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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 130/2005)

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005 Ausgegeben am 18. November 2005 Teil I

130. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970 und des Gebrauchsmustergesetzes

(NR: GP XXII RV 997 AB 1140 S. 125. BR: AB 7409 S. 727.)

[CELEX­Nr.: 32004L0027, 32004L0028]

130. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Patentgesetzes 1970 II Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel I

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“

2. § 57a lautet:

§ 57a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche 1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und

2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.“

3. § 60 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:

1. die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;

2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde­ oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);

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BGBl. I – Ausgegeben am 18. November 2005 – Nr. 130 2 von 4

4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.“

4. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Beschwerde­ und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.“

5. § 62 Abs. 2 und 7 lautet:

„(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.“

„(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.“

6. § 64 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes geregelt.“

7. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde­ und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.“

8. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent­ und Markensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.“

9. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Präsidenten im Verordnungsweg geregelt.“

10. § 81 Abs. 4 lautet:

„(4) In Akten, die Recherchen und Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller auf eine solche Recherche oder ein solches Gutachten berufen hat.“

11. § 92 lautet:

§ 92. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.“

12. § 95 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

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13. Die Überschriften vor § 111a lauten:

B. Recherchen und Gutachten

Erfordernisse und Behandlung der Anträge

14. § 111a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.“

15. Nach § 180 wird folgender § 180a eingefügt:

§ 180a. (1) § 22 Abs. 1, §§ 57a, 60 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 2 und 7, § 81 Abs. 4, die Überschriften vor § 111a, § 111a Abs. 3 und § 181a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(2) § 64 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 2, §§ 92 und 95 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Oktober 1965 über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent­ und Markensenates, BGBl. Nr. 293/1965, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge­ Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent­, Gebrauchsmuster­, Marken­ und Musterverordnung ­ PGMMV), BGBl. Nr. 226/1994, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes, BGBl. II Nr. 237/1997, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

16. Nach § 181 wird folgender § 181a eingefügt:

§ 181a. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004 S. 34, umgesetzt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004 S. 58, umgesetzt.“

Artikel II

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz ­ GMG, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“

2. § 15 lautet:

§ 15. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.“

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BGBl. I – Ausgegeben am 18. November 2005 – Nr. 130 4 von 4

3. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

4. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:

1. die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;

2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster ­ mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster ­ oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde­ oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren;

4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.“

5. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

§ 53a. (1) § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(2) Die §§ 15 und 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

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