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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) (BGBl. I Nr. 149/2004)

 Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) (BGBl. I Nr. 149/2004)

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004 Ausgegeben am 30. Dezember 2004 Teil I

149. Bundesgesetz: Patentrechts­ und Gebührennovelle 2004

(NR: GP XXII RV 621 AB 770 S. 90. BR: AB 7197 S. 717.)

149. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge­Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz ­ PAG) erlassen wird (Patentrechts­ und Gebührennovelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Patentgesetzes 1970 II Änderung des Patentverträge­Einführungsgesetzes III Änderung des Gebrauchsmustergesetzes IV Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996 V Änderung des Halbleiterschutzgesetzes VI Änderung des Musterschutzgesetzes 1990 VII Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 VIII Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und

Entgelte (Patentamtsgebührengesetz)

Artikel I

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder

2. darauf, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.“

2. § 4 Abs. 3 entfällt.

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den

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Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist.“

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) vorliegt.“

5. § 20 Abs. 3 und 5 lautet:

„(3) Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Anführung in der Veröffentlichung der Anmeldung, in der Bekanntmachung der Veröffentlichung, in der Bekanntmachung der Patenterteilung, in der Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung in das Patentregister. Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung schon erfolgt und ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und eine besondere Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.“

„(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden.“

6. § 21 Abs. 1, 2, 4 und 5 lautet:

„(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent­ und Markensenat einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service­ und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem 1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder 2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder 3. in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung

oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,

für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.“

7. Nach § 22 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.

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(5) Personen, die die im Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Abs. 3 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.“

8. § 22a lautet:

§ 22a. (1) Der Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß § 101 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung.“

9. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.“

10. Die §§ 31 und 32 lauten:

§ 31. (1) Der Patentinhaber kann die Erfindung vom Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes an in dem aus der Patentschrift sich ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Die Begünstigung umfasst das Herstellen, das In­Verkehr­Bringen und das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch.

(2) Bei einer Mehrheit von Patentinhabern kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das Patent wenigstens zu einem Viertel zusteht.

(3) Wird die Begünstigung von einer Person in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem das Patent nicht mehr als vier Personen zusteht, so wird vermutet, dass diese Person die Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist. § 27 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.

(4) Wird das Patent rechtskräftig widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur auf Grund der für die betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch erlischt (§ 46) oder zurückgenommen wird (§ 47), besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1 weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war.

§ 32. (1) Wer von der Begünstigung des § 31 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.

(2) In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.

(3) Der Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.

(4) Zu der Anzeige gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der im Abs. 3 genannten Ereignungen ausübt.

(5) Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.

(6) Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.“

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11. § 43 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschehen auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.“

12. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), über einen Einspruch (§ 102), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).“

13. § 48 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 lautet: „1. der Gegenstand des Patentes den §§ 1 bis 3 nicht entspricht,“ „3. der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten,

den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht, 4. der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der

ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses

Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“

14. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.“

15. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Anstelle der Aberkennung kann die Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur Gänze aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann der Patentinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Patent verzichten.“

16. § 49 Abs. 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7 des § 49 erhält die Bezeichnung Abs. 6. Nach § 49 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Antrag auf Aberkennung oder Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes hinsichtlich der Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der Patentanmeldung begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des Antragstellers fortgesetzt werden.“

17. § 50 lautet:

§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner

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Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.“

18. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn die Dauer einer Frist nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzt ist, so hat sie die Behörde mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes Bestimmungen über das Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 6 dritter Satz).“

19. § 57 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service­ und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.“

20. § 57b Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 57b entfällt die Bezeichnung Abs. 1.

21. § 58 lautet:

§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz.

(2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern.

(3) Dem Präsidenten obliegt ­ unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten ­ die Leitung des Patentamtes; zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches (§§ 58a und 58b).

(4) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.“

22. § 58a Abs. 4 lautet:

„(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“

23. § 58b Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.“

24. § 59 entfällt.

25. § 60 lautet:

§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.

(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:

a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten, die

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Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde­ oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70); c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung,

Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;

d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.“

26. § 61 lautet:

§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.

(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde­ und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde­ und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.

(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den Mitgliedern der Beschwerde­ und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.

(4) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.

(5) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.

(6) In der Beschwerde­ und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.“

27. § 62 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.

(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern

1. über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,

2. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,

3. Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist, 4. über eine Ordnungs­ oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.“

28. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und erteilte Patente ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung

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zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.“

29. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung müssen rechtskundig sein, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.“

30. § 64 Abs. 2, 4 und 5 lautet:

„(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu übermitteln. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn

1. die Partei Eingaben in derselben Weise zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder

2. die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat.“

„(4) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Organisationseinheit, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und dass die Urschrift die Genehmigung im Sinn des Abs. 3 aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

31. § 68 lautet:

§ 68. Der Geschäftsgang ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu kennzeichnen.“

32. § 69 lautet:

§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.“

33. § 70 Abs. 2 und 5 lautet:

„(2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen­ und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent­ und Markensenat erhoben werden.“

„(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ­ Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen ­ eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.“

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34. Vor § 71 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung“

35. § 71 lautet:

§ 71. (1) Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.

(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen.

(3) Verspätete Beschwerden sind von der in erster Instanz zuständigen Abteilung zurückzuweisen. Verspätete Beschwerden gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(4) Die Abteilung erster Instanz, die den Beschluss erlassen hat, kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den von ihr erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Wurde der Beschluss vom ermächtigten Bediensteten erlassen, ist das zuständige Mitglied für die Beschwerdevorentscheidung zuständig.

(5) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Abteilung erster Instanz den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Die Abteilung erster Instanz hat die Parteien vom Außer­Kraft­ Treten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.

(6) Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.“

36. § 72 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung hat der Vorsitzende aus den Stimmführern, je nachdem, ob vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung sind, ein fachtechnisches Mitglied oder, sofern er nicht selbst rechtskundig ist, das rechtskundige Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung hat der Vorsitzende ein rechtskundiges Mitglied zum Referenten zu bestellen.

(2) Der Referent hat eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, ihre Beschwerdeeinrede zu erstatten. Der Referent hat ferner die notwendigen Verfügungen für die Beschlussfassung oder für die mündliche Verhandlung, insbesondere wegen des etwa erforderlichen weiteren Schriftenwechsels und der Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen.“

37. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.“

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38. § 73 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

(9) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“

39. § 74 Abs. 1, 3, 4, 10 und 11 lautet:

„(1) Der Oberste Patent­ und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent­ und Markensenates.““

„(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.“

„(10) Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der Bundesbediensteten des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen.

(11) Der Präsident des Obersten Patent­ und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.“

40. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Oberste Patent­ und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.“

41. § 76 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Mitglieder des Obersten Patent­ und Markensenates sind von der Mitwirkung beim Obersten Patent­ und Markensenat im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn sie an der Beschlussfassung in der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung mitgewirkt haben.

(3) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent­ und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 und 2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten dieses Amtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent­ und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.

(4) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent­ und Markensenat von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.“

42. § 76 Abs. 5 entfällt.

43. § 78 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.“

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44. Der bisherige Abs. 2 des § 78 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

45. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bekanntmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.“

46. § 80 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen. Es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Sitz oder Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes und die Übertragung von Patenten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Patenten, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen.

(2) Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen sowie die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt während des aufrechten Patentbestandes aufbewahrt.“

47. § 81 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) In Akten, die veröffentlichte Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.“

48. § 81a lautet:

§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81 Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten Mikroorganismus an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.

(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,

1. Dritten keine Probe des hinterlegten Mikroorganismus oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und

2. keine Probe des hinterlegten Mikroorganismus oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,

es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.

(3) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang

1. bis zur Erteilung des Patentes oder

2. im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag

nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

(4) Als Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden: 1. jede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung

des Anmelders erfolgt,

2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.

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Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.“

49. § 82 Abs. 2 und 5 lautet:

„(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.“

„(5) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.“

50. § 83 lautet:

§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes oder des Obersten Patent­ und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.“

51. § 84 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ordnungs­ und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.“

52. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.“

53. § 87a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Betrifft eine Erfindung einen Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Mikroorganismus, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn

1. der Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,

2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten Mikroorganismus bekannt sind und

3. die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.

(3) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder 1. innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch

genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder 2. bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder 3. innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf

Akteneinsicht gemäß § 81 Abs. 3 besteht, wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.“

54. § 90 entfällt.

55. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) Bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) dürfen die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden (§ 99 Abs. 5).“

56. § 91a lautet:

§ 91a. Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst (§ 89 Abs. 2), so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 99 Abs. 2

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vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.“

57. Die §§ 92a und 92b lauten:

§ 92a. Der Anmelder oder Inhaber eines erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

1. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder

2. von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder

3. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch

eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.“

§ 92b. Der Anmelder kann bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt.“

58. § 93 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.“

59. § 94 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 94 entfällt die Bezeichnung Abs. 1.

60. § 95 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden.“

61. § 99 samt Überschrift lautet:

„Gesetzmäßigkeitsprüfung

§ 99. (1) Jede Anmeldung ist vom Patentamt durch die Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine Prüfung, ob der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht erfolgt. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist nicht zu beurteilen.

(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

(3) Ergibt die Prüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, dass eine patentierbare Erfindung nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

(4) Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.

(5) Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei von der

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Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung Bedacht zu nehmen.“

62. § 100 lautet:

§ 100. (1) Ergibt die Prüfung gemäß § 99 die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.

(2) Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß § 99 eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.“

63. § 101 samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung der Anmeldung

§ 101. (1) Die Anmeldung ist vorbehaltlich § 101a unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu veröffentlichen. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden.

(2) Die Veröffentlichung der Anmeldung hat die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage einen Recherchenbericht, wenn dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, zu enthalten. In dem Recherchenbericht sind die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke zu nennen, die zur Beurteilung der Patentierbarkeit in Betracht gezogen werden können. Dem Recherchenbericht sind die Patentansprüche in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung zugrundezulegen, wobei § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden ist. Ist der Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so ist er gesondert zu veröffentlichen.

(3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche geändert worden, sind auch die zuletzt eingereichten Patentansprüche in die Veröffentlichung aufzunehmen.

(4) Im Patentblatt ist auf die Veröffentlichung der Anmeldung unter Angabe von Namen und Sitz oder Wohnort des Anmelders, einer kurzen sachgemäßen Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung (Titel) und des Tages der Anmeldung hinzuweisen (Bekanntmachung der Anmeldung).

(5) Die Anmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Abs. 4) an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. § 154 ist mit der Maßgabe, dass dieser Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Erteilung (§ 101c Abs. 2) verjährt, sinngemäß anzuwenden.“

64. Nach § 101 werden folgender § 101a sowie folgende §§ 101b bis 101d samt Überschriften eingefügt:

§ 101a. (1) Wird die Entscheidung, durch die das Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift (§ 80 Abs. 4) zu veröffentlichen. In diesem Fall erfolgt keine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes.

(2) Die Anmeldung ist nicht zu veröffentlichen, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist. Wird der Zurückweisungsbeschluss nicht rechtskräftig, ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist zu veröffentlichen.

(3) Wird eine Gebrauchsmusteranmeldung gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in eine Patentanmeldung umgewandelt und kann eine Veröffentlichung innerhalb der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist nicht mehr erfolgen, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

(4) Kann eine gesonderte Anmeldung innerhalb der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist nicht mehr veröffentlicht werden, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

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Einwendungen Dritter

§ 101b. (1) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

Erteilung des Patentes

§ 101c. (1) Bestehen gegen die Erteilung keine Bedenken und wurde die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift gezahlt, so hat die Technische Abteilung die Erteilung des Patentes zu beschließen.

(2) Die Erteilung des Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Gleichzeitig ist die Patentschrift zu veröffentlichen (§ 80 Abs. 4), das Patent in das Patentregister einzutragen und die Patenturkunde für den Patentinhaber auszufertigen. Mit der Bekanntmachung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein.

Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung

§ 101d. (1) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.

(2) Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht eingetreten.“

65. § 102 lautet:

§ 102. (1) Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.

(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:

1. dass der Gegenstand des Patentes den §§ 1 bis 3 nicht entspricht; 2. dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann; 3. dass der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich

eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht; 4. dass der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der

ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses

Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.

(3) Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Patentinhaber zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.“

66. § 103 Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Der Vorsitzende kann, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird.

(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.

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(5) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 73 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.“

67. § 104 lautet:

§ 104. (1) Die Technische Abteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen­ und Beweismaterials Beschluss zu fassen.

(2) Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.

(4) Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.“

68. § 105 lautet:

§ 105. Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen.“

69. § 106 samt Überschrift entfällt.

70. § 107 samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

§ 107. Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.“

71. § 108 samt Überschrift lautet:

„Wirkungen des Widerrufs

§ 108. Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.“

72. Die §§ 109 und 111 samt Überschriften entfallen.

73. § 112 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Antragsgegner auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muss bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden.“

74. § 114 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.“

75. § 115 lautet:

§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.

(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.“

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76. Nach § 115 wird folgender § 115a samt Überschrift eingefügt:

„Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens

§ 115a. Ein anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines Patentes ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen, wenn das Patent nicht widerrufen wurde. Wurde das Patent widerrufen, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.“

77. § 119 Abs. 3 lautet:

„(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent­ und Markensenates sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.“

78. § 120 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.

(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozessordnung zu verhängenden Ordnungs­ und Mutwillensstrafen dürfen 726 Euro nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs­ und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom rechtskundigen Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.“

79. § 122 Abs. 1 lautet:

„(1) Über den Ersatz der Verfahrens­ und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.“

80. § 125 Abs. 1 lautet:

„(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von dem die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. Im Übrigen ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“

81. Der bisherige Abs. 2 des § 125 entfällt. Der bisherige Abs. 3 des § 125 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

82. § 127 Abs. 1 und 4 lautet:

„(1) Wurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,

1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;

2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;

3. wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;

4. wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;

5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.“

„(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent­ und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent­ und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.“

83. § 128 lautet:

§ 128. Ist die Eintragung der Außer­Kraft­Setzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung

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dieser Eintragung zu verfügen und bekanntzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.“

84. Nach § 128 wird folgender § 128a samt Überschrift eingefügt:

„Weiterbehandlung der Anmeldung

§ 128a. Ist nach Versäumung einer vom Patentamt eingeräumten Frist die Anmeldung zurückgewiesen worden, so kann der Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses beim Patentamt einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt wird. Mit der Stattgebung des Weiterbehandlungsantrages tritt der Zurückweisungsbeschluss außer Kraft.“

85. § 129 Abs. 2 Z 2 lautet: „2. wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde

des Einsprechers (§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2).“

86. § 129 Abs. 2 Z 3 entfällt.

87. § 129 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.“

88. § 132 entfällt.

89. § 137 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent­ und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent­ und Markensenates der Vorsitzende der Beschwerde­ oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen.“

90. § 138 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, findet ­ Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen ­ ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent­ und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben (§ 70).“

91. § 139 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

(3) Verspätet überreichte Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.“

92. § 141 lautet:

§ 141. Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.“

93. § 142 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben

worden sind;“

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94. Nach § 145 werden folgende §§ 145a und 145b samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde an den Obersten Patent­ und Markensenat gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung

§ 145a. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent­ und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so sind die Beschwerdeschrift und deren Beilagen in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Beschwerde gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent­ und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.

(3) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Beschwerden an den Obersten Patent­ und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Beschwerdeabteilung zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.

(4) Weist eine rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht.

(5) Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Beschwerdeabteilung zurückzuweisen. In allen anderen Fällen hat der Referent, sofern das Beschwerdeverfahren nicht einseitig durchzuführen ist, eine Ausfertigung der Beschwerde dem Beschwerdegegner mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdebeantwortung zu überreichen.

(6) Nach rechtzeitigem Einlangen der Beschwerdebeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten dem Obersten Patent­ und Markensenat vorzulegen.

Verfahren vor dem Obersten Patent­ und Markensenat bei Beschwerden

§ 145b. (1) Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die schon von der Beschwerdeabteilung zurückgewiesen hätten werden sollen, sind vom Obersten Patent­ und Markensenat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei Vorliegen von Mängeln darf eine Beschwerde erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

(2) Der Oberste Patent­ und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Der Oberste Patent­ und Markensenat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Der Oberste Patent­ und Markensenat kann jedoch, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über die Beschwerde für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. Für diese gelten die Bestimmungen für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Patent­ und Markensenat sinngemäß.

(4) Der Oberste Patent­ und Markensenat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Stellt er jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften fest oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.

(5) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Patent­ und Markensenat die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Patent­ und Markensenat die Entscheidung der Beschwerdeabteilung und erachtet er deren Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.

(6) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

(7) Soweit sich nicht aus den Abs. 1 bis 6 und § 145a Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Beschwerde anzuwenden.“

95. § 148 lautet:

§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.

(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und

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anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.

(3) Enthalten die im Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im Voraus zahlt.

(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, dass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.

(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren.

(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.

(7) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.“

96. § 150 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.“

97. Nach § 151 wird folgender § 151a samt Überschrift eingefügt:

„Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg

§ 151a. (1) Wer eine patentierte Erfindung unbefugt benützt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benützten Erzeugnisses zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.“

98. § 152 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und zur Auskunft (§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Wird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.“

99. § 154 lautet:

§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.“

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100. § 156 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht diese Frage vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.

(4) Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß Abs. 3 unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch erhoben hat.“

101. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 156 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 und 6.

102. § 157 samt Überschrift lautet:

„Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent­ und Markensenat

§ 157. (1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln. 2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer

Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.

3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

103. § 158 samt Überschrift lautet:

„Einstweiliger Schutz

§ 158. Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.“

104. § 159 lautet:

§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert.

(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 21 von 51

(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.

(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.“

105. § 160 lautet:

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“

106. § 161 lautet:

§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.“

107. Der V. Abschnitt entfällt.

108. Die Überschrift des VI. Abschnittes lautet:

„VI. ÜBERGANGS­ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

109. Die §§ 172b, 172c und 173a entfallen.

110. Die §§ 173 bis 176 samt Überschrift lauten:

„Übergangsbestimmungen

§ 173. (1) Für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit § 3, als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts­Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres­ oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 174. (1) Für Patente und Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst wird, sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 28 Abs. 2, §§ 31, 32, 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 3 lit. a bis c, § 62 Abs. 3 und 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 92a, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Abs. 1 und 4, §§ 128, 129 Abs. 3, § 156 Abs. 4 und 5, §§ 157, 158 und 171 Abs. 1, 3 und 5 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Patente und Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gilt § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt.

(3) Für Patentanmeldungen, die am Tag des In­Kraft­Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß § 99 Abs. 5 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn die im § 99 Abs. 5 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt werden.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 22 von 51

(4) Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im § 99 Abs. 4 in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem Tag des In­Kraft­Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden.

(5) Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 nicht gefasst wird, sind nach den nach dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 5 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des In­Kraft­Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im § 101 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

(6) Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen kann, wenn die im § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 vorgesehene Frist am Tag des In­Kraft­Tretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.

(7) Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß § 92a Abs. 1, 2, 3 oder 4 in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die gesonderte Anmeldung noch bis zum Ablauf der im § 92a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Fristen eingereicht werden.

(8) § 92b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.

§ 175. (1) Auf vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereichte Aberkennungsanträge ist § 49 Abs. 5 bis 7 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 145a und 145b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.

(3) Auf vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.

§ 176. (1) Für Patentanmeldungen, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 94 Abs. 2 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 95 Abs. 2, § 132 Abs. 1, 3 und 4, § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster, vierter und fünfter Satz in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 liegt, ist § 166 Abs. 2 bis 10 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.“

111. Die §§ 177 bis 181 samt Überschrift lauten:

„Schlussbestimmungen

§ 177. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 178. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 23 von 51

§ 179. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 51 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz, 3. hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich

§ 126 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 180. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4 und 5, § 64 Abs. 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89 Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166 Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des § 172a, § 172a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie § 173 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(2) § 167 tritt mit Ende des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 3, § 21, § 48 Abs. 1 Z 2, § 50, § 77, § 81 Abs. 3, § 90, § 91a Abs. 1, die Überschrift des § 92b, § 92b, § 102 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie § 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 212/1994 treten mit 1. April 1994 in Kraft.

(4) Die §§ 22 und 28 Abs. 1, §§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 7, § 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2, §§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowie § 173a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) Die §§ 24, 25, die Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38, §§ 38 bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 1995 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und 172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.

(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(8) § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166 Abs. 1, 3 und 4 und § 168 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3 bis 5, §§ 22a, 28 Abs. 2, §§ 31, 32, 43 Abs. 5, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5 bis 7, §§ 50, 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1, §§ 57b, 58b Abs. 3, § 60 Abs. 3, § 62 Abs. 3 und 4, §§ 62a, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2, 4 und 5, §§ 68, 69, 70 Abs. 2 und 5, die Überschrift des § 71, §§ 71, 72 Abs. 2, § 73 Abs. 4, 8 und 9, § 74 Abs. 1, 4, 10 und 11, § 76 Abs. 2 bis 4, § 78 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 3, §§ 81a, 82 Abs. 2 und 5, §§ 83, 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 91a, 92a, 92b, 93 Abs. 1, §§ 94, 95 Abs. 2, die Überschrift des § 99, §§ 99, 100, die Überschrift des § 101, §§ 101, 101a, die Überschrift des § 101b, § 101b, die Überschrift des § 101c, § 101c, die Überschrift des § 101d, §§ 101d, 102, 103 Abs. 2 bis 6, §§ 104, 105, die Überschrift des § 107, § 107, die Überschrift des § 108, §§ 108, 112 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 2, die Überschrift des § 115a, §§ 115a, 120 Abs. 4 und 5, § 122 Abs. 1, §§ 125, 127 Abs. 1 und 4, § 128, die Überschrift des § 128a, §§ 128a, 129 Abs. 2 Z 2, § 129 Abs. 3, § 137 Abs. 2, § 138 Abs. 2, § 139 Abs. 2 und 3, §§ 141, 142 Abs. 1 Z 1, die Überschrift des § 145a, § 145a, die Überschrift des § 145b, §§ 145b, 148, 150 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 151a, §§ 151a, 152 Abs. 2 und 3, §§ 154, 156 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 157, § 157, die Überschrift des § 158, §§ 158, 159, 160, 161, die Überschrift des VI. Abschnittes, die Überschrift des § 173, §§ 173 bis 176, die Überschrift des § 177 und §§ 177 bis 179 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3, § 49 Abs. 6, § 76 Abs. 5, § 90, die Überschrift des § 106, § 106, die Überschrift des § 109, § 109, die Überschrift des § 111, § 111, § 129 Abs. 2 Z 3, § 132, der V. Abschnitt, §§ 172b, 172c und 173a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 24 von 51

(10) § 21 Abs. 4 und 5, §§ 58, 58a Abs. 4, § 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 119 Abs. 3 und § 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten §§ 59 und 60 Abs. 4 und 5 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

§ 181. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Artikel II

Änderung des Patentverträge­Einführungsgesetzes

Das Patentverträge­Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 7 lautet: „7. „PatG“ das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970,“

2. § 3 samt Überschrift lautet:

„Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(2) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Dieser Anspruch verjährt nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.

(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.“

4. § 5 Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Übersetzung wird vom Patentamt veröffentlicht.“

„(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.“

5. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anmelder eines europäischen Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht worden und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.“

6. § 6 Abs. 3 und 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 6 erhalten die Bezeichnungen Abs. 3 und 4.

7. § 8 samt Überschrift entfällt.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 25 von 51

8. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. die Gebühr für die Umwandlung zu zahlen und“

9. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes

§ 9a. Für Verfahren im Sinn des Art. 1 des Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.“

10. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.“

11. § 13 Abs. 3 entfällt.

12. § 14a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.“

13. § 15 lautet:

§ 15. Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich haben, ist das Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht werden.“

14. § 16 lautet:

§ 16. (1) Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.

(2) Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.

(3) Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.

(4) Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(5) Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.“

15. § 17 Abs. 1, 3 und 4 lautet:

„(1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Abs. 2 bis 4 Anwendung.“

„(3) Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT in die englische Sprache zu übersetzen.

(4) § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. § 19 samt Überschrift entfällt.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 26 von 51

17. § 20 samt Überschrift lautet:

„Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der internationalen Anmeldung

§ 20. (1) Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT) und die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind samt den hiezu eingereichten Übersetzungen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(2) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer Anmeldung nach § 101 PatG. Ist die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, dann treten die Wirkungen des § 101 Abs. 5 PatG erst mit dem Tag ein, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erfüllt worden sind und die vom Anmelder eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche vom Patentamt veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.

(3) Über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.“

18. § 22 samt Überschrift entfällt.

19. § 23 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) § 76 Abs. 1, 3 und 4 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Beschlüsse der Formalprüfer können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.“

20. § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Z 7, die Überschrift des § 3, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 Z 1, die Überschrift des § 9a, §§ 9a, 10 Abs. 1, § 14a Abs. 2, §§ 15, 16, 17 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 20, §§ 20, 23 Abs. 3 und 4 und § 26 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 8, § 8, § 13 Abs. 3, die Überschrift des § 19, § 19, die Überschrift des § 22, §§ 22 und 26 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

21. § 26 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 des § 26 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

22. § 26 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.

(6) §§ 16, 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem In­ Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.“

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 27 von 51

Artikel III

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Das Gebrauchsmuster hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers anderen als den zur Benützung der als Gebrauchsmuster geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 4 Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die im § 4 Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Abs. 1 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.“

3. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Verweigert der Anmelder, der Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Erfinder gemäß Abs. 1 zu nennen.“

4. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.“

5. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder 2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung

zurückgewiesen wurde, oder 3. von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2

des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder 4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patentes

wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder 5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen

Einspruch eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.“

6. § 16 Abs. 3 entfällt.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 28 von 51

7. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden.“

8. § 18 Abs. 2 und 4 lautet:

„(2) Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung, dass gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.“

„(4) Erfolgt innerhalb der im § 20 genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.“

9. § 19 Abs. 3 und 5 lautet:

„(3) Stellt der Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 27), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Frist ist auf begründeten Antrag zu verlängern.“

„(5) Ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Abs. 3) oder sind die geänderten Ansprüche (Abs. 4) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.“

10. § 20 lautet:

§ 20. Der Anmelder oder Inhaber eines Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

1. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder

2. von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.“

11. § 21 lautet:

§ 21. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt.“

12. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung ordnungsgemäß nachgewiesen wird.“

13. § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 lautet: „1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;“

„(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den §§ 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 29 von 51

Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.“

14. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer behauptet, 1. dass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7),

oder 2. dass der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen,

Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen worden ist,

kann begehren, dass das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und dass es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Gebrauchsmusters begehrt, kann der Gebrauchsmusterinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Gebrauchsmuster verzichten.“

15. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58b, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

17. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Gebrauchsmuster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.“

18. Die Überschrift vor § 35 lautet:

„Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung“

19. § 35 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(3) Das zuständige Mitglied kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Es kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(4) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Mitglied den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das zuständige Mitglied hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.“

20. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 35 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 bis 7. Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 35 entfallen.

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21. Nach § 35 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Gegen die Entscheidungen (Zwischen­ und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent­ und Markensenat erhoben werden. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.

(9) § 71 Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

22. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.“

23. § 37 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(3) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ­ Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen ­ können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent­ und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben.“

24. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

§ 37a. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent­ und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.

(3) Weist eine rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht. Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Beschwerdeabteilung zurückzuweisen.

(4) Die §§ 74, 75, 145a Abs. 3 und 6 sowie § 145b des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

25. § 39 Abs. 1, 2, 4 und 5 lautet:

„(1) Wer in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent­ und Markensenat als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service­ und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem 1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder 2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder

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3. in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,

für die das Gebrauchsmuster betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Gebrauchsmusterinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.“

26. § 41 lautet:

§ 41. Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

27. § 42 lautet:

§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert.

(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.

(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

(6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“

28. Der VII. und VIII. Abschnitt entfallen.

29. Die Überschrift des IX. Abschnittes lautet:

„IX. ÜBERGANGS­ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

30. Nach der Überschrift des IX. Abschnittes wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 51a. (1) Für Gebrauchsmusteranmeldungen ist § 15a Abs. 1 Z 3 in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn für die Patentanmeldung, deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird, § 107 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.

(3) Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.

(4) § 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.

(5) Auf vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.

(6) Für Anmeldungen, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 16 Abs. 3 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Veröffentlichungsgebühren, zu deren Zahlung vor dem In­

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Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes gemäß § 19 Abs. 3 aufgefordert wird, ist § 46 Abs. 2 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 17 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 48 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.

(8) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 liegt, ist § 47 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.“

31. Vor § 52 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen“

32. Nach § 53 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 1, §§ 4a, 8 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3 und 5, §§ 20, 21, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 6, § 33 Abs. 2, § 34a, die Überschrift des § 35, § 35 Abs. 2 bis 9, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3, §§ 37a, 39 Abs. 1 und 2, §§ 41, 42, die Überschrift des IX. Abschnittes, die Überschrift des § 51a, § 51a, die Überschrift des § 52 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 16 Abs. 3, § 35 Abs. 6 und 7, der VII. und VIII. Abschnitt in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(6) § 39 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

33. § 54 lautet:

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161

des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung, 3. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 37 Abs. 4 und § 37a Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Artikel IV

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

Das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.“

2. § 4 samt Überschrift entfällt.

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3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen Widerrufs oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

4. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.“

5. § 7 lautet:

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

6. § 10 lautet:

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 179 des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) Für Anmeldungen, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 2 Abs. 1 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 und § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 7 letzter Halbsatz in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind § 4 und § 11 Abs. 2 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.“

8. § 11 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 des § 11 erhält die Bezeichnung Abs. 2. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, §§ 7, 10 und 10a in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 4 und § 4 außer Kraft.“

Artikel V

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 des § 9 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

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2. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 9 und der darauf gestützten Verordnung und wurde die Antragsgebühr gezahlt, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister einzutragen.“

3. § 14 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Anstelle der Aberkennung kann der Antragsteller, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (§ 5), die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person begehren. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Halbleiterschutzrecht anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Halbleiterschutzrecht zur Gänze aberkannt, endet das Halbleiterschutzrecht mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes begehrt, kann der Inhaber des Halbleiterschutzrechtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Halbleiterschutzrecht verzichten.

(4) § 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 16 Abs. 4 bis 7 lautet:

„(4) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und erteilte Halbleiterschutzrechte ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(5) Die Beschlüsse der nach Abs. 4 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

(6) Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

(7) Die §§ 58 bis 61 und 74 bis 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.“

5. § 17 lautet:

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 145b des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

6. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.“

7. § 22 lautet:

§ 22. (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert.

(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.

(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

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(6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“

8. § 25 samt Überschrift entfällt.

9. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b samt Überschrift eingefügt:

§ 26a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Übergangsbestimmungen

§ 26b. (1) Auf vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereichte Aberkennungsanträge ist § 14 Abs. 3 und 4 in der vor In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) §§ 145a und 145b des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.

(3) Auf vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 und § 161 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 9 Abs. 3 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 und § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 17 letzter Halbsatz in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

10. Nach § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 bis 7, §§ 17, 21 Abs. 1, §§ 22, 26a, die Überschrift des § 26b, §§ 26b und 28 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 3, die Überschrift des § 25, §§ 25 und 28 Z 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

11. § 28 Z 1 entfällt. Die bisherigen Z 2 und 3 des § 28 erhalten die Bezeichnungen Z 1 und 2.

Artikel VI

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden.“

2. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4, 6 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.“

3. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 3 und 4, §§ 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. § 27 samt Überschrift lautet:

„Ermächtigte Bedienstete

§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der

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Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2) § 76 Abs. 1, 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.“

5. § 28 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(3) Das zuständige Mitglied kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Es kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(4) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Mitglied den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das zuständige Mitglied hat die Parteien vom Außer­Kraft­ Treten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.“

6. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 28 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 und 6. Der bisherige Abs. 5 entfällt.

7. Nach § 28 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Übrigen sind § 71 Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

8. § 30 Abs. 2, 4 und 5 lautet:

„(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.“

„(4) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ­ Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen ­ können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent­ und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben.

(5) Im Übrigen sind § 74, sofern er sich auf den Obersten Patent­ und Markensenat als Berufungsinstanz bezieht, und § 75 Abs. 2, § 138 Abs. 4, § 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

9. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“

10. § 34 lautet:

§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine

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solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.“

11. § 35 lautet:

§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht verhindert.

(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.

(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

(6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“

12. Der VI. Abschnitt entfällt.

13. Die Überschrift des VIII. Abschnittes lautet:

„VIII. ÜBERGANGS­ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

14. Nach der Überschrift des VIII. Abschnittes wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen“

15. Der bisherige § 46a erhält die Bezeichnung § 44c und wird nach der obigen Überschrift eingefügt.

16. Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt:

§ 44d. (1) Auf vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen ist § 150 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Anmeldungen, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 40 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 42 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Muster, deren Schutzdauer vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, ist § 41 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Muster, deren Schutzdauer nach dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.“

17. Vor § 45 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen“

18. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

§ 45a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

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19. Nach § 46 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

20. § 47 Z 3 entfällt. Die bisherige Z 4 des § 47 erhält die Bezeichnung Z 3.

Artikel VII

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 18 entfällt.

2. § 19 lautet:

§ 19. Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.“

3. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühren zu registrieren.“

4. § 22 Abs. 3 und 4 entfällt.

5. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Prioritätserklärung ist binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden.“

6. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 gelten sinngemäß.“

7. § 28 Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 28 erhalten die Bezeichnungen Abs. 4 und 5.

8. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Beschlüsse der nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.“

9. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen ­ Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung ausgenommen ­ können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.“

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10. § 39 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent­ und Markensenat als oberste Instanz offen. § 74 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden, soweit er sich auf den Obersten Patent­ und Markensenat als Berufungsinstanz bezieht.

(2) Der Oberste Patent­ und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, drei rechtskundigen Mitgliedern (§ 74 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970) und einem fachtechnischen Mitglied (§ 74 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970) bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.“

11. § 40 entfällt. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.“

12. § 42 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70 Abs. 4, §§ 71 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.“

13. § 54 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (§ 53 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 55) und zur Auskunft (§ 55a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Markenverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.“

14. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

§ 55a. (1) Wer die dem Inhaber einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.“

15. § 63 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 63 entfällt die Bezeichnung Abs. 1.

16. § 65 lautet:

§ 65. Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden.“

17. Die Überschrift des VII. Abschnittes und § 68 lauten:

„VII. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für

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Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl. Nr. L 99 vom 17. April 2003 S. 1

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung und Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie, ausgenommen bei Anträgen auf Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen.

(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.“

18. § 68c lautet:

§ 68c. Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Patentamt einzureichen. Der § 68 Abs. 2, 3 und 4 sowie die §§ 68a und 68b sind sinngemäß anzuwenden.“

19. § 68f Abs. 4 lautet:

„(4) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Abs. 1 genannten Handlungen vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet einer allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.“

20. § 68g Abs. 2 lautet:

„(2) Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.“

21. § 69b Abs. 2 Z 1 lautet: „1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,“ 22. Der XI.Abschnitt entfällt.

23. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a. (1) Auf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anmeldungen, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind § 18 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Anträge, die vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 68 Abs. 2 und 5 und § 69b Abs. 2 Z 1 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 und § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Marken, deren Schutzdauer vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, sind § 19 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer

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nach dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In­Kraft­ Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.“

24. § 80 Z 4 entfällt. Die bisherige Z 5 des § 80 erhält die Bezeichnung Z 4.

25. Nach § 81 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 19, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII. Abschnittes, §§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1, §§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten §§ 18, 22 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4, §§ 40, der XI. Abschnitt und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(7) § 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel VIII

Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz ­ PAG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück

Ziel­ und Begriffsbestimmungen §§ 1, 2 Ziel­ und Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Gebühren

1. Abschnitt

Nationale Patentanmeldungen und Patente §§ 3­5 Anmelde­ und Recherchengebühr, Veröffentlichungsgebühren, Einspruchsgebühr § 6 Jahresgebühren § 7 Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

2. Abschnitt

Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ § 8 Veröffentlichungsgebühren § 9 An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren § 10 Sonstige Verfahrensgebühren

3. Abschnitt

Anmeldungen auf Grund des PCT §§ 11,12 An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu

zahlende Gebühren § 13 Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten § 14 Recherchen und Gutachten

5. Abschnitt

Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster § 15 Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr § 16 Jahresgebühren

6. Abschnitt

Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate § 17 Anmeldegebühr § 18 Jahresgebühren

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7. Abschnitt

Halbleiterschutzrechte § 19 Anmeldegebühr

8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster § 20 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren § 21 Erneuerungsgebühren

9. Abschnitt

Nationale Markenanmeldungen und Marken § 22 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren § 23 Für die Registrierung zu zahlende Gebühren § 24 Erneuerungsgebühren

10. Abschnitt

Internationale Markenanmeldungen § 25 Inlandsgebühr

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 26 Antragsgebühr

12. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen § 27 Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren § 28 Verfahrensgebühren § 29 Besondere Gebühren § 30 Art der Gebührenzahlung § 31 Änderung des Gebührenausmaßes § 32 Schriftengebühren

3. Hauptstück

Entgelte § 33 Entgelte für Service­ und Informationsleistungen des Patentamtes § 34 Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken

4. Hauptstück

Übergangs­ und Schlussbestimmungen §§ 35­37 Übergangsbestimmungen §§ 38­41 Schlussbestimmungen

1. Hauptstück

Ziel­ und Begriffsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge­Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, und das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, an das Patentamt zu zahlen sind.

§ 2. In diesem Bundesgesetz bedeuten 1. nationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die

Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird; 2. nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;

3. EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979; 4. europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat

erteilte Patente; 5. PCT: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens,

BGBl. Nr. 1979/348;

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6. internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;

7. Recherchen und Gutachten: die in § 57a des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;

8. nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;

9. nationale Marken: vom Patentamt registrierte Marken; 10. internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach

dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;

11. geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl Nr. L 99 vom 17. April 2003 S. 1.

2. Hauptstück

Gebühren

1. Abschnitt

Nationale Patentanmeldungen und Patente

Anmelde­ und Recherchengebühr, Veröffentlichungsgebühren, Einspruchsgebühr

§ 3. Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmelde­ und Recherchengebühr von 50 Euro sowie eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.

§ 4. Für die Veröffentlichung der Patentschrift ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beträgt 200 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der für die Veröffentlichung bestimmten Seiten, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.

§ 5. Für den Einspruch gegen die Patenterteilung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

Jahresgebühren

§ 6. (1) Für jedes Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung des Patentes erst nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt für das dritte Jahr ............................................................................70 Euro, für das vierte Jahr..........................................................................150 Euro, für das fünfte Jahr .........................................................................150 Euro, für das sechste Jahr .......................................................................150 Euro, für das siebente Jahr......................................................................270 Euro, für das achte Jahr .........................................................................270 Euro, für das neunte Jahr ........................................................................270 Euro, für das zehnte Jahr .......................................................................500 Euro, für das elfte Jahr............................................................................500 Euro, für das zwölfte Jahr.......................................................................500 Euro, für das dreizehnte Jahr ..................................................................850 Euro, für das vierzehnte Jahr ..................................................................850 Euro, für das fünfzehnte Jahr .................................................................850 Euro, für das sechzehnte Jahr ..............................................................1 400 Euro, für das siebzehnte Jahr ..............................................................1 400 Euro, für das achtzehnte Jahr ..............................................................1 400 Euro, für das neunzehnte Jahr .............................................................1 400 Euro, für das zwanzigste Jahr ..............................................................1 400 Euro.

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(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.

(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

§ 7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmelde­ und Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die ersten drei Jahresgebühren, die nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes fällig werden oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf jenes Jahres der Laufzeit, das vor dem bewilligten Ablauf der Stundungsfrist endet. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmelde­ und Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.

(2) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

2. Abschnitt

Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ

Veröffentlichungsgebühren

§ 8. Für jede der im Patentverträge­Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.

An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

§ 9. (1) Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 4 des EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das dritte bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das dritte bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.

(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.

Sonstige Verfahrensgebühren

§ 10. Die Gebühren betragen für 1. den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung

a) in eine nationale Patentanmeldung ...........................................180 Euro,

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b) in eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung ...........................50 Euro, 2. den Antrag auf Erstellung einer ergänzenden Recherche ...............50 Euro.

3. Abschnitt

Anmeldungen auf Grund des PCT

An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren

§ 11. Die Gebühren betragen für: 1. die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro ........50 Euro, 2. die Einleitung der nationalen Phase pro Schutzrecht ......................50 Euro, 3. die Veröffentlichung der Übersetzung der internationalen

Anmeldung....................................................................................130 Euro.

§ 12. Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt 1. für die Erteilung eines Patentes.....................................................180 Euro, 2. für Registrierung eines Gebrauchsmusters......................................50 Euro.

Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung

§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), beträgt 200 Euro.

(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen.

(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung in Anspruch genommen, die vom Patentamt als Internationale Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß von 75 vH zu erstatten, wenn der erste Recherchenbericht ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 PCT) Bezug genommen wurde und die Recherche internationaler Art bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil verwendet werden kann.

(4) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 200 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.

(5) Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.

(6) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für 1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche ............................200 Euro, 2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens, wenn der Stand der Technik vom

Antragsteller bekanntgegeben wird...............................................200 Euro, 3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens, wenn der Stand der Technik vom

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 46 von 51

Patentamt zu recherchieren ist ......................................................300 Euro.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

5. Abschnitt

Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

§ 15. (1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu zahlen.

(2) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.

(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.

Jahresgebühren

§ 16. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Veröffentlichung und Registrierung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt für das zweite Jahr ..........................................................................80 Euro, für das dritte Jahr ............................................................................80 Euro, für das vierte Jahr............................................................................80 Euro, für das fünfte Jahr ...........................................................................80 Euro, für das sechste Jahr .......................................................................190 Euro, für das siebente Jahr......................................................................190 Euro, für das achte Jahr ..........................................................................190 Euro, für das neunte Jahr ........................................................................190 Euro, für das zehnte Jahr ........................................................................190 Euro.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 290 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 820 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das sechste Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

6. Abschnitt

Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

Anmeldegebühr

§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 250 Euro zu zahlen.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 47 von 51

Jahresgebühren

§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr ........................................................................2 200 Euro, für das zweite Jahr .....................................................................2 500 Euro, für das dritte Jahr .......................................................................2 800 Euro, für das vierte Jahr.......................................................................3 100 Euro, für das fünfte Jahr ......................................................................3 400 Euro.

(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.

(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

7. Abschnitt

Halbleiterschutzrechte

Anmeldegebühr

§ 19. Für die Anmeldung eines Halbleiterschutzrechtes ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen.

8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 20. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen: 1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung............................ ...............................50 Euro, b) für eine Sammelanmeldung ... .......... ........................................100 Euro,

zuzüglich 10 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung.......................................50 vH der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.....................15 Euro, 4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar.....80 Euro,

5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.

Erneuerungsgebühren

§ 21. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt 1. für Einzelmuster............................................................................100 Euro, 2. für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster ............................50 Euro.

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

9. Abschnitt

Nationale Markenanmeldungen und Marken

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 22. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen: 1. Anmeldegebühr

a) für eine Marke........................... .................... .............................80 Euro, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von ............30 Euro, b) für eine Verbandsmarke.. ................. ........................................320 Euro, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von ............30 Euro,

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 48 von 51

2. Klassengebühr, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfasst ....................20 Euro, für jede weitere Klasse ...................................................................25 Euro.

Für die Registrierung zu zahlende Gebühren

§ 23. Für die Registrierung sind folgende Gebühren zu zahlen: 1. Schutzdauergebühr

a) für eine Marke........................... .................. .............................200 Euro, b) für eine Verbandsmarke.. ................. ........................................800 Euro,

2. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.

Erneuerungsgebühren

§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt 1. für eine Marke...............................................................................500 Euro, 2. für eine Verbandsmarke .............................................................2 000 Euro.

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

10. Abschnitt

Internationale Markenanmeldungen

Inlandsgebühr

§ 25. Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Antragsgebühr

§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.

(2) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

12. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren

§ 27. (1) Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.

(2) Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes: 1. als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet; 2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen; 3. angefangene Seiten werden voll gerechnet; 4. als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.

(3) Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen. Die Schutzdauergebühr für Marken ist zurückzuzahlen, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 49 von 51

(4) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Verfahrensgebühren

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für: 1. die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung im Verfahren

ohne Gegenpartei ..........................................................................220 Euro, mit Gegenpartei.............................................................................300 Euro,

2. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung ..............150 Euro,

3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag .....450 Euro, 4. die Berufung und die Beschwerde an den

Obersten Patent­ und Markensenat ..............................................600 Euro, 5. die Kostenberufung an den Obersten Patent­ und Markensenat ...300 Euro, 6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma

des Anmelders oder Rechtsinhabers ..............................................40 Euro, 7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers,

auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes............................................................................................70 Euro,

8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbandsmarke ...................................................................280 Euro,

9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung .........................40 Euro, 10. den Antrag auf Weiterbehandlung ................................................150 Euro, 11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand...............220 Euro.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.

(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.

(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

Besondere Gebühren

§ 29. Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent­ und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits­ und Sachaufwand zu berücksichtigen.

Art der Gebühreneinzahlung

§ 30. Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

Änderung des Gebührenausmaßes

§ 31. (1) Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet des Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem In­Kraft­Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem In­ Kraft­Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem In­ Kraft­Treten dieser Bestimmungen überreicht werden.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 50 von 51

(2) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.

(3) Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.

Schriftengebühren

§ 32. Die vom Patentamt ausgefertigten Patent­ und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.

3. Hauptstück

Entgelte

Entgelte für Service­ und Informationsleistungen des Patentamtes

§ 33. Das Entgelt für Service­ und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service­ und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits­ und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken

§ 34. (1) Für Anträge auf Auskunft, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erteilt, ist ein Entgelt im Sinn des § 33 zu zahlen, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen ist.

(2) Sofern ein Entgelt gemäß Abs. 1 für die Erteilung laufender Auskünfte gezahlt wurde, ist bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.

4. Hauptstück

Übergangs­ und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wird, sind die Jahresgebühren, die Aussetzungsgebühr und die Gebühr für den Einspruch nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 zu zahlen.

(2) Die erste und zweite Jahresgebühr sind in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.

(3) Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.

(4) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(5) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(6) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).

(7) Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.

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BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 149 51 von 51

(8) Die Gebühr für den Antrag gemäß § 101 Abs. 4 in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen, beträgt für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 58 Euro. Wenn die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.

(9) Die Gebühr für den Einspruch beträgt 150 Euro.

§ 36. (1) Die §§ 3 und 4 sind hinsichtlich der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren auch für Patentanmeldungen gemäß § 174 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 anzuwenden.

(2) Für Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gelten vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 bewilligte Stundungen der Anmeldegebühr oder einer Jahresgebühr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr. Die Stundung umfasst auch die Veröffentlichungsgebühren.

§ 37. Für ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem 11.1.1997 wirksam geworden sind, werden die Jahresgebühren abweichend von § 18 Abs. 2 erster Satz von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig, und zwar

1. für auf Grund des Patentgesetzes 1970 erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Gundpatentes im Patentblatt oder bei Patenten, die gemäß § 110 des Patentgesetzes in der vor dem In­Kraft­Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung erteilt wurden, am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und

2. für europäische Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Schlussbestimmungen

§ 38. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie.

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