Der Nationalrat hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
§ 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden
(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.
(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.
§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:
(2) Soweit die danach anzuwendenden. Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
II. ABSCHNITT
Kartelle
§ 9. Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungskartelle (§ 10), Verhaltenskartelle. (§ 11) und Empfehlungskartelle (§12).
§ 10. (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).
§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden
von Unternehmern, wenn durch sie derWettbewerb tatsächlich beschränkt wird.
(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
§ 12. (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.
(2) Als Empfehlungen im Sinn des Abs. 1 gelten auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letztverkäufer (Erbringer der Leistung) stammen und dem Letztverbraucher bekannt werden.
§ 13. (1) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.
(2) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen anders als nach Abs. 1 im Vertrieb von Waren oder beim Erbringen von Leistungen beschränken, sind Vertriebsbindungen.
§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen, insbesondere auch durch die Beschränkung auf das Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.
§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln von Investitions-, Erzeugungs-oder Forschungsprogrammen oder von Vertriebsmaßnahmen.
§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung
einen Anteil von weniger als 25% haben.
Freistellung durch Verordnung
§ 17. (1.) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf Vorschlag derBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages, durch Verordnung
1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben
versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.
(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur
zum Gegenstand haben.
(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf
§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:
(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§13 Abs. 1).
§ 19. (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.
§20. (1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.
§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.
Unwirksamkeit von Kartellverträgen
§ 22. Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.
§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn
1. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält,
a) ausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die
Gegenstand des Kartells sind,
b) Waren oder Leistungen, die mit den vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen
ähnlich sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden
Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,
c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand
des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,
die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in den Anforderungen an die fachliche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen,
§ 24. (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren.
§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:
Änderung und Ergänzung von Kartellen
§ 26. Für die Änderung und Ergänzung von Kartellen gelten die §§ 23 und 25 sinngemäß.
§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
Kündigung und Austritt
§ 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.
§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.
§ 30. (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung von einem Organ des Kartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.
III. ABSCHNITT
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
§31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die
§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn
§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:
IV. ABSCHNITT
Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)
dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.
§ 35. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag eine solche Verhaltensweise zu untersagen.
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt
§ 38. Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über den Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35) innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.
§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sinngemäß anzuwenden.
Zusammenschlüsse
§41. Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten, sofern die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von mindestens 5% haben,
§ 42. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, ,wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.
VI. ABSCHNITT
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 43. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.
§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, derÖsterreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien) ; dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.
§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller keine Amtspartei (§ 44) ist.
§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen ist, sowie bei Schriftsätzen, von denen der Paritätische Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine weitere Gleichschrift einzubringen.
Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüssen (§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
§ 48. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:
§ 50. Die Verletzung der Auskunftspflicht (§ 118 Abs. 1 Z 1 bis 3) unterliegt der Beweiswürdigung durch das Kartellgericht.
§ 51. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrageiner Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
§ 52. (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.
(2) Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur Gegenäußerung binnen vierzehn Tagen zuzustellen.
VII. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und unverbindliche Verbandsempfehlungen
§ 54. (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.
§ 55. (1) Stirbt der Kartellbevollmächtigte oder wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.
§ 56. (1) Wird nach der Anmeldung eines Kartells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.
§57 (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Mitglieder von Wirkungs-und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder — wenn noch kein Kartellbevollmächtigter bestellt ist — eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
§ 58. § 57 gilt für Bagatellkartelle mit der Maßgabe, daß deren Mitglieder aufzufordern sind, das Kartell demKartellgericht anzuzeigen. Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und Bagatellkartellen.
§ 59. Werden Wirkungs-oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartellenach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) und Anzeigen von Bagatellkartellen (§ 58) haben zu enthalten:
1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung
(§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird, b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis-oder Vertriebsbindung handelt, und
c) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
§ 61. Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24) haben die im § 60 Z l bezeichneten Angaben zu enthalten.
§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen (§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen:
§ 63. (1) Die Urkunde über die Vereinbarung (§ 62 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten:
§ 64. (1) Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.
(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung der Frist hat der Vorsitzende des Kartellgerichts durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden; § 220 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).
(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen-und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.
§ 66. (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse eines genehmigten Kartells wahrscheinlich, daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jährlich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berichten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß, aber auch später in einem besonderen Beschluß erteilt werden.
§ 67. (1) Die Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 3) hat die genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text der Empfehlung ist anzuschließen.
(2) Soweit die Anzeige dem Abs. 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurückweisung der Anzeige deren Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen
§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 oder 3 untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach §27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschlußfestzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).
(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.
Kartellregister
Zuständigkeit
§ 69. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht geführt.
§ 70. Das Kartellregister besteht aus drei Abteilungen: in die Abteilung K sind Kartelle, in die Abteilung V unverbindliche Verbandsempfehlungen und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse einzutragen.
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen:
§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4 und 6), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und 7), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.
(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.
§ 73. (1) Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung (§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.
§ 74. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung (§ 52) handelt, sogleich nach deren Erlassung zu verfügen.
§ 75. (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).
§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:
§ 77. Das Kartellregister, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.
§ 78. (1) Die Einsichtnahme in das Kartellregister, die Hilfsverzeichnisse und die Urkundensammlung ist jedermann gestattet.
(2) Jedermann kann von den Eintragungen im Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen. Bedeutungslose Eintragungen (§ 74 Abs. 2) sind hierbei nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt wird oder nach den Umständen erforderlich ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.
IX. ABSCHNITT
Gerichtsgebühren
§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 100000 S anzunehmen.
§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
§ 81. Neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach § 80 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
§82 Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind
§ 83. Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
§ 84. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder des Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 86. Der Abschluß eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
§ 87. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.
Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 88. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.
§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.
§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
§ 91. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts ist dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sein, ein inländisches rechts-, handeis- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags vorzuschlagen. Je ein Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz und desBundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschlagen.
§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat" verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters) aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.
§ 95. (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellgerichts hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
§ 96. (1) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.
§ 97. Dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht können nicht angehören:
§ 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter) um das Mandat eines Abgeordneten in einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu stellen.
§ 99. (1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Beisitzer (der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied des Kartellgerichts (Kartellobergerichts) oder dessen Stellvertreter auf sein Ersuchen seines Amtes zu entheben.
§ 100. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer dergewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus demVorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.
(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem Siebenersenat.
§ 103. Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichts`und des Kartellobergerichts einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch das Kartellgericht und das Kartellobergericht jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen.
Leitung der Geschäfte
§ 104. (1) Die Leitung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zu.
§ 105. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen sinngemäß; bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 JN ist statt des Dienstranges das Lebensalter maßgeblich.
§ 106. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht die erforderliche Anzahl von Schriftführern aus dem Kreis der Richteramtsanwärter und sonstigen geeigneten Bediensteten beizustellen.
§ 107. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts Wien, beim Kartellobergericht durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bei Gericht betraut werden.
§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge derBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.
§ 109. (1) Die Akten des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinn.
(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort eingetragene Akten aufzubewahren.
§ 110. (1) Die Auslagen für das Kartellgericht und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen für deren Mitglieder und den Paritätischen Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht entfällt.
(2) Für das Kartellgericht oder für das Kartellobergericht bestimmte Geldbeträge sind beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.
Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und
die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.
XI. ABSCHNITT
Paritätischer Ausschuß
§ 112. (1) Der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten (Paritätischer Ausschuß) hat im Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach § 49 zu erstatten.
(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des Bundesministers für Justiz Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu erstatten.
§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die §§99 und 100 gelten sinngemäß.
§ 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln einander im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten einander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.
§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen
(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.
§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind dieÄußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
§ 118. (1) Folgende Personen sind — soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht — verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:
Einholung von Sachverständigengutachten
§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.
§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutachten des Paritätischen Ausschusses über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellgericht bekanntzugeben und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.
§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach § 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. § 96 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der Bundesminister für Justiz zu bestimmen.
XII. ABSCHNITT
Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen
§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
§ 123. Wer beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) beantragt hat, kann beim ordentlichen Gericht eine Leistungs-oder Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stellung dieses Antrags erheben.
§ 124. (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers, der an der Ernennung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses Recht zu belehren.
Befassung des Paritätischen Ausschusses im schiedsgerichtlichen Verfahren und Beschränkung der
Exekution
§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche, mit denen Streitigkeiten aus dem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen entschieden worden sind, sind dem Paritätischen Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzeigen. Der Paritätische Ausschuß hat die Akten binnen vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilligung der Exekution kann erst nach Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht werden.
Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche
§ 126. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 34 und 35) sind Exekutionstitel.
XIII. ABSCHNITT
Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen
§ 127. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs, insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach § 12 noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach § 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.
(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.
§ 128. Verordnungen nach § 127 gelten nicht für Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen für Waren oder Warengättungen, die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.
Gerichtliche Strafbestimmungen
Kartellmißbrauch
§ 129. (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise (§23 Z 3) benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem Kartell die Voraussetzungen nach § 23 fehlen, auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.
§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57 Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.
Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung
§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftigen oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35) ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerüngsantrag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58 oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,
ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten erkannt werden, wenn es nach Art und Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.
§ 135. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die Strafbestimmungen auf die nach dem Gesetz oder nach der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen Organe anzuwenden.
§ 136. (1) Für Geldstrafen haften die an einem Kartell beteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach Abs. 1 haftenden Unternehmer, wenn sie aber keine natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Verhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.
§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling, aufzuerlegen.
Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen
§ 138. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen muß erkannt werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.
§ 139. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und diePräsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.
(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, denÖsterreichischen Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erstatten. Der Strafantrag darf erst gestellt werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist.
Zuständigkeit
§ 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten und für selbständige Verfahren nach § 137 Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes erster Instanz zuständig.
Übersendung des Urteils
§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens
XV. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 142. Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen.
Übersendung des Straferkenntnisses
§ 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142 Z 6 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen Ausschuß zu übersenden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach § 103.
§ 145. (1) Mit 31. Dezember 1988 tritt das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 146. Verordnungen nach § 6 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, erhalten ihre Grundlage durch den § 17 dieses Bundesgesetzes und treten außer Kraft, sobald eine entsprechende Verordnung nach § 17 dieses Bundesgesetzes erlassen wird.
§ 147. Vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht anhängige Verfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kartellen, die keine Bagatellkartelle und keine Fachhandelsbindungen sind, zum Kartellregister sind dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüssen zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.
§ 148. (1) Die Abteilungen K, V und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
§ 149. Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht zum Kartellregister angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht gemäß §20 bis 30. Juni 1989 anzuzeigen. In der Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift der Mitglieder der Vertriebsbindung anzugeben.
§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses sowie der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz weiter.
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
Waldheim Vranitzky