vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19972, verordnet:
Die Zertifizierungsstelle muss:
a.3 eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Verede- lungsunternehmen durchführen;
b. die Warenflüsse überprüfen;
c. die korrekte Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen kontrollieren;
d. sicherstellen, dass die Prozessanforderungen respektiert werden;
e. den Test des Endproduktes überwachen.
1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.4
2 Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforde- rungen wird in den Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.5
AS 1999 2214
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 SR 910.12
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).
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Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen
3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durch- geführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunterneh- men durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unterneh- men die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro- dukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.6
4 Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systemati- schen Nachkontrolle unterworfen.
Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen:
a. Anforderungen an die technischen Installationen (strukturelle Anforderun- gen); und
b. Anforderungen an den Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungspro- zess (Prozessanforderungen).
Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein unauslöschliches Zeichen, mit welchem jedes einzelne Produkt versehen sein muss und welches die Identifikation des Wa- renloses und Herstellers ermöglicht. Falls sich das Produkt zum anbringen des zeichens nicht eignet, kann das Rückverfolgbarkeitszeichen auf der Verpackung des konsumfertigen Produktes angebracht werden.
1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine physische Prüfung, eine chemische Prüfung sowie eine organoleptische Prüfung.
2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.
3 Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine Prüfung der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften.
4 Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Ver- antwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3289).
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V über die Kontrolle der GUB und GGA
Die Zertifizierungsstelle liefert dem Bundesamt für Landwirtschaft jährlich für jede geschützte Bezeichnung einen Bericht, welcher folgende Angaben enthält:
a. die Liste der kontrollierten Unternehmen, aufgegliedert nach den Kategorien
«Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»;
b. die Gesamtmenge der mit der geschützten Bezeichnung vermarkteten Pro- dukte;
c. die Anzahl und die Art der getroffenen Korrekturmassnahmen und der Ent- züge von Zertifikaten für jede geschützte Bezeichnung.
Die Zertifizierungsstelle sorgt dafür, dass ihr gewährt wird:
a. ungehinderter Zutritt zu den Unternehmen;
b. Einsicht in alle für die Zertifizierung nützliche Unterlagen.
1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Grup- pierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
2 Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.
3 Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
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910.124 F6rderung der Lanchvirtschaft im Allgemeinen
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