb der Serie

90 000 bis 99 999, oder

SR 747.201.1

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Zollverordnung AS 2007

– besondere Zollschilder mit den Kantons-Initialen und nachfolgenden Zahlen, einen senkrechten roten Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der rote Streifen enthält die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.

Anhang 7 Ziff. 2.3

2.3 Schiffsausweise für Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster 1 ausge­ stellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Aus­ weis gekennzeichnet. Die Muster 2 und 4 finden keine Anwendung mehr; ihre Abbildung entfällt.

Muster 1, Titel

Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde

38. Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996176

Art. 29 Zustellung der Einfuhrbewilligung Das Institut übermittelt dem Gesuchsteller so viele Exemplare der einmaligen oder generellen Einfuhrbewilligung wie nötig, so dass dieser sein Einfuhrrecht bei der Zollstelle und den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes belegen kann. Das Institut informiert die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes mit einem Exemplar der Bewilligung. Das Institut erstellt Richtlinien, in denen die Einfuhrbestimmungen festgelegt sind.

Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2 Zollveranlagung

1 Die Zollstelle teilt die Einfuhr dem Institut mit. 2 Bei der Einfuhr auf Grund einer einmaligen Einfuhrbewilligung bestätigt die Zollstelle die Einfuhr auf dem Exemplar, welches die Sendung begleitet, und leitet dieses mit der Sendung an den Empfänger weiter.

176 SR 812.121.1

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Zollverordnung AS 2007

Art. 33 Zustellung der Ausfuhrbewilligung Das Institut übermittelt dem Gesuchsteller so viele Exemplare der einmaligen oder generellen Ausfuhrbewilligung wie nötig, so dass dieser sein Ausfuhrrecht bei der Zollstelle belegen kann. Das Institut informiert die zuständige Behörde des Einfuhr­ landes mit einem Exemplar der Bewilligung. Das Institut erstellt Richtlinien, in denen die Ausfuhrbestimmungen festgelegt sind.

Art. 34 Zollveranlagung Die Zollstelle teilt die Ausfuhr dem Institut mit.

Art. 36 Abs. 1 1 Betäubungsmittelsendungen, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt, behalten die Zollstellen zurück und melden sie dem Institut, das die Warenführer über das Zurückbehalten informiert.

Art. 39 Ort der Ein-, Aus- und Durchfuhr Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln hat über bestimmte, von der Zollverwaltung bezeichnete Zollstellen zu erfolgen.

Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 1 Zolllager und Zollfreilager

1 Für die Einlagerung von Betäubungsmitteln in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager braucht es eine Bewilligung des Instituts.

Art. 68 Abs. 7 7 Das Institut ist jederzeit befugt, die unter Zollüberwachung stehenden Betäu­ bungsmittel, insbesondere die in offenen Zolllagern, Lagern für Massengütern oder Zollfreilagern aufbewahrten Betäubungsmittel zu kontrollieren und bei Unstimmig­ keiten Massnahmen zu verfügen. Es kann damit die zuständigen kantonalen Behör­ den beauftragen.

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Zollverordnung AS 2007

39. Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996177

Art. 3 Ersatz von Definitionen In dieser Verordnung bedeutet: … Ausfuhr Verbringen einer Ware aus dem schweizerischen Zollgebiet,

aus schweizerischen Zollausschlussgebieten oder aus schwei­ zerischen offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfreilagern ins Ausland

… Durchfuhr Beförderung von Waren durch die Schweiz ohne Auslad oder

Einlagerung. Der Auslad auf dem Amtsplatz einer Grenzzoll­ stelle gilt nicht als Auslad oder Einlagerung im vorstehenden Sinne

Einfuhr Verbringen einer Ware in das schweizerische Zollgebiet oder in schweizerische Zollausschlussgebiete oder die Einlagerung in ein schweizerisches offenes Zolllager, in ein Lager für Mas­ sengüter oder in ein Zollfreilager.

Gliederungstitel vor Art. 13

3. Abschnitt: Ein-, Aus- und Durchfuhr, Zollveranlagung

Art. 19 Zollveranlagung Die Zollveranlagung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.

Art. 20 Zolllager und Zollfreilager 1 Für die Einlagerung von Vorläuferchemikalien in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager braucht es die Bewilligung des Instituts. 2 Für die Ausfuhr von in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager einge­ lagerten Vorläuferchemikalien braucht es die Bewilligung des Instituts.

Art. 21 Abs. 1 1 Die Zollstellen behalten Sendungen zurück, für die keine gültige Ein- oder Aus­ fuhrbewilligung vorliegt oder für die nicht nachgewiesen ist, dass sie den gesetz­ lichen Bestimmungen im Bereich Ausfuhr entsprechen. Die Zollstellen melden dies dem Institut, das die Warenführer darüber informiert.

SR 812.121.3

1591

177

Zollverordnung AS 2007

Art. 27 Abs. 8 8 Das Institut ist jederzeit befugt, die unter Zollüberwachung stehenden Chemika­ lien, insbesondere die in offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfrei­ lagern aufbewahrten erfassten Chemikalien zu kontrollieren und bei Unstimmig­ keiten Massnahmen zu verfügen. Es kann damit die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen.

40. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001178

Art. 34 Abs. 3 und 4 3 Die Gesuchstellerin muss dafür sorgen, dass die Bewilligung bei der Einfuhr der Zollstelle vorgelegt wird. 4 Bei der Zollveranlagung löscht die Zollstelle die Bewilligung und stellt sie dem Institut zu.

Art. 35 Abs. 2 2 Die Zollstelle übergibt die Bewilligung dem grenztierärztlichen Dienst des Bun­ desamtes für Veterinärwesen; dieser kontrolliert die Sendung und leitet die Bewilli­ gung an das Bundesamt für Veterinärwesen weiter.

Art. 46 Abs.1 1 Die Zollveranlagung bei der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

41. Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005179

Art. 97 Abs. 1 und 3 1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zuberei­ tungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verord­ nung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.

178 SR 812.212.1 179 SR 813.11

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Zollverordnung AS 2007

42. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005180

Art. 56 Abs. 1 1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Biozidprodukte den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

43. Verordnung vom 12. November 1997181 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Art. 22a Berichtigung der Zollanmeldung Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005182 beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.

44. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994183

Art. 78 Ein-, Aus- und Durchfuhr 1 Radioaktive Strahlenquellen dürfen nur über die von der Oberzolldirektion bezeichneten Zollstellen ein-, aus- oder durchgeführt werden. 2 In der Zollanmeldung für die Ein- und Ausfuhr müssen folgende Angaben enthal­ ten sein:

a. die genaue Warenbezeichnung; b. die Radionuklide; c. die Gesamtaktivität pro Radionuklid in Becquerel; d. die Nummer der Bewilligung des Empfängers oder Absenders in der

Schweiz. 3 Für die Einlagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager bedarf es einer Einzelbewilligung. Diese muss der Zollstelle vorgelegt werden.

180 SR 813.12 181 SR 814.018 182 SR 631.0; AS 2007 1411 183 SR 814.501

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Zollverordnung AS 2007

Art. 138 Abs. 2 und 3 2 Die Zollstellen stellen dem BAG von jeder Zollanmeldung nach Artikel 78 Absatz 2 eine Kopie bzw. eine Meldung zu. Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager löschen sie die Einzelbewilligung und stellen sie dem BAG zu. 3 Die Zollstellen überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollen bei der Ein- und Durch­ fuhr, ob für den Transport eine Bewilligung des BAG vorliegt.

Art. 139 Abs. 1 Bst. g 1 Nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f StSG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

g. in der Zollanmeldung nicht die in Artikel 78 Absatz 2 geforderten Angaben macht;

Anhang 1 Begriffsbestimmungen

Einfuhr/Ausfuhr Als Ein- oder Ausfuhr gilt die definitive wie die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager. …

45. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005184

Art. 1 Abs. 3 Bst. a 3 Diese Verordnung gilt nicht für:

b. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen unter Zoll­ überwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.

Art. 17 Abs. 1 1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Anhang 1.4 Ziff. 1 Abs. 4 und 5

SR 814.81

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184

Zollverordnung AS 2007

4 Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager 5 Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen aus einem offenen Zolllager, aus einem Lager für Massengüter oder aus einem Zollfreilager ins Ausland.

Ziff. 3.1.3.1 Abs. 4–6 4 Die Zollveranlagung richtet sich nach der Zollgesetzgebung. 5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss:

a. bei der Einfuhr in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewil­ ligung angeben; oder

b. bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager der Zollstelle eine Kopie der Generaleinfuhrbewilli­ gung vorlegen.

6 Die Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung muss auf Verlangen des BAFU nachweisen, dass die Einfuhr zu Recht erfolgt ist. Das BAFU kann diesen Nachweis bis fünf Jahre nach der Zollveranlagung verlangen.

Ziff. 4.3.1 Abs. 5 und 6 5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewil­ ligung anlässlich der Zollanmeldung vorweisen. 6 Auf Verlangen des BAFU muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachge­ wiesen werden, dass die Ausfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.

Ziff. 5 Abs. 3 3 Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 betrifft nicht die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und das Verbringen aus einem solchen ins Ausland.

46. PIC-Verordnung vom 10. November 2004185

Art. 9 Abs. 3 3 Das BAFU kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen von ein- und ausge­ führten Stoffen und Zubereitungen verlangen.

SR 814.82

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185

Zollverordnung AS 2007

Art. 17 Vollzug durch die Zollstellen und Beizug des BAFU 1 Die Zollstellen kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU, ob bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen die Pflichten nach den Artikeln 3, 4, 5 und 7 eingehalten werden. 2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware zurückzuhal­ ten. In diesem Fall ziehen sie das BAFU bei. Das BAFU nimmt die weiteren Abklä­ rungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

47. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005186

Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Zollveranlagung

2 Die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr. 3 Die Zollstellen nehmen die notwendigen Kontrollen vor. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit nach der Verordnung vom 20. April 1988187 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten. 4 Die Zollstellen können für ihre Tätigkeit die kantonalen Vollzugsbehörden beizie­ hen.

Art. 68 Abs. 2-4 2 Sendungen von Lebensmitteln, die von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengat­ tung gewonnen wurden, müssen bei der Einfuhr von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis einer Behörde oder einer akkreditierten Stelle begleitet sein. Dieses Zeugnis muss enthalten:

a. Angaben zur Identifizierung des Lebensmittels; b. Angaben über den Herkunftsbetrieb; c. Namen und Adresse des Empfängers oder der Empfängerin in der Schweiz; d. sanitätspolizeiliche Angaben; e. eine Bestätigung, dass das Fleisch oder Fleischerzeugnis kein spezifiziertes

Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995188 enthält.

3 Sendungen, für welche die geforderten Dokumente bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen.

186 SR 817.02 187 SR 916.443.11 188 SR 916.401

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Zollverordnung AS 2007

4 Das Bundesamt für Veterinärwesen kann Sendungen nach Absatz 2 bei der Einfuhr vom Erfordernis eines Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnisses ausnehmen, wenn sie aus Ländern stammen, aus denen Lebensmittel von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung bedenkenlos eingeführt werden können. Es veröffentlicht im Internet eine Liste dieser Länder und aktualisiert sie regelmässig.

Art. 70 Departementsverordnungen Das EDI regelt die Form der Kontrolltätigkeiten, die Massnahmen bei Beanstandun­ gen sowie die weiteren Einzelheiten bei Veranlagungen zur Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr.

48. Verordnung vom 17. Juni 1974189 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland

Art. 15 Abs. 4 4 Bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt die Kontrolle der Leichenpässe den Zollstellen, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden. Bestehen Unstimmigkeiten, so holen die Zollstellen die Weisung der zuständigen Bestattungsbehörde ein.

49. Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998190

Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absätze 1–3, 21 Absatz 2, 24 Absatz 1, 177 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998191 (LwG), Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997192, die Artikel 15 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005193 sowie die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c und 10 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986194,

Art. 1 Abs. 4 4 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben.

189 SR 818.61 190 SR 916.01 191 SR 910.1 192 SR 172.010 193 SR 631.0; AS 2007 1411 194 SR 632.10

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Zollverordnung AS 2007

Art. 3 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 3–5 3 Vereinbarungen über die Ausnützung in bestimmten Mengen müssen vor der Annahme der Zollanmeldung erfolgen. Sie sind vom Zollkontingentanteilsinhaber spätestens an dem der Einfuhrveranlagung vorausgehenden Arbeitstag über den gesicherten Internetzugang elektronisch zu verbuchen. 4 Das Bundesamt kann für Vereinbarungen über die Ausnützung in bestimmten Mengen in besonderen Fällen, wie bei geringen Zollkontingentsanteilen oder einzel­ nen Veranlagungen, Ausnahmen von der elektronischen Verbuchung über den gesicherten Internetzugang gestatten. Solche Vereinbarungen sind dem Bundesamt innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden. 5 In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentanteils­ berechtigten Person anzugeben, die das landwirtschaftliche Erzeugnis einführt.

Art. 24 Reiseverkehr Im Reiseverkehr sind landwirtschaftliche Erzeugnisse für den privaten Bedarf von der GEB ausgenommen.

Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Die Bewilligungsstelle kann einmalige Einfuhren in geringen Mengen und auf Grund besonderer Verhältnisse, namentlich für Ausstellungen oder ähnliche Veran­ staltungen sowie Einfuhren zur vorübergehenden Verwendung zu Versuchszwecken:

Art. 26 Reiseverkehr 1 Im Reiseverkehr ist die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die ein Zoll­ kontingent besteht, für den privaten Bedarf:

a. in den Mengen nach Anhang 5 von der GEB ausgenommen; und b. in den Mengen nach Anhang 6 ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum

KZA zugelassen. 2 Artikel 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006195 ist nicht anwendbar auf Mengen, die zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind.

Art. 29 Gebührenpflicht und Gebührenansätze Die Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingentsanteilen für Einfuhren mit GEB sind pro veranlagte Warenpartie gebührenpflichtig. Die Gebührensätze sind in Anhang 7 geregelt.

195 SR 631.01; AS 2007 1469

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Zollverordnung AS 2007

Anhang 7 Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Anhang werden die Ausdrücke «verzollt» und «Verzollung» ersetzt durch «veranlagt»und «Veranlagung». Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

50. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998196

Art. 17 Flächen im Ausland 1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:

a. sie in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005197 liegen;

b. die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und

c. das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt. 2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzen­ ten bewirtschaftet werden. 3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizeri­ schen Grenzzone bewirtschaftet. 4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.

51. Verordnung vom 7. Dezember 1998198 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen

Ingress gestützt auf die Artikel 10, 21 Absätze 2 und 4, 177, 180 Absatz 3, 181 Absatz 3 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998199, auf Artikel 15 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005200

196 SR 910.91 197 SR 631.0; AS 2007 1411 198 SR 916.121.10 199 SR 910.1 200 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

sowie auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982201 über aussenwirtschaft­ liche Massnahmen,

Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse

1 Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:

a. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode; b. am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum;

oder c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung

(Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 2000202). 2 Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden. 3 Vorräte bei Importeurinnen und Importeuren nach Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 1988203 über die Statistik des Aussenhandels, die den Bedarf von höchstens zwei Tagen decken, werden abgezogen, sofern sie innerhalb dieser Zeit aufgebraucht werden. Der Bedarf wird anhand der Einfuhren berechnet, die die Importeurin oder der Importeur gestützt auf die eigene GEB innerhalb eines Zeit­ raums von höchstens einem Monat vor dem entsprechenden Zeitpunkt getätigt hat.

Art. 7a Anrechnung von zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsanteile

1 Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. Novem­ ber 2006204, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zoll­ kontingentsanteil anrechnen lassen. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurech­ nende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung vom 1. November 2006 über die gesicherte Internetanwendung abbuchen.

201 SR 946.201 202 SR 916.121.100 203 SR 632.14 204 SR 631.01; AS 2007 1469

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Zollverordnung AS 2007

Art. 19 Bundesamt für Landwirtschaft Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 in einer Ver­ ordnung fest. Es veröffentlicht den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen in den Zollstellen. Es kann sie zusätzlich auf elektronischem Weg veröffentlichen. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht; auf die erfolgten Änderungen wird in der amtlichen Sammlung monatlich hingewiesen. Der vollständige Text der Verord­ nungsänderungen kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.

Art. 23 Inhaberinnen und Inhaber einer GEB, die die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 nicht einhalten, müsssen auf der eingeführten Ware den AKZA entrichten.

52. Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 1998205

Ingress: gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998206

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) berechnet die Zollansätze für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse wie folgt:

a. Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellen­ preis oder dem Importrichtwert und dem Warenpreis franko Schweizergren­ ze nicht veranlagt sowie dem Garantiefondsbeitrag massgebend.

2 Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005207 an.

Art. 3 Aufgehoben

205 SR 916.112.211 206 SR 910.1 207 SR 631.0; AS 2007 1411

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Zollverordnung AS 2007

Art. 4 Abs. 1 1 Werden die im Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998208 aufgeführten Waren bei der Veranlagung nicht zu Futterzwecken angemeldet, so dürfen im Durchschnitt eines Kalenderjahres je ganze 100 kg brutto Importware maximal 10 kg zu Futterzwecken verwendet werden; hiervon sind diejenigen Verar­ beitungsprodukte ausgenommen, für die das EVD Ausbeuteziffern festgelegt hat. Wird die maximale Menge überschritten, so ist auf der Differenzmenge der mass­ gebende Zoll nachzuzahlen.

Art. 5 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die nachträgliche Bezahlung der Zollschuld entsprechend dem Minderwert des Futtermittels reduziert.

53. Weinverordnung vom 7. Dezember 1998209

Art. 21 Abs. 1 1 Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Abs. 3) werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen zugeteilt.

54. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005210

Art. 61 Abs. 4 4 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.

Art. 62 Befugnisse der Zollstellen Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutz­ mittel den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 3 ChemV211.

208 SR 916.01 209 SR 916.140 210 SR 916.161 211 SR 813.11

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Zollverordnung AS 2007

55. Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001212

Art. 5 Abs. 6 Bst. a 6 Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleich­ terungen festlegen:

a. für im Reise- und Grenzzonenverkehr eingeführte Waren;

Art. 8 Abs. 3 3 Wurden Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis verlangt wird, in einem Dritt­ land nach der Zollgesetzgebung veranlagt, in Lose aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.

Art. 9 Anmeldung, Ort und Zeit der Einfuhr 1 Die anmeldepflichtigen Personen müssen Waren des Anhangs 5, Teil B dem zuständigen Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden. Diese Pflicht gilt auch für Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 2 Das BLW veröffentlicht im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwal­ tung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Liste der Zollstellen und Desinfek­ tionsstellen, die für die Pflanzenschutzkontrolle geöffnet sind, sowie die entspre­ chenden Öffnungszeiten. 3 Auf Gesuch hin kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle auch am Wohnsitz des Empfängers durchführen, wenn dieser über eine Bewilligung im Sinne der Artikel 100–112 der Zollverordnung vom 1. November 2006213 verfügt. 4 Ist aufgrund der Zusammensetzung einer Sendung oder besonderer Eigenschaften der Ware die Durchführung der Kontrolle an der Grenze mit technischen Schwierig­ keiten verbunden, so kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle im Einverneh­ men mit der Zollstelle am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.

Art. 10 Abs. 1 1 Das zuständige Bundesamt überprüft, ob die eingeführte Ware:

a. vom Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, vom Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet ist oder, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 8a gekennzeichnet ist;

212 SR 916.20 213 SR 631.01; AS 2007 1469

1603

Zollverordnung AS 2007

b. der Zollanmeldung und dem Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitglied­ staaten der Europäischen Gemeinschaft, dem Pflanzenpass entspricht;

c. die Pflanzenschutzanforderungen nach Artikel 5 erfüllt.

Art. 12 Abs. 2 und 3 Bst. b 2 Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Pflanzenpass oder sind diese Dokumente in wesentlichen Punkten unvollständig, offensichtlich unrichtig oder korrigiert, so kann ein ordnungsgemäs­ ses Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein­ schaft, ein Pflanzenpass abgewartet und hierauf der Zollstelle spätestens mit dem Abfertigungsantrag vorgelegt werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefähr­ licher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn auf Grund einer eingehenden Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist. 3 Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden auf Kosten des Importeurs und unter Überwachung des zuständigen Bundesamtes vernichtet, wenn:

b. nicht Gegenstand einer Zollanmeldung waren bzw. diese letztere falsche Angaben enthält.

Art. 14 Abs. 1 1 Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllen oder ob, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, diese nach Anhang 8a gekennzeichnet sind. Der Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen die Zollstelle und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden.

Art. 48 Abs. 4 4 Für die im Rahmen der Einfuhr durchgeführte Tätigkeit kann die Zollstelle die in Absatz 1 erwähnten Gebühren erheben.

56. Pferdeeinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998214

Art. 3 Abs. 2 Bst. a 2 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können ohne Ausnützung eines Zollkontingentanteils zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn:

SR 916.322.1

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214

Zollverordnung AS 2007

a. die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorüber­ gehenden Verwendung ausgeführt worden ist;

57. Milchpreisstützungsverordnung vom 7. Dezember 1998215

Art. 15 Abs. 4 4 Dem Gesuch sind der Entscheid des Bundesamtes nach Absatz 3 und die Ausfuhr­ zollanmeldung der Schweizerischen Zollverwaltung beizulegen.

58. Eierverordnung vom 26. November 2003216

Art. 2 Abs. 1 1 Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Konsumeier und Verarbeitungseier in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldung zugeteilt.

Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Marktverkehr

1 Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal 50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Marktverkehr ohne Generaleinfuhrbewil­ ligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.

Art. 5 Bestimmungen für Verarbeitungseier je nach Verwendungszweck Die zum KZA eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Für die Einfuhren gelten die Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005217 und der Artikel 50 ff. der Zollverordnung vom 1. November 2006218 analog.

Art. 6 Abs. 3 3 Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung. Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht sie im Rahmen der Zollveranlagung, die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden in den übrigen Fällen.

215 SR 916.350.2 216 SR 916.371 217 SR 631.0; AS 2007 1411 218 SR 631.01; AS 2007 1469

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59. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995219

Art. 24 Abs. 1 1 Für Tiere aus dem Ausland wird vom Grenztierarzt ein Passierschein ausgestellt. Dieser berechtigt zum direkten Transport von der Eingangszollstelle an den Bestimmungsort bzw. zur Ausgangszollstelle.

60. Verordnung vom 20. April 1988220 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1-3 Zollstellen

1 Das Bundesamt bezeichnet mit Zustimmung der Oberzolldirektion die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren geöffneten Zollstellen. 2 Die Zollverwaltung stellt dem grenztierärztlichen Dienst geeignete Büros und Untersuchungsräume zur Verfügung. Das Bundesamt übernimmt die innere Ausstat­ tung und den Unterhalt dieser Räumlichkeiten. 3 Die Transportanstalten und die Lagerverwaltungen haben bei den zuständigen Zollstellen geeignete, dem Umfang des Verkehrs entsprechende Anlagen zum Aus- und Einladen der grenztierärztlich zu untersuchenden Sendungen einzurichten. Wo es die Verhältnisse erfordern, haben sie ferner Einrichtungen zum Anbinden und zur Pflege sowie eingefriedete Plätze und Räume zur Aufnahme von Tieren und zur sachgerechten Lagerung von verderblichen Waren zu erstellen.

Art. 9 Abs. 1 1 Das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schiffs- und Flughafenverwaltungen, die anmeldepflichtigen Personen sowie die Angestellten der Speditionsfirmen haben die grenztierärztlichen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Möglichkeit zu unterstützen.

Art. 15 Aufgaben der anmeldepflichtigen Person 1 Die anmeldepflichtige Person muss die grenztierärztlichen Organe benachrichti­ gen, die Sendungen auspacken, bereitstellen und für die grenztierärztliche Unter­ suchung vorlegen sowie die erforderlichen Begleitdokumente bereithalten. Sie muss sodann dafür sorgen, dass die untersuchten Sendungen wieder verpackt und verladen werden. 2 Auf Verlangen der grenztierärztlichen Organe muss die anmeldepflichtige Person die zur Untersuchung notwendigen Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen.

219 SR 916.401 220 SR 916.443.11

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Art. 16 Abs. 1 1 Tiere und Waren werden, soweit es diese Verordnung oder die Artenschutzverord­ nung vom 19. August 1981221 vorschreibt, vor der Zollveranlagung grenztierärztlich untersucht.

Art. 17 Abs. 3 und 4 3 Bei Übersichtsuntersuchungen können die grenztierärztlichen Organe einen verein­ fachten Erhebungsrapport erstellen und auf die Versiegelung der Proben verzichten, wenn die anmeldepflichtige Person nicht das Verfahren nach der Probenerhebungs­ verordnung vom 4. Juni 1984222 verlangt. 4 Die grenztierärztlichen Organe geben der anmeldepflichtigen Person die Unter­ suchungsergebnisse von Amtes wegen bekannt. Die Ergebnisse von Übersichts­ untersuchungen geben sie auf Anfrage bekannt und wenn sie Anlass zu einer Bean­ standung geben.

Art. 18 Passierscheine 1 Wird eine Sendung zur Ein-, Durch- oder Ausfuhr zugelassen, stellt der Grenztier­ arzt einen Passierschein oder eine gleichwertige Bestätigung aus. Für die Einlage­ rung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager ist der Passierschein oder die Bestätigung nicht erforderlich. 2 Der Passierschein oder die Bestätigung für die Ein- und Durchfuhr berechtigt zum direkten Transport von Tieren und Waren von der Eingangszollstelle zum inländi­ schen Bestimmungsort oder zur Ausgangszollstelle. Er dient als Ausweis gegenüber den Organen der Tierseuchen- und Lebensmittelpolizei sowie des Tierschutzes von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Art. 19 Abs. 3 3 Der Grenztierarzt erlässt die Verfügung zuhanden der anmeldepflichtigen Person.

Art. 20 Abs. 2 2 Er kann Sendungen, die er auf dem Amtsplatz nach Artikel 29 Absatz 1 Buchsta­ be c des Zollgesetzes vom 18. März 2005223 (Amtsplatz) nicht abschliessend beur­ teilen kann, unter Vorbehalt freigeben und den am Bestimmungsort zuständigen kantonalen Behörden zur Nachuntersuchung überweisen.

221 SR 453 222 SR 817.94 223 SR 631.0; AS 2007 1411

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Art. 21 Abs. 2 und 3 2 Die anmeldepflichtige Person muss zurückgewiesene Sendungen innert angemes­ sener Frist vom Amtsplatz entfernen. Der Grenztierarzt kann Sendungen, die sich nach Ablauf der der anmeldepflichtigen Person gesetzten Frist noch auf dem Amtsplatz befinden, beschlagnahmen. 3 Sofern keine sanitätspolizeilichen Gründe entgegenstehen, können zurückgewiese­ ne Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert werden.

Art. 22 Abs. 2 und 3 2 Das Bundesamt bringt beschlagnahmte Tiere und Waren an einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der anmeldepflichtigen Person unter. Vor­ behalten bleiben die Artikel 28 und 51. 3 Das Bundesamt kann beschlagnahmte Tiere und Waren nach angemessener Frist einziehen. Die anmeldepflichtige Person wird wenn immer möglich vorher angehört.

Art. 23 Abs. 2 2 Tierische Nebenprodukte werden zur Entsorgung in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung und stellt sie der anmeldepflichtigen Person in Rechnung.

Art. 24 Unterbringung 1 Die anmeldepflichtige Person muss für die art- und sachgemässe Behandlung, Unterbringung und Lagerung von Tieren und Waren bis zu ihrer Freigabe durch den Grenztierarzt sorgen. 2 Die einstweilige Wartung und Aufbewahrung beanstandeter Tiere und Waren vor der Zollveranlagung sowie deren Rücktransport, Schlachtung oder Entsorgung erfolgen auf Kosten der anmeldepflichtigen Person. 3 Ein allfälliger Erlös aus der Schlachtung oder Entsorgung geht nach Abzug der Verfahrenskosten an die anmeldepflichtige Person. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966224.

Art. 27 Abs. 3 und 4 3 Die Tiere werden zur Zollveranlagung zugelassen, wenn die grenztierärztliche Untersuchung ergibt, dass die Tiere weder an einer Seuche erkrankt noch seuchen­ verdächtig sind und sich in transportfähigem Zustand befinden. 4 Bei Tieren aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen, für die keine Bewilligung erforderlich ist, aber die grenztierärztlich untersucht werden müssen, sowie bei Fischen, Rundmäulern und Süsswasserkrebsen derselben Herkunft werden nur die Dokumente kontrolliert. Die Tiere werden zur Zollveranlagung zugelassen, wenn die Zeugnisse den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 3 entsprechen.

SR 916.40

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Art. 29 Abs. 1 1 Nach der Zollveranlagung sind die zur Einfuhr zugelassenen Tiere direkt an den Bestimmungsort zu transportieren. Es dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden. Am Bestimmungsort werden die Tiere unter Quarantäne gestellt; Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen werden unter eine amtstierärztliche Überwachung gestellt.

Art. 35 Grenzzonenverkehr 1 Bewohner der Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005225 dürfen die Grenze mit ihren Tieren zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten und zu anderen nicht dem Handel dienenden Zwecken ohne Bewilligung, ohne Zeugnisse und ohne grenztierärztliche Untersuchung jederzeit in beiden Richtungen überschreiten. Ausgenommen ist der Verkehr nach Artikel 34. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Artikel 3 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 37 Abs. 1 Bst. d–f 1 Ohne Bewilligung dürfen eingeführt werden:

d. Sendungen mit Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nach den Artikeln 7, 14, 15, 16, 19, 23, 25 und 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006226 zollfrei eingeführt werden dürfen;

e. Wild in ganzen Tierkörpern, ausgenommen Wildschweine und Raubwild (Carnivora), das von in der Schweiz wohnhaften Personen in Europa erlegt worden ist, und selbstgefangene, tote Fische; die Ware muss als persönliches Gepäck zur Veranlagung vorgewiesen werden, und die anmeldepflichtige Person muss sich bei der Zollstelle darüber ausweisen, dass sie im Gebiet, aus dem die Ware kommt, zur Jagd oder Fischerei berechtigt gewesen ist;

f. 20 kg brutto Fleisch und Fleischerzeugnisse pro Person im Reiseverkehr;

Art. 41 Grenztierärztliche Untersuchung Fleisch und Fleischerzeugnisse, die nur mit Bewilligung eingeführt werden dürfen, und die bewilligungsfreien Einfuhren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c werden bei der Einfuhr grenztierärztlich untersucht. Die Zollorgane veranlagen die übrigen Einfuhren allein.

Art. 48a Abs. 1 1 Sendungen von Milch und Milchprodukten des Kapitels 4 des Schweizerischen Zolltarifs227 mit einem Bruttogewicht von über 20 kg aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU und als Norwegen müssen bei der Einfuhr von einer Bewil­ ligung des Bundesamtes und einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis

225 SR 631.0; AS 2007 1411 226 SR 631.01; AS 2007 1469 227 SR 632.10 Anhang

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begleitet sein. Diese Sendungen werden bei der schweizerischen Eingangszollstelle grenztierärztlich untersucht. Alle anderen Sendungen werden nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005228 kontrolliert.

Art. 60 Abs. 1 1 Die zur Durchfuhr zugelassenen Tiere sind direkt zur Ausgangszollstelle zu beför­ dern.

Art. 61 Abs. 1bis 1bis Sendungen von Milch und Milchprodukten mit einem Bruttogewicht von über 20 kg aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU und als Norwegen müs­ sen bei der Durchfuhr von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis nach Artikel 48a Absatz 3 begleitet sein. Diese Sendungen werden bei der schweizeri­ schen Eingangszollstelle grenztierärztlich untersucht, sofern sie nicht bereits in einem Mitgliedstaat der EU oder in Norwegen untersucht worden sind.

Art. 63 Sachüberschrift und Abs. 1, 3, 4 und 6 Offene Zolllager oder Zollfreilager

1 Waren, die bei der Einfuhr grenztierärztlich untersucht würden, werden vor der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager untersucht. 3 Waren, die bei der Einfuhr von einem Zeugnis begleitet sein müssen, müssen dies auch bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager sein. 4 In offene Zolllager oder in Zollfreilager eingelagerte Waren stehen unter der seu­ chenpolizeilichen Aufsicht des Bundesamtes. 6 Eingelagertes Fleisch und eingelagerte Fleischerzeugnisse dürfen nur mit Geneh­ migung und unter Aufsicht der grenztierärztlichen Organe verändert (zerlegt, umge­ packt, anders bezeichnet usw.) werden. Im übrigen gelten die Artikel 160 und 180 der Zollverordnung vom 1. November 2006229.

Art. 67 Abs. 1 1 Jede Ausfuhrsendung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung wird bei der Ausgangszollstelle grenztierärztlich untersucht. Der Grenztierarzt kontrolliert namentlich den Gesundheitszustand und die Transport­ fähigkeit der Tiere sowie die Angaben in den Begleitzeugnissen.

Art. 84 Abs. 1 1 Die anmeldepflichtige Person oder der Eigentümer beanstandeter Tiere und Waren kann gegen die Verfügung des Grenztierarztes spätestens an dem der Mitteilung der Verfügung folgenden Werktag, für Beanstandungen gestützt auf das Lebensmittel­

228 SR 817.02 229 SR 631.01; AS 2007 1469

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gesetz vom 9. Oktober 1992 innert fünf Tage beim Bundesamt schriftlich Einspra­ che erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom Bundesamt auf Gesuch hin gewährt werden.

Titel des Anhangs:

Ein- und Durchfuhrverbote im Reiseverkehr

61. Verordnung vom 30. Oktober 1985230 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

Art. 9 Abs. 2 2 Die Zollstelle setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15– 18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 11 und 12 sind nicht anwendbar.

Art. 10 Abs. 2 2 Wird eine von der Zollstelle erhobene Gebühr (Art. 9 Abs. 2) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005231.

Art. 13 Abs. 2 2 Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 5 Abs. 2) wird in der Regel von der Zollstelle zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll gel­ tenden Vorschriften bezogen.

62. Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934232

Art. 82 Abs. 4 4 Für Uhrgehäuse in rohem oder fertigem Zustand, die direkt nach Staaten versandt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann von der amtlichen Stempelung Umgang genommen werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Artikels 138. Das Zentralamt stellt anhand der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen die Fälle fest, in denen die genannte

230 SR 916.472 231 SR 631.0; AS 2007 1411 232 SR 941.311

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2. Verfahren a. Zollstellen

Voraussetzung zutrifft und bringt sie durch zweckdienliche Aufstel­ lung von Wegleitungen mit periodischen Nachträgen den Interessen­ ten zur Kenntnis. Diese Wegleitungen werden den zur Ausfuhrabfer­ tigung zuständigen Zollstellen mitgeteilt.

Art. 128 Bst. e Selbst wenn sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, sind folgende Waren zur Einfuhr zugelassen:

e. im Reiseverkehr eingeführte Waren, ausschliesslich für den persönlichen Bedarf des Einführenden oder für Geschenk­ zwecke bestimmt;

Art. 136 Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen.

Art. 140 Abs. 2 2 Aus dem Ausland eingeführte Waren, die nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangen und unter Zollüberwachung geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren nicht veranlagt nach dem Ausland weitergesandt werden sollen, dürfen zur Ausfuhr nur freigegeben werden, sofern die für eine Einfuhr in die Schweiz geltenden Voraussetzungen (Art. 126–128) erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes).

Art. 141 Abs. 1 1 Werden vom Ausland eingeführte Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert, so kann während der Einlagerung die Anbringung der für eine Ausfuhr erforderlichen Feingehalts­ bezeichnungen, Verantwortlichkeitsmarken und Vermerke gemäss den Artikeln 6–9 des Gesetzes vorgenommen bzw. eine amtliche Überprüfung und Stempelung veranlasst werden.

Art. 155 Abs. 4 4 Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Handelsbewilli­ gung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, machen die kantonalrechtlichen Vorschriften Regel. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt oder dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzu­ zeigen.

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Art. 180 Randtitel und Abs. 3 2. Durch Kontroll- 3 Die Verpflichtung, Widerhandlungen im Sinne von Absatz 1ämter und Zollstellen anzuzeigen, gilt auch für die Zollstellen.

63. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997233

Art. 1 Abs. 4 4 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offe­ nen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Art. 10 Abs. 1bis 1bis Die Einfuhrbewilligung beziehungsweise der Nachweis, dass keine Einfuhr­ bewilligung erforderlich ist, ist dem SECO jederzeit auf dessen Verlangen vorzule­ gen. Die Vorlagepflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.

Art. 15 Lieferungen an offene Zolllager oder Zollfreilager Für die Lieferung von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 an offene Zolllager oder Zollfreilager ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

Art. 19 Angabe der Bewilligungsnummer bei der Ausfuhr Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, hat auf der Zollanmeldung die Bewilli­ gungsnummer anzugeben. Handelt es sich um eine Einzelbewilligung, so ist diese zusammen mit der Zollanmeldung der Zollstelle zur Löschung beziehungsweise der Kontrollzollstelle zur Begutachtung vorzulegen. Handelt es sich um eine General­ ausfuhrbewilligung, so muss auf der Zollanmeldung die Nummer der Bewilligung (OGB Nr. bzw. AGB Nr.) angebracht werden.

Art. 20 Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr 1 Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel234 28–29, 30 (nur die Tarifnum­ mern 3002.1000/9000), 34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Ausfuhrbewilligungs­ pflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 13 von der Ausfuhrbewilli­ gungspflicht ausgenommen sind, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.

233 SR 946.202.1 234 SR 632.10 Anhang

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2 Auf Verlangen des SECO muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachge­ wiesen werden, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweis­ pflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.

Art. 21 Aufbewahrung der Unterlagen Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlan­ gen auszuhändigen.

Art. 23 Abs. 2 2 Er muss dem seco die erfolgte Einfuhr mit den Originalen der Veranlagungsverfü­ gungen und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nach­ weis ist umgehend nach dem Ausstellen der Zollveranlagungsverfügungen zu erbringen. Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder temporäre Einfuhren mit Carnet ATA stellen keine Einfuhrveranlagung dar.

Art. 25 Abs. 5 5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

64. Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 1997235

Art. 16 Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr 1 Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel15 28, 29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Ver­ merk «bewilligungsfrei» anbringen. 2 Auf Verlangen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) muss mit entsprechen­ den Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden können, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zoll­ veranlagung.

Art. 17 Abs. 5 5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

SR 946.202.21

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65. Verordnung vom 22. Dezember 1993236 über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr

Art. 2c Abs. 2 und 3 2 Auf der Ausfuhrzollanmeldung ist die Nummer der Generalausfuhrbewilligung anzubringen. 3 Alle für die Exporte wesentlichen Dokumente sind, ungeachtet der Geltungsdauer dieser Verordnung, während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzu­ bewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Art. 3 Abs. 3 3 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

Art. 6 Ausfuhrzollanmeldung und Nachweispflicht Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel237 28–29, 30 (nur die Tarifnum­ mern 3002.1000/9000), 34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 2 und dem Anhang unterliegen, muss selber oder durch die bevoll­ mächtigte Person in der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen und auf Verlangen der Bewilligungsstelle durch geeignete Unterlagen (Messprotokolle, Datenblätter usw.) jederzeit nachweisen, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zoll­ veranlagung.

66. Diamantenverordnung vom 29. November 2002238

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllager- und Zollfreilagerverkehr mit solchen.

Art. 6 Durchfuhr Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollüberwachung stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.

236 SR 946.221 237 SR 632.10 Anhang 238 SR 946.231.11

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Art. 7 Zolllagerverkehr Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und die Auslagerung aus einem solchen.

Art. 8 Zuständige Zollstellen 1 Die Rohdiamanten dürfen nur bei der Zollstelle der Flughäfen Basel, Genf und Zürich veranlagt werden. 2 Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollstellen zur Zollveranlagung von Rohdiamanten zuständig erklären.

Art. 9 Aufbewahrung von Unterlagen Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

67. Verordnung vom 19. Januar 2005239 über Massnahmen gegenüber Liberia

Art. 4 Ein- und Durchfuhrverbot für Rohdiamanten Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus offenen Zoll­ lagern, Lagern für Massengüter und Zollfreilagern von Rohdiamanten, die, unab­ hängig von deren Ursprung, direkt oder indirekt aus Liberia stammen, sind verboten.

SR 946.231.16

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