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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

 Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung)

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Abk: MarkenV Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes ' ' Markenverordnung MarkenV zi tierdatum: 1994-11-30 FundsteIle: BGBI I 1994, 3555 Sachgebiet: FNA 423-5-2-1

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++) , (+++ Stand: Änderung durch' Art. 1 V v. 21.12.1998 I 3893 +++)

MarkenV ,Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

Auf Grund des § 65 'Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 15. November ,1994 (BGBl. I S. 3462) geändert \'lOrden i~t, verordnet der Präsident des Deutschen Patentamts:

MarkenV Inhaltsübersicht Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

Teil 1 Anwendungsbereich

. § 1 'verfahren in Markenange~egenheiten Teil 2 Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung § 3 Inhalt der Anmeldung § 4 Anmeldung von Kollektivrnarken' § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter § 6 Angaben zur Markenform § 7 Wortmarken § 8 Bildmarken § 9 Dreidimensionale Marken § 10 Kennfadenmarken § 11 Hörmarken § 12 Sonstige Markenformen § 13 Mus ter und Mode lle § 14 Verzeichnis,der Waren und Dienstleistungen

Teil 3 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

§ 15 Klasseneinteilung § 16 'Änderung der Klasseneinteil~ng

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Teil 4 Register; Urkunde; Veröffentlichung

§ 17 Ort und Form des Registers § 18 Inhalt des Registers § 19 Urkunde; Bescheinigungen § 20 Ort und Form der Veröffentlichung § 21 Inhalt der Veröffentlichung

Teil 5 Einzelne Verfahren

Abschnitt i Verfahren bis zur Eintragung

§ 22 Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung § 23 Klassifizierung § 24 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke § 25 Verschiebung des zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Abschnitt 2 Widerspruchsverfahren

§ 26 Form ~es Widerspruchs § 27 Inhalt des Widerspruchs § 28 Gemeinsame Entscheidung über mehrere.Widersprüche § 29 Aussetzung. § 30 Veröffentlichung der Marke nach Abschluß des

Widerspruchsverfahrens Abschnitt 3

Rechtsübergang und sonstige Rechte §, 31 Eintragung eines Rechtsübergangs § 32 Teilübergang § 33 Eintragung von dinglichen Rechten ~'34 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren § 35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen

. Abschni t t4 Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen

§ 36· Teilung von Anmeldungen § 37 Teilung von Eintragungen

Abschnitt 5 Verlängerung

§ 38 Verlängerung durch Gebührenzahlung § 39 Antrag auf Verlängerung §. 40 Berechnung der Fristen

Abschni tt 6 Verzicht

§ 41 ,Verzicht § 42 Zustimmung Dritter

Abschnitt 7 Löschung

§ 43 Löschung wegen Verfalls § 44 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Abschnitt 8 Berichtigungen; Änderungen

§ 45 Berichtigungen § 46 Änderungen von Namen oder Anschriften

Abschnitt 9 Akteneinsicht

§ 47 Zuständigkeit §. 48 Durchführung der Akteneinsicht

Abschni tt 10

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Internationale Registrierungen § 49 Antrag auf iilternationale Registrierung nach

dem Madrider Markenabkommen § 50 Antrag auf internationale Registrierung nach

dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 51 Antrag auf internptionale Registrierung nach

dem Madrider Markenabkommen und nachdem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§52 . -Schutzverweigerung § 53 Unterrichtung über,international registrierte Marken

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnis~e und Lebensmittel

§ 54 Eintragungsantrag § 55 prüfung des Antragsc § 56 Veröffentlichung des Antrags § 57 Akteneinsicht § 58 Stellungnahmenj 'erneute prüfung § 59 Entscheidung über den Antrag § 60 Einspruch § ,61 Einspruchsverfahren § 62 Änderungen der Spezifikation

Teil 7 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1 Formblätter ,

§ 63 Formblätter Abschnitt 2

Form der Anträge und Eingaben § .64 Originale § 65 Übermittlung durch Telekopierer § 66 ·Übermittlung durch Telegramm oder Telex § 67 Fremdsprachige Formblätter

'§ 68 Fremdsprachige Anmeldungen § '69 Schriftstücke in fremden Sprachen § 70 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben

Abschnitt 3 Beschlüsse, Bescheide und Mitteilungen des Patentamts

§ 71 Form der Ausfertigungen § 72 Zustellung und formlose Übers~ndung § 73 Me·hrere Beteiligte; mehrere Vertreter

Abschnitt 4 Fristen; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 74 Fris ten § 75 Entscheidung nach Lage der Akten

Abschnitt 5 Vertretung; Vollmacht

§ 76 Vertretung § 77 Vollmacht

Teil 8 Schlußvorschriften

§ 78 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 79 Inktafttret~n'

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MarkenV Teil 1 ,Anwendungsbereich Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten Fassung: 1998-12-21 GÜltig ab 1998-12-29

Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der Verordnung übet das Deutsche Patent- und Markenamt die Bestimmungen dieser Verordnung. '

Fußnote § 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.12.1998 I 3893 mWv 29.12.1998

MarkenV Teil 2' Anmeldungen Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 2 Form der Anmeldung Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

Ci (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung,erforderlich. ~,

MarkenV § 3 ,Inhalt der Anmeldung Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Die Anmeldung muß enthalten: 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter gemäß § 5, 2. eine Angabe zur Form der Marke gemäß § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke

gemäß den §§ 7 bis 12, 3. 'das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke

eingetragen werden soll, gemäß §14. Die Vorschriften über die Zuerkennung des Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 des Markengesetzes bleiben unberührt. (2) Wird in der Anmeldung 1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen,

so ist eine 'entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende

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Erklärung abzugeben sowie der Tag d~r erstmaligen Zurschaustellung 9nd die Ausstellung anzugeben. .

Die Möglichkeit, die Prioritätserklärung innerhalb von zwei Monaten abzugeben (§ 34 Abs. 3, § 35 Abs. 4 des Markengesetzes), bleibt unberührt.

MarkenV § 4 Anmeldung von Kollektivmarken Fassung: 1994-11-30 GÜltig.ab 1995-01-01

Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muß eine entsprechende Erklärung abgegeben werden..

MarkenV § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Die Anmeldung muß zum Anmelder folgende Angaben enthalten: 1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Fruniliennamen

oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,

2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Persönengesellschaft, den Namen dieser Person oder dieser Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auJ übliche Weise abgekürzt werden,

3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, postleitzahl, Ort). (2) In der Anmeldung sollen eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, ·wie eine Pos tfachanschrift, sowie Telefonnummern, vorhandene. Anschlüsse zur elektronischen Datertübermittlung, wie zum Beispiel Telekopierer oder Telex, angegeben werden. (3) Wird die Anmeldu'ng von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

( (4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so sind die Absätze 'i-.,

1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 ist außer dem Ort auch der Staat anzugeben. ~ußerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. (5) Hat das Patentamt dem Anmelcter eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden~ (6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Patentamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer Allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben 'werden.

MarkenV § 6 Angaben zur Markenform Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

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1. Wortmarke (§ 7), 2. Bildmarke (§ 8), 3. dreidimensionale Marke (§ 9), 4. Kennfadenmarke (§ 10), 5. Hörmarke (§·11) oder 6. sonstige Markenform (§ 12) in das Register eingetragen werden soll.

MarkertV § 7 Wortmarken Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

Wenn der bnmelder angibt, daß die Marke in der vom Patentamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben,. Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.

MarkenV § 8 Bildmarken Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01 (1) Wennder Anmelder angibt, daß die Marke in der von ihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als' zweidimensionale Wort-Bild-.Marke,· Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, SO sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen. (2) Die Wiedergabe der Marke muß auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, daß sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei schwarz-weißer Wiedergabe in einem Format mit höchstens 9 cm Breite deutlich erkennen läßt. Überklebungen, . Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig~ . (3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 (29,7 cm'Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestehs 2,5'cm einzuhalten. (4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk "oben" auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von' selbst ergibt. (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

MarkenV § 9 Dreidimensionale Marken Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) .Wenn der Anmelder' angibt, daß die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können

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Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen. (2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wieoergeben und als ·Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherunggeeignet sind. (3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeichnung wiedergegeben, so muß die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbarenund schar·f begrenzte·n Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalte·n. (4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten .

MarkenV § 10 Kennfadenmarken Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01 .

(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die .Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. (2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke. mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.

MarkenV § 11· Hörmarken Fassung; 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Wenn der AnmeldeT angibt, daß die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier \i.bereinstirrunende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. (2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift oder, falls dies wegen der Art der Marke nicht möglich ist, durch ein Sonagramm darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt· § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (3) Der Anmelder muß eine klangliche Wiedergabe der Marke einreichen. (4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalte~. (5) Der Präsident des Patentamts bestimmt die Form der Darstellung durch Sonagramm und die für die klangliche 'Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer.

MarkenV § 12 Sonstige Markenformen . Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995~01-01

(1) ·Wennder Anmelder angibt, daß die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinst1mmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizu,fügen. Wenn die Marke

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in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen. ' (2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz '1, Abs. 3 und 5 entsprechend. (3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung.der Marke enthalten.

MarkenV § 13' Muster und Modelle Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke ,selbst beigefügt

.werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

MarkenV § 14 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, daß ,die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse 'der Klasseneinteilung (§ 15) möglich ist. (2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 15 Abs. 2 bezeichneten Alphabetischen Liste verwendet werden. Im übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden. (3) Die Waren und Dienstleistungen sollen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung geordnet werden.

MarkenV § 14a veröffentlichung'der Anmeldung Fassung: 1998-07-01 Gültig ab 1998-07-07

(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht· .( § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) , umfaßt fOlgende Angaben: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, . 2. das Datum des Eingangs der Anmeldung, 3. Angaben über die Marke, 4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34­

des Markengesetzes) , Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung '(:EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20 .. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABI. EG Nr. L 11 S.l) in Anspruch genommenen Zeitrang,

5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, 6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters, 7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der

Waren und Dienstleistungen. ' (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

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Fußnote

§ 14a: Eingef. durch Art. 1 Nr. i-V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkenV Teil 3 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen Fa~sung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

MarkenV § 1"5 Klasseneinteilung - Fassung: 1994-11-30 Gülti~ ab 1995-01-01

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(;. (1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in .der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen. . (2) Ergänzend kann die "Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkonunen über die internationale Klasßiflkation von Waren und Dienstleistungen-für diß Eintragung von MarkenIl zur Klassifizierung verwendet werden.

MarkenV § 16 Änderung der Klasseneinteilung Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Ändert sich die Klasseneinteilung zwischen dem Zeitpunkt der Eintragung einer Marke und demWirksamwerden der verlängerung der Schutzdauer, so wird die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen bei der Verlängerung der Schutzdauer von Amts wegen geändert. Die Klassifizierung kann in diesem Fall .

( auch auf Antrag des Inhabers jederzeit angepaßt werden. (2) Soweit sich die Änderung der -Klassifizierung auf die Höhe der für die Verlängerung der Schutzdauer zu zahlenden Gebühren auswirkt, sind die zusätzlichen Klassengebühren innerhalb der Fristen des § 47 Abs. 3 des Markengesetz'es zu zahlen, 'ohne daß bei einer Zahlung ers~ nach Fälligkeit der in § 47 Abs. 3 Satz 4 des Markengesetzes genannte Zuschlag gezahlt werden mUß.

MarkenV Teil 4 . Register, Urkunde, Veröffentlichung Fassung: 1994-11-30 . Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 17 'Ort und Form des Registers Fassung: 1994-11':"30 GÜltig ab 1995-01-01

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(1) Das Register wird beim Patentamt geführt. (2) Das Register kann in Form einer elektronischen Datenbank betrieben werden.

MarkenV § 18 Inhalt des Registers Fassung: 1998-07-01 Gültig ab 1998-07-07

In das Register werden eingetragen: 1. die Registernummerder Marke, 2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer

übereinstimmt, 3. die Wiedergape'der Marke, 4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke,

eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform ( handel t,

5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe unci die' Bezeichnung der Farben,

6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche :Beschreibung der Marke, 7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Ahs. 3 des

Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe, 8. bei Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß

Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,

9. gegebenenfalls die Angabe, daß 'es sich um eine Kollektivmarke handelt, 10 .. bei einer Marke, deren zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung

(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke· (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die entsprechende Angabe und .im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,

11. (weggefallen) 12. der Anmeldetag der Marke, 13. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke

nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist, ( 14. der Tag; der Staat und das Aktenzeichene'iner vom Markeninhaber

beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), 15. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§

35 des Markengesetzes) , 16. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke, 17. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters, 18. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 19. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe de,r Lei tklasse

und der weiteren Klassen, 20. der Tag der Eintragung in das Register, Zl. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung, 22. wenn nach Ablauf der Widerspruchs frist kein Widerspruch gegen die

Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe, 23. wenn Widerspruch erhoben woiden ist,

a)' eine entsprechende Angabe, b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens, c) bei volls tändiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe, '. d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf

die sich die Löschung bezieht, , 24. die Verläng~rung der.Schutzdauer,

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25. wenn ein Dritter Antrag .aufLöschung einer eingetragenen Marke gestellt hat, a) im Fall eines Antrags auf Löschung gemäß § 50 des Markengesetzes eine

entsprechende Angabe, b) im Fall einefi Antrags auf Löschung gemäß § 50 des Ma.rkengesetzes der

Abschluß des Löschungsverfahrens', cl bei vOllständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe, d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf

die sich die böschung bezieht, 26. a) bei vOllständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

b) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

27. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke aufgrund einer entsprechenden.Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere einer teilweisen Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrunds und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das' Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt, ,

28. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Patentamt mitgeteilt worden sind,

29. der Tag des Eingangs einer Tei,lungserklärung, . 30. bei der Stamrneintragung der Hinweis auf die Registernununer der' infolge

einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung, , 31: bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die

entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung, 32. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs.

2 des Markengesetzes) , 33. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den

Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 16, 17 und 18,

34. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Diens tle is tungen außerdem die Angaben nach dEm Nummern 30 und 31,

35. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes), I 36. Angaben üner Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des

Markengesetzes) und ein Konkursverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes), 37. Änderungen der in den Nummern, 16, 17 und 18 aufgeführten Angaben, 38. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ '45 Abs. 1 des

Markengesetzes )'.

Fußnote

§ 18 Nr. 10: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 11: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 16: IdFd. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 17: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 18: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. e V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 23 Buchst. a,: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. f DBuchst. ,aa V v. 1.7.1998

1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 23 Buchst. b u. c: Früherer Buchst. b u. c aufgeh., früherer Buchst. d u. e jetzt Buchst. b u. c gern. Ar,t. 1 Nr. 2 Buchst. f DBuchst. bb u. cc V v. 1. 7.1998 I 1771 mWv 7.7.199 § 18 Nr. 23 Buchst. d: Früher Buchst. f gern. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. f DBuchst. dd V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nt. 25 Buchst. a: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. g DBuchst. aa V v. 1. 7.1998'

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I 1771 rnWv 7.7.1998 § 18 Nr. 25 Buchst. b: Früherer Buchst. b aufgeh., früherer Buchst. djetzt, Buchst. b gern. u.idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. g DBuchst. bb u. cc V v. 1. 7 . 199 8 I 1771 mWv 7. 7. 1998 § 18 Nr. 25 Buchst. C: Früherer Buchst. c aufgeh., früherer Buchst. e jetzt Buchst. c gern. Art. 1 Nr. 2 Buchst.· g DBuchst. bb u. dd V v. 1.7.1998 I 1771 rnWv 7.7.1998 § 18 Nr. 25 Buchst. d: Früher Buchst. f gern. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. g' DBuchst. ee V v. 1.7.1998 I 1771'rnWv 7.7.1998 § 18 Nr. 26 Buchst. a: Früherer Buchst. a aufgeh., früherer Buchst. cl jetzt Buchst. a gern. ~rt. l·Nr. 2 Buchst ..h DBuchst. a~ u. bb V v. 1.7.1998 I 1771 rnWv 7.7.1998 § 18 Nr: 26 Buchs t. b: Früherer Buchst. b u. c aufgeh., früherer Buchst. e jetzt Buchst. b gem. u.. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. h DBuchst. aa u. CC V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.. 7.1998 § 18· Nr. 27: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. i V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkenV § 19 Urkunde, Bescheinigungen Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Der Inhaber der Marke erhält eine Urkunde über die Eintragung einer Marke in das Register nach § 41 des Markengesetzes. (2) Der Inhaber der Marke erhält außerdem eine Bescheinigung über die in das ~egister eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

MarkenV § 20. Ort und Form der Veröffentlichung Fassurig: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01 .

(.:: (1) Angaben Qber eingetragene Marken werden in dem vom Patentamt '. . herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.

(2) Das Patentamt kann die Veröffentlichung zusätzlich auch in anderer Form, ~nsbesondere auf Datenträgern, zUr Verfügung stellen.

MarkenV § 21 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung Fassung: 1998-07-01 GÜltig ab 1998-07-07

(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfaßt alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 18 Nr. 21 und 32 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht. (2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die WiederhOlung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Ma.rke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.

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(3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden.

Fußnote

§ 21 Überschr.:, IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 1.7.199811771 mWv 7.7.1998 § 21 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b'V·v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 21 Abs. 3: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art.'l Nr. 3 Buchst. c V v. 1.7.1998 I. 177~ mWv 7.7.1998

MarkenV"Teil 5 Einzelne Verfahren Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenVAbschnitt 1 Verfahren bis zur Eintragung .Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 22 Aktenzeichen, Empfangsbescheinigung Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Das'Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs.und das Aktenzeichen der Anmeldung. (2) Das Patentamt übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die die angemeldete Marke bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

MarkenV § 23 Klassifizierung Fassung: 1994-11-30 Gül~ig ab 1995-01-01

(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Patentamt über die Klassifizierung. (2) Das Patentamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Patentamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.

MarkenV § 24 Berufung auf eine im Ursprungsland .eingetragene Marke Fassung: .1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Beruft sich.der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach

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Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch :nach 'der Anmeldung abgegeben werden. (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über'die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen. '

MarkenV § 25 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung Fassung: 1994-11-30 Gultig ab 1995-01-01

Ergibt sich bei ,der Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind,so unterrichtet das Patentamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag im Sinne des bleibt im übrigen,unberührt.c.

MarkenV Abschnitt' 2 Widerspruchsverfahren Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

MarkenV § 26 Form des Widerspruchs Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

§ 33 Ahs. 1 des Markengesetzes '

(1) Für jede Marke, aufgrund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke) , ist ein Widerspruch erforderlich. Auf ' mehrere Widerspruchsmarken desselb~n Widersprechenden gestützte Widersprüche können in, einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefaßt werden.

'( \

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

MarkenV § 27 tnhalt des Widerspruchs Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) 'Der Widerspruch hat Angaben zu enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Wlderspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzustellen. (2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden: 1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich

richtet, 2. die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das

Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke, . 3. in den Fällen des'§ 42 Abs. 2 Nr.,2 und 3 des Markengesetzes die

.Wiedergabe und die Bezeichnung der Art der Widerspruchsmarke, 4. falls es sich bei der widerspruchsmarke um eine international registrierte

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Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,

5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke, 6. falls det Widerspruch von einer Person erhoben wird, die nicht im Register

eingetragen ist, der Name und di~ Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt

,worde!} is t, 7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die

Anschrift des Vertreters, 8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der .Widerspruch

sich richtet, 9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, wie sie 'eingetragen oder

angemeldet worden ist,

e 10. die Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragenoder angemeldet worden ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen c;tngegeben werden, auf die der Widerspruch gestützt wird,

11. die Waren und Dienstleistungen, fur die die Marke,' gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, eingetragen worden ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, ,gegen die der Widerspruch sich richtet. '

MarkenV § 28 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll soweit sachdienlich gemeinsam entschieden werden. (2) Auch in anderen als in den in Absatz i genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeirisam entschieden werden.

MarkenV § 29 Aussetzung Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Das Patentamt ~ann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. (2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke' gestützt worden is't oder vor dem Patentamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.

MarkenV §-30 Fassung: 1998-07-01, Gültig 'ab 1998-07-07

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(weggefallen)

Fußnote § 30: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkenV Abschnitt 3 Rechtsübergang und sonstige Rechte Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-Dl-0l

MarkenV § '31 Eintragung eines Rechtsübergangs Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-0~-01

. 9

(1) ..Der Antrag auf Eintragung. des Übergangs des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nach § 27 Abs. 3 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: . 1. die Registernummer der Marke, 2. Angaben entsprechend § 5 über den Rechtsnachfolger, 3. falls der Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt hat, der Name u_nd die

Anschrift des Vertreters. (3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus, 1. daß der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertrete.r und vom

Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist oder 2. daß dem Antrag,·wenn er vom Rechtsnachfolger gestellt wird,

-a) eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebene Erklärung beigefügt ist, daß er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, oder .

b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel einÜbertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben sind.

(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2.genannten Erklärungen sollen die vom Patentamt herausgegebenen Formblätter verwendet werden. ·Fürden in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Patentamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. . (5) In den Fällen des Absatzes 3 ·ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich. (6) Das Patentamt kann in den Fällen des Absatzes .3 weitere Nachweise nur dann verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergangergeben. (7) Der Nachwefis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt ... (8) Der Antrag auf Ein'tragung des Übergangs kann für mehrere Marken gemeinsam gestellt werden, wenn der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei allen Marken dieselben Personen sind.

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MarkerrV §32 Teilübergang Fassung: 1998-07-01

, Gül tig ab 1998"':07-07

(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in ,dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs die Waren und Dienstleistungen anz4geben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. (2) Im übrigen ist § 37 Abs. l'bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden; daß die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. (3) und (4) (weggefallen)

Fußnote

§ 32 Abs.2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchs,t. a V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 32 Abs. 3 u. 4: Aufgeh. durch Art.,l Nr. j Buchst. b V v. 1.7.1998 I 1771 mVi"v 7.7.1998

MarkenV § 33 Eintragung von dinglichen Rechten Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an' dem durch die Eintragung einer Marke begründeten Recht nach § 29 Abs. 2 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) § 31 Abs. 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden'.

MarkenV § 34 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren Fassung: 1994-11-30

(- Gdltig ab 1995-01-01 \::-;:-;;

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 29 Abs. '2 des Markengesetzes kann vom Inhaber der eingetragenen Marke oder von demjenigen, der die' Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Konkursverfahrens nach § 29 Abs. 3 des Markengesetzes sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

MarkenV § 35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen Fassung: 1998-07-01

, GÜltig ab 1998-07-07

(1) Die §§ 31 bis 34 gelten für angemeldete Marken entspreche:1d. Ein gemeinsamer Antrag nach § 31 Aba. B kann auch für angemeldete und eingetragene Marken gestellt'werden. (2) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der

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Zwangsvollstreckung oder das Konkursverfahren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt. (.3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Konkursverfahren wird auch in das Register eingetragen. (4) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldurig einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im übrigen ist § 36 Abs. 1 l:?is !:1 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

Fußnote

C § 35 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 1.7.1998 I '1771 mWv 7.7.1998

MarkenV Abschnitt 4 Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

MarkenV § 36 Teilung von Anmeldungen Fassurig: 1994-11-30 GÜltig a~ 1995-01-01

(1) Eine angemeldete Marke kann nach§ 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil.ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

( (2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, ~.- die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.

(3) Das Verzeichnis der War"en und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der 'Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich. sein. Betriff.t die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben. (4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausg,angsanmeldung . Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen. . (5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den, §§ 8 bis

.12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes vier weitere übereinstirrumende zweidimensionale graphische

'Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zus~tzlich eine klangliche

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Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. -3. (6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders. für die abgetrennte Anmeldung. Pie Vorlage einer neuen Voll~acht ist nicht erforderlich. (7) In bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch fü:c die abgetrennte Anmeldung fort.

MarkenV § 37 Teilung von Eintragungen Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Eine eingetragene Marke kann nach § ,46 Ahs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. Für' jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter

,( Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. " (2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben,

- die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden. (3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein. Betrifft die 'Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten EintragUng,zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben. (4) Das 'Patentamt fertigt eine VOllständige Kopie der Akten der'

Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genornmen. .' (5) Enthält die Ausgangseintragung eine wiedergabe der Marke nach den §§ B bis 12., so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 3 des

C. Markengesetzes vier wei tere übereinstimmende zweidimensionale graphische' , Wiedergaben die~er Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine ' klangliche Wiedergabe der Marke gemäß ,§ 11 Ahs. 3. (6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Innabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich. (7) In bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort. . (8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Patentamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen. '

MarkenV Abschnitt 5

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Verlängerung Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 38 Verlängerung durch Gebührenzahlung Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Bei der~ahlung der Verlän<gerung&gebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungs zweck anzugeben. (2) Für die Bewirkung der Verlängerung durch Gebührenzahlung ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 96 des Markengesetzes nicht erforderlich .

......_-

MarkenV ,§ 39 Antrag auf teilweise Verlängerung Fassung: 1998-07-01 GültIg ab 1998-07-07

(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke auch einen entsprechenden Antrag stellen. , (2) In~dem Antrag sind anzugeben: 1. <die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll, 2.' der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des

Vertreters, . 4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden

soll.

C< Fußnote § 39: IdF d. Art. 1 Nr. 7 V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkenV § 40 Berechnung der Fristen Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

Für die Berechnung der Fristen des § 47 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 des Mar~engesetzes gilt,da~ die Schutzdauer jeweils am letzten Tag eines Monats endet und daß die Sechsmonatsfrist des § 47 Abs. 3 Satz 4 des Markengesetzes ebenfalls jeweils am letzten Tag.eines Monats endet.

MarkenV Abschnitt 6 Verzicht

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Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995~01~01

'MarkenV § 41 'Verzicht Fassung: 1998-07-01 Gültig ab 1998-07-07

(1) Der Antrag auf vOllständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden

soil, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. ,falls ein Vertreter bes'tellt ist, der Name und die Anschrift des

Vertreters, , 4. falls' eine Teillöschung bean'tragt wird, entweder die Waren und

Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Diens tleistungen, für die die Marke nicht: gelöscht werden soll.

(3) (weggefallen)

Fußnote § 41 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 41 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkenV § 42 zustimmung Dritter Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

c Für die nach § 48 Abs. 2 de's Markengeset:;::es erforderliche Zustimmung eines imRegister eingetragenen ~nhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe,einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschr·iebenen Zustirrunungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Nachweis der Zustimmung auf andere Weise als nach Satz 1 bleibt unberührt.

MarkenV Abschnitt 7 Löschung Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 43 Löschung wegen Verfalls Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

"

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(1) Der Antrag 'auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts ge'stellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. .die Regis ternurruner der Marke,' deren Löschung beimtragt wird, 2. der' Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, ,der Name und die

Anschrift des Vertreters, , 4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen

beantragt wird, für die die Mark~ eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für'die die Löschung nicht beantragt wird,

5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.

( MarkenV § 44 Löschung wegen absoluterSchutzhindernisse '\ Fassung: 1994-11-30

Gültig ab 1995-01-01

Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Al>s.' 1 des Markengesetzes gilt § 43 entsprechend.

MarkenV AQschnitt 8 Berichtigungen, Änderungen Fassung: ,1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01 .

MarkenV § 45 Berichtigungen Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

( (1) Der Antrag auf Berichtigung von Fehlern nach § 45 Abs. ,1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernurruner der Marke, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat, der Name und die

Anschrift des Vertreters, 4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll, 5. die ,einzutragende Berichtigung. (3) Enthalten mehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden. . (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung von Fehlern in Veröffentlichungen nach § 45 Abs. 2 des Markengesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung von Fehlern in Anmeldungen nach § 39 Abs. 2 des Markengesetzes entsprechend 'anzuwenden. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag auch für die Berichtigung von Fehlern in Eintragungen und in Anmeldungen gestellt werden.

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MarkenV § 46 - Änderungen von Namen oder- Anschriften Fassung: 1994-11-30· GÜltig ab 199~-01-01

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetragenen Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. ­ (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Reg'isternummer der Marke, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke in der im Register

eingetragenen Form, 3. der Name oder die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden

Form, 4. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat, der Name und die

Anschrift des Vertre'ters. (3) Betrifft die Änderung des Namens oder der Anschrift mehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden. ,­ (·4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder des Inhabers eines nach § 29 de,s Markengesetzes eingetragenen Rechts anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind, auf Anträge zur Änderung des Namens oder der Anschrift in den Akten angemeldeter Marken entsprechend anzuwe~den. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag auch für die Änderung von Namen oder Anschriften hinsichtlich Eintragungen und Anmeldungen gestellt werden.

MarkenV Abschnitt 9 Akteneinsicht Fassun~: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkeriV § 47 Zuständigkeit Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

Über den Antrag auf Einsicht in die Akten von Anmeldungen entscheidet die Markenstelle, die für die Durchführung des EintragungSverfahrens zuständig ist. Ist das Eintragungf!verfahren abgeschlossen, entscheidet eine Markenabteilung.

MarkenV § 48 Durchführung der Akteneinsicht Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(n( �ie Einsicht in die Akten von Anmeldungen und von eingetragenen Marken

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wird in das original oder in eine Kopie der Akten gewährt. (2) Die Akteneirisicht in das Original der Akten wird nur im Dienstgebäude des Patentamts gewahrt. ' (3) Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung von Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt. Auf Antrag werden beglaubigte Kopien ausgefertigt.

MarkenV Abschnitt 10 Internationale Registrierungen Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01~01

MarkenV § 4~ Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkorrunenc Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register einge,tragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens' beim Patentamt soll das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt verwendet werden.

, {2} Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses' der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen.

MarkenV § 50 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum .Madrider Markenabkommen Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995~01-01

'C,' (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Patentamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkorrunen gilt § 49 entsprechend. (2) 'Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.

MarkenV § 51 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkorrunen-und nach dem Protokoll zum ~adrider Markenab~ommen Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel .3 des Madrider Markenabkommensals auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 49 entsprechend.

c

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(.2) Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. J des Markengesetzes er"forderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag$tellers entweder in französischer Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.

MarkenV§ 52 Schutzverweigerung Passung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01·-01

(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkorrunens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkorrunen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist," der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung

. übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muß, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation "für geistiges Eigentum festgesetzt. (2) Wird dieSchutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der "international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung"oder Beschwerde beim Patentamt innerhalb eines weiteren Monats nach der in Absatz 1 genannten Frist von vier Monaten ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro derWeltorganisation für geistiges Eigentum einzul~gen. Der Schutzverweigerun~muß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein.§ 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

MarkenV'§ 53 Unterrichtung über international registrierte Marken Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

(1) Ein Register über die international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepl,lblik Deutschland erstreckt worden ist, wird nicht geführt. (2) Auskünfte über international registrierte Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist,' werden aufgrund der im Patentamt geführten Datensainmlung erteil t.

MarkenV Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungenfür Agrarerzeugnisse und Lebensm~ttel " Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01~01

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MarkenV § 54 Eintragungsantrag Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12~07

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 soll unter Verwendung des vom Pa.tentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des ArÜkels 5 Abs.

1 der Verordnung (EWG) Nr. 208+/92, 2. fall's ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des

Vertreters, 3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung

beantragt wird, 4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/.92

erforderlichen Angaben.

MarkenV § 55 Prüfung des Antrags Fassung:1994-11~30

Gültig ab 1994-12-07

(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen der interessierten öffentlichen Körperschaften einschließlich der Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit sowie der interessierten Verbände, Organisationen und Institutionen der wirtschaft ein. (2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung, daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der auch ein in einem anderen Mitglie.dstaat gelegenes geographisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das Patentamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur

(" Stellungnahme .

. MarkenV§ 56 Veröffentlichung des Antrags Fassung: 1~94-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entsp~icht, so ' veröffentlicht das Patentamt den Antrag im Markenblatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entsprechend. (2) In der Veröffentlichung sind anzugeben: 1. 'der Name und die Anschrift des Antragstellers, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und d~e Anschrift des

Vertrete~s, _ . 3. die geographische Angabe oder die' Ursprungsbezeichnung, 4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation. (3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach§

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58 hinzuweisen.

MarkenV § 57 Akteneinsicht Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1994-12-07

(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten vo~ zur Eintragung angemeldeten geographischen Angaben undUrsprungsbezeichnungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Nach der Veröffentlichung gemäß §56 wird-auf Antrag Einsicht in die Akten gewährt.

I MarkenV § 58 Stellungnahmen, erneute Prüfung Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

. .

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Antrags gemäß § 56 kann von jeder Person beim Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geographischen Angabe oder 'der Ursprungsbezeichnung, die Gegeristand des Antrags ist, eingereicht werden. (2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das pi:ttentamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme~ erneut.

MarkenV § 59 Entscheidung über den Antrag Fassung: 1994-11-~0 GÜltig ab 1994-12-07

( (1) Sind keine Stellungnahmen nach § 58 Abs.1 eingegangen oder ergibt die erneute Prüfung nach § 58 Abs. 2, daß der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so faßt das Patentamt hierüber Beschluß urid übermittelt das Original der Akten dem Bundesministerium der Justiz. (2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefaßte Beschluß zugestellt.

MarkenV § 60 Einspruch Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beim Patentamt zu erheben. Einsprüche gelten nur dann als rechtzeitig eingegangen, wenn vor Ablauf der Frist des Satzes 1 die Einspruchsgebühr gezahlt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zum Einreichendes Einspruchs und in die Frist zlJ.r Gebührenzahlung findet nicht statt.

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(2) In dem Einspruch sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 2. die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung

der Einspruch sich richtet, 3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der

Einsprechende betroffen ist. (3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß '. 1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe

im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,

2. sich die Eintragung der vorgeschlagen.en Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung. oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich am' 24. Juli 1992 rechtmäßig im Verkehr befanden, oder

3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist i hie.rzu sind ausreichende Angaben zu machen.

MarkenV § 61 Einspruchsverfahren Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1994-12-07

(1) Das Patentamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 1 das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche und übersendet diesem das Original des Einspruchs 'und des übrigen Akteninhalts. (2) In dem Verfahren nach Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Patentamt der zuständigen Stelle des MitglieQstaats, der Einspruch

.nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben bat, und der Person, die nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch erhoben hat, sowie' dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Das Patentamt unterrichtet das Bundesministerium der Justiz Uber das Ergebnis des Verfahrens nach Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und übersendet diesem das Original der Akten.

MarkenV § 62 Änderungen der Spezifikation . Fassung: 1994-11-30

Gültig ab 1994-12-07

Anträge aUf Änderung der Spezifikation sind .beim Patentamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 54 Abs. 2 und die §§ 55 bis 61 entsprechend.

MarkenV Teil 7 Allgemeine Verfahrensvorschriften Fassung: 1994-11-30 . GÜltig ab 1995-01-01

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MarkenV Abschnitt 1 Formblätter Fassung: i994-11-30 GÜltig ab 1995-01-01

MarkenV § 63 Formblätter Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1994-12-07

(1) Das Patentamt gibt die in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter heraus. Anstelle dieser Formblätter können Kopien dieser Formblätter oder Formblätter gleichen Inhalts und "vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter. (2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, daß sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten."C

MarkenV Abschnitt 2 Form der Anträge und Eingaben Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-0F-01

MarkenV § 64 Originale Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12~07"

(1) Origfnale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen. (2) ,Für die" Schrift$tücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die Schrift muß ieicht lesbar und dokumentenecht sein. "Vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens" 2,5 cm einzuhalten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend numeriert und zusammengeheftet sein.'

MarkenV § 65 Über1l1ittlung durch Telekopierer Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telekopierer übermittelt werden. " (2)" Das Patentamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telekopierer oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der VOllständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals"mit der übermittelten Telekopie hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Bedürfnissen des Patentamts nicht entsprichi. , (3) Aufforderungen des Patentamts nach Absatz 2 berühren einen infolge des Zugangs durch Telekopierer zuerkennbaren Anmeldetag oder die durch den Zugang

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gewahrten Fristen nicht.

MarkenV § 66 Übermittlung durch Telegramm oder Telex Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) Anträge und Eingaben können auch durch Telegramm, Telex oder ähnliche Formen der Da tenübermi t tlung übermi t telt werden. In diesen Fällen tr i t t die Namensangabe an die Stelle der Unterschrift. . (2) 'Betrifft der Antrag oder die Eingabe in den Fällen des Absatzes 1 eine durch Telegramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermittlung nicht wiedergebbare Mitteilung, wie zum Beispiel die Wiedergabe einer Marke oder von Anlagen,' so sind diese Mitteilungen im Original oder durch Übermittlung durch Telekopierer nachzuholen. (3) § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über diec, Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben unberührt.

MarkenV § 67 Fremdsprachige Formblätter Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1994-12-07

(1) Für das Einreichen von Anmeldungen'können außer den vom Patentamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 63 Abs. 1 -Satz ~) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Patentamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt von solchen Nachforderungen unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Verfahren, für die in dieser

(verordnung vom Patentamt herausgegebene Formblätter vorgesehen sind.

MarkenV § 68 Fremdsprachige Anmeldungen Fassung: 1994-t l-30 Gültig ab 1994~12-07

(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt. (2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Patentamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muß von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlichbes tell ten Übersetzer angefertigt sein. (3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 'nicht innerh_alb der dort genannten Frist

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eingereicht, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der'Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt. (4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Ve'rfahren vor dem Patentamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.

MarkenV § 69 Schriftstücke in fremden Sprachen ,Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1994-12-07

(1) Das Patentamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen: 1. Prior itä tsbelege,

12. Belege über eine im Ursp;rungsland eingetragene ,Marke, 3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung qder zum Nachweis von Tatsachen, 4. Stellungnarunen und Bescheinigungen Dritter, 5. Gutachten,

'6. Nachweise aus Veröffentlichungen. (2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt, so ist 'innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaUbigte oder von einem öffentlich bestellten übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt da's Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des, Eingangs der Übersetzung zugegangen. (3) 'Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt; so kann das Patentamt

',verlangen, daß innerhalb einer von ihm'bestimmten Frist eine Übersetzung eingereicht wird. Das Patentamt kann verlangen, daß die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

MarkenV §,70 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben Fa~sung: 1994-11~30 GÜl tig ab 1994-12-07

(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Patentamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören. (2) Anträge und Eingaben, die mehrere Vorgänge betreffen, sind in der erforderlichen Stückzahl einzureichen. nie Anwendung der Bestimmungen über qie Zusammenfassung mehrerer Widersprüche in einem Schriftsatz (§ 26 Abs. 1 Satz 2) und über gemeinsame Anträge für die Eintragung oder den Vermerk von Rechtsübergängen (§ 31 Abs. 8), von'Berichtigungen (§ 45 Abs. 3) und von Änderungen von Namen Und Anschriften (§ 46 Abs. 3) bleibt unberührt.

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(3) Sind beglaubigte Unterlagen einzureichen, kann anstelle einer öffentlichen Beglaubigung auch eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte Kopie eingereicht werden. (4) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt mehrere Personen beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Patentamts, ob'es die erforderliche Zahl von Abdrucken auf Kosten des Beteiligten anfertigt oder ihn dazu auffordert, sie nachzureichen.

MarkenV Abschnitt 3 Beschlüsse, Bescheide und Mitteilungen des Patentamts Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995~01-01

MarkenV § 71 Form der Ausfertigungen ' Fassung: 1998-12-21 Gültig ab 1998~12-29

(1) Die Ausfertigungen der Beschlüsse, der Bescheide und der sonstigen MitteHungen erhalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent-, und Markenamt" und am Schluß die Bezeichnung der Matkenstelle oder der Markenabteilung. (2) Die Ausfertigungen der Beschlüsse erhalten den Namen und die Dienstbezeichnung des Unterzeichnenden. Sie sind mit der Unterschrift des Ausfertigenden zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit einem Abdruck' des Namens des Ausfertigenden und einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts versehen werden. (3) Bescheide und sonstige Mitteilungen sind entweder mit Unterschrift oder mit einem Abdruck des 'Namens des Zeichnungsberechtigten oder mit einem' Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts zu versehen.

(. Fußnote

§ 71: IdF d. Art. 1 Nr. 9 V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 71 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. ~1.12.1998 I 3893 mWv 29.12.1998

, MarkenV § 72 Zustellung und formlose Übersendung FaSsung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) Soweit eine Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist, richtet sich diese nach § 94 des Markengesetzes. (2) Im übrigen werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Patentamts formlos ~bersandt. (3) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telekopierer oder durch Telex oder ähnliche Formen der Datenübermittlung.

(.',

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MarkenV § 73 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter Fassung: 1994-11-30 GÜltig ab 1994-12-07 (1l Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertreter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt sind, ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten bestimmt ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter, die als erste genannt ist. (2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt sind, ist anzugeben, welcher dieser ,Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter und EmpfangsbevoUmächtigter bestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist derjenige vertreter' Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter , der als erster genannt ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere Vertreter als gemeinsame Vertreter bes timmt haben. ' (4) Die Absätze 2 und ,3 gelten nicht, wenn ein Zusammenschluß von 'Vertretern mit der Vertretung beauftragt worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens,. des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusammenschluß mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche Anschrift maßgebend'ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist diejenige Anschrift maßgebend; die als erste genannt ist.

MarkenVAbschnitt 4 Fris ten, Entscheidung' nach Lage der 'Akten Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 74 Fristen Fassung: 1994~11-30 Gültig ~b 1994-12-07

I

(1) Die vom Patentamt bestimmten oder a'uf Antrag gewährten Fristen betragen bei Betei,ligten mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland in der Regel einen Monat, bei Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Ausland in der Regel zwei Monate. Das Patentamt kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, eine kürzere oder längere Frist besti~en oder gewähren. (2) Bei Angabe von zureichenden Gründen können Fristverlängerungen bis zum Zweifachen der Regelfris t nach Absatz 1 gewähr,t werden. (3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten ist außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft zu machen.

MarkenV§ 75 Entscheidung nach Lage der Akten Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung kann im einseitigen Verfahren nach .Ablauf von einem Monat nach Eingangnach Lage der Akten

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entschieden werden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden ist. (2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach§ 74 angekündigt worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen des § 74 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 ankündigt. Wird dei Antrag, der Widerspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, mu~ eine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet werden.

MarkenV Abschnitt 5 ( Vertretung, Vollmacht

Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

MarkenV § 76 Vertretung Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) Ein Beteiligter kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch'einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Erfordernis der Bestellurig eines Inlandvertrete~s nach § 96 des Markengesetzes bleibt unberührt. (2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluß tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem zusammenschluß tätigen, Vertreter. . (3) Die Wahrnehmung der Interessen eines Beteiligten durch einen Arbeitnehmer dies.es Beteiligten ist keine Bevollmächtigung im Sinne des Absatzes 1. Die'

C' Berechtigung des Arbeitnehmers, für den Beteiligten zp handeln, wird vom Patentamt nicht geprüft.

MarkenV § 77, Vollmacht Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1994-12-07

(1) BevollmäChtigte, soweit'sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Patentamt eine vom Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung 'der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. (2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen, auf mehrere eingetragene Marken oder auf mehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als "Allgemeine Vollmacht ll auf die BevollmäChtigung zur 'ver:tretung in allen Markenangelegenheiten erstrecken. In den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muß die Vollmachtsurkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden. (3) .Vollmachtsurkunden müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen

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bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig. (4) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel. der Vollmacht von. Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, ein Patentanwalt, ein Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung ein Patentassessor als Bevollmächtigter auftritt.

MarkenV Teil 8 Schlußvorschriften Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01~01

( I MarkenV § 78 . Fassung: 1994-11-30

Gültig ab 1995-01-01

Fußnote

§ 78: Aufhebungsvorschrift

MarkenV § 79 Inkrafttreten Fassung: 1994-11-30 Gültig ab 1995-01-01

Die §§ 54 bis 77 treten am 7. Dezember 1994 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 ·in Kraft.

(

MarkemV Anlage (zu' § 15 Abs. 1) Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen Fassung: 1996-12-03 Gültig ab 1997-01-01

< Fundsteile des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3571 - 357~; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote >

I. Waren

Klasse 1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissensChaftliche, photographische, land-, garten- Und forstwirtschaftliche Zwecke;. Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemi t te1; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen;

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chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

Klasse 2 Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel~ Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metall~ in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.,

Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel;

_ Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; C:~) Seifen;

" ') Parfümerien,' ätherische Öle, Mi ttel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 4' Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubb~netzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte.

Klasse 5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykosti Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; , Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

,Klasse 6 Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien ~us Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; . Waren aus Metall, ,soweit in Klasse 6 enthalten; Erze.

Klasse 7 Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) i

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nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.

Klasse 8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.

- Klasse 9 Wissenschaftliche, SChiffahrts-, Vermessungs~, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-j Rettungs- und Unterrichts apparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

- Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte

I und Computer; ,Feuerlöschgeräte.

"Klasse 10 Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und-zähne; orthopädische. Artikel; chirurgisches Nahtmaterial.

Klasse 11 Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferz'eugungs-, KQch~, Kühl-, Trocken-,

. Lüftungs- und Wasserleituhgsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Klasse 12 Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft 'oder auf dem Wasser.

Klasse 13 Schußwaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper.

Klasse 14 - Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren u.nd Ze i tmeß ins trumente .

Klasse' 15 Musikinstrumente.

Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialiem, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel;

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Photographien; Schreibwaren-; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts.zwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möben( � Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Druckl;e t tern ; Druckstöcke.

Klasse 17 Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus,· soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- unq Isoliermaterial;

( Schläuche (nicht aus Metall) .

Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Haute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und s'paz ierstöcke i Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 19 Baumaterialien (nicht aus ~etall)"; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; trafisportable Bauten (nicht aus Metaln( �

"Denkmäler (nich"t aus Metall).

Klasse 20 Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, "Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,

! Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststofferi.

Klasse 21 Gerate und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterialj Putzzeugj Stahlspäne; röhes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten.

Klasse 22 Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit in Klasse 22 enthalten; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

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rohe Gespinstfasern.

Klasse 23 Garne und Fäden für textile Zwecke.

Klasse 24 Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken.

Klasse 25 Bekle idungs stücke, Schuhwaren , Kopfbedeckungen ..

Klasse 26 Spitzen und S.tickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Hak~n und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.

C' Klasse 27 '! Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;

Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthaltEm; Christbaumschmuck.

Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;

. Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.

Klasse 30 Kaffee; Tee, Kakao, Zucker, Reis,

(' Mehle und Getreidepräparate, Brot, " Konditorwaren, Speiseeis;'

Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel) ; Gewürze; Kühleis.

Klasse 31

. .

Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; feine Backwaren und

Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; leb~nde Tiere; . frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel,' Malz.

Klasse 32 Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere

/

"'

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alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die ZUbereitung von Getränken.

Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Klasse 34 Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

11. Dienstleistungen

Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung;

C. Unternehmensverwaltung i - ~-', Büroarbeiten.

Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 37 Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Klasse 38 Telekommunikation.

Klasse 39 Transportwesen;

(. Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 40 Materialbearbeitung.

Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42 Verpflegung; Beherbergung vo~ Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; . wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

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Die,ns tleistungen, die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen.

Fußnote

Anlage Klasse 7:· IdF d. Art. 1· Nr. 1 V v. 3.12.1996 I 1826 mWv 1.1.1997 Anlage Klasse 29: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 3.12.1996 I 1826 mWv,1.1.1997

Ausgabeende .

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